der glaubhaften Aussage des Zeugen M. gehört der Geschädigte F. dem Lager der „XY“ an. 10 Zur Lebensgefährlichkeit der Handlungen der drei Angeklagten und des vierten Mitbeteiligten wurde die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. G. angehört.
der Sachverständigen handelt es sich bei den Schlägen und Tritten jedenfalls in ihrer Gesamtheit um eine lebensgefährdende Behandlung, selbst dann, wenn nicht genau feststellbar ist, welcher Schlag oder Tritt mit welcher Wucht getroffen hat, weil dies seitens der Täter nicht beherrschbar ist, zumal auch bereits ein einzelner Tritt gegen den Kopf dazu geeignet ist, Verletzungen in Form von intrakraniellen Blutungen herbeizuführen, welche den Tod zur Folge haben. Die Kammer tritt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, welche von hoher Sachkunde geprägt waren, aufgrund eigener Überzeugungsbildung bei. 11 Die eingetretenen Tatfolgen für den Geschädigten F. ergeben sich - zum einen aus dem Video, aus welchem zu erkennen ist, dass der Geschädigte zu Boden gegangen ist und erst wieder aufgestanden ist, nachdem die drei Angeklagten und der Mittäter von ihm abgelassen hatten, wobei ihm das Wiederaufstehen nicht auf Anhieb gelang und er von anderen anwesenden Personen gestützt werden musste, so dass er einen benommenen Eindruck machte, sowie - zum anderen aus der Aussage des Arztes und sachverständigen Zeugen K., welcher
seinen glaubhaften Angaben den Geschädigten in der Tatnacht in der Notaufnahme der Klinik behandelt hat und dabei eine Gehirnerschütterung diagnostiziert hat, und zwar im Wesentlichen aufgrund der damaligen anamnestischen Angaben des Geschädigten, welcher über starke Kopfschmerzen geklagt hat. IV. Rechtliche Würdigung: 12 Die Angeklagten haben sich daher der Gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 240 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. 13 Hierbei bewertet die Kammer die Verwendung der Trainingsringe aus Hartplastik als Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs
GB, wobei sie davon ausgeht, dass die Trainingsringe aufgrund ihrer üblicherweise vorgesehenen Verwendung für das Aushalten einer nicht unerheblichen Zugspannung und das Tragen eines nicht unerheblichen Gewichts konstruiert waren, so dass sie über eine nicht unerhebliche Masse verfügt haben müssen, ohne dass der Kammer eine konkrete zahlenmäßige Bemessung insoweit möglich war. 14 Weiter bewertet die Kammer das abgesprochene Verhalten des Angeklagten B., die Begleiter des Geschädigten durch das Vorzeigen der Waffe vom Einschreiten abzuhalten, als Nötigung
GB. V. Strafen: 15 Bei den drei Angeklagten kommt für die Tat jeweils der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zur Anwendung, weil die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall nach Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände vorliegen, und zwar wegen ganz erheblicher strafmildernder Umstände, welche auch unter Berücksichtigung der strafschärfenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen machen. 16 Zwar - haben alle drei Angeklagten die Tat begangen, obwohl sie einschlägig und, was die Angeklagten B. und C. betrifft, auch erheblich vorbestraft waren, - haben die Angeklagten in Tateinheit den Tatbestand der Nötigung verwirklicht und drei verschiedene Qualifikationstatbestände innerhalb des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei die lediglich aus Plastik bestehenden Trainingsringe die Kriterien für ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allerdings nur an der unteren Grenze erfüllen, und - haben die Angeklagten die Tat im öffentlichen Raum begangen, jedoch liegen zu Gunsten der Angeklagten erhebliche strafmildernde Umstände vor, nämlich - dass die Angeklagten ein frühzeitiges Geständnis abgelegt und dabei ein erhebliches Maß an Einsicht und Reue gezeigt haben, wobei ein Tatnachweis ohne das Geständnis der Angeklagten sehr schwierig geworden wäre, weil die Mitglieder der Kammer die Angeklagten auf dem in Augenschein genommenen Tatvideo nicht erkannt haben und die Zeugin S. nicht substantiiert angeben konnte, anhand welcher konkreter Merkmale sie die drei Angeklagten identifiziert hat, - dass das Tatgeschehen nur von kurzer Dauer war, - dass der Geschädigte F. kein erkennbares Strafverfolgungsinteresse gezeigt hat; er hat keine Anzeige erstattet und hat auch sonst nichts getan oder gesagt, was aus Sicht der Kammer auf ein Strafverfolgungsinteresse hindeuten würde, - dass der Geschädigte F. durch die Tat keine größeren Verletzungen, welche mit der Verwirklichung des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung üblicherweise einhergehen, davongetragen hat sowie - dass zwischen Tat und Verurteilung ein erheblicher Zeitraum von viereinhalb Jahren liegt und das Verfahren gegen die Angeklagten ähnlich lange gedauert hat, weil
der glaubhaften Aussage des Zeugen M. das Verfahren gegen die drei Angeklagten bereits nach deren Identifizierung anhand des Videos am 07.10.2019 eingeleitet wurde und allen drei Angeklagten jeweils im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 22.10.2019 der Tatvorwurf eröffnet worden ist.
