1 Leitsätze: 1. Zur Frage der Vergütung einer Ergänzungspflegerin nach § 3 Abs. 1
und Eingruppierung nach Nr. 1 oder Nr.
dar. (Rn. 8 – 9) Schlagworte: Erzieherin, Ergänzungspflegerin, pädagogische Fachschule in der ehemaligen DDR, Vergütungsfestsetzung, Ergänzungspfleger, Pfleger, DDR, Erzieher, Hochschulstudium, Fachschule, Anpassungsfortbildung Vorinstanz: AG München, Beschluss vom 10.05.2024 – 552 F 7054/22 RE Fundstelle: FDRVG 2025, 947991 Tenor
von einem Stundensatz von 29,50 € ausgegangen. 3 Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 10.06.2024, eingegangen am selben Tag. Sie begehrt die Festsetzung des Stundensatzes auf 39 € gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
. Ihre Ausbildung sei mit einer abgeschlossenen Ausbildung einer Hochschule vergleichbar. Sie habe ein pädagogisches Fachschulstudium in der damaligen DDR in L. von 1988-1991 an der pädagogischen Fachschule für Erzieherinnen absolviert. Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin sei dies mit einem Fachhochschulstudium vergleichbar. Nach der Wiedervereinigung wurden die Abschlüsse von Fachschulen als Diplom anerkannt, was einem Abschluss an einer heutigen Fachhochschule entsprechen würde. 4 Ein entsprechender Nachweis wurde trotz Fristnachlass bis 13.09.2024 nicht eingereicht. 5 Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 6 1. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. 7
OGK/Bohnert, 1.7.2024,
18). 11 Nach Nummer 2 können insbesondere Studiengänge, die zum Erwerb einer staatlichen Anerkennung nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz führen, vergütet werden. Dies sind nach Art. 1 und 2 BaySozKiPädG in der Regel die Bachelorstudiengänge (BeckOGK/Bohnert, 1.7.2024,
25). 12 c) Die ständige Rechtsprechung des BGH steht hierzu nicht im Widerspruch, sondern ergänzt das bereits gefundene Ergebnis. Danach genügen weder eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Rheinischen Fachschule für Heilpädagogik (BGH NJW-RR 2014, 391) noch eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik (BGH FamRZ 2020, 448), jeweils nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. 13 Nachdem der BGH also die Doppelausbildung Erzieherin und anschließend Heilpädagogin nicht für eine Vergütung nach Nummer 2 ausreichen lässt, kann aufgrund der hier vorgelegten Nachweise erst recht nicht von einer entsprechenden Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium ausgegangen werden. 14 Nachdem auch binnen nachgelassener Frist keine anderen Nachweise oder Informationen eingegangen sind, war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist nach Nr. 1 zu vergüten. 15 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 16 Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § § 40, 35 FamGKG. Dieser folgt aus der Differenz zwischen der beantragten und der gewährten Vergütung. 17 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 FamFG. Denn vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine über den Fall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat weicht in seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.