ist statthaft. Zwar erfasst § 86b Abs. 1
grundsätzlich (nur) die Fälle, in denen die (reine) Anfechtungsklage richtige Klageart in der Hauptsache ist (während vorliegend in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft wäre) (vgl. (MeyerLadewig/Keller/Schmidt
/Keller, 14. Aufl. 2023,
24). Einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2
hat der Antragsteller nicht gestellt. Allerdings ist es – quasi als „Minus“ – zulässig, dass der Antragsteller im Rahmen eines Eilverfahrens nur eine einstweilige Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung für Konkurrenten zu verhindern sucht, ohne die begehrte eigene Zulassung oder Anstellungsgenehmigung vorläufig anzustreben. Ein Antragsteller (Konkurrent) kann mit einem Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
seine Interessen dadurch wahren, dass er (zunächst nur) die einstweilige Freihaltung der umstrittenen Vertragsarztstelle(n) erwirkt und so verhindert, dass die begünstigte Konkurrenz die (vorläufig) übernommene Praxis bereits nach eigenen Vorstellungen umgestalten und nutzen kann und sich eine von ihr veranlasste Umstrukturierung der bisherigen Praxis verfestigt (i.Erg. ebenso LSG NiedersachsenBremen, Urteil vom 10.11.2010, L 3 KA 75/07). 48 Die Zulässigkeit scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Ein erfolglos durchlaufenes Antragsverfahren nach § 86a Abs. 3
ist nicht Voraussetzung für einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
(h.M., z.B. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 62/12 R; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt
/Keller, 14. Aufl. 2023,
7a). 49 Dass der Antragsteller gleichzeitig Anträge auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beim Sozialgericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und beim Antragsgegner nach § 86a Abs. 3
gestellt hat, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Die Problematik sich etwaig widersprechender Entscheidungen dürfte dahingehend zu lösen sein, dass die Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung ungeachtet einer diesbezüglichen Antragsablehnung durch das Sozialgericht aufheben kann, während eine gerichtlich angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Behörde(n) bindet (vgl. BeckOK SozR/Cantzler, 74. Ed. 01.09.2024,
66.1). 50 Der Antrag des Antragstellers nach § 86b Abs. 1 Satz1 Nr. 2
ist aber unbegründet. 51 Der Antragsgegner ist vorliegend passivlegitimiert. Nach Widerspruchseinlegung ist der Berufungsausschuss, auch vor seiner Entscheidung, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtiger Antragsgegner (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 97 SGB V (Stand: 28.05.2024), Rn. 125; zur – hier nicht entscheidenden Frage, ob auch der ZA passivlegitimiert sein kann, wenn sich der Antragsteller gegen die von diesem erlassene Anordnung des Sofortvollzugs wendet vgl. SG München, Beschluss vom 16.08.2023, S 28 KA 428/23 ER). 52 Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
kann das Gericht auf Antrag in Fällen, in denen – wie vorliegend der ZA – eine Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung angeordnet hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 5
, § 97 Abs. 4 SGB V), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage hiergegen anordnen bzw. wiederherstellen. Welche Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
erforderlich sind, ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Nach allgemeiner Auffassung (vgl. z.B. MKLS/Keller, 14. Aufl. 2023,
12i, § 86a Rn. 21ff.) ist aber anerkannt, dass zunächst – in formeller Hinsicht – zu prüfen ist, ob die behördliche Vollstreckungsanordnung hinreichend begründet worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist bereits aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 53 Anderenfalls ist für eine Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Voraussetzung, dass die Abwägung der Interessen – bei Drittbetroffenheit wie vorliegend die Interessen des/der Adressaten des Verwaltungsakts und des/der Drittbetroffenen sowie das öffentliche Interesse gen (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt
/Keller, 14. Aufl. 2023,
