PO § 244 Abs. 2 Leitsätze: I. Im Verfahren nach den §§ 109 ff.
gilt gemäß § 120 Abs. 1 S. 2
i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO der Grundsatz der Amtsermittlung. Den Antragsteller trifft weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; allerdings hat er im Rahmen des § 109 Abs. 2
eine Darlegungslast. Insbesondere darf vom Antragsteller bestrittenes Vorbringen der Anstalt nicht einseitig zugrunde gelegt werden. (Rn. 15) II. Dass unüberwachte Langzeitbesuche und dabei auch Intimkontakte zwischen Gefangenen und Besuchern zugelassen werden können, regelt das Gesetz (Art. 27 BayStVollzG, § 24
) zwar nicht, schließt dies aber auch nicht aus; die Zulassung liegt dabei im Ermessen der Anstalt. (Rn. 19) III. Zwar besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu Langzeitbesuchen mit Intimkontakt. Art. 6 Abs. 1 GG kommt aber eine wertsetzende Bedeutung zu; er stellt Ehe und Familie auch im Strafvollzug unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und verpflichtet den Staat zu einem am Ziel der sozialen Integration orientierten Strafvollzug. Daraus folgt, dass das von der Anstalt auszuübende Ermessen zumindest erheblich reduziert ist. (Rn. 20 – 21) IV. Eine Langzeitbesuche ausschließende Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt durch das mögliche Einbringen von Drogen erfordert das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte. (Rn. 26 – 28) V. Für die Bestimmung zulässiger Grundrechtsbeschränkungen sind im Rahmen der Ermessensentscheidung darüber hinaus die räumliche und personelle Ausstattung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt und die sich daraus ergebenden Grenzen für die Möglichkeit der Durchführung von Besuchen in Betracht zu ziehen. Danach ist der Staat grundsätzlich verpflichtet, Vollzugsanstalten in der zur Wahrung der Grundrechte erforderlichen Weise auszustatten. Existiert bereits eine geeignete Räumlichkeit, ist sie dem Strafgefangenen zur Verfügung zu stellen. Wurde eine entsprechende Räumlichkeit im Rahmen von Baumaßnahmen zwar schon vorgesehen, mangels gesetzlicher Verpflichtung zur Schaffung von solchen Räumlichkeiten aber nur noch nicht fertig gestellt, ist es der Justizvollzugsanstalt zumutbar, die Fertigstellung herbeizuführen. (Rn. 32 – 34)
beantragt, den Bescheid der Justizvollzugsanstalt S. vom 25.10.2023 aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt S. zu verpflichten, ihm unverzüglich einen unüberwachten Langzeitbesuch mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn zu ermöglichen. Insbesondere führt er aus, dass dem keine Gründe der Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegenstünden, da er keine Drogen mehr konsumiere, sämtliche Urinkontrollen negativ gewesen seien, und geeignete Kontrollen des Besuchers und des Strafgefangenen, zum Beispiel durch einen Drogenspürhund, vor beziehungsweise nach dem Besuch, möglich seien. Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt gebe es geeignete Räumlichkeiten für solche Langzeitbesuche, zumindest seien diese beim Bau des neuen Besucherzentrums geplant gewesen. Ein entsprechender unbenutzter Raum sei dort noch vorhanden. 5 Die Justizvollzugsanstalt S. hat mit Schreiben vom 14.11.2023 beantragt, den Antrag des Strafgefangenen zurückzuweisen, und zur Begründung auf ihren Bescheid vom 25.10.2023 Bezug genommen. 6 Der Strafgefangene hat mit Schreiben vom 26.11.2023 repliziert. Er verweist dort auf seinen Sachvortrag und beantragt nochmals die Umstände um den unausgebauten Raum im neuen Besucherzentrum aufzuklären. 7 Mit Beschluss vom 16.02.2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt folgend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.10.2023 kostenpflichtig zurückgewiesen. 8 Gegen diesen, dem Strafgefangenen am 23.02.2024 zugestellten Beschluss, hat dieser am 20.03.2024 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde eingelegt. 9 Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Strafgefangene die Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 16.02.2024 und Entscheidung gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Regensburg zur erneuten Entscheidung. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 10 Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 29.04.2024 die kostenfällige Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet. 11 Hierzu nahm der Strafgefangene mit Schreiben vom 05.05.2024 nochmals Stellung. II. 12 Die Rechtsbeschwerde vom 20.03.2024 ist gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 116 Abs. 1, § 118 Abs. 1 bis 3
i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. III. 13 Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des ablehnenden Bescheids der Justizvollzugsanstalt S. sowie zu deren Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung des Strafgefangenen. 14 1. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. 15 a) Im Verfahren nach den §§ 109 ff.
