LG Kempten, Endurteil v. 26.02.2024 – 64 O 1766/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Kempten, Endurteil v. 26.02.2024 – 64 O 1766/23 Download Drucken Titel: Keine Haftung der BaFin für Leerverkaufsverbot im Fall Wirecard Normenketten: BGB § 839 VO (EU) 236/2012 Art. 20 Abs. 1 Leitsätze: 1. Der Erlass der Allgemeinverfügung zum Leerverkaufsverbot im Fall Wirecard vom 18.2.2019 durch die BaFin stellt keine schuldhafte Amtspflichtpflichtverletzung dar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. In dem Erstatten einer Strafanzeige kann von vornherein keine Amtspflichtverletzung gesehen werden. Vielmehr ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 11 S. 1 WpHG. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Amtspflichtverletzung, Allgemeinverfügung, Leerverkaufsverbot, BaFin Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.10.2024 – 1 U 1121/24 OLG München, Beschluss vom 04.12.2024 – 1 U 1121/24 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.232,42 € festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem sogenannten „W.-Skandal“. 2 Die Beklagte ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts, der neben der Bilanzkontrolle auch die Marktmissbrauchsüberwachung obliegt. 3 Die Kläger erwarb am 31.10.2019 insgesamt 150 Aktien der W. AG zu einem Kurs von 114,60 EUR, insgesamt somit zu einem Kaufpreis von 17.232,42 EUR (Anlage K 21). 4 Die W. AG ist ein 1999 gegründetes Unternehmen, das gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen informationstechnische Dienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr erbrachte. Sie wurde im September 2018 in den Deutschen Aktienindex (DAX) aufgenommen. Sie unterlag den Vorschriften des WpHG, war aber weder Zahlungsdienstleister noch Kreditinstitut. Als Emittent von Aktien unterlag die W. AG der Finanzmarktaufsicht und der Bilanzkontrolle durch die Beklagte. 5 Am 30.01.2019 erschien der erste Artikel einer Artikelserie in der Financial Times (FT) über Buchführungsmanipulationen der Umsätze bei einer W.-Tochter in Singapur, dem „Hauptquartier“ für das Asien-Geschäft der W. AG (Anlage K3). 6 Die Beklagte nahm am 01.02.2019 Untersuchungen wegen Marktmanipulation infolge der Berichterstattung auf. Der Vorgang wurde an die Staatsanwaltschaft M I abgegeben, bei der das Verfahren gegen die Journalisten mit der Feststellung, die Berichterstattung sei vom damaligen Standpunkt aus weder falsch noch irreführend gewesen, eingestellt wurde. 7 Die Beklagte erließ nach Zustimmung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 ein zweimonatiges Verbot zur Begründung und Vergrößerung von Netto-Leerverkaufsoptionen („Leerverkaufsverbot“) gemäß Art. 20 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 236/2012 (EU-LVVO) für W.-Aktien (Anlage K 13). Ein Hinweis auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bilanzrecht wurde nicht erteilt. 8 In einem weiteren Artikel in der FT vom 29.03.2019 führten die Autoren aus, dass angebliche Kunden, mit denen die sogenannten Drittpartner von W. im Namen von W. AG Geschäfte machen sollten, die in Summe die Hälfte des Gesamtumsatzes von W. ausmachen sollten, entweder gar nicht existierten oder diese von dem Drittpartner noch nie gehört hatten (Anlage K 14). 9 Die Beklagte erstattete am 10.04.2019 Strafanzeige wegen Verdachts auf Marktmanipulation in Zusammenhang mit der am 30.01.2019 initiierten Artikelserie der FT u.a. gegen deren Verfasser … und …. 10 Der Aufsichtsrat der W. AG gab am 31.10.2019 eine unabhängige Untersuchung bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … in Auftrag. Am 28.04.2020 teilte die W. AG mit, dass die Offenlegung des Konzernabschlusses 2019 verschoben werde. Ende April 2020 wurde das von der W. AG in Auftrag gegebene Sondergutachten der … veröffentlicht, woraufhin der Kurs der W.-Aktie um 40 Prozent einbrach. 11 Die Beklagte erstattete am 02.06.2020 und am 18.06.2020 gegen Mitglieder des Vorstandes der W. AG wegen des Verdachts von Marktmanipulation und Bilanzbetrug Strafanzeige. 12 Am 18.06.2020 gab die Wirtschaftsprüferin …, die in den Jahren davor die Abschlüsse der W. AG immer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk testiert hatte, als Abschlussprüferin der W. AG bekannt, dass bei der Gesellschaft betreffend die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. Euro keine Prüfungsnachweise zu erlangen seien. … verweigerte erstmals das Testat. Die W. AG kündigte darauf die nochmalige Verschiebung des Konzernabschlusses an. 13 Am 22.06.2020 kam es zu einer Ad-hoc-Mitteilung des neuen Vorstands der W. AG, nach deren Inhalt es das Bankguthaben von 1,9 Mrd. Euro vermutlich nicht gebe. Drei Tage später stellte die W. AG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses wurde am 25.08.2020 durch das Amtsgericht München eröffnet. Die Aktien der W. AG verzeichneten starke Kursverluste. 14 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: 15 Der Erlass des Leerverkaufsverbots am 18.02.2019 sowie die spätere Anzeige gegen die Journalisten der FT stelle eine Amtspflichtverletzung dar. Die Beklagte habe sich bei Erlass der Erkenntnis verschlossen hat, dass es im Zusammenhang mit der Berichterstattung der FT keine Short-Selling-Attacke gegen die W. AG gegeben hat und auch unabhängig davon mangels Systemrelevanz der W. AG keine gesetzlich definierte Ausnahmesituation bestanden hat, in der ein Leerverkaufsverbot auf gesetzlicher Grundlage hätte verhängt werden können. 