OLG München, Beschluss v. 14.11.2024 – 18 W 1738/24 Pre e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 14.11.2024 – 18 W 1738/24 Pre e Download Drucken Titel: Sofortiges Anerkenntnis bei Aufforderung zur Löschung ohne Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung Normenkette: ZPO § 93 Leitsatz: Hat der Antragsteller im Vorfeld der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Vermeidung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten den in Anspruch genommenen nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen aufgefordert, gibt dieser in der Regel nicht durch sein Verhalten im Sinn des § 93 ZPO Anlass zur Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Schlagworte: sofortiges Anerkenntnis, Unterlassungsanspruch, Abmahnung Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 13.09.2024 – 26 O 9725/24 Fundstellen: AfP 2025, 355 FDZVR 2025, 946287 LSK 2024, 46287 NJOZ 2025, 1548 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 13.09.2024, Az. 26 O 9725/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Verfügungskläger begehrt die Unterlassung von Äußerungen auf von der Verfügungsbeklagten betriebenen Online-Plattformen. 2 Der Verfügungskläger hat sich im Vorfeld des Rechtsstreits mit zwei E-Mails seines Rechtsanwalts vom 07.08.2024 an die Verfügungsbeklagte gewandt. In diesen E-Mails hat er dargelegt, dass er den Beitrag „Schwulenbar lässt Schauspieler nicht rein – Polizeieinsatz“ sowie den Beitrag „Eintritt verweigert: Polizei trägt `M.Star aus Bar“ für rechtswidrig halte, weil sie die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht erfüllten. Darüber hinaus hat er seine Bereitschaft mitgeteilt, zunächst von einer förmlichen und kostenauslösenden Verfolgung seiner Ansprüche abzusehen, wenn die beanstandeten Beiträge von der Webseite der Verfügungsbeklagten entfernt sowie etwaige Hinweis- und Verlinkungsposts auf den Beitrag aus Social-Media-Seiten der Verfügungsbeklagten gelöscht würden. Hierzu hat er um Rückmeldung bis 08.08.2024 um 18 Uhr gebeten. Auf die E-Mails vom 07.08.2024 (Anlage ASt7 und ASt8) wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat auf diese E-Mails nicht reagiert. Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 hat der Verfügungskläger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der der Verfügungsbeklagten die Behauptung und Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen untersagt werden sollte. Auf die Antragsschrift vom 09.08.2024 wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche mit Schriftsatz vom 21.08.2024 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. 3 Mit Anerkenntnisurteil vom 13.09.2024 hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat es unter Anwendung von § 93 ZPO dem Verfügungskläger auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte mit den anwaltlichen E-Mails vom 07.08.2024 aufgefordert habe, die Beiträge sowie etwaige Hinweis- und Verlinkungsposts zu löschen. Die Aufforderung sei jedoch nicht mit der Geltendmachung eines konkreten Unterlassungsanspruchs verbunden gewesen. Es hätte dem Verfügungskläger oblegen, die angegriffenen Äußerungen in dem Schreiben konkret zu benennen und eine Löschung ebenjener Berichtsteile zu fordern. Die pauschale Erweiterung des Löschungsbegehrens auf den ganzen Beitrag erschwere eine hinreichende Überprüfung durch die Gegenseite in eklatanter Art und Weise. Die Verfügungsbeklagte sei erst mit der Antragsschrift erstmals mit den angegriffenen Äußerungen hinreichend konfrontiert worden und habe diese mit Schriftsatz vom 21.08.2024 rechtzeitig im Sinne eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO anerkannt. Auf die Begründung der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil vom 13.09.2024 wird Bezug genommen. Das Anerkenntnisurteil wurde beiden Parteien am 16.09.2024 zugestellt. 4 Gegen die Kostenentscheidung hat der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 30.09.2024 sofortige Beschwerde eingelegt. 5 Er beantragt, die Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Kosten der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. 6 Zur Begründung führt er aus, die E-Mails des Verfügungsklägers vom 07.08.2024 enthielten aus Sicht des objektiven Empfängers die Beanstandung konkreter Äußerungen und die Geltendmachung konkreter Unterlassungsansprüche. Sie hätten der Verfügungsbeklagten daher ausreichend die Möglichkeit gegeben, sich mit der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche auseinanderzusetzen. Damit, dass die Verfügungsbeklagte die gesetzte Frist ohne jede Reaktion habe verstreichen lassen, sei aus Sicht des objektiven Empfängers die Aussage verbunden gewesen, dass sie die geltend gemachten Ansprüche keineswegs erfüllen würde. Dass der Verfügungskläger die Beseitigung der Beiträge im Ganzen in den Raum gestellt habe, liege allein