SG als Selbstständiger Normenketten: IfSG § 56, § 57 EFZG § 3 Abs. 1 Leitsätze:
SG besteht nicht für Personen, die als Kranke iSd § 2 Nr. 4 IfSG abgesondert wurden. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Wer nicht entschädigungsberechtigt
SG ist, hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung
SG. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 5. Nur wenn Bestätigungen über Absonderungsanordnungen gegenüber Arbeitsnehmern vorliegen, kann ihr selbstständiger Arbeitgeber Erstattung der Verdienstausfallentschädigungen begehren. Den Arbeitgeber als Anspruchsteller trifft die Darlegungs- und materielle Beweislast für den
weis der Absonderung. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 6. Eine Entschädigung
SG setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer ein Verdienstausfall entstanden ist; dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung
dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet ist. (Rn. 67 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 7. Ein Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
SG setzt das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs
SG voraus. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, SARS-CoV-2, Entschädigung für Verdienstausfall eines Selbständigen für sich selbst und als Arbeitgeber mehrerer Arbeitnehmerinnen, Kranke vom Entschädigungsanspruch in der maßgeblichen Fassung (noch) nicht umfasst, Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG erfordert keine Arbeitsunfähigkeit, Fehlende Absonderungsanordnungen, Rückkehrerin aus Tirol, Krankheit, Arbeitgeber, Bescheid, Arbeitnehmer, Erstattung, Gesundheitszustand, Verpflichtungsklage, Zahnarzt, Hinterlegung, Verwaltungsprozess, Rechtsweg, Kostenentscheidung, Anspruch, Anordnung, Kosten des Verfahrens, Erstattung der Aufwendungen, analoge Anwendung, Klageabweisung, Verdienstausfallentschädigung, Absonderung, Beweislast, Arbeitsunfähigkeit, Quarantäneanordnung, Lohnfortzahlung, selbstständiger Zahnarzt, Erstattung von Verdienstausfallentschädigungen, Covid-19 Erkrankung, Sozialversicherungsbeiträge, behördliche Absonderungsanordnung, Tätigkeitsverbot, Anspruch auf Entgeltfortzahlung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger ist als selbständiger Zahnarzt Inhaber einer Zahnarztpraxis und macht mehrere Ansprüche als Selbständiger sowie als Arbeitgeber auf Grundlage der §§ 56 ff. IfSG geltend. 2 Der Kläger beantragte bei der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom … März 2020 (Eingang* … März 2020) die Erstattung einer Entschädigung
SG als Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin L* … M* … für den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … März
SG als Selbständiger für den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich … April 2020. Die Landeshauptstadt München hatte ihm gegenüber mit E-Mail vom … März 2020
einem positiven Test auf SARS-CoV-2 angeordnet, dass er sich in häusliche Absonderung zu begeben habe. Außerdem wurde in der E-Mail darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Praxis deshalb voraussichtlich bis *. April 2020 schließen müsse, da er über keine zahnärztliche Vertretung verfüge. Mit Schreiben vom … Juni 2020 bestätigte die Landeshauptstadt München, dass sich der Kläger bis zum *. April 2020 in häuslicher Absonderung befand. Angaben zu seinem Gesundheitszustand während der Absonderung enthielt der Antrag nicht. Auf schriftliche Rückfrage der Regierung von Oberbayern antwortete der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom … November 2020, dass der Kläger während der SARS-CoV-2-Infektion unter krankheitstypischen Symptomen gelitten habe. 4 Schließlich beantragte der Kläger bei der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom … April 2020 (Eingang: … April 2020) die Erstattung einer Entschädigung
SG als Arbeitgeber für den Zeitraum vom … März 2020 bis einschließlich *. April 2020 für insgesamt sieben Arbeitnehmerinnen. Zur Begründung des Antrags verwies der Kläger auf die E-Mail der Landeshauptstadt München vom … März 2020, in der eine Betriebsschließung bis zum … April 2020 angeordnet worden sei. Absonderungsanordnungen für die Arbeitnehmerinnen waren dem Antrag nicht beigefügt. Der Beklagte wies den Klägerbevollmächtigten darauf hin, dass für jeden einzelnen Mitarbeiter ein
