Im Juli 2009 hat der Kläger seiner Schwägerin auf offener Straße zwei Ohrfeigen verpasst und sie auf Türkisch beschimpft. Anlass waren innerfamiliäre Streitigkeiten. Die Schwägerin wollte sich vom Bruder des Klägers trennen und trug nach Auffassung des Klägers Kleidung, die für eine Türkin nicht angemessen gewesen sei. Der Kläger wurde deswegen mit Urteil des Amtsgerichts … vom 01.04.2010 (Az. …) der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gesprochen; ihm wurde die Auflage erteilt, 40 Stunden gemeinnützige unentgeltliche Arbeit zu leisten. Abermals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Kläger am 13.10.2016. Damals schlug er seine Mutter und nötigte eine Zeugin, die einschreiten wollte, indem er ihr gegenüber äußerte „Fahr weiter, sonst mach ich Dich kalt!“ und mit der Hand gegen ihr Auto schlug. Bei einer durch die Polizei im Anschluss durchgeführten Personenkontrolle trug der Kläger ein Einhandmesser bei sich. Er wurde wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen verurteilt (Amtsgericht …, Strafbefehl vom 27.01.2017, rechtskräftig seit 07.03.2016, Az. …). 6 Darüber hinaus existieren zum Kläger folgende polizeiliche Erkenntnisse (vgl. Aktenvermerk, Bl. 690 der Strafakte): Am 07.04.2014 kam es zu einer Schubserei zwischen dem Kläger und Frau … auf einem Radweg; eine Anzeige wurde nicht erstattet. Am 16.07.2015 kam es abermals zu einer Streitigkeit zwischen den vorgenannten Personen, nachdem … ihr Verlöbnis mit dem Kläger auflösen wollte. Nach ihrer Schilderung soll der Kläger sie immer wieder zu Hause und an ihrer Arbeitsstelle aufgesucht haben. Er sollte ein Messer bei sich führen, welches aber nicht aufgefunden werden konnte. Dem Kläger wurde ein Platzverweis erteilt, dem er nachkam. In der Folge soll er sich laut Angaben von Frau … immer noch telefonisch gemeldet haben; eine Anzeige wurde diesbezüglich nicht erstattet. Am 14.11.2015 um 3.25 Uhr teilte … mit, dass der Kläger vor ihrer Haustüre stehe und ständig klingle. Der Kläger wurde seitens der Polizei vor Ort angetroffen und gab an, sich mit seiner Ex-Verlobten aussprechen zu wollen. Er begab sich anschließend zurück nach … Eine Anzeige wurde auch insoweit nicht erstattet. Am 19.11.2015 erstattete … Anzeige gegen den Kläger, da sie nach der Trennung telefonisch bedroht und auch bereits im Juli 2013 von ihm ins Gesicht geschlagen worden sein soll. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft … (Az. …*)
PO eingestellt. Am 18.01.2016 soll der Kläger laut der Mutter der … an der Wohnung sturmgeklingelt haben. Er wurde durch die Polizei vor Ort angetroffen. Ihm wurde abermals ein Platzverweis erteilt, welchem er nachkam. Eine Anzeige wurde nicht erstattet. Am 28.06.2016 wurde der Kläger vor dem Hotel „…“ telefonierend, schreiend und mit einem langen Messer in der Hand angetroffen. Bei einer Durchsuchung wurde ein Küchenmesser (Klingenlänge 16 cm) und ein Hammer, welcher im Hosenbund steckte, festgestellt. Der Kläger erklärte, beides zu seinem eigenen Schutz mit sich zu führen. Es läge ein Streit mit einer Person vor, deren Namen er nicht nennen wollte. Am 10.09.2016 teilte … bei der Polizeiinspektion … mit, dass der Kläger am 09.09.2016 bei ihrer Wohnung aufgetaucht wäre. Nach einer Unterhaltung auf dem Gehweg habe er sie gegen eine Hausmauer gedrückt und beleidigt. Das Verfahren (Az. …*) wurde
PO eingestellt. Am 14.09.2016 teilte … der Polizeiinspektion … mit, dass der Kläger am 14.09.2016 trotz gerichtlichen Kontaktverbots bei ihr angerufen habe; das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft … (Az. …*)
PO eingestellt. Am 17.03.2018 erstattete … Anzeige gegen den Kläger. Vorausgegangen war ein Treffen der beiden am 16.03.2018, im Rahmen dessen der Kläger von Herrn … die Bestätigung haben wollte, dass er dessen Schwester … heiraten dürfe. Als Herr … dies in einem späteren Telefonat ablehnte, soll er vom Kläger beleidigt und bedroht worden sein. Am 17.03.2018 soll der Vater der … diese zur Arbeit gefahren haben, wo der Kläger ihr auflauerte. Es soll im Anschluss zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Vater gekommen sein. Das diesbezügliche Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts …
PO (Az. …*) eingestellt. Am 26.03.2018 erstattete Frau … Anzeige gegen den Kläger. Sie führe seit ca. fünf Monaten eine Beziehung mit ihm. Er wolle bereits heiraten, sei sehr eifersüchtig und kontrolliere sie. Er habe hierzu auch Mitstudenten mit ihrer Überwachung und dem Fertigen von Lichtbildern beauftragt. Er kontrolliere auch regelmäßig ihr Handy und würde Löschungen vornehmen. Der Kläger soll ihr Bilder geschickt haben, auf denen sie mit ihrer Mutter beim Einkaufen zu erkennen gewesen sei. Er habe mitgeteilt, dass er jederzeit überall sein könne und sie nicht sicher vor ihm wäre. Er soll auch Bilder einer Waffe übersandt haben. Im Rahmen einer anschließenden Durchsuchung in der Wohnung des Klägers wurde eine Schreckschusspistole sowie Munition sichergestellt. Das Verfahren wurde mit Beschluss des AG … (Az. …*)
PO eingestellt. 7 Mit Urteil des Landgerichts … vom 18.03.2020 – … wurde der Kläger wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag nach den Ausführungen des Landgerichts … folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Ostermontag, den 23.04.2019, etwa gegen 03:15/03:20 Uhr kam es im Innenhof des Anwesens … in … zu einer Auseinandersetzung zwischen dem späteren Geschädigten … und dem Angeklagten, die zunächst verbal begonnen hatte und in der Folge mit Fäusten geführt wurde. Der Auseinandersetzung vorausgegangen war, dass der Angeklagte die Zeugin …, der der Geschädigte nahestand, in der Diskothek angemacht und angefasst, nach deren Aufforderung jedoch von ihr abgelassen hatte. Im Verlauf der mit gegenseitigen Kopf- und Körpertreffern verbundenen Auseinandersetzung zog der Angeklagte unbemerkt vom Gegner ein von ihm mitgeführtes Einhandmesser und stach damit auf den Geschädigten mehrfach ein. Dabei war ihm die Lebensgefährlichkeit seiner Messerangriffe bewusst. Er traf seinen Gegner insgesamt fünfmal. Einer der Stiche drang auf Höhe der Achselhöhle links in den Brustkorb des Geschädigten ein, stach die Lunge an und es bildete sich ein Pneumothorax. Mit dem letzten, mit heftiger Wucht geführten Stich rammte der Angeklagte dem Geschädigten das von ihm mitgeführte Einhandmesser, Klingenlänge 8,5 cm, bis zum Schaft auf Höhe der linken Schläfe so in den Schädel, dass es arretiert in den Schädelknochen steckenblieb und nicht mehr herausgezogen werden konnte. Bei dem Stich in den linken Oberkörper und dem Stich in den Kopf des Geschädigten handelte der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz. Der als möglich erkannte Tod seines Gegners war ihm egal. Der Angeklagte entfernte sich anschließend vom Tatort in dem Bewusstsein, auch wenn er seinen Messerangriff nicht mehr fortsetzen konnte, seinem Opfer bereits so schwere Verletzungen zugefügt zu haben, dass diese zeitnah tödlich wirken. Der lebensgefährlich verletzte Geschädigte konnte aufgrund sofortiger ärztlicher Hilfe und glücklicher Umstände gerettet werden. Der Angeklagte handelte bei voll erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. (…) II. Sachverhalt