16 Dies sei amtsmissbräuchlich gewesen. Die Beklagte habe das Leerverkaufsverbot erlassen, obwohl ihr positiv bewusst war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Leerverkaufsverbot nicht vorlagen. Dass die Beklagte hier planvoll und bewusst handelte, zeige sich insbesondere an dem Umstand, dass sie gegenüber der ESMA den nach Art. 24 VO (EU) 918/2012 erforderlichen Umstand einer Systemrelevanz der W. AG durch eine geschönte und verkürzte Darstellung der Verhältnisse suggeriert habe. 17 Durch das Leerverkaufsverbot und die spätere Strafanazeige habe die Beklagte an den Markt das Signal gesendet, dass an der Berichterstattung der FT zu den Vorwürfen gegen die W. AG nichts dran sei und die W. AG lediglich das Opfer einer Short-Selling-Attacke sei. 18 Der Kläger habe seine Investition am 31.10.2019 unter dem Eindruck der von der Beklagten mit dem Erlass des Leerverkaufsverbots erzeugten und durch die spätere Strafanzeige prolongierten allgemeinen Wahrnehmung im Markt, dass die von der FT erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Short-Selling-Attacke stehen und deshalb nicht glaubhaft sind, getätigt. 19 Ohne Erlass des Leerverkaufsverbots und der Erstattung der Strafanzeige durch die Beklagte wäre dem Kläger ein Investment in W.-Papiere wohl gar nicht mehr möglich gewesen, weil – etwa durch den Rückzug eines Kreditgebers oder das Scheitern einer Anleihe – zuvor ein Insolvenztatbestand eingetreten wäre und/oder eine von der APAS oder der DPR eingeleitete Prüfung den Bilanzbetrug bei der W. AG schon vorher ans Licht gefördert hätte. 20 Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.232,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zug-um-Zug gegen Übertragung von 150 Aktien der W. mit der Wertpapierkennnummer ... zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit Rechtshängigkeit mit der Annahme der Wertpapiere gemäß Klageantrag I. im Annahmeverzug befindet. 21 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. 22 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: 23 Das angerufene Gericht sei örtlich unzuständig. 24 Eine Amtspflichtverletzung sei weder schlüssig dargetan, noch ersichtlich. Die streitbefangene Allgemeinverfügung sei rechtmäßig ergangen. Die Bedrohung für das Marktvertrauen habe das Leerverkaufsverbot erforderlich gemacht. Ohnehin nehme die Beklagte ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Von zu Gunsten der klagenden Partei drittgerichteten Amtspflichten könne keine Rede sein. Jedenfalls sei der Beklagten kein Schuldvorwurf zu machen, da zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung nachgegangen worden sei. 25 Es fehle zudem an einer haftungsausfüllenden Kausalität, da nicht ersichtlich sei, dass ohne das Verhalten der Beklagten der Schaden ausgeblieben sei. Insbesondere sei es auch unzutreffend, dass ohne die Allgemeinverfügung und die Strafanzeige Banken der W. AG einen Kredit verweigert hätten, insbesondere mit Blick auf die anhaltende negative Berichterstattung. 26 Jedenfalls würden anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, etwa gegen die Abschlussprüfer der W. AG bestehen. 27 Das Gericht hat am 19.02.2024 mündlich zur Sache verhandelt. Der Kläger wurde informatorisch angehört. Beweis wurde nicht erhoben. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 19.02.2024 (Bl. 176/179 d.A.) Bezug genommen. Am 24.02.2024 ging bei Gericht noch ein Schriftsatz der Klagepartei ein.1 28 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Zulässigkeit 30 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Kempten örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Bei einem Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB handelt es sich um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 32 ZPO. Der deliktische Gerichtsstand des § 32 ZPO ist auch dort gegeben, wo es zu einer Vermögensbeeinträchtigung des Anspruchstellers gekommen ist; das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Anspruchsteller seinen (Wohn-) Sitz hat. B. Begründetheit 31 Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 32 I. Es liegt bereits keine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB vor. 33 1. Eine Amtspflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt intensiver aufsichtsrechtlich gegenüber der W. AG vorgegangen ist. Unabhängig davon, dass die Klage auf diesen Umstand nicht unmittelbar gestützt wird, hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (Beschluss vom 10.01.2024 – III ZR 57/23) festgestellt, dass die Maßnahmen der Beklagten im Zeitraum vom April 2015 bis Juni 2020 aus der maßgeblichen exante Perspektive vertretbar und mithin nicht amtspflichtwidrig waren. Insbesondere betont der BGH, dass zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen ist, dass der am 24.04.2019 aufgestellte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers … versehen war (BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – III ZR 57/23, Rdnr. 24 – juris). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. 34 2. Eine schuldhafte Amtspflichtpflichtverletzung kann auch nicht in dem Erlass der Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 gesehen werden. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.