weis über eine angeordnete häusliche Absonderung zu erbringen sei. Diesbezüglich erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass es für jeden Mitarbeiter eine konkrete Anordnung gegeben habe. Diese seien alle positiv getestet gewesen. Mit Schreiben vom … November 2020 wurde der Klägerbevollmächtigte erneut um Vorlage der Absonderungsanordnungen für die Mitarbeiterinnen gebeten. Weitere Dokumente wurden von der Klagepartei im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Der Beklagte erließ hinsichtlich des Antrags vom … April 2020 in der weiteren Folge keinen Bescheid. 5 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2020 (Gesch.- … … lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung sowie auf Erstattung der Aufwendungen zur sozialen Sicherung hinsichtlich seiner eigenen Absonderung ab. 6 Der Beklagte begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass der Kläger an Covid-19 erkrankt und daher nicht anspruchsberechtigt gewesen sei. Die Klagepartei habe selbst vorgetragen, dass der Kläger während seiner Absonderung unter krankheitstypischen Symptomen gelitten habe. 7 Mit weiterem streitgegenständlichem Bescheid vom … November 2020 (Gesch.- … … lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung sowie auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom … März 2020 bis … März 2020 für seine Arbeitnehmerin M* … ab. 8 Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass keine behördliche Absonderungsanordnung in Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Arbeitnehmerin in Tirol vorliege. Eine durch den Kläger als Arbeitgeber angeordnete Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 IfSG nicht. 9 Beiden Bescheiden war jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, wonach der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche
SG gegeben sei. Einen Hinweis auf eine etwaig laufende Klagefrist enthielt keine der beiden Rechtsbehelfsbelehrungen. 10 Die Klagepartei erhob mit Schriftsatz vom *. Mai 2021, eingegangen am *. Mai 2021, Klage zum Landgericht München I. 11 Das Landgericht München I hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit Beschluss vom
zugehen. Der Kläger wäre auch bei einer Grippe dazu berechtigt gewesen, seine Praxis offen zu halten. Selbst wenn man Symptome habe, könnten diese mehr oder weniger schwer sein, sodass die Beurteilung, ob ein Selbständiger krank ist oder nicht, durch diesen selbst erfolge. Der Verdienstausfall beruhe auf der Absonderungsanordnung. Die Praxis habe auf Grund der „Corona-Erkrankung des Klägers“ nicht betrieben werden können. Seine Mitarbeiterinnen hätten deshalb folgerichtig als Kontaktpersonen der Kategorie 1 in Quarantäne gemusst. Die Mitarbeiterin M* … habe ihrer Arbeit nicht
gehen können, weil sie als Kontaktperson der Kategorie I des Klägers zu qualifizieren gewesen sei. Sämtliche für den
weis erforderlichen Unterlagen habe man vorgelegt. 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Kläger hinsichtlich des für seine eigene Absonderung gestellten Entschädigungsantrags die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfülle, da er angesichts seiner Angaben als Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG abgesondert worden sei und Kranke seinerzeit nicht zu den Anspruchsberechtigten zählten. Die Arbeitnehmerin M* … sei keiner behördlich angeordneten Absonderung unterworfen gewesen. Eine Praxisschließung habe keine Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen auf Grundlage von § 56 IfSG zur Folge. Eine Entschädigungsleistung erfordere eine individuelle Absonderungsanordnung des jeweils betroffenen Arbeitnehmers. Individuelle Absonderungsanordnungen für die einzelnen Mitarbeiterinnen seien trotz mehrfacher entsprechender Aufforderungen nicht vorgelegt worden. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für soziale Sicherung gemäß § 58 Abs. 1 IfSG bestehe vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht, da das Bestehen eines Anspruchs gemäß § 56 Abs. 1 IfSG hierfür Voraussetzung wäre. 17 Das Gericht wies die Klagepartei im vorbereitenden Verfahren mit Schreiben vom
eigenen Angaben unter coronatypischen Symptomen gelitten habe, sei dies nicht richtig und müsse korrigiert werden. Außerdem sei die
