OLG München, Endurteil v. 25.04.2024 – 32 U 4764/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 25.04.2024 – 32 U 4764/23 Download Drucken Titel: Einstweilige Verfügung, Räumungsklage, Besitzrecht Dritter, Untermietverhältnis, Glaubhaftmachung, Verfügungsgrund, Berufungsverfahren Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO auf Räumung gewerblich genutzter Räume. Schlagworte: Einstweilige Verfügung, Räumungsklage, Besitzrecht Dritter, Untermietverhältnis, Glaubhaftmachung, Verfügungsgrund, Berufungsverfahren Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 30.11.2023 – 34 O 13613/23 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2023, Az. 34 O 13613/23, abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten zu 4 und zu 12 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen von den Gerichtskosten die Klägerin 4/18 und die Beklagten zu 1 bis 3, zu 5 bis 7, zu 9 und 10 und zu 13 bis 18 14/18. Die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4, zu 8 und zu 11 und 12. Die Beklagten zu 1 bis 3, zu 5 bis 7, zu 9 und 10 und zu 13 bis 18 tragen 14/18 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für die erste Instanz auf 28.248,00 € festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klägerin verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung einen Antrag auf Räumung und Herausgabe gegen verschiedene Personen und Firmen, in einem von ihr angemieteten Objekt. 2 Eigentümer der gegenständlichen Doppelhaushälfte, in M, ist Herr Prof. Dr. W. Die Klägerin hatte das Anwesen mit zwei Wohnungen von ihm bzw. von seiner Mutter gemietet. Der Mietvertrag ist beendet. Die Klägerin schloss mit Frau M einen Untermietvertrag über das Anwesen. Frau M vermietete das Anwesen mit Untermietvertrag vom 03.11.2013 weiter an die Beklagte zu 12, deren Geschäftsführerin sie zu diesem Zeitpunkt war, zu einer monatlichen Miete in Höhe von € 2.354,00. Die Beklagte zu 12 zahlte die Miete teilweise direkt an die Eigentümer. Die Beklagte zu 12 vermietete Räumlichkeiten in dem Anwesen weiter an die Beklagten zu 1, zu 2, zu 4, zu 6, zu 7, zu 9 und zu 10. 3 Die Klägerin wanderte im Jahr 2019 nach Teneriffa aus. Davor hat sie zeitweise bei der Beklagten zu 12 gearbeitet. 4 Die Klägerin kündigte den Untermietvertrag mit Frau M mit Schriftsatz vom 12.05.2022 fristlos wegen Zahlungsverzugs und wegen unerlaubter Umbauten. U.a. seien in den Kellerräumen Unterkünfte für Arbeiter errichtet worden und das Dachgeschoss sei zu einem Büro umgebaut worden. 5 In dem Verfahren 34 O 13055/22 vor dem Landgericht München I verlangte die Klägerin von Frau M Räumung und Herausgabe des Mietobjekts. In der Verhandlung vom 31.01.2023 schloss die Klägerin mit Frau M einen Vergleich, mit dem sich Frau M u.a. verpflichtete, die Doppelhaushälfte bis zum 30.09.2023 an die Klägerin zurückzugeben. 6 Im übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 7 Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 beantragte die Klägerin vor dem Landgericht München I im Wege der einstweiligen Verfügung gegen insgesamt 18 Antragsgegner die Duldung der Räumung der Doppelhaushälfte. Frau M habe auf zwei Anfragen, wer in den Räumlichkeiten wohne oder arbeite, nicht reagiert. Durch Abschreiben der Briefkastenaufschriften und durch die Einholung einer Einwohnermeldeanfrage habe sie nunmehr die 18 Antragsgegner als unberechtigte Besitzer ermitteln können. Diese seien mit Schreiben vom 27.07./02.08.2023 über die Beendigung des Mietvertrages mit Frau M durch Anschreiben informiert worden. Auf die Bitte um Mitteilung, ob fristgerecht zum 30.09.2023 geräumt werde, erfolgte keine Reaktion. 8 Auf die Ankündigung eines Räumungstermins zum 31.10.2023 durch den Gerichtsvollzieher hätten die Antragsgegner zu 4 und zu 8 bis 12 Vollstreckungserinnerung eingelegt. 9 Das Landgericht hat mit Endurteil vom 05.12.2023 antragsgemäß die Antragsgegner mit Ausnahme der Antragsgegner zu 8 und zu 11 verpflichtet, die Doppelhaushälfte geräumt an die Verfügungsklägerin herauszugeben. 10 Es liege ein Verfügungsgrund vor. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass Frau M ihre Auskunftsersuchen unbeantwortet gelassen habe und sie erst nach der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2023 von dem Besitz der meisten Beklagten erfahren habe. Die Beklagten zu 4 und zu 12 seien ihr bekannt, aber sie habe nur bis zum Jahr 2019 gewusst, dass sie das Objekt nutzen. Sie habe keine Kenntnis gehabt, ob die Beklagten das Objekt weiter genutzt hätten. Soweit die Klägerin eine Erkundigungsobliegenheit treffe, habe sie diese durch das fruchtlose Auskunftsbegehren gegenüber Frau M erfüllt. Sie sei nicht gezwungen gewesen, letztlich ins Blaue hinein Klage zu erheben. Bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Seiten überwiege das Interesse der Klägerin. 11 Die Beklagten zu 4 und zu 12 haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Klägerin habe schon zum Zeitpunkt ihrer Auswanderung gewusst, dass die Beklagten das Haus nutzen, umbauen und zur Untervermietung nutzen würden. Sie habe auch nur glaubhaft gemacht, dass sie nicht gewusst hätte, dass die Beklagten ein Recht zum Besitz geltend machen würden. 12 Die Beklagten zu 4 und zu 12 beantragen, 1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.11.2023, Aktenzeichen 34 O 13613/ 23 wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Klagepartei wird abgewiesen. 13 Die Klägerin beantragt, Die Berufung wird zurückgewiesen. 14 Die Beklagten haben beantragt, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Das Urteil sei dem Beklagtenvertreter bis zum Antrag vom 22.01.2024 nicht zugestellt worden. Damit sei die Berufung schon aus diesem Grund begründet, § 929 Abs. 2 ZPO. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 08.02.2024 zurückgewiesen. Die Erteilung des Auftrags zur Räumungsvollstreckung sei ausreichend. 15 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen. Auf die Hinweise in der Terminsladung vom 18.01.2024 und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.03.2024 wird verwiesen. II. 16 Die Berufung der Beklagten zu 4 und zu 12 ist begründet. Das angegriffene Endurteil des Landgerichts München I vom 05.12.2023 ist auf die Berufung der Beklagten zu 4 und zu 12 dahin abzuändern, dass der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten zu 4 und zu 12 zurückgewiesen wird. 17 1. Die sich aus § 940 ZPO ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe der gewerblich genutzten Räumlichkeiten liegen hinsichtlich der Beklagten zu 4 und zu 12 nicht vor. Die Klägerin hat einen Verfügungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. 18
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