12i) – zu dem Ergebnis führt, dass dem angeordneten Sofortvollzug der streitigen Verwaltungsentscheidung kein Vorrang gegenüber der Notwendigkeit der abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit zugebilligt werden muss. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist zunächst die Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Darauf folgt die Prüfung, ob die berührten Interessen eine sofortige Umsetzung notwendig machen oder es diesen eher entspricht, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und Interessenabwägung sind keine insoliert zu prüfenden Merkmale, sondern stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang. Je größer die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu bewerten sind, umso schwerwiegender muss das Interesse an der aufschiebenden Wirkung sein, um eine Aussetzung rechtfertigen zu können. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten noch nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden. Daneben gilt es, das Regel-/Ausnahmeverhältnis von aufschiebender Wirkung und Sofortvollzugsanordnung zu beachten. Aus der Grundregel des Eintritts der aufschiebenden Wirkung durch Widerspruch und Klage, die ausnahmsweise gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5
, § 97 Abs. 4 SGB V (zum Verhältnis der beiden Regelungen siehe Bayer. LSG, Beschluss vom 10.08.2011, L 12 KA 28/11 B ER; SG Marburg, Beschluss vom 07.06.2018, S 12 KA 148/18 ER) im (besonderen) öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten außer Kraft gesetzt werden kann, ist zu schließen, dass die Regelfolge der aufschiebenden Wirkung durchzugreifen hat, wenn ein (besonderes) Vollziehungsinteresse, das über das für den Erlass des Verwaltungsakte erforderliche Interesse hinausgehen muss, nicht besteht. Es ist darzulegen, weshalb eine Vollziehung bereits vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung geboten ist. Auch hierauf, also auf die Frage, ob überhaupt ein (besonderes) öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt, hat sich die gerichtliche Überprüfung zu beziehen (vgl. insg. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.03.2017, L 12 KA 91/16 B ER). 54 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungen von Dr. W. und Dr. P im Beschluss des ZA vom 11.09.2024 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der ZA hat die seiner Auffassung nach für den Sofortvollzug sprechenden Aspekte ausreichend benannt, indem er unter Ziff. VII. der Gründe des angefochtenen Beschlusses auf die dringende Notwendigkeit hinwies, die vertragsärztliche Versorgung gastroenterologischer Patienten am Vertragsarztsitz S.- Str., W-Stadt, ab dem 01.10.2024 weiter sicherzustellen. Aufgrund des Auslaufens der für den Vertragsarztsitz erteilten Vertretergenehmigung und Fortführung der Anstellungsgenehmigung zum 30.09.2024 sei eine nahtlose und kontinuierliche Patientenversorgung ab Oktober 2024 nicht mehr gewährleistet, sollte einer der nicht ausgewählten Bewerber Widerspruch gegen die Entscheidung des ZA einlegen. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse, weil die angemessene ärztliche Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten während des drohenden Schwebezustandes, der bei einem Rechtsbehelf womöglich über einen längeren Zeitraum andauere, die Möglichkeit der abgelehnten Bewerber, an der vertragsärztlichen Versorgung gewinnbringend mitzuwirken, klar überwiege. Ein nachhaltiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Nachteil erwachse diesen durch die sofortige Vollziehung des Beschlusses nicht; auch bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf könnten die jetzt abgelehnten Bewerber nicht rückwirkend zum 01.10.2024 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. 55 Es liegt damit eine hinreichende schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 5
vor. 56 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Frau Dr. W. und Herrn Dr. P. erteilten Zulassungen stellt sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig dar. Denn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers vom 29.09.2024 gegen den Beschluss des ZA vom 11.09.2024 sind als gering einzustufen. Eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. 57 Hat der Zulassungsausschuss – wie vorliegend – in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach § 103 Abs. 3a SGB V einem Antrag auf eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss bzw. im Widerspruchsverfahren der Berufungsausschuss grundsätzlich unter Berücksichtigung der in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V genannten Kriterien den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (vgl. insg. § 103 Abs. 4 SGB V). 58 Nachdem offensichtlich außer dem Antragsteller keine weiteren nicht erfolgreichen Mitbewerber gegen die Zulassungsentscheidung des ZA vom 11.09.2024 Widerspruch eingelegt haben, konkurrieren noch Dr. W. und Dr. P. einerseits und der Antragsteller andererseits (mit den anzustellenden Ärzten Frau G., Herr K. und Herr Dr. Sch) um den zu vergebenden Vertragsarztsitz. Zur Überzeugung des Gerichts ist vorliegend zu Lasten des Antragstellers die Nachrangregelung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V zu beachten, sodass der Antragsteller (mit seinen anzustellenden Ärzten) im Rahmen der Auswahlentscheidung des ZA jedenfalls nicht zu Zuge kommen konnte (so wohl auch der ZA, vgl. Seite 20 des Beschlusses vom 11.09.2024). 