trägliche Aufnahme Kranker zum Kreis der Anspruchsberechtigten in § 56 Abs. 1 IfSG im Wege der Analogie und unter Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Es sei dem Kläger verboten worden, seiner Tätigkeit
zugehen, obwohl er nicht krank war, sich nicht krank gefühlt habe und auch nie etwas anderes behauptet habe. Es sei auch nicht erwiesen, dass der Kläger jemanden angesteckt hätte, wenn er symptomatisch gewesen wäre, da im zahnärztlichen Bereich mit FFP2-Masken gearbeitet werde. 19 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. November 2024 bestritten, dass der Kläger nicht unter Symptomen gelitten habe, da dieser Einwand erst
entsprechendem gerichtlichen Hinweis erhoben worden sei. Insofern sei davon auszugehen, dass es sich bei dem neueren Vortrag um eine bloße Schutzbehauptung handle. 20 Mit E-Mail vom 4. November 2024 teilte die Landeshauptstadt München auf
frage des Beklagten mit, dass hinsichtlich der Absonderung des Klägers mit Ausnahme der Meldung des positiven Testergebnisses sowie der Quarantänedauer keine weitergehende Dokumentation bei der Landeshauptstadt (mehr) existiere. 21 Am
GO geltende Monatsfrist enthielt. Bei Klageerhebung mit dem Schriftsatz vom
GO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. 29 Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte über den am … April 2020 gestellten Antrag noch nicht entschieden. Ein zureichender Grund, dass über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, liegt nicht vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst keine Quarantänebescheinigungen für seine Arbeitnehmerinnen vorgelegt und dies für lediglich eine Arbeitnehmerin in der mündlichen Verhandlung
geholt hat. Der Beklagte hatte den Kläger zuletzt mit Schreiben vom … November 2020 unter Fristsetzung bis zum … November 2020 um Vorlage von Quarantäneanordnungen gebeten.
ergebnislosem Ablauf der für die
reichung der geforderten Unterlagen gesetzten Frist wäre es dem Beklagten möglich gewesen, auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und Informationen
Aktenlage über den Antrag vom 20. April 2020 zu entscheiden (vgl. VG Berlin, U. v. 15.08.2023 – 14 K 230/21 – juris Rn. 27). 30 bb)
GO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Bei Klageerhebung mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 war die Dreimonatsfrist bezogen auf den bei der Regierung von Oberbayern am … April 2020 eingegangenen Antrag abgelaufen. 31 2. Die Klage ist unbegründet, da die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt sind (§ 113 Abs. 5 VwGO). 32
dem eine drohende Weiterverbreitung des Virus im beruflichen Kontext angesichts der Absonderung des Klägers bereits wirksam ausgeschlossen war. 38 bb) Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG sind vorliegend bezogen auf die Absonderung des Klägers nicht erfüllt. 39
SG gilt der in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG enthaltene Anspruch auf eine Entschädigung in Geld für Personen entsprechend, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. 40 Der Kläger wurde zur Überzeugung des Gerichts weder als Ausscheider noch als Ansteckungsverdächtiger, sondern als Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG abgesondert. Kranke zählten ausweislich des Wortlauts von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG während des maßgeblichen Absonderungszeitraums nicht zu den Anspruchsberechtigten (so auch VG München, Urt. v. 10.07.2023 – M 26a K 22.3949 – juris Rn. 40; VG Würzburg, U. v. 17.01.2022 – W 8 K 21.1139 – juris Rn. 17; VG Berlin, U. v. 11.07.2024 – 14 L 448/21 – juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, U. v. 13.12.2022 – AN 18 K 21.00259 – juris Rn. 31). Eine rückwirkende Anwendung der mit Erlass des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 mit Wirkung vom 31. März 2021 (BGBl. 2021 I, S. 370) geschaffenen Anspruchsberechtigung Kranker scheidet wie gezeigt aus (s.o.). 41
seinem eigenen Empfinden während des Absonderungszeitraumes arbeitsfähig gewesen wäre. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Absonderungszeitraum existiert oder nicht. 42 Darüber, ob diese Voraussetzungen für die infektionsschutzrechtliche Qualifizierung als Kranker im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (OVG Magdeburg, B. v. 14.08.2023 – 3 L 54/23 – juris Rn. 13).