GB kann von dem Angeklagten A. nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten erwartet werden, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies ergibt sich zum einen aus den oben in den Ausführungen zur Strafzumessung herangezogenen Gesichtspunkten, soweit diese in der Person des Angeklagten liegen, insbesondere dem Geständnis des Angeklagten. Zum anderen ergibt es sich aus dem in den Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen dargelegten Werdegang des Angeklagten in den letzten Jahren. Seit 2009 hat der Angeklagte – abgesehen von der Tat des gegenständlichen Verfahrens – keine erhebliche Straftat mehr begangen, wegen der er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Seit 2021 hat der Angeklagte überhaupt keine Straftat mehr begangen. Seit zweieinhalb Jahren lebt der Angeklagte in einer neuen Beziehung und ist dabei, sich eine neue wirtschaftliche Existenz als […] aufzubauen. 29 Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Vollstreckung der Strafe, § 56 Abs. 3 StGB. 2. Angeklagter B.: 30 Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
GB kann von den Angeklagten B. nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten erwartet werden, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies ergibt sich zum einen aus den oben in den Ausführungen zur Strafzumessung herangezogenen Gesichtspunkten, soweit diese in der Person des Angeklagten liegen, insbesondere dem Geständnis des Angeklagten. Zum anderen ergibt es sich aus dem in den Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen dargelegten Werdegang des Angeklagten. Abgesehen von der Tat aus dem Jahr 2013, wegen der er zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, und der Tat des gegenständlichen Verfahrens hat der Angeklagte bislang keine Straftat begangen. Er wird nunmehr erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem dürfte der Angeklagte hinreichend beeindruckt worden sein durch die in diesem Verfahren erlittene Untersuchungshaft. 31 Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Vollstreckung der Strafe, § 56 Abs. 3 StGB. 3. Angeklagter C.: 32 Die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
GB kann von dem Angeklagten C. nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten erwartet werden, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies ergibt sich zum einen aus den oben in den Ausführungen zur Strafzumessung herangezogenen Gesichtspunkten, soweit diese in der Person des Angeklagten liegen, insbesondere das von Reue und Einsicht geprägte Geständnis des Angeklagten. Zum anderen ergibt es sich aus den Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten, insbesondere in den letzten Jahren. Seit 11 Jahren lebt der Angeklagte in einer festen Beziehung. Seit 2020 hat er sich eine neue wirtschaftliche Existenz als […] aufgebaut. Während er vorher erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten war, hat er seit drei Jahren keine Straftaten mehr begangen. 33 Außerdem liegen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. Hierbei stellt die Kammer im Wesentlichen auf folgende Umstände ab: Wie sich aus den Feststellungen des verlesenen Urteils des LG München I vom 25.06.2021, dort S. 17 zu Punkt E., ergibt, hatte der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit im Nachtleben beendet und sich vom „Kodex“ der Rockerbanden distanziert. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran etwas geändert hat, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Stattdessen hat sich die zum Zeitpunkt des Urteils vom 25.06.2021 begonnene positive Entwicklung fortgesetzt, da der Angeklagte in der Folgezeit die Umschulung zum […] erfolgreich abgeschlossen hat und seitdem eine Vollzeitbeschäftigung als […] ausübt. Im Übrigen hat der Angeklagte auch im gegenständlichen Verfahren durch sein von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis gezeigt, dass er sich von seiner kriminellen Vergangenheit distanziert hat. 34 Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Vollstreckung der Strafe, § 56 Abs. 3 StGB. VII. Verfahrensverzögerung: 35 Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ergibt sich - zum einen daraus, dass der polizeiliche Hauptsachbearbeiter KK M.
seiner glaubhaften Aussage bereits im März 2020 den polizeilichen Schlussbericht erstellt hat, und die Staatsanwaltschaft erst mit Datum vom 16.03.2022 Anklage erhoben hat, so dass zwischen polizeilichem Schlussbericht und Anklage zwei Jahre liegen, sowie - zum anderen daraus, dass, wie in der Hauptverhandlung aus den Akten festgestellt, die nach Anklageübersendung vom Gericht festgesetzte Frist zur Stellungnahme bereits Ende April 2022 abgelaufen war, und die nächste verfahrensfördernde Verfügung des Gerichts, eine zur Terminierung der Hauptverhandlung gestellte Frage an die Verfahrensbeteiligten nach Verhinderungen, vom 19.12.2022 datiert, so dass das Gericht fast acht Monate lang keine verfahrensfördernden Maßnahmen unternommen hat. 36 Aus Sicht der Kammer ist die bloße Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation ausreichend, weil die Kammer bereits den großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die lange Verfahrensdauer in ganz erheblichem Maß strafmildernd berücksichtigt hat. VIII. Kosten: 37 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.
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