GB an. Zu Gunsten des Klägers wurde in Rechnung gestellt, dass er in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein und mit seinem Messer zugestochen zu haben, dass er selbst nicht nur unerheblich verletzt worden und nur geringfügig vorbestraft gewesen sei sowie dass er von seinem Opfer angesprochen, durch dessen Äußerungen gereizt worden sei und diese ihn infolge seiner narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung stärker getroffen hätten als einen anderen. Überdies wurde berücksichtigt, dass es sich beim Einsatz des Messer um einen Spontanentschluss in einem zunächst einvernehmlichen dynamischen Kampfgeschehen gehandelt habe, die Tat mit „nur“ bedingtem Tötungsvorsatz begangen worden sei, das Opfer die Tat überlebt habe und der Kläger in seinem letzten Wort sein Bedauern gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck gebracht habe. Das Schwurgericht führte jedoch weiter aus, dass entscheidende Gründe auch zu Lasten des Klägers sprechen würden. Insoweit sei insbesondere das gesamte Tatbild zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger habe vorliegend ein besonders gefährliches Tatmittel (Einhandmesser mit Klingenlänge 8,5 cm) verwendet, insgesamt fünfmal zugestochen und zwei äußerst gefährliche Tathandlungen (Stiche in die Lunge und in den Kopf) begangen. Er habe zwei Tatbestände (versuchter Totschlag und vollendete gefährliche Körperverletzung) verwirklicht. Auch der Umstand, dass das Tötungsdelikt im Versuchsstadium stecken geblieben sei, könne aufgrund der maximalen Nähe zur Tatvollendung, die nur durch das sofortige professionelle ärztliche Eingreifen und viel Glück verhindert worden sei, nicht zur Bejahung eines minderen schweren Falles angenommen werden. 10 Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2020 (Az. …*) wurde die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts … vom 18.03.2020 als unbegründet verworfen (Bl. 94 des Vollstreckungsheftes). Der Kläger saß zunächst ab 22.04.2019 in Untersuchungshaft und verbüßt seit 23.09.2020 Strafhaft. 11 Mit Schreiben vom 26.11.2020 hörte die Stadt … den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Im Rahmen zweier Schreiben führte er aus, dass er sein ganzes Leben im Bundesgebiet verbracht habe. Sein Vater sei als Gastarbeiter nach Deutschland gekommen. Als Sohn einer Gastarbeiterfamilie sei er zweisprachig aufgewachsen und könne sich nun auf den Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 berufen. Er habe gearbeitet und sei lange Zeit am Arbeitsmarkt tätig gewesen. … sei seine Heimat und er habe keine Sozialbindungen in der Türkei. Seine Familie, Freunde und Eltern seien im Bundesgebiet. Seine Mutter sei auf Pflege angewiesen. Er habe keine kriminelle Energie und keine Suchtproblematik. Die Tat sei im Affekt geschehen und unter großem Adrenalineinfluss. Er stehe auf einer Warteliste für eine Sozialtherapie gegen Gewalt. Er wolle auch gerne eine Ausbildung in der JVA beginnen. Seine Mutter werde ihn nach der Haftentlassung wieder bei sich aufnehmen. Er habe eine feste Wohnanschrift und Bekannte könnten ihm nach der Haft sofort einen Arbeitsplatz besorgen. Am 13.01.2020 hatte die vom Kläger bevollmächtigte Schwester einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim Ausländeramt der Stadt … Sie teilte im Namen ihres Bruders mit, dass sie, der Kläger und die Mutter eine enge Beziehung hätten. Vor seiner Inhaftierung habe der Kläger sich um die hilfsbedürftige Mutter gekümmert. Zu den Verwandten in der Türkei hätten sie keinen Kontakt. Der Kläger sei vor ca. zehn Jahren zuletzt im Urlaub in der Türkei gewesen. Wenn sie in der Türkei Urlaub gemacht hätten, dann in Hotels, nicht bei Familienangehörigen. Die Schwester sowie die Mutter könnten im Falle einer Abschiebung nicht in die Türkei ziehen, da sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hätten. 12 Eine Anfrage der Beklagten bei der Deutschen Rentenversicherung ergab, dass der Kläger vom 03.09.2012 bis 16.12.2013 (1 Jahr und 3 Monate), vom 11.03.2014 bis 05.02.2016 (1 Jahr und 11 Monate), vom 19.05.2017 bis 17.11.2017 (6 Monate) und vom 21.12.2017 bis 22.04.2019 (1 Jahr und 4 Monate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Weiter sind geringfügige Beschäftigungen vom 01.02.2010 bis 31.07.2013 (3 Jahre und 6 Monate) mit durchschnittlich 65,00 Euro monatlichem Einkommen, vom 01.12.2013 bis 01.07.2014 (7 Monate) und vom 11.10.2015 bis 31.12.2017 (2 Jahre und 3 Monate) mit durchschnittlich maximal 330,00 Euro Einkommen aufgelistet. 13 Mit Bescheid der Stadt … vom 12.02.2021 wurde der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1) und aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von sieben Jahren befristet wurde; die Frist sollte mit der Ausreise beginnen (Ziffer 2). Darüber hinaus wurde die Abschiebung aus der Haft nach Vollziehbarkeit des Bescheids in die Republik Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf, angeordnet. Sollte der Kläger bei Vollziehbarkeit des Bescheids nicht mehr in Haft sein, wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland 30 Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheids zu verlassen; widrigenfalls wurde ihm die Abschiebung in die Republik Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 3). 14 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger durch Urteil des Landgerichts … vom 18.03.2020 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei. Aufgrund dessen werde der Tatbestand der besonders schwerwiegenden Auseisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a AufenthG erfüllt. Bei der Würdigung der Tat gelte es besonders zu beachten, dass sich der Einsatz des Messers als Waffe aus einem zuvor ausgeglichenen Faustkampf, der durch eine relativ harmlose Frage nach der Ehre des Klägers ausgelöst worden sei, entwickelt habe. Der Kläger habe dabei das Messer als Waffe eingesetzt, ohne dass sein Kontrahent dies mitbekommen und sich entsprechend habe verhalten können. Dies obgleich sich der Kläger durch seine jahrelange Erfahrung als …, auch in Wettkämpfen, und seine Ausbildung