dem Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn der Beweis die volle Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung begründet. Hierbei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Hierbei ist es der Autonomie des Tatrichters überlassen, welcher Beweismittel er sich bedienen will und welche Beweiskraft er Beweismitteln und Indiztatsachen beimisst (Kraft, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 16, Rn. 19; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 108 Rn. 4). 43
frage der Regierung von Oberbayern im Verwaltungsverfahren ausdrücklich so vorgetragen wurde. Besonderes Gewicht ist den Angaben der Klagepartei im Verwaltungsverfahren aus Sicht der Kammer deshalb beizumessen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Betroffene über seinen persönlichen Gesundheitszustand und sein Befinden während der Absonderung am besten Auskunft geben kann und die Angaben während des Verwaltungsverfahrens in zeitlicher Hinsicht deutlich näher an der Absonderung liegen, als dies im gerichtlichen Verfahren der Fall ist (s. zum Stellenwert der Selbsteinschätzung bei Angaben über den Gesundheitszustand während einer Absonderung im Rahmen der Beweiswürdigung VG Augsburg, U. v. 03.04.2023 – Au 9 K 23.92 – juris Rn. 22 ff.; VG Augsburg, U. v. 08.05.2023 – Au 9 K 22.2374 – juris Rn. 22 ff.). Letzterem Aspekt kommt v.a. deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil nicht ausgeschlossen ist, dass Betroffene ihren Gesundheitszustand in der Rückschau womöglich abweichend als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Absonderung bewerten, es sich bei dieser Neubewertung des eigenen Gesundheitszustandes jedoch um unbeachtliche
trägliche subjektive Wahrnehmungen handelt (VG Augsburg, U. v. 08.05.2023 – Au 9 K 22.2374 – juris Rn. 25). 45 Die Kammer hat hierbei auch zur Kenntnis genommen, dass die Klagepartei mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 und in der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt hat, dass der Kläger anders als bislang von Seiten des Beklagten und von Seiten des Gerichts angenommen, in Wirklichkeit nicht unter Symptomen einer Covid-19-Erkrankung gelitten habe und dies von der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers bestätigt werden könne. 46 Allerdings gelangt die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung, dass die erst gegen Ende des gerichtlichen Verfahrens veränderte Darstellung des Gesundheitszustandes des Klägers dem Ziel dienen soll, einen Anspruch auf eine Verdienstausfallenentschädigung tatbestandlich zu begründen. 47 Der Kammer ist hierbei bewusst, dass die Begriffe „Infektion“ und „Erkrankung“ im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise gleichgesetzt werden, sodass behördenseitig im Einzelfall zwecks Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) Anlass zu Rückfragen bestehen kann, um der infektionsschutzrechtlichen Differenzierung zwischen „Infektion“ im Sinne von § 2 Nr. 2 IfSG und „Kranker“ im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG gerecht zu werden. Vorliegend kann jedoch angesichts der eindeutigen Frage
etwaigen beim Kläger bestehenden Krankheitssymptomen und der eindeutigen Bestätigung von Seiten der Klagepartei nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein solches Missverständnis vorliegt. 48 Zu Gunsten der Klagepartei hat die Kammer außerdem in Erwägung gezogen, dass es durchaus im Bereich des Vorstellbaren liegt, dass der Sachvortrag des Klägerbevollmächtigten auf einem Missverständnis in der Kommunikation zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten beruht haben könnte. Allerdings konnte die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung darüber gewinnen, dass ein solcher Fall hier vorliegt. 49 Wäre der Vortrag des Klägerbevollmächtigten tatsächlich auf ein bloßes Missverständnis zwischen ihm und dem Kläger zurückzuführen gewesen, so wäre angesichts der allein hierauf gestützten Begründung des ablehnenden Bescheides zu erwarten gewesen, dass die Klagepartei dieses Missverständnis bereits unmittelbar in der Klagebegründung durch entsprechenden korrigierenden Sachvortrag aufgeklärt hätte. Stattdessen wurde die Klage zunächst damit begründet, dass der Ausschluss Kranker vom Kreis der Anspruchsberechtigten rechtswidrig sei. Außerdem erfolgte von Seiten der Klagepartei auch auf entsprechenden Vortrag in der Klageerwiderung und auf zwei gerichtliche Hinweise vom