daran, dass er der Verfügungsbeklagten Vergleichsangebote, nämlich Löschung der Beiträge gegen Verzicht auf Kostenersatz für außergerichtliches Vorgehen, unterbreitet habe. Da die E-Mails des Verfügungsklägers sämtliche Funktionen einer Abmahnung im förmlichen Sinne erfüllt hätten, sei der Versand einer weiteren „förmlicheren“ Abmahnung entbehrlich gewesen. Genauso ohne Mehrwert wäre es gewesen, wenn der Verfügungskläger anstatt der E-Mails sofort eine förmliche Abmahnung versandt hätte. Sie hätte den Verfügungskläger nur zu einem kostenauslösenden außergerichtlichen Vorgehen gezwungen und damit das strukturelle Ungleichgewicht zwischen den Parteien weiter verstärkt. Eine Abmahnpflicht sei im Presserecht auch gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr sei der vom Verfügungskläger eingeschlagene „informelle“ Weg im Äußerungsrecht, gerade wenn es um Online-Veröffentlichungen gehe, gelebte Praxis. Die Aufrechterhaltung der landgerichtlichen Kostenentscheidung würde daher ein fatales Signal an die äußerungsrechtliche Praxis senden und die Verhandlungsposition eines von rechtswidriger Berichterstattung Betroffenen schwächen. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Senats einer vorherigen Abmahnung auch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Verfügungsbeklagte in grober Weise gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe, indem sie ohne eigene Recherche die Berichterstattung anderer Medien inhaltlich wiedergegeben habe. Auf die Begründung der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom 30.09.2024 wird Bezug genommen. 7 Die Verfügungsbeklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 8 Zur Begründung führt sie aus, dass weder ein schwerwiegender noch ein grober Verstoß der Verfügungsbeklagten vorgelegen habe, der ein dringliches Handeln ohne Abmahnung gefordert hätte. Dies würde auch der Verfügungskläger so sehen, da er sich sonst nicht per E-Mail an die Verfügungsbeklagte gewandt hätte. Im Übrigen sei anerkannt, dass im Bereich des Äußerungsrechts grundsätzlich eine Abmahnung vor der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung erforderlich sei. Anlass zur Einleitung eines Verfahrens gebe der in Anspruch Genommene nur dann, wenn er einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen sei. Die E-Mails des Verfügungsklägers hätten keine „Abmahnungs-Funktion“ gehabt, da sie nicht mit der Geltendmachung eines konkreten Unterlassungsanspruchs verbunden gewesen seien und insbesondere die angegriffenen Äußerungen nicht konkret benannt hätten. Vielmehr habe sich der Verfügungskläger gegen die Beiträge in ihrer Gesamtheit gewendet. Ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lasse sich keine Rechtssicherheit für den Äußernden erzielen, da die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wäre und damit weiterhin die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme drohe. Die Verfügungsbeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass nach der informellen Ansprache noch eine formelle folgen würde. Sie habe durch ihr Verhalten daher nicht Veranlassung zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung gegeben. Auf die Begründung des Antrags auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Schriftsatz vom 15.10.2024 wird Bezug genommen. 9 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 06.11.2024 nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 10 Zur Ergänzung des Sach- und Rechtsstands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die genannten Beschlüsse des Landgerichts Bezug genommen. II. 11 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 12 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Ziff. 1, § 99 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. 13 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO dem Verfügungskläger auferlegt, weil die Verfügungsbeklagte vorliegend nicht durch ihr Verhalten zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Veranlassung gegeben hat. 14 Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt. Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2020 – V ZB 93/18, NJW 2020, 1442 m.w.N.). 15 Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass § 93 ZPO den mit unnötigen Klagen verbundenen Aufwand und damit ganz allgemein unnötige Prozesse verhindern will und damit auch der Prozessökonomie und der Entlastung der Gerichte dient. Daraus folgt für den Unterlassungsanspruch, dass der Betroffene in der Regel vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Hauptsacheklage) versuchen muss, den Äußernden (hier vor allem Autor, Verlag, Rundfunkanstalt) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (möglichst strafbewehrt) zu veranlassen (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.05.2020 – 21 W 988/00 m.w.N.). 16
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