O als … ohnehin im Vorteil befunden habe. Der massive Gewalteinsatz, der nur geendet habe, da das Messer mit reiner Muskelkraft nicht mehr aus dem Kopf des Opfers zu entfernen gewesen sei, spreche deutlich zu Lasten des Klägers. Gerade aufgrund seiner Vorbildung als … und … wäre der Kläger zu einem äußerst sorgsamen und zurückhaltenden Verhalten in Gewalt- und Kampfsituationen verpflichtet gewesen. Dass die Eskalation der Gewalt nach den Aussagen des Klägers auf eine verstärkte Adrenalinausschüttung zurückzuführen gewesen sei, entschuldige die Tat in keiner Weise. Es deute vielmehr auf eine generelle Gewaltbereitschaft des Klägers hin, wenn sich dieser durch eine Provokation und dementsprechend gebildetes Adrenalin gleich zu solch massiven Gewalttaten hinreißen lasse. Auch widerspreche sich der Kläger in seinen Stellungnahmen selbst, wenn er angebe, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen und in einer Ausnahmesituation gehandelt zu haben, andererseits aber auf der Warteliste für eine Gewalttherapie stehe, die das Vorliegen von Gewaltproblemen gerade voraussetze. 15 Demgegenüber erfülle der Kläger ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse
G, da er sich seit mehr als fünf Jahren, nämlich seit seiner Geburt, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und eine Niederlassungserlaubnis besitze. Er sei in Deutschland aufgewachsen, habe einen Schulabschluss erzielt und zwei Ausbildungen begonnen, die er jeweils aufgrund äußerer Umstände habe abbrechen müssen. Andererseits sei er jedoch auch noch stark in türkischen Traditionen und im türkischen Kulturkreis verwurzelt. Er sei zweisprachig aufgewachsen. Seine Mutter, mit der er bis zu seiner Inhaftierung zusammengelebt habe, spreche nach wie vor kein Deutsch. Die Familie gelte als streng gläubig. Auch sei es im Jahr 2009 zu einem tätlichen Angriff auf die Schwägerin gekommen, weil sich diese vom Bruder getrennt habe und nach Auffassung des Klägers nicht türkisch genug gekleidet habe. Eine langfristige Beziehung habe der Kläger kurz vor der Hochzeit beendet, da die Braut nicht – wie in der Türkei üblich – zu ihrem Mann habe ziehen wollen. Besonders ins Gewicht falle, dass der Kläger, nach seinen Angaben gegenüber dem gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen Dr. …, nach der Tat selbst überlegt habe, in die Türkei zu fliehen. Er sehe die Türkei somit offensichtlich als ein Land an, in welchem er für sich Schutz suchen könne. Nicht zuletzt würden für eine starke Verwurzelung im türkischen Kulturkreis die Umstände sprechen, die zu dem versuchten Totschlag geführt hätten. Die massive Gewaltanwendung sei durch die Frage des späteren Opfers, „Hast du keine Ehre?“ ausgelöst worden. Die Bedeutung der persönlichen Ehre sei eindeutig im türkischen Kulturkreis angesiedelt und nicht im deutschen. Im Bundesgebiet lebten zwar auch Familienangehörige des Klägers, allen voran seine Mutter und seine jüngere Schwester, jedoch lägen hier keine rechtlich schützenswerten Bindungen vor. Auch sein Vorbringen, seine Mutter pflegen zu wollen, ändere daran nichts. Zudem sei ihm die Pflege während seines mehrjährigen Aufenthalts in der JVA auch nicht möglich. Überdies lebe die jüngere Schwester bei der Mutter und könne diese entsprechend unterstützen. Soweit die Schwester des Klägers vorgebracht habe, dass sie und die Mutter dem Kläger im Falle einer Abschiebung nicht in die Türkei folgen könnten, sei festzustellen, dass beide wirtschaftlich nicht in Deutschland integriert seien; die Mutter überdies auch sprachlich nicht. Zudem hätten beide die türkische Staatsangehörigkeit. Zumindest Besuche in der Türkei würden kein Problem darstellen. Der Kläger sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In die Abwägung sei auch seine Erwerbsbiographie einzustellen. Er sei immer wieder verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen. Weiter sei zu würdigen, dass der Kläger bislang im Bundesgebiet lediglich einmal vorbestraft sei. Ausweislich der Ausführungen des Strafurteils habe der Kläger nach wie vor Familienangehörige, namentlich drei Halbgeschwister, in der Türkei. Auch wenn er angebe, keinerlei Kontakt zu diesen zu unterhalten, so könne er im Notfall aufgrund der familiären Verbundenheit (es handele sich um Halbgeschwister mütterlicherseits und die Mutter könne sicher einen Kontakt herstellen) in der Türkei auf ein soziales Umfeld zurückgreifen. In Anbetracht all dieser Umstände und bei sorgfältiger Abwägung der verschiedenen Belange komme man zu dem Ergebnis, dass der, wenn auch langjährige, Aufenthalt mit einer Niederlassungserlaubnis und unter Ausübung von Beschäftigungen hinter den deutlich überwiegenden Ausweisungsinteressen zurückstehen müsse. 16 Der Kläger verfüge auch nicht über die besonders geschützte Rechtsposition des Art. 14 ARB 1/80. Er könne nach Art. 7 ARB 1/80 kein Assoziationsrecht von seinen Eltern ableiten. Ein zunächst infolge seiner Beschäftigungen
