VwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5 Leitsätze: Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Nachstellverbots im Sinne eines beschränkten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
. (Rn. 36)
normierten Haltungspflichten vorliegt, obliegt in erster Linie der fachlichen Einschätzung der Amtstierärzte, denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Leiden iSd § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2
setzen nicht voraus, dass es zu einer Verletzung oder Krankheit der betroffenen Tiere gekommen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
findet, spricht einiges dafür, dass auch ein beschränktes Tierhaltungsverbot, eine Teiluntersagung, die den Inhalt hat, nicht mehr als einen bestimmten Bestand zu halten, von dieser Rechtsgrundlage erfasst wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 7. Bei der groben Zuwiderhandlung nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
kommt es auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden und den Grad des Verschuldens an. (Rn. 37 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 8. Notwendige Maßnahme bei Fortnahme und Sicherstellung von Tieren ist deren pflegliche Unterbringung auf Kosten des Tierhalters. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nachstellverbot, Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich tierschutzrechtlicher Anordnungen, Haltereigenschaft i.S.d.
, aufschiebende Wirkung, Tierhaltung, Eigentumsbeeinträchtigung, Tierschutzrecht, Verhältnismäßigkeit, Fortnahmeentscheidung, tierschutzwidrige Zustände Tenor
) vorliegen. Mehrere Katzen hätten einen Augenausfluss bzw. Entzündungen an den Augen aufgewiesen. Bezüglich des Ernährungs- und Pflegezustands seien die Tiere unauffällig gewesen. Die Tierhaltung sei nicht entsprechend den Bedürfnissen der Tiere erfolgt. So seien 26 Katzen und ein Hund in einer 2,5-Zimmer-Wohnung angetroffen worden, wobei nur zwei verschmutzte Katzentoiletten vorhanden gewesen seien. Die Wohnung habe stark nach Katzenurin und Desinfektionsmittel gerochen. Der Boden unterhalb der Wohnzimmermöbel sei verschmutzt gewesen. Als vorläufige Maßnahme sei eine anderweitige Unterbringung verfügt worden. 6 Mit Bescheid vom
sicherstellen kann (Ziff. 3.2). Hierzu könne der Antragsteller den Nachweis einer art- bzw. tiergerechten Haltung bzw. Unterbringungsmöglichkeit in Form einer eigenen Haltung erbringen (Ziff. 3.2 a)) oder eine dritte Person unter Angabe von Namen und Anschrift benennen, die eine art- bzw. tiergerechten Haltungs- bzw. Unterbringungsmöglichkeit gewährleisten kann. Eine Herausgabe der Katzen erfolge in beiden Fällen erst nach Zustimmung des Veterinäramtes … Hierfür wurde eine Frist bis zum
finde. Weil Grundbedürfnisse (ausreichend Platz, hygienische Zustände) über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt worden seien, seien den Tieren erhebliche Leiden und Schäden entstanden, denn sie hätten sich ihrer Situation nicht oder nur zeitweise entziehen können und sich mit deutlich suboptimalen Haltungsbedingungen arrangieren müssen. Das Nachstellverbot sei erforderlich, um sicherzustellen, dass keine weiteren Tiere in die untragbaren Zustände verbracht werden. Im Hinblick auf die gegenwärtige Situation seien weitere Verstöße zu erwarten, sollten neue bzw. weitere Tiere in diese Situation verbracht werden. 10 Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die tierschutzwidrigen Missstände in der Tierhaltung seien dem Tierhalter in der Kontrolle am
und erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fortnahmeanordnung ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 35). Nachträgliche Änderungen der Sachlage und Verbesserungen der Haltung bleiben somit unberücksichtigt (VG München, U.v. 28.10.2020, M 23 K 20.3732 – juris Rn. 25). 25 Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Für eine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) genügt insoweit, dass der Antragsteller – wie vorliegend – bei Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. VG Cottbus, B.v. 17.3.2020 – 3 L 77/20 – juris Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
8). 26 aa) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2
kann die Behörde dem Halter ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2
erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2
entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Eine erhebliche Vernachlässigung liegt vor, wenn einzelne sich aus § 2
ergebende Pflichten für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form vernachlässigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob dem Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; zu einem Eintritt dieser tierschutzwidrigen Zustände muss es noch nicht gekommen sein (VG Augsburg, U.v. 13.9.2006 – Au 4 K 04.1258 – juris Rn. 34). Die Zwangsmaßnahme kann vorher angeordnet oder nach ihrer tatsächlichen Ausführung nachträglich durch Anordnung bestätigt werden (BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – juris Rn. 24). Eine Vernachlässigung liegt also bereits vor, wenn die Haltungsbedingungen hinter einzelnen durch § 2