gilt gemäß § 120 Abs. 1 S. 2
i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO der Grundsatz der Amtsermittlung. Die Erforschung des Sachverhalts erstreckt sich auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen, was auch wegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.03.2015 – 2 BvR 1111/13 –, juris Rn. 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.11.2006 – 2 BvR 1418/05 –, BVerfGK 9, 460-465, juris Rn. 15; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021,
2). Den Antragsteller trifft insoweit weder eine Beweislast noch ein Beweisrisiko; allerdings hat er im Rahmen des § 109 Abs. 2
eine Darlegungslast. Das Vorbringen des Antragstellers ist somit zu überprüfen; einseitiges Vorbringen darf nicht ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden, auch wenn es nicht bestritten wird. Schon gar nicht darf einseitig das Vorbringen der Anstalt zugrunde gelegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2009 – 2 BvR 1533/08 –, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.09.2020 – 203 StObWs 311/20 –, juris Rn. 32; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
2) oder dem Gefangenen einfach die Beweislast auferlegt werden. Das Gericht kann vielmehr eigene Ermittlungen anstellen und ist dazu nach dem Prinzip der materiellen Wahrheit im Zweifelsfall auch verpflichtet (Arloth/Krä/Arloth, a.a.O.,
OK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 01.08.2023,
2). 16 b) Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer nicht aufgeklärt, ob die Justizvollzugsanstalt über für unüberwachte Langzeitbesuche geeignete Räumlichkeiten (Begegnungszimmer) verfügt. Die Justizvollzugsanstalt verneint dies. Der Strafgefangene hat demgegenüber konkret vorgetragen, dass ein solcher Raum, der nach den Bauplänen auch als solcher bezeichnet worden sei, vorhanden sei, wenn auch nicht vollständig ausgebaut. 17 Dieses Vorbringen hätte die Strafvollstreckungskammer zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen, etwa die Durchführung eines Augenscheins oder die Einsichtnahme in die Baupläne und in die Baugenehmigung für das neue Besucherzentrum, in dem Begegnungszimmer vorgesehen sein sollen. Für den Fall, dass bauseits entsprechende als Begegnungszimmer geeignete Räumlichkeiten vorgesehen waren, wäre zu ermitteln gewesen, aus welchen Gründen diese bislang nicht fertiggestellt worden sind und ob es sich hierbei um beachtliche Gründe handelt. 18 2. Darüber hinaus sind die Erwägungen zur Ermessensausübung sowohl der Justizvollzugsanstalt als auch der Strafvollstreckungskammer fehlerhaft (§ 115 Abs. 5
). 19 a) Dass unüberwachte Langzeitbesuche und dabei auch Intimkontakte zwischen Gefangenen und Besuchern zugelassen werden können, regelt das Gesetz (Art. 27 BayStVollzG, § 24
) zwar nicht, schließt dies aber auch nicht aus; die Zulassung liegt dabei im Ermessen der Anstalt (KG, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: 5 Ws 118/06 Vollz, juris Rn. 8 f.; vgl. dazu m. jew. umfangr. Nachw.: Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., § 24 Rn. 4a; BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 20. Ed. 01.04.2024, BayStVollzG Art. 27 Rn. 7; BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, 25. Ed. 01.02.2024,
18, 18a; wohl auch Laubenthal/Baier in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier, Strafvollzugsgesetze, 13. Aufl., Abschn. E Rn. 23). Nach anderer Ansicht können Art. 27 Abs. 2 BayStVollzG bzw. § 24 Abs. 2