1. Spiegelstrich ARB 1/80 entstandenes Assoziationsrecht sei durch die Inhaftierung des Klägers wieder entfallen. Selbst wenn man vorliegend das Bestehen eines Assoziationsrechts annehmen würde, würde der Ausweisungsschutz nicht durchgreifen und nicht zu einem anderen Ergebnis der Abwägung führen. Beim Kläger bestehe ausweislich der Ausführungen des Strafurteils eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung ohne Krankheitswert. Zudem sei das Tatgeschehen von der harmlosen Provokation, ob der Kläger keine Ehre habe, ausgelöst worden. Wenn bereits derart geringfügige Anlässe zu einer solch massiven Tat führten, stünden im Hinblick auf die Persönlichkeit des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewalttaten zu befürchten. 17 Da der Kläger wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen werde und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, sei hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Fristrahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eröffnet. Der Kläger habe aus nichtigem Anlass eine besonders schwere Straftat begangen. Er habe sich wegen einer Frage nach seinem Ehrgefühl auf eine körperliche Auseinandersetzung eingelassen und nachdem diese trotz seiner Kenntnisse und Erfahrungen als … und der Ausbildung im …-Bereich, ausgeglichen verlaufen sei, habe er ein Messer gegen seinen unbewaffneten Kontrahenten eingesetzt. Vor derart gefährlichen Verhaltensweisen gelte es die Bevölkerung im Bundesgebiet zu schützen, was eine möglichst lange Abwesenheit verlange. Andererseits sei der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen und habe hier Familienangehörige. Er gebe auch an, seine Mutter pflegen zu wollen. Er habe also ein großes persönliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Rückkehr. Nach Abwägung dieser widerstreitenden Interessen erscheine eine Frist von sieben Jahren vorliegend geeignet, angemessen, aber auch erforderlich. 18 Die Abschiebung sei nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzudrohen gewesen. Solange sich der Kläger in Haft befinde, sei die Androhung der Abschiebung
G entbehrlich. 19 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 aufzuheben. 20 Zur Begründung verweist der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20.07.2021 vollumfänglich auf das klägerische Vorbringen vom 20.12.2020 bzw. 28.12.2020 (Bl. 344ff. der Ausländerakte). Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 führt er weiter aus, dass der Kläger derzeit eine Ausbildung zum … absolviere. Disziplinarische Vorkommnisse in der JVA seien dem Klägerbevollmächtigten nicht bekannt, sodass davon ausgegangen werde, dass der Kläger sich beanstandungsfrei verhalten habe. 21 Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 beantragt die Stadt …, die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Bescheids vom 04.01.2021 Bezug genommen. Das klägerische Vorbringen vom 20.12.2020 und vom 28.12.2020 sei darin bereits vollumfänglich gewürdigt worden. 23 Mit Schriftsatz vom 12.09.2022 übermittelte die Beklagte den Führungsbericht der JVA … vom 08.09.2022. Demnach habe das Verhalten des Klägers in Haft bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Er werde von den mit ihm betrauten Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes als gesprächig und offen angesehen und trete freundlich sowie höflich auf. Sein Verhalten gegenüber Bediensteten sei anständig und höflich, gegenüber Mitgefangenen verträglich und gutmütig. Seine Fehler und Schwächen sehe er ein. Er sei arbeitswillig. Der Kläger befinde sich seit September 2021 in der betrieblichen Ausbildung zum …, welche laut Ausbildungsvertrag bis zum 31.08.2024 dauere. Seine Arbeitsleistung werde als schwankend und oberflächlich beschrieben. Der Kläger bemühe sich, sei jedoch leicht ablenkbar und leichtfertig. Der Sachverständige Dr. … sehe in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 01.12.2019 beim Kläger eine narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit. Der Kläger habe bereits während der Untersuchungshaft mehrfach eigeninitiativ das Gespräch mit der sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter gesucht. Er habe berichtet, schon häufiger wegen seines Temperaments in Konfliktsituationen geraten zu sein und deswegen an sich arbeiten zu wollen. Da eine Sozialtherapie, auch in Anbetracht des bedrohten Rechtsguts (das Opfer habe nur dank glücklicher Umstände überlebt) indiziert scheine, sei der Kläger auf die Warteliste gesetzt und am 09.06.2022 in der Abteilung aufgenommen worden. Der Kläger werde regelmäßig von seiner in … lebenden Mutter besucht, außerdem sporadisch von seinem Cousin und von Freunden. Auch telefonisch halte er Kontakt mit den besagten Personen. Vollzugsöffnende Maßnahmen seien nicht gewährt worden. 24 Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 regte die Stadt … an, mit einer Entscheidung im Klageverfahren abzuwarten, bis das Ergebnis des Abschlusses der Sozialtherapie vorliege. Mit Schriftsätzen vom 31.01.2023 bzw. 01.02.2023 erklärten der Klägerbevollmächtigte sowie die Stadt … ihr Einverständnis mit einem Ruhen des Verfahrens. Mit Beschluss vom 03.03.2023 wurde auf Antrag der Beteiligten und aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Unter dem 09.08.2023 wurde das Verfahren B 6 K 21.261 statistisch als erledigt behandelt, nachdem es länger als sechs Monate ruhte. 25 Ausweislich eines Führungsberichts der JVA … vom 08.09.2023 (Bl. 120f. des Vollstreckungsheftes) habe der Kläger seit Januar 2023 zusätzlich zu den regelmäßigen therapeutischen Einzelgesprächen an den für ihn vorgesehenen Gruppenmodulen teilgenommen. Dem Kläger sei es gelungen, eine tragfähige, vertrauensvolle Beziehung zum behandelnden Team aufzubauen. Er habe sich stets absprachefähig gezeigt. Den therapeutischen Angeboten sei er mit zunehmender Offenheit begegnet; er bringe sich interessiert und aktiv ein und habe vermehrt die Bereitschaft zur selbstkritischen Auseinandersetzung mit problematischen Einstellungen sowie Persönlichkeitseigenschaften und zur Bearbeitung strafrelevanter Themen gezeigt. Eine Verbesserung des emotionalen Zugangs sei augenscheinlich. Seine Tat bereue und bedauere er und könne sie sich kaum erklären. Angesichts des Vollstreckungstandes und der positiven Entwicklung des Klägers in Haft würden zunächst Ausgänge und bei positivem Verlauf Hafturlaube zur Vorbereitung der Entlassung für therapeutisch sinnvoll erachtet. Eine erste Ausführung in Verbindung mit einem Kennenlerngespräch mit der Mutter des Klägers habe am 16.08.2023 im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung im Stadtgebiet … stattgefunden und sei ohne Beanstandungen verlaufen. Die Mutter werde als geeignete Abholperson für künftige Lockerungen eingeschätzt. Eine positive Sozialprognose könne aufgrund der fehlenden Erprobung in Lockerungen aktuell nicht gestellt werden. Zudem sei die sozialtherapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen, die persönlichkeitsimmanenten Risikofaktoren des Klägers bedürften einer weiteren therapeutischen Bearbeitung. Dem Führungsbericht der JVA … vom 09.02.2024 (Bl. 128f. des Vollstreckungsheftes) ist zu entnehmen, dass der Kläger seit 07.10.2023 Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen erhalte, die er mit seiner Mutter verbringe. Als nächster Lockerungsschritt sei in naher Zukunft die Gewährung von Hafturlaub geplant. Der Kläger nehme weiterhin am Behandlungsprogramm der Sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter teil. Die Gruppenphase werde voraussichtlich im Juni dieses Jahres abgeschlossen sein. Der Kläger zeige sich weiterhin absprachefähig. Ein Abschluss des kompletten Behandlungsprogramms sowie die Erarbeitung eines Rückfallkonzepts würden von Seiten der Therapeutischen Abteilung als unabdingbar für eine vorzeitige Entlassung angesehen. 