Erlass des ablehnenden Bescheides erfolgt ist, obwohl die Klagepartei das
ihrer Darstellung vorliegende Missverständnis zu diesem Zeitpunkt bereits offensichtlich hätte erkennen können. 50 Vor diesem Hintergrund war die Kammer auch nicht gehalten, die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers förmlich zu laden und als Zeugin einzuvernehmen, da der Kläger hinsichtlich seines persönlichen Gesundheitszustands das sachnächste Beweismittel darstellt. Einen förmlichen Beweisantrag hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt (s. hierzu BayVGH, B. v. 15.06.2018 – 20 ZB 18.31354 – juris Orientierungssatz). 51 Schließlich kann die Klagepartei – ungeachtet der Frage, ob es eine entsprechende Dokumentation bezogen auf den Kläger überhaupt gegeben hat – auch nicht mit Erfolg einwenden, dass keine belastbaren Daten bei der Landeshauptstadt München (mehr) über das Nichtbestehen von Krankheitssymptomen des Klägers vorhanden sind. Den allgemeinen Grundsätzen folgend trifft den Kläger in der Verpflichtungssituation die Darlegungslast, sämtliche anspruchsbegründenden Umstände darzulegen (Rixen, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 108 Rn. 127 ff.; Hüttenbrink, in Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozess, 3. Auflage, Rn. 235). Im Falle der Nichterweislichkeit trifft den Kläger die materielle Beweislast (Breunig, in BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2024, § 108 Rn. 17). Dies bedeutet, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (Kraft, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 52). Da eine Einordnung als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtigter
den in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 IfSG enthaltenen Legaldefinitionen nur dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene nicht Kranker ist („…ohne krank…zu sein“), wäre vom Kläger auch darzulegen gewesen, dass er die Voraussetzungen von § 2 Nr. 4 IfSG im maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt hat. 52 cc) Da der Kläger nicht entschädigungsberechtigt
SG ist, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung
SG (so ausdrücklich: BayVGH, U. v. 07.12.2023 – 20 BV 23.90 – juris Rn. 21 ff.). 53
SG hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, wobei ihm die ausgezahlten Beträge wiederum auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Beträge besteht dabei nur im Umfang des Entschädigungsanspruchs des Arbeitnehmers gemäß § 56 Abs. 1 oder Abs. 1a IfSG gegenüber dem Beklagten. 56 bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung liegen im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmerinnen des Klägers zum Beklagten in beiden o.g. Zeiträumen nicht vor, sodass auch das Bestehen des hier klägerseitig geltend gemachten Entschädigungsanspruchs ausscheidet. 57 Dass der Beklagte gegenüber den Arbeitnehmerinnen ein berufliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 31 IfSG angeordnet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus der E-Mail der Landeshauptstadt München vom … März 2020, da diese schon nicht an die Arbeitnehmerinnen des Klägers adressiert war. Hinzukommt, dass diese E-Mail wie gezeigt (s.o.) auch
dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Anordnung eines Tätigkeitsverbots verstanden werden konnte. 58 cc) Auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der maßgeblichen Fassung liegen im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmerinnen des Klägers zum Beklagten in beiden o.g. Zeiträumen nicht vor. 59
weis, dass diese tatsächlich einer behördlich angeordneten Absonderung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG unterworfen wurden. 60 Auch insoweit trifft den Kläger die Darlegungs- und materielle Beweislast (s.o.; ausdrücklich in Bezug auf den
weis der Absonderung: VG Minden, U. v. 11.01.2023 – 16 K 1164/21 – juris Rn. 59). 61 Einen