59 Nach § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V ist bei der Auswahl eines Praxisnachfolgers ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen. Nach diesen Vorgaben kann einem MVZ, bei dem die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind, der Zuschlag für einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nur dann erteilt werden, wenn sich hierauf keine anderen geeigneten Bewerber – also weder ein nicht nachrangiges MVZ noch ein Vertragsarzt – bewerben; das Auswahlermessen der Zulassungsgremien ist insoweit eingeschränkt (also nicht Nachrang nur bei Gleichwertigkeit der Abwägungsergebnisse mit anderen Bewerbern und auch nicht Nachrang i.S.v. § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V als lediglich ein zu berücksichtigendes Abwägungskriterium im Rahmen der Auswahlentscheidung). Aus der Wendung „nachrangig zu berücksichtigen“ lässt sich entnehmen, dass – soweit neben dem nicht mehrheitlich von Vertragsärzten getragenen MVZ andere geeignete Bewerber vorhanden sind – diese grundsätzlich dem MVZ vorzuziehen sind. Das bedeutet, dass diesem MVZ bei der Auswahl im Nachbesetzungsverfahren nicht die gleiche Stellung wie anderen geeigneten Bewerbern eingeräumt wird (ausführlich dazu BSG, Urteil vom 25.10.2023, B 6 KA 26/22 R, m.w.N.). Dieser Nachrang gilt nach § 103 Abs. 4c Satz 4 SGB V allerdings nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31.12.2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag. 60 Nach der Gesetzesbegründung sollen mit dem Nachrang nach § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V freiberuflich tätige Ärzte vor einer Verdrängung durch medizinische Versorgungszentren bei der Praxisnachfolge in überversorgten Planungsbereichen geschützt werden. Der Nachrang betrifft nur die medizinischen Versorgungszentren, die sich „nicht mehrheitlich in der Hand“ der dort tätigen Vertragsärzte befinden (BT-Drucks. 17/8005, S. 114). 61 Entscheidend ist nach dem Sinn und Zweck des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V nicht, in wie vielen weiteren Händen sich das MVZ befindet, sondern maßgeblich ist allein dass diese Hände oder auch nur eine Hand von außerhalb nicht mehrheitlich auf das MVZ Zugriff haben bzw. hat. Dem steht auch der Wortlaut des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V nicht entgegen. Wenn die Ausschlussregelung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V bereits dann greift, wenn (nur) die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte nicht bei im MVZ tätigen Vertragsärzten liegt, hat sie erst recht dann zu gelten, wenn 100% der Geschäftsanteile und Stimmrechte auswärts liegen (argumentum a fortiori). Ob diese 100% der Geschäftsanteile und Stimmrechte auf mehrere Personen einer Gesellschaft verteilt oder in der Person eines Einzelunternehmers vereint sind, macht dabei keinen rechtlichen Unterschied. Dass es dem Gesetzgeber nicht auf die gesellschaftsrechtliche Konstruktion, sondern auf die rechtlichen Machtverhältnisse gegenüber den im MVZ tätigen Vertragsärzten ankommt, ergibt sich auch aus der Formulierung „nicht mehrheitlich in der Hand der dort tätigen Vertragsärzte“ in BT-Drucks. 17/8005, S. 114. 62 Der Antragsteller ist Eigentümer bzw. Inhaber zahlreicher MVZ im Großraum Nürnberg, auch des MVZ S. West, – und er ist Vertragsarzt. Im MVZ S. West ist er aber nicht als solcher tätig, weder aufgrund einer vertragsärztlichen Zulassung noch aufgrund einer Anstellungsgenehmigung (wobei dahingestellt bleiben kann, inwieweit man im eigenen MVZ überhaupt angestellt sein kann). Dass der Antragsteller das MVZ gründet hat und – wirtschaftlich gesehen – betreibt, macht ihn nicht zu einem in dem bzw. für das MVZ tätigen Vertragsarzt, ebensowenig wie eine stundenweise Vertretungstätigkeit dort. Welche ihm zustehenden Kompetenzen der Antragsteller mit seiner Eigenbezeichnung als „ärztlicher Vertreter“ des MVZ verbindet, ist unklar, ebenso, inwieweit der Antragsteller die ärztliche Leitung des MVZ (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) faktisch beeinflusst. Er ist rechtlich gesehen jedenfalls nicht im MVZ als Vertragsarzt tätig, wie von § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V für die Nichtanwendung der Nachrangregelung vorausgesetzt wird. 63 Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmer – nicht als Vertragsarzt – im Raum Nürnberg 13 MVZ als MVZ M.-C. N und beherrscht mittels der gesellschaftlichen Gesamtkonstruktion um das MVZ M.-C. N letztlich mehrere Dutzend weitere MVZ im Großraum N. Alle MVZ M.