26 Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übersandte die Stadt … den Führungsbericht der JVA … vom 19.06.2024. Insoweit wird ausgeführt, dass dem Kläger bis April 2024 Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen gewährt worden seien. Ein erster Hafturlaub sei vom 26.04.2024 bis 29.04.2024 genehmigt worden. Aufgrund von Fehlverhalten während des Hafturlaubs hätten Vollzugslockerungen seitdem nicht mehr stattgefunden. Der Kläger habe im Hafturlaub die Diskothek „…“ in … aufgesucht. Dabei handele es sich um den Tatort der begangenen Straftat. Mit dem Kläger seien im Vorfeld der Lockerungen im Rahmen der Therapie eingehend die für ihn kritischen Orte und Verhaltensweisen besprochen worden. Eine Problemeinsicht bezüglich der Freizeitgestaltung seines ersten Hafturlaubs sei trotz Nachbesprechung nicht ersichtlich gewesen. Am 13.06.2024 habe der Kläger letztlich von der Sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter abgelöst werden müssen, da er Gefühle für eine Psychologin der Abteilung entwickelt und Stalking-Verhalten gezeigt habe. Im Oktober 2023 habe der Kläger romantische Gefühle gegenüber seiner Bezugstherapeutin offenbart, woraufhin in Rücksprache mit der sozialtherapeutischen Leitung und ausführlicher Fallbesprechung ein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Infolgedessen sei dem Kläger zunächst ein adäquater Umgang mit seinen Emotionen gelungen und er habe ein ausreichendes Maß an Offenheit und Selbstreflexion bezüglich der Situation aufbringen können. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach mit Stalking-Verhalten gegenüber seinen (Ex-)Partnerinnen polizeilich auffällig geworden sei, sei eine Aufarbeitung der nun gezeigten parallelen Verhaltensweisen aus therapeutischer Sicht unabdingbar gewesen. Es sei dem Kläger jedoch trotz intensiver Gruppen- und Einzelbetreuung nicht gelungen, sich tiefgreifend mit der bestehenden Problematik auseinanderzusetzen und besprochene Vereinbarungen einzuhalten. So sei er zunächst vereinzelt durch inadäquates Verhalten in Bezug auf Nähe und Distanz gegenüber der Psychologin aufgefallen. In der Folgezeit hätten sich die problematischen Gedanken des Klägers verstärkt; er habe Zusammenhänge konstruiert und Stalking-Verhalten gegenüber der Psychologin gezeigt. Am 11.06.2024 habe der Kläger letztendlich geäußert, dass er die Psychologin heiraten wolle, er sie analysiert und studiert habe und wisse, dass sie ihn ebenfalls lieben würde. Auch habe er Details aus ihrem Tagesablauf genannt und der Psychologin unterstellt, Lockerungsanträge des Klägers aus Eifersucht zu sabotieren. Dem Kläger sei es derzeit kaum noch möglich, einen Realitätsbezug herzustellen und sein problematisches Verhalten gegenüber der Kollegin zu hinterfragen. Zum Schutz der Psychologin habe der Kläger anstaltsintern verlegt werden müssen. Dem Kläger sei im Therapieverlauf mehrfach deutlich kommuniziert worden, dass erneute Annäherungsversuche eine Ablösung von der Therapeutischen Abteilung zur Folge haben würden. Auch die damit verbundenen geringen Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Bewährungsaussetzung und die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten den Kläger nicht davon abgehalten, sich unangebracht zu äußern und zu verhalten. In Zusammenschau mit den Erkenntnissen aus den Ermittlungsakten sowie dem aktuell einschlägig gezeigten Stalking-Verhalten sei von einem hohen Gefährdungspotential sowie einem hohen Risiko für erneute (Gewalt-)Straftaten auszugehen. Dem Kläger sei es trotz zweijähriger, intensiver therapeutischer Behandlung nicht gelungen, problematische Verhaltens- und Denkmuster zu erkennen und nachhaltig zu verändern. Von einer positiven Prognose könne daher nicht mehr ausgegangen werden. 27 Ausweislich einer Haftzeitübersicht vom 19.06.2024 endet die Strafhaft des Klägers am 19.10.2026, der Ablauf von zwei Dritteln ist auf den 19.04.2024 datiert. 28 Unter dem 21.06.2024 wurde das aufenthaltsrechtliche Verfahren unter dem Az. B 6 K 24.552 wiederaufgenommen. 29 Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 führt der Klägerbevollmächtigte aus, dass dem Kläger aktuell lediglich Vollzugslockerungen in Form von Hafturlaub nicht mehr gewährt würden. Der Kläger absolviere nach wie vor seine Ausbildung zum …, hierfür habe er zum Besuch der Berufsschule auch nach dem gegenständlichen Vorfall die Haftanstalt verlassen dürfen, was ohne Beanstandungen verlaufen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Fehlverhalten (Besuch der Diskothek …*) selbst offengelegt habe. Richtig sei, dass der Kläger seitens der JVA – einseitig – von der Sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter abgelöst worden sei. Der Kläger wolle hiergegen vorgehen. 