normierten Anforderungen zurückbleiben (BayVGH B.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1931 – juris Rn. 32). 27 bb) Die Feststellung, ob ein Verstoß gegen die in § 2
normierten Haltungspflichten vorliegt, obliegt in erster Linie der fachlichen Einschätzung der Amtstierärzte, denen vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 und B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946 – jeweils juris; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
5). Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sollen die Amtstierärzte zur Durchführung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen von den zuständigen Behörden beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2
). Ihrer fachlichen Beurteilung kommt besonderes Gewicht zu. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. 28 An ein solches Gutachten sind in formeller Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, sofern es inhaltlich nachvollziehbar ist. Zwar ist es vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.). 29 Die bei der Kontrolle der Tierhaltung des Antragstellers am 26. September 2024 vorgefundenen Bedingungen belegen, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt wurden. Insbesondere mussten die Tiere unter untragbaren hygienischen Verhältnissen leben. Die anlässlich der tierschutzrechtlichen Kontrolle gefertigten Fotos (vgl. BA Bl. 46 ff.) zeigen, dass für die Katzen des Antragstellers lediglich zwei verunreinigte Katzentoiletten zur Verfügung standen. Zudem ergibt sich aus der Fotodokumentation, dass mehrere Katzen krankhafte Veränderungen an den Augen aufzeigten. Schon alleine die Anzahl der Tiere auf der geringen Wohnfläche, die den Katzen nicht die erforderlichen Rückzugs- und Versteckmöglichkeiten gewährt, (vgl. TVT-Merkblatt Nr. 189) stellt einen Verstoß gegen § 2
dar. 30 Die Grundbedürfnisse der Tiere (ausreichend Platz, Rückzugsmöglichkeiten, hygienische Zustände) wurden über einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht erfüllt, sodass einigen der Tiere erhebliche Leiden und Schäden entstanden. Sie mussten sich mit den tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen arrangieren, da sie sich der Situation nicht entziehen konnten. Da der Antragsteller die Grundbedürfnisse bezüglich der hygienischen Zustände als auch des Platzbedarfs der Katzen nicht erfüllt hat, kam es bei diesen zu erheblichen Leiden, u.a. in Gestalt von. Augenerkrankungen. Leiden i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
setzen nicht voraus, dass es zu einer Verletzung oder Krankheit der betroffenen Tiere gekommen ist. Lassen sich solche negativen Folgen indes feststellen, ist dies ein besonders starkes Indiz für eine vorangegangene erhebliche Vernachlässigung (Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
22 u. 24 m.w.N.). Hieran vermag auch das Vorbringen des Antragstellers, einzelne Katzen hätten aufgrund der Erkrankung seiner Tochter aufgenommen werden müssen, nichts zu verändern. Soweit dies darauf abzielt anzuführen, die vorgefundenen Zustände hätten nur über einen kurzen Zeitraum bestanden, ändert dies nichts an dem Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
. Denn für eine erhebliche Vernachlässigung i.d.S. genügt, dass einzelne Gebote aus § 2
für einen längeren Zeitraum oder in besonders schwerer Form verletzt worden sind (VG Cottbus B.v. 5.3.2020 – 3 L 67/20 – juris Rn. 16). Überdies wurden die Eigentumsverhältnisse an den Katzen dem Landratsamt im Rahmen der Kontrolle nicht kundgetan, sodass dieses auch keine prognostische Feststellung des Inhalts hätte treffen können, dass die Vernachlässigung der Tiere nach einer kurzfristigen und mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Anpassung der Haltungsbedingungen an die Anforderungen des § 2
beseitigt werden würden (Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
22). Schließlich ist zur Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der nach § 16a Abs. 1
getroffenen Anordnungen – wie bereits ausgeführt – auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Nachträgliche Änderungen der Sachlage und Verbesserungen der Haltung führen mithin nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung (vgl. VG München, U.v. 28.10.2020 – M 23 K 20.3732 – juris Rn. 25). 31 cc) Gemessen an diesen Grundsätzen ist von einer erheblichen Vernachlässigung der verfahrensgegenständlichen Katzen i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
auszugehen. Die getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen sind schlüssig und plausibel dargelegt worden und wurden von dem Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 32 dd) Der Antragsteller ist auch hinsichtlich derjenigen Tiere, welche laut seiner Aussage seiner Tochter gehören, als Halter i.S.d.