weis für die Absonderung der o.g. Arbeitnehmerinnen hat der Kläger nicht erbracht. Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass der Erlass einer Absonderungsanordnung ausschließlich das Verhältnis zwischen den Gesundheitsbehörden und seinen Arbeitnehmerinnen betreffe und er deshalb keine Möglichkeit habe, die geforderten Unterlagen beizubringen. Da der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers vom Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale des Anspruchs des Arbeitnehmers abhängt (s.o.), muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zugleich auf Grundlage der zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses bestehenden wechselseitigen Pflichten dazu in die Lage versetzen, den Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG geltend machen zu können, indem diesem bzw. der zuständigen Behörde erforderliche behördliche Bestätigungen zur Verfügung gestellt werden (VG Minden, U. v. 11.01.2023 – 16 K 1164/21 – BeckRS 2023, 530 Rn. 56; s. in diesem Zusammenhang auch den Auskunftsanspruch bzgl. des Ausschlusstatbestands einer fehlenden Schutzimpfung: Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 70; Krainbring, NZA 2021, 247
weis der anspruchsbegründenden Umstände beizubringen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daraufhin tätig geworden ist und seine Arbeitnehmerinnen (erfolglos) darum gebeten hat, behördliche Bestätigungen über deren Absonderung in o.g. Zeitraum einzuholen und ihm (oder der Regierung von Oberbayern) diese vorzulegen. 62
Durchsicht der Veröffentlichungen im Bayerischen Ministerialblatt im streitgegenständlichen Zeitraum ist nicht erkennbar, auf welche Regelung der Bayerischen Staatsregierung sich der Kläger bezieht, aus der sich eine Absonderungsverpflichtung der Arbeitnehmerin wegen des Aufenthalts in Tirol vom … bis zum … März 2020 ergeben habe. Zwar ergab sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV). Die EQV trat jedoch gemäß § 4 EQV erstmals am 10. April 2020 und damit erst
dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Kraft. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum galten außerdem diverse Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aus denen sich Betretungsverbote für diverse Einrichtungen für Reiserückkehrer aus Risikogebieten ergaben (z.B. Allgemeinverfügung zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten (BayMBl. 2020 Nr. 111 v. 11.03.2020), Allgemeinverfügung Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie (BayMBl. 2020 Nr. 143 v. 25.03.2020); Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen (BayMBl. 2020 Nr. 141 v. 25.03.2020), Allgemeinverfügung Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ (BayMBl. 2020 Nr. 140 v. 25.03.2020)). Eine aus der Rückkehr erwachsende Absonderungsverpflichtung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG enthielten die darin enthaltenen Regelungen jedoch nicht. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er seinerzeit selbst öfter die Grenze übertreten und entsprechende Aufforderung zur häuslichen Absonderung an der Grenze gesehen habe, blieb lediglich vage und bezog sich jedenfalls auf seine eigene Person, nicht hingegen auf die Wahrnehmungen seiner Arbeitnehmerin. 64 Schließlich erfüllt auch das an seine Arbeitnehmerin adressierte Schreiben vom … März 2020, worin er ihr gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen hat, nicht die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 IfSG, da hierfür die hoheitliche Anordnung einer Behörde erforderlich ist (Sangs, in Sangs/Eibenstein, IfSG, 1. Auflage 2022, § 56 Rn. 26; Kümper, in Kießling, IfSG, 3. Auflage, § 56 Rn. 16; Eckart/Kruse, in BeckOK IfSG, Stand: 01.01.2025, § 56 Rn. 23; Glaser, in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage 2025, § 28 Rn. 221). 65
3 EFZG entsteht der Anspruch
Abs. 1
vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 12 EFZG kann von den Vorschriften des EFZG, abgesehen von § 4 Abs. 4 EFZG, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der
70 Für den streitgegenständlichen Zeitraum erachtet das Gericht bezogen auf die o.g. Arbeitnehmerin die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG als erfüllt. Insbesondere war die Arbeitnehmerin während dieses Zeitraums
Überzeugung des Gerichts arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes erkrankt. 71 Der Begriff der Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG erfasst jeden regelwidrigen Körper- und Geisteszustand (BAG, U. v. 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 – NZA 2024, 972
SG. Dieser Anspruch knüpft tatbestandlich an einen
SG bestehenden Entschädigungsanspruch an. Da dieser, wie vorstehend erörtert, hier jedoch nicht besteht, kann der Kläger auch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht beanspruchen (vgl. im Detail Kruse in BeckOK IfSG,
GO hat der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.