30 Mit Schreiben vom 01.08.2024 und vom 20.08.2024 wandte sich der Kläger an das Ausländeramt der Stadt … und führte aus, dass er seine …ausbildung inzwischen erfolgreich abgeschlossen habe (Theorie: 1,3 (sehr gut); Praxis: 2,2 (gut)). Aufgrund der aktuellen Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften im …handwerk und des enormen Mangels an …, solle der Kläger als gebürtiger … trotzdem aus seiner Heimatstadt abgeschoben werden. Wenn die Stadt … zu einem außergerichtlichen Deal mit dem Kläger bereit sei und die Einreisesperre von sieben auf drei Jahre reduziere und das „Schengen-Verbot“ aufhebe bzw. jedenfalls im gleichen Umfang reduziere, wäre der Kläger bereit, seine Klage eventuell zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 27.08.2024 übersandte der Klägerbevollmächtigte das Prüfungszeugnis über die bestandene Gesellenprüfung des Klägers im Ausbildungsberuf … Unter dem 12.09.2024 teilte die JVA … mit, dass der Kläger am 01.08.2024 in die JVA … verlegt worden sei. Ausweislich der Führungsberichte der JVA … vom 28.08.2024 (Bl. 172f. des Vollstreckungsheftes) und vom 03.09.2024 (Bl. 153f. des Vollstreckungsheftes) sei der Kläger weder in der JVA … noch in der JVA … disziplinarisch geahndet worden. Über seine Strafe spreche er nicht. In der JVA … hätten bislang drei Telefonate mit seiner Mutter und Schwester stattgefunden. Bei einem Verbleib in Deutschland verfüge er über Wohnraum bei seiner Mutter in … Er gebe an, eine Arbeitsstelle als … beim Backhaus … – … in Aussicht zu haben. Dem Kläger sei es trotz zweijähriger, intensiver therapeutischer Behandlung nicht gelungen, problematische Verhaltens- und Denkmuster zu erkennen und nachhaltig zu verändern. Von einer positiven Prognose könne daher nicht mehr ausgegangen werden, es bestehe weiterhin ein hohes Gefährdungspotential sowie ein hohes Risiko für erneute (Gewalt-)Straftaten. Trotz sozialem Empfangsraum in Deutschland sei ihm keine positive Legalprognose zu stellen. 31 Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die gerichtlicherseits beigezogenen Straf- und Strafvollstreckungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 32 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 33 Die im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 12.02.2021 verfügte Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre, die Abschiebungsanordnung aus der Haft heraus, die Ausreiseaufforderung für den Fall, dass die Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein sollte sowie die Abschiebungsandrohung in die Türkei sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 34 1. Die in Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. 35 Die Ausweisungsverfügung findet in § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG ihre Rechtsgrundlage. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 18; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8 m.w.N.). 36
PO. Vielmehr wurden die betreffenden Verfahren mehrfach aufgrund von Opportunitätsentscheidungen der Strafgerichte wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 2 StPO) eingestellt. Somit ist diesbezüglich weder ein hinreichender Tatverdacht beseitigt noch die Unschuld des Klägers festgestellt worden. Überdies ist hinsichtlich des Stalking-Verhaltens gegenüber seiner Ex-Verlobten in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger zur Gefahrenabwehr zwei Platzverweise erteilt wurden und die Ex-Verlobte überdies ein gerichtliches Kontaktverbot gegen den Kläger erwirkte. Darüber hinaus ist dem vorgenannten Aktenvermerk zu entnehmen, dass der Kläger sich anlässlich der Anlasstat nicht erstmals mit einem gefährlichen Werkzeug bzw. einer Waffe in der Öffentlichkeit bewegte. So wurde er bereits am 28.06.2016 telefonierend, schreiend und mit einem langen Messer in der Hand (Küchenmesser mit 16 cm Klingenlänge) sowie einem Hammer im Hosenbund von Polizeibeamten vor dem Hotel „…“ angetroffen. Darüber hinaus wurde im Rahmen einer Durchsuchung im Jahr 2018 in der Wohnung des Klägers eine Schreckschusspistole sowie Munition sichergestellt. Zudem trug der Kläger im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle wegen des Nötigungssachverhalts vom 13.10.2016 (Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 27.01.2017) ebenfalls ein mit dem Messer der Anlasstat vergleichbares Einhandmesser bei sich. 42 Angesichts dessen erscheint höchst befremdlich, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung abermals behauptete, dass Einhandmesser in der Nacht der Anlasstat nur zufällig eingesteckt gehabt zu haben, obgleich bereits das Schwurgericht ausführte, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung des Klägers handelt und seine damalige Freundin im Rahmen ihrer Zeugenaussage ausführte, dass der Kläger ihr das Messer einige Tage vor der Tat gezeigt und ihr erklärte hatte, dass er dieses zu Eigensicherungszwecken mit sich führe. Das Einlassungsverhalten des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung belegt somit letztlich, dass er seine Fehler noch immer nicht einsieht und eine kritische Auseinandersetzung mit der von ihm begangenen schweren Straftat bislang nicht erfolgreich stattgefunden hat. 43 Dass der Kläger unter einem Aggressionsproblem leidet, hat er überdies selbst im Rahmen von Gesprächen mit der Sozialtherapeutischen Abteilung für Gewaltstraftäter der JVA … eingeräumt. Ausweislich des Führungsberichts vom 08.09.2022 hat der Kläger eigeninitiativ das Gespräch mit den Therapeuten gesucht und berichtet, schon häufiger wegen seines Temperaments in Konfliktsituationen geraten zu sein. Zwar gab er an, deswegen an sich arbeiten zu wollen. Die in der Folge begonnene Sozialtherapie musste jedoch am 13.06.2024 aufgrund des Verhaltens des Klägers abgebrochen werden. Es ist daher mitnichten so, dass das klägerische Aggressionspotential inzwischen erfolgreich therapiert worden wäre. Zwar führte er im Verhandlungstermin aus, inzwischen sozialer und erwachsener geworden zu sein und vier von fünf Modulen der Gewalttherapie erfolgreich abgeschlossen zu haben. Allerdings zeigen seine weiteren Ausführungen – respektive sein Festhalten am vorgeblichen affektiven Ausnahmezustand im Zeitpunkt des Zustechens, das nur „zufällige“ Mitsichführen des Messers sowie die Behauptung, dass der rechtskräftigen Verurteilung wegen Nötigung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei –, dass sich der Kläger nach wie vor in Rechtfertigungs- und Beschönigungstendenzen verliert und das Unrecht seiner Taten noch immer nicht vollends einsieht. Dies gepaart mit dem bislang nicht erfolgreich therapierten Aggressionsproblem und der beim Kläger laut dem forensischen Gutachter bestehenden narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung lässt auf ein hohes Rückfallpotential im Hinblick auf Gewaltdelikte schließen. 