anzusehen und daher richtiger Adressat der Anordnung. Halter i.S.d. § 16a
ist jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, wobei auch mehrere Personen gleichzeitig Halter sein können. Es ist insoweit unerheblich, ob der in Anspruch genommene Halter zugleich auch Eigentümer der Tiere ist (Hirt/Maisack/Moritz/Hirt, 4. Aufl. 2023,
, § 16a Rn. 21). Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und die Befugnis hat, über Betreuung und ggf. Existenz des Tiers zu entscheiden, wobei darauf abzustellen ist, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt. Bei diesen Gesichtspunkten handelt es sich lediglich um Indizien, die nicht kumulativ vorliegen müssen (VG Würzburg, B.v. 6.2.2020 – W 8 S 19.1689 – juris Rn. 29). Da der Antragsteller jedenfalls über die Betreuung sämtlicher Tiere bestimmt hat und diese tatsächlich in seinem Haushalt und auf eigene Kosten gehalten hat, ist er an diesen Maßstäben gemessen Tierhalter i.S.d.
. 33 ee) Das der Behörde eingeräumte Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Ist aufgrund tierschutzwidriger Zustände ein Eingriff notwendig, so muss die Behörde tätig werden. Das Entschließungsermessen ist insoweit auf Null reduziert (BVerwG U.v. 12.1.2012, BVerwGE 141, 311; vgl. auch Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019,
9). 34 Die Anordnung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist insbesondere geeignet, erforderlich und angemessen, um auf Dauer die Einhaltung der Anforderungen des § 2
durch den Antragsteller zu gewährleisten. Die angeordnete Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine weniger belastende, genauso effektive Maßnahme ist nicht ersichtlich. Das Landratsamt hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und begründet, insbesondere indem es statt einer vollständigen nur eine beschränkte Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung verfügte. Eine dem Wohnraum entsprechende Anzahl an Katzen und ein Hund wurden dem Antragsteller belassen. 35 c) Das mündlich angeordnete Nachstellverbot wurde den Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids zufolge auf § 16a Abs. 1 Satz 1
gestützt. Auch diese Anordnung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Haltungsbeschränkung ist, obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15; Hirt/Moisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
, § 16a Rn. 50a). Sollte es noch zu nachhaltigen Verbesserungen der Haltungsbedingungen kommen, obliegt es dem Antragsteller, beim Landratsamt eine Aufhebung des Verbots zu beantragen. 36 aa) Nach Auffassung der Kammer geht die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
enthaltene Sonderbefugnis als spezielleres Recht vor. Da sich die Rechtsgrundlage für ein vollständiges Tierhaltungs- und Betreuungsverbot in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
findet, spricht einiges dafür, dass auch ein beschränktes Tierhaltungsverbot, eine Teiluntersagung, die den Inhalt hat, nicht mehr als einen bestimmten Bestand zu halten, von dieser Rechtsgrundlage erfasst wird (vgl. VG Würzburg, B.v. 26.4.2017 – W 5 S 17.328 – juris Rn. 26; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
17 m.w.N.). Die Nennung einer anderen Rechtsgrundlage im streitgegenständlichen Bescheid führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Denn Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Frage, ob ein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht, weil die verfügte Regelung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Es kommt also grundsätzlich auf die „Ergebnisrichtigkeit“ des Verwaltungsaktes an. Demnach ist das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigten, die den angefochtenen Bescheid rechtfertigen können, solange dieser nicht in seinem Wesen verändert wird. Eine solche Wesensänderung kann bei einem Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht begründet werden (BVerwG, U.v. 27.1.1982 – 8 C 12/81, NVwZ 1982, 620, 621; Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024, VwGO § 113 Rn. 34 m.w.N.). Eine Wesensänderung ist jedoch nicht gegeben, wenn die Rechtsgrundlage, welche die Verwaltung heranzieht und die Rechtsgrundlage, die das Gericht an deren Stelle setzt, jeweils Ermessensspielraum enthalten und die Zwecke der Rechtsgrundlage so nahe beieinanderliegen, dass lediglich die „falsche Hausnummer“ korrigiert wird (OVG Lüneburg, U.v. 1.4.2008 – 4 LC 59/07 – juris Rn 43; vgl. auch HK-VerwR/Sigrid Emmenegger, 5. Aufl. 2021, VwGO § 113 Rn. 34). Da in § 16a Abs. 1 Satz 1
eine Generalklausel enthalten ist und in § 16a Abs. 1 S. 2
