AusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 7.678,71 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich. 8
AusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 786,36 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. 11 7. Bei der W. L. AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.690,87 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Bei dem Versorgungsträger bestehen mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die die externe Teilung verlangt wird. Mindestens eines der Anrechte ist eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Die Summe der Ausgleichswerte (9.027,65 Euro) übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 Euro nicht. Für die externe Teilung ist deshalb eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
AusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.345,44 Euro. 12 8. Bei der W. L. AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.589,96 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Bei dem Versorgungsträger bestehen mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die die externe Teilung verlangt wird. Mindestens eines der Anrechte ist eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Die Summe der Ausgleichswerte (9.027,65 Euro) übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 Euro nicht. Für die externe Teilung ist deshalb eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
AusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.794,98 Euro. 13 9. Bei der W. L. AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.774,46 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Bei dem Versorgungsträger bestehen mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes, für die die externe Teilung verlangt wird. Mindestens eines der Anrechte ist eine Betriebsrcnte mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Die Summe der Ausgleichswerte (9.027,65 Euro) übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 Euro nicht. Für die externe Teilung ist deshalb eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
AusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 887,23 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 14 10. Bei der D. D. E. V. L. a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.940,52 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert.
AusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.470,26 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Übersicht: Ausgleich: Bagatellprüfung: 15 Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der P. Unabhängigen Gruppen-U. e.V. mit einem Kapitalwert von 786,36 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. 16 Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der W. L. AG mit einem Kapitalwert von 3.345,44 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Es handelt sich um einen Bestandteil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der W. L. AG mit einem Kapitalwert von 887,23 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Es handelt sich um einen Bestandteil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. D. E. V. L. a.G. mit einem Kapitalwert von 3.470,26 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: 17 Zu 1: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,3406 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart. 18 Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der W. L. AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 7.678,71 Euro bei der D. R. B. auszugleichen. Hierfür ist von der W. L. AG an die D. R. B. ein Beitrag von 7.678,71 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.03.2024) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen. 19 Zu 4.: Das Anrecht des Antragstellers bei der W. L. AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19.236,21 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart. 20 Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. R. B. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,0333 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart. 21 Zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.