44 Für eine im Falle des Klägers bestehende Wiederholungsgefahr sprechen darüber hinaus die Führungsberichte der Justizvollzugsanstalten … vom 19.06.2024 und … vom 28.08.2024 sowie 03.09.2024. Insoweit wird ausgeführt, dass der Kläger anlässlich eines Hafturlaubs im April 2024 die Diskothek „…“, mithin den Tatort der Anlasstat, besuchte und in der Folge keine Problemeinsicht zeigte. Hinsichtlich der Ablösung des Klägers von der Gewalttherapie wird ausgeführt, dass er im Oktober 2023 romantische Gefühle gegenüber seiner Bezugstherapeutin offenbart habe, woraufhin in Rücksprache mit der sozialtherapeutischen Leitung und ausführlicher Fallbesprechung ein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Infolgedessen sei dem Kläger zunächst ein adäquater Umgang mit seinen Emotionen gelungen und er habe ein ausreichendes Maß an Offenheit und Selbstreflexion bezüglich der Situation aufbringen können. Letztendlich sei es ihm jedoch trotz intensiver Gruppen- und Einzelbetreuung nicht gelungen, sich tiefgreifend mit der bestehenden Problematik auseinanderzusetzen und besprochene Vereinbarungen einzuhalten. So sei er zunächst vereinzelt durch inadäquates Verhalten in Bezug auf Nähe und Distanz gegenüber der Psychologin aufgefallen. In der Folgezeit hätten sich die problematischen Gedanken des Klägers verstärkt, er habe Zusammenhänge konstruiert und Stalking-Verhalten gegenüber der Psychologin gezeigt. Am 11.06.2024 habe der Kläger schließlich geäußert, dass er die Psychologin heiraten wolle, er sie analysiert und studiert habe und wisse, dass sie ihn ebenfalls lieben würde. Auch habe er Details aus ihrem Tagesablauf genannt und ihr unterstellt, seine Lockerungsanträge aus Eifersucht zu sabotieren. Die JVA … führt weiter aus, dass es dem Kläger derzeit kaum noch möglich sei, einen Realitätsbezug herzustellen und sein problematisches Verhalten gegenüber der Psychologin zu hinterfragen. Zum Schutz der Psychologin habe er anstaltsintern verlegt werden müssen. Dies alles obgleich dem Kläger im Therapieverlauf mehrfach deutlich kommuniziert worden sei, dass erneute Annährungsversuche eine Ablösung von der therapeutischen Abteilung zur Folge haben würden. Auch die damit verbundenen geringen Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Bewährungsaussetzung und die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten den Kläger nicht davon abgehalten, sich unangebracht zu äußern und zu verhalten. Beide Justizvollzugsanstalten gehen in ihren Führungsberichten in Zusammenschau mit den Erkenntnissen aus den Ermittlungsakten sowie dem aktuell einschlägigen Stalking-Verhalten von einem hohen Gefährdungspotential sowie einem hohen Risiko für erneute (Gewalt-)Straftaten aus, da es dem Kläger trotz zweijähriger, intensiver therapeutischer Behandlung nicht gelungen sei, problematische Verhaltens- und Denkmuster zu erkennen und nachhaltig zu verändern. Das in den Führungsberichten geschilderte Verhalten des Klägers spiegelte sich auch in seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung wider. So beschrieb er die Psychologin als schwierige Person, äußerte die Vermutung, dass diese und seine Ex-Freundin sich kennen würden, zwischen der Psychologin und ihm gegenseitige Gefühle entstanden seien und seine Bezugstherapeutin seine Lockerungsanträge bewusst sabotiert habe. Überdies führte er aus, während der Haft auch im Übrigen ungerecht behandelt worden zu sein und unterstellte den Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten eine Misshandlung von Schutzbefohlenen. Der Kläger geht davon aus, dass die Bediensteten der JVA um die Wichtigkeit des Erfolgs der Sozialtherapie für seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland gewusst und diese daher gezielt hintertrieben hätten. Hinsichtlich des Besuchs des Tatorts im Rahmen seines ersten Hafturlaubs führte er aus, dass man ihm im Vorfeld kommuniziert habe, dass er feiern gehen und dies auch in der Diskothek „…“ tun könne. Lediglich seine Bezugstherapeutin habe damit im Nachgang ein Problem gehabt. Belege für die Ausführungen des Klägers lassen sich dem Vollstreckungsheft nicht entnehmen. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit mit Stalking-Verhalten auffiel. In Anbetracht des Umstands, dass er sich im Verhandlungstermin auch hinsichtlich der Anlasstat wiederholt in den o.g. Rechtfertigungs- und Beschönigungstendenzen verlor, belegen seine Einlassungen zum Therapie- und Haftverlauf eindrücklich, dass es ihm an der erforderlichen Selbstreflexion und Problemeinsicht nach wie vor fehlt. 45 Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte, dass seine Gewalttherapie bereits weit vorangeschritten gewesen sei, er sich aktuell um eine Fortführung bemühe und während der Haft nie disziplinarisch auffällig geworden sei, lässt sich durch diese Ausführungen die nach wie vor bestehende Rückfallgefahr nicht ausräumen. Das Verhalten des Klägers während der Haft, ist für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit nur bedingt aussagekräftig, da es im geschützten und kontrollierten Rahmen des Strafvollzugs, der die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, und unter dem Druck der gegenständlichen Ausweisung stattfand (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 19 CS 23.123 – juris Rn. 22). Zwar zeichneten die Führungsberichte der JVA … aus den Jahren 2022 und 2023 sowie vom 09.02.2024 noch ein weitgehend positives Bild des Klägers. Es wurde aber stets klargestellt, dass eine positive Sozialprognose vor Abschluss der sozialtherapeutischen Behandlung nicht gestellt werden könne. Noch im September 2023 wurde ausgeführt, dass die persönlichkeitsimmanenten Risikofaktoren des Klägers einer weiteren Behandlung bedürften. Zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Sozialtherapie des Klägers nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern musste aufgrund seines Verhaltens abgebrochen werden. Für die Gefahrenprognose ist auf die Verhältnisse im aktuellen Zeitpunkt abzustellen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung des Klägers – nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung oder nach Vollstreckung der gesamten Strafe – abzuwarten. Dass sich der Kläger ohne Aussicht auf eine bevorstehende vorzeitige Entlassung in Haft befindet, schließt nicht aus, dass sein Verhalten eine gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr im Sinne des hier angewendeten § 53 Abs. 3 AufenthG bilden kann, weil dieser Umstand keinen Bezug zu seinem persönlichen Verhalten hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.283 – juris; B.v. 27.