als Rechtsgrundlage herangezogen werden (Langzeitbesuch als Sonderfall), der aber ebenfalls keinen Rechtsanspruch begründet (BT-Drs. 7/918, 58; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2016 – 3 Ws 410/16 (StVollz) –, juris Rn. 7 zu § 34 Abs. 2 HStVollzG; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.06.2014 – 1 Ws 12/14 –, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2005 – 1 Ws 426/04 –, juris Rn. 4; Dessecker/Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze,
18a; Dessecker/Schwind in Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, a.a.O., 9. Kap. Teil B Rn. 28), wobei aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 6 Abs. 1 GG) ein verschärfter Prüfungsmaßstab anzulegen und das auszuübende Ermessen jedenfalls erheblich reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2018, Az.: 2 BvR 1649/17, juris Rn. 40). 26
) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen die Vollzugsbehörde keinen Beurteilungsspielraum hat und die daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, a.a.O., § 25 Rn. 5). 28 Zwar vermag ein begründeter Verdacht, dass der Besucher und der Strafgefangene etwa anlässlich von Langzeitbesuchen Rauschmittel konsumieren bzw. diesen unüberwachten Besuch für das Einbringen von verbotenen Substanzen ausnutzen könnten, eine Gefährdung zu begründen. Voraussetzung ist aber stets, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen (BeckOK Strafvollzug Bund/Bosch, a.a.O., § 25 Rn. 5; OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2023 – 1 Ws 228/23 (StrVollz) –, juris Rn. 17 für Eignung zu Langzeitbesuch nach § 15 Abs. 2 NJVollzG). 29 An solchen tatsachenfundierten Erkenntnissen fehlt es im vorliegenden Fall jedoch, sodass die Justizvollzugsanstalt die Anforderungen für das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt überspannt hat. Vielmehr stützt sich die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt allein auf die nicht vollständig aufgearbeitete Suchterkrankung, die mitursächlich für die bisherigen Straftaten des Strafgefangenen gewesen ist. Anhaltspunkte für einen aktuellen Betäubungsmittelkonsum während der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt S. seit 13.07.2022 etwa in Form von positiven Urinkontrollen oder Kontakten zum dortigen Betäubungsmittelumfeld waren nicht zutage getreten. Vielmehr hat der Strafgefangene auf Anregung der Justizvollzugsanstalt S. Kontakt zu einer externen Suchtberatung aufgenommen und ist dort angebunden. Auch bei den bereits erfolgten Privatbesuchen konnten keinerlei Verstöße festgestellt werden. 30 Bei der Entscheidung hat die Justizvollzugsanstalt mithin den straftatursächlichen Faktoren gegenüber seinem bisherigen mit Ausnahme eines Disziplinarverstoßes, der jedoch keinen Bezug zu Betäubungsmitteln hatte, beanstandungsfreien Verhalten im Vollzug und seiner dortigen Persönlichkeitsentwicklung bis hin zur nicht widerlegbaren Abstinenz sowie fehlenden Anzeichen für einen aktuellen Suchtdruck mit der möglichen Gefahr einer Einwirkung auf Dritte, insbesondere seine Partnerin, ein zu hohes Gewicht beigemessen. 31
). Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt mangels ausreichend geklärter Tatsachengrundlagen und festgestellter Ermessensfehler nicht in Betracht. Deshalb hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 16.02.2024, sondern auch den Ablehnungsbescheid der Justizvollzugsanstalt vom 25.10.2023 auf und verpflichtet die Justizvollzugsanstalt, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung unüberwachten Langzeitbesuchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. V. 37 1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und 4
, § 467 Abs. 1 StPO. 38 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 60, 65, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.