besondere Befugnisse geregelt sind und beiden Normen jeweils der Sinn zukommt, der Behörde die Anordnungsbefugnis zur Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände zur Verfügung zu stellen, liegen die Zwecke der Rechtsgrundlagen in diesem Sinne nahe beieinander (Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019,
1). Das Gericht setzt daher den § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen § 16a Abs. 1
. 37 bb) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2
, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a
wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. 38 Bei der groben Zuwiderhandlung kommt es auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden und den Grad des Verschuldens an (Erbs/Kohlhaas/Metzger, 252. EL Juni 2024,
26). Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2
geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn einzelne Gebote aus § 2
für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus (VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8K 18.205 – juris Rn. 37; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
45). 39 Unter Leiden sind dabei alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasste Beeinträchtigungen im Wohlbefinden zu verstehen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. (vgl. dazu Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
, § 1 Rn. 23, § 17 Rn. 109 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 28.5.1998 – 12 A 10020/96 – juris Rn. 29 ff. m.w.N.). 40 cc) Vor dem Hintergrund der dargestellten Verhältnisse der Tierhaltung ist die Annahme des Landratsamtes gerechtfertigt, dass eine Bestandsreduzierung notwendig ist. Schon alleine die Anzahl der Tiere auf der geringen Wohnfläche (vgl. TVT-Merkblatt Nr. 189) stellt einen Verstoß gegen § 2
dar. 41 Im Hinblick auf die Qualität des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen des Antragstellers als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
anzusehen. Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls (wieder) erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. hierzu insgesamt BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris Rn. 6 m.w.N.). 42
unüblich ist. Jedoch lässt sich der Inhalt dieses Nachstellverbots unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermitteln und kann so Klarheit über den Behördenwillen schaffen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens,
durch den Antragsteller zu gewährleisten. Andere, mildere Mittel kommen nicht in Betracht. Eine dem Wohnraum entsprechende Anzahl an Katzen wurden dem Antragsteller belassen. 45 d) Die Auferlegung der Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Katzen in Ziffer 3.1 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung ebenso als rechtmäßig. 46 Notwendige Maßnahme bei Fortnahme und Sicherstellung von Tieren ist deren pflegliche Unterbringung auf Kosten des Tierhalters (VG Berlin, U.v. 19.8.2014 – 24 K 406.12 – juris LS). Die Kostentragungspflicht durch den betroffenen Tierhalter ist in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1
vorgesehen. So können Kosten für Hin- und Rücktransport, für Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie für medizinisch indizierte tierärztliche Behandlungs- und Prophylaxemaßnahmen verlangt werden (VG Regensburg, B.v. 4.6.2018 – RN 4 S 18.235 – juris Rn. 69; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023,
39). 47 e) Die Anordnung in Ziffer 3.2 des Bescheids begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. Zur Vermeidung dessen, dass Tiere an ungeeignete Personen abgegeben werden oder es zu einer bloßen „Scheinabgabe“ an Angehörige oder Freunde kommt, kann die Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 1 Satz 1
sämtliche Informationen verlangen, die notwendig sind, um mögliche tierschutzwidrige Zustände erkennen, abstellen oder verhindern zu können. Darunter fällt auch die Mitteilungspflicht, an welche Personen die Tiere abgegeben werden sollen (vgl. VG Minden, U.v. 26.4.2012- 2 K 314/12 – juris Rn. 38; VG München, B.v. 15.9.2021 – M 23 S 21.4748 – juris Rn. 43; Hirt/Maisack/Moritz/Felde,
, 4. Aufl. 2023 § 16a Rn. 52). 48 f) Die Anordnung der Duldung der Veräußerung bzw. Übereignung der Katzen in Ziffer 4 des Bescheids entspricht § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Im entscheidenden Zeitpunkt der Fortnahme der Tiere war eine § 2
entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 CS 16.525 – juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots wäre eine Fristsetzung überdies ausnahmsweise entbehrlich gewesen (BayVGH, B.v.
GO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 51 4. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.