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 16; EuGH, U.v. 13.7.2017 – C-193/16 – juris). Der Kläger hat mithin kein Recht darauf, dass die Beklagte mit der Ausweisung zuwartet, bis sich die Ziele und (ggf. positiven) Wirkungen des deutschen Strafvollzugs bei ihm manifestiert haben. Er kann nicht beanspruchen so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (z.B. OVG Saarland, B.v. 1.4.2021 – 2 A 279/20, FSt 18/2022, S. 710 – Nr. 224; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 23). 46 bb) Die Beklagte hat die vorliegend bestehenden Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinteressen des Klägers rechtmäßig abgewogen. Zu Lasten des Klägers sprechen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen, zu seinen Gunsten jedoch auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Insgesamt überwiegt im Rahmen der Abwägung das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüber dem Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. 47
G gegenüber. Denn er hält sich bereits seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt seit März 2009 über eine Niederlassungserlaubnis. 49
G ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird
G nach Ermessen entschieden; sie darf außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung infolge einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer vom Ausländer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit lässt § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Überschreitung des Fristrahmens des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bis zu einer (grundsätzlichen) Höchstfrist von zehn Jahren zu. Innerhalb des gesetzlich eröffneten Fristrahmens muss die Ausländerbehörde bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GrC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 23; U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 58). 59 Nach diesen Maßstäben ist die behördliche Befristungsentscheidung nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der oben bereits ausführlich gewürdigten massiven Straffälligkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Anlasstat, seines schon zuvor auch in der Öffentlichkeit gezeigten Aggressionspotentials, welches insbesondere in der Vorverurteilung wegen Nötigung und des Nachstellungsverhaltens gegenüber zwei Ex-Freundinnen zum Ausdruck gebracht wurde sowie der verhaltensbedingt (abermaliges Stalking) abgebrochenen Sozialtherapie für Gewaltstraftäter, erweist sich die Frist von sieben Jahren trotz des langen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet, seiner Erwerbsbiographie und seiner hier aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder angesichts des in hohem Umfang bestehenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresses als verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass die beim Kläger bestehende Gewaltbereitschaft, die er zu Beginn seiner Sozialtherapie selbst einräumte, durch Zeitablauf einer nachhaltigen Wandelbarkeit unterliegt. Dies hat der Kläger nicht zuletzt durch seine rechtfertigenden und beschönigenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt. So sah er hinsichtlich der gescheiterten Sozialtherapie keine Verantwortung bei sich selbst und versuchte überdies die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts … in Zweifel zu ziehen, indem er wiederum auf einen affektiven Ausnahmezustand im Tatzeitpunkt verwies und abermals behauptete, das Messer zum Tatzeitpunkt lediglich zufällig – und nicht bewusst – mit sich geführt zu haben. Angesichts seines Alters von nunmehr 32 Jahren, seiner defizitären Schuld- und Therapieeinsicht und des ihm seitens der Justizvollzugsanstalten attestierten hohen Rückfallrisikos im Gewaltbereich, durfte die Beklagte die zur Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist von zehn Jahren in einem ersten Schritt sehr weit ausschöpfen. Sodann wurden die mit seiner Ausweisung einhergehenden Folgen für seine private Lebensgestaltung und seine familiären Bindungen hinsichtlich der hier aufenthaltsberechtigten Kernfamilienmitglieder in einem zweiten Schritt zutreffend relativiert. Zwar führt die gewählte Frist von sieben Jahren dazu, dass der Kläger auch nach seiner Haftentlassung nicht für die Pflege seiner Mutter zur Verfügung steht. In Rechnung zu stellen ist jedoch, dass der Kläger bereits seit über fünf Jahren infolge seiner Inhaftierung keine Unterstützungsleistungen im Alltag erbringen konnte und überdies nicht ersichtlich oder dargetan ist, weshalb es der türkischen Mutter des Klägers nicht möglich und zumutbar sein sollte, sich gemeinsam mit ihrem Sohn in der Türkei niederzulassen. 60 3. Darüber hinaus erweisen sich auch die Anordnung bzw. Androhung der Abschiebung als rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung bzw. Anordnung der Abschiebung aus der Haft kann sich in rechtlich zulässiger Weise auf § 59 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG stützen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 28.3.2023 – B 6 S 23.206 – juris Rn. 68; BayVGH, B.v. 25.10.2022 – 19 CS 22.1755 – juris Rn. 1 u. 39; VG Ansbach, U.v. 27.11.2019 – AN 5 K 18.01356 – juris Rn. 19 u. 46; B.v. 09.11.2020 – AN 5 S 20.1515 – BeckRS 2020, 47522 Rn. 9 u. 57; VG Augsburg, U.v. 29.01.2020 – Au 6 K 19.1083 – juris Rn. 24 u. 122). Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung i.S.v. § 59 AufenthG sind erfüllt (vgl. insbesondere § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), wobei es hier
G keiner Fristsetzung bedarf. Der Kläger wird grundsätzlich aus der Haft abgeschoben. An der Vereinbarkeit des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Unionsrecht bestehen hier keine durchgreifenden Zweifel, da der Kläger aus spezialpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.4.2021 – OVG 3 S 22/21 – BeckRS 2021, 8162 Rn. 4; U.v. 27.2.2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 8.5.2019 – 18 B 176/19 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 29.3.2017 – 11 S 2029/16 – juris Rn. 90ff.). II. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.