VG München, Gerichtsbescheid v. 28.02.2024 – M 5 K 22.1273 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 28.02.2024 – M 5 K 22.1273 Download Drucken Titel: Entlassung, Beamtenverhältnis auf Probe, Mangelhafte Quantität, Mangelhafte Qualität, Kein Zusammenhang mit Schwerbehinderung Normenketten: BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IX § 178 Abs. 2 Schlagworte: Entlassung, Beamtenverhältnis auf Probe, Mangelhafte Quantität, Mangelhafte Qualität, Kein Zusammenhang mit Schwerbehinderung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der mit einem Grad von 100 schwerbehinderte Kläger bestand im September 2016 die Qualifikationsprüfung für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungssekretär ernannt. Er ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales in M. tätig und war in verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzt. Er war durchgehend in Teilzeit mit einem Umfang von 32 Wochenstunden beschäftigt. Die Probezeit wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis 30. September 2021. 2 Die Probezeitbeurteilung vom 9. Dezember 2021 kommt zu dem Gesamtergebnis, dass der Beamte für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei. 3 Nach Anhörung des Klägers sowie der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Zustimmung des Personalrats wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2022 die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2022 verfügt und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Der Beamte habe sich in der gesamten verlängerten Probezeit in fachlicher Hinsicht nicht bewährt. Auch ein gegenüber vergleichbaren Bearbeiterinnen und Bearbeitern deutlich geringeres Pensum habe der Beamte nicht bewältigen können. 4 Der Kläger hat am 3. März 2022 Klage erhoben und beantragt, 5 1. Der Bescheid des Freistaats Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern und Soziales, Region Oberbayern, vom 14. Februar 2022, zugestellt am 15. Februar 2022, wird aufgehoben. 6 2. Der Beklagte wird verpflichtet, meine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zurückzunehmen und mich zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. 7 In seiner ersten Probezeitbeurteilung vom 1. Oktober 2018 seien für den Kläger im Team 45 eine sorgfältige Arbeitsweise und gute Fachkenntnisse genannt. Das überrasche, da er dort ab 30. September nicht mehr eingesetzt gewesen sei. Auch sei ihm erst ab 1. März 2018 gestattet worden, seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden zu reduzieren. Schließlich sei er entgegen der Inklusionsrichtlinien nicht vom Rotationsprinzip befreit worden. 8 Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat für den Beklagten unter Hinweis auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Februar 2022 beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 24. März 2022 (M 5 S 22.1274) abgelehnt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. 11 Die Beteiligten wurden zu der Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. 12 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie den Beschluss vom 24. März 2022 (M 5 S 22.1274) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen wird. Entscheidungsgründe 13 Über die Streitsache kann nach § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 14 1. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO) ist Nr. 2 des zur Niederschrift gestellten Klageantrags unbeachtlich. Denn die beantragte Rücknahme der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe setzt voraus, dass diese Verfügung unanfechtbar geworden ist (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Durch die vorliegende Klage ist gerade keine Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids eingetreten. Ebenso wäre der Kläger grundsätzlich in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach einem Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 25 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG), insbesondere sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat. 15 2. Die so verstandene Klage (Nr. 1 des zur Niederschrift gestellten Klageantrags) hat keinen Erfolg. Denn der Bescheid vom 14. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Zu Recht hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat. 17
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