-C. N treten – ungeachtet ihrer rechtlichen Zuordnung – als gemeinsamer Verbund auf, wie sich aus deren Homepage ersehen lässt. Im Hinblick auf Marktbeherrschung und Verdrängung freiberuflicher Ärzte kann der Antragsteller als Einzelunternehmer damit – ungeachtet seiner Profession als Arzt und seiner (einen) vertragsärztlichen Zulassung – durchaus Kapitalgesellschaften, wie sie der Gesetzgeber sicher primär im Blick hatte, gleichgestellt werden, sodass auch unter teleologischen Aspekten eine Herausnahme des Antragstellers aus dem Anwendungsbereich des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V nicht angezeigt erscheint. 64 Schließlich fällt der Antragsteller auch nicht unter die Rückausnahme in § 103 Abs. 4c Satz 4 SGB V, da nach seinen eigenen Angaben das MVZ M.-C. S. West erst nach dem 31.12.2011 zugelassen wurde. 65 Frau Dr. W. und Herr Dr. P. erfüllen jeweils in ihrer Person alle für die Erteilung einer Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, Bedenken gegen ihre Person bestehen nicht. 66 Damit waren Dr. W. und Dr. P. bei der Auswahl im vorliegenden Nachbesetzungsverfahren (bzgl. des Sitzes des verstorbenen Dr. R.) jedenfalls vorrangig gegenüber dem Antragsteller mit dessen anzustellenden Ärzten Frau A., Herrn K. und Herrn Dr. Sch zu be-rücksichtigen. Andere nicht zum Zuge gekommene Konkurrenten haben gegen die Entscheidung des ZA offensichtlich keinen Widerspruch eingelegt. Auf die Auswahlkriterien des § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V kommt es jedenfalls bei der rechtlichen Prüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens des nach § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V nachrangigen Antragstellers und somit für die Erfolgsaussicht von dessen Widerspruchs nicht an. Ob wegen § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V bzgl. des Antragstellers von einer Einschränkung des Auswahlermessens (auf null) auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2023, B 6 KA 26/22 R) oder er wegen seines Nachrangs in die Auswahlentscheidung nicht einzubeziehen war, kann dabei dahingestellt bleiben; im Ergebnis waren Dr. W. und Dr. P. jedenfalls gegenüber dem Antragsteller (mit den anzustellenden Ärzten A., K. und Dr. Sch) vorrangig zu berücksichtigen, d.h. vorzuziehen. 67 Insgesamt sieht deshalb das Gericht angesichts der auf den Antragsteller anzuwendenden Nachrangregelung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V de lege lata keine Möglichkeit eines Erfolgs des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beschluss des ZA vom 11.09.2024 (bzgl. der Nachfolgezulassung Dr. R.). 68 Selbst wenn man angesichts der von Rspr. und Lit. soweit ersichtlich noch nicht diskutierten besonderen Fallkonstellation des Antragstellers nicht ganz sicher von einem Nichterfolg des Widerspruchsverfahrens ausgehen kann, durfte der ZA die sofortige Vollziehung anordnen, weil im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls in hinreichendem Maße ein die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigendes Interesse besteht (und vom ZA auch dargelegt wurde, siehe dazu bereits oben). 69 Vorliegend besteht ein überwiegendes Interesse von Dr. W. und Dr. P. an einer sofortigen Ausnutzung der ihnen vom ZA jeweils erteilten (hälftigen) Zulassung. Ihr Interesse ist ersichtlich: Wird der Beschluss vom 11.09.2024 nicht so schnell wie möglich vollzogen, wird er für sie immer weniger wert, das Praxissubstrat droht zu schwinden, weil Mitarbeiter und Patienten mit der Zeit weniger werden und die nicht genutzte und gewartete Praxisausstattung an Wert verliert. 70 Außerdem spricht zwar nicht die Versorgungssicherheit, weil es sich um eine Nachbesetzung im überversorgten Planungsgebiet handelt, aber die Versorgungskontinuität der gesetzlich Versicherten dafür, den Vertragsarztsitz kontinuierlich fortzuführen und einen Schwebezustand kraft aufschiebender Wirkung zu vermeiden, um die weitere medizinische Versorgung des Patienten der Praxis aufrecht zu erhalten (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.01.2021, L 1 KA 4/20 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2023, L 7 KA 26/23 B ER). Insofern besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 11.09.2024, zumal die Genehmigung zur vertretungsweisen Weiterführung der Praxis am 30.09.2024 geendet hat und nach § 4 Abs. 3 BMV-Ä, die Kassenärztliche Vereinigung die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes durch einen anderen Arzt (nur) bis zur Dauer von zwei – vorliegen bereits verbrauchten – Quartalen genehmigen kann. 71 Demgegenüber sind die widerstreitenden Interessen des Antragstellers in die Gesamtabwägung einzustellen. Derartige Interessen von Gewicht sind nicht erkennbar. Im Gegenteil: Solange Dr. W. und Dr. P. den Vertragsarztsitz nutzen, um den die Beteiligten streiten, wird jedenfalls der damit verbundene Patientenstamm bewahrt, was im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache auch dem Antragsteller zugute käme. Auch stellt für den Antragsteller die fortdauernde Vorhaltung zumindest von Frau G. und Dr. Sch als anzustellende Bewerber, die nicht auf dem nachzubesetzenden Vertragsarztsitz tätig werden können, wohl kein besonderes wirtschaftliches Risiko dar (derartiges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen). Denn die beiden zur Anstellung vorgesehen Ärzte des Antragstellers sind bereits jetzt in Praxen des M.-C. N tätig. 72 Schließlich ist zu beachten, dass die Vollziehungsanordnung dem bzw. den Begünstigten keineswegs eine gesicherte Rechtsposition einräumt. Sie entfaltet keinerlei Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren. Wenn Dr. W. und Dr. P sich dafür entscheiden, die beiden (vorläufig) erhaltenen hälftigen Vertragsarztsitze auf dieser vorläufigen Basis zu nutzen, geschieht dies auf das Risiko, im Falle des Unterliegens in der Hauptsache etwaige Investitionen umsonst aufgewendet zu haben (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.01.2021, L 1 KA 4/20 B ER) und bei „Abnutzung“ der Praxiseinrichtung einen entsprechenden Ausgleich zahlen zu müssen. Insofern steht weder RA S als Nachlasspfleger noch der Antragsteller dem quasi schutzlos gegenüber, wie von Letzterem vorgetragen. 73 Während also im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der dann drohenden Einstellung des Praxisbetriebs am Standort S.- Str. in W den vom ZA begünstigten Drs. W. und P. ein deutlicher finanzieller Nachteil und den von ihnen zu versorgenden Patienten eine Lücke bzgl. ihrer medizinischen Versorgung droht, gereicht umgekehrt der vorläufige Praxisbetrieb durch Dr. W. und Dr. P. dem Antragsteller weitaus weniger zu Nachteil. Auch im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes könnte der Antragsteller nur den weiteren Betrieb der Praxis durch Dritte hindern, nicht aber selbst (durch die anzustellenden Ärzte) dort (vorläufig) tätig werden und wirtschaftlichen Nutzen ziehen, zumal er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Antrag auf Zuerkennung eines entsprechenden vorläufigen Status gestellt hat. 74 Vor dem Hintergrund einer aus Sicht des Gerichts nicht bestehenden Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage ist nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen damit vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 11.09.2024 zugunsten der Drs. W. und P. jedenfalls zu Recht erfolgt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29.09.2024 kann deshalb keinen Erfolg haben. 75 Das Gericht hat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessen von einer Verbindung der Verfahren S 13 KA 7/24 ER und S 13 KA 8/24 ER abgesehen, weil die beiden Verfahren aufgrund der Erledigung der Anstellungsgenehmigung für Herrn Dr. D. nunmehr prozessual unterschiedliche Wege gehen (das Verfahren S 13 KA 8/24 ER ist unzulässig geworden, nachdem das Nachbesetzungsverfahren betreffend die Anstellungsgenehmigung für Herrn Dr. D bzgl. der umgewandelten Stelle von Frau Dr. F. erledigt ist, siehe dazu den Beschluss vom 18.12.2024 im Verfahren S 13 KA 8/24 ER). Dass die beiden Verfahren in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, ändert hieran nichts. Die beiden Nachfolgezulassungen sind nicht zwingend als Einheit zu betrachten bzw. zu vergeben. Wenn es nicht zu einer mit Dr. W. und Dr. P. einvernehmlichen Nachfolgezulassung oder Anstellungsgenehmigung bzgl. der Stelle von Dr. F. in den Praxisräumen in der S.- Str. in W kommen sollte, wäre eine Praxisnachfolge auch in unmittelbarer räumlicher Nähe denkbar (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2023, L 7 KA 26/23 B ER), zumal sich am bzw. um den Standort S.- Str. mehrere Ärztehäuser befinden. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
analog iVm § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt der unterliegende Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen RA Dr. S, Dr. W. und Dr. P., die sich selbst bzw. durch ihren Prozessbevollmächtigten im Verfahren positioniert, die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beantragt und dadurch selbst ein Kostenrisiko auf sich genommen haben. Etwaige außergerichtliche Kosten der weiteren Beigeladenen sind nicht zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). 77 Der Streitwert wird auf 60.000,- € festgesetzt. Diese Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dem Antragsteller geht es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht darum, eine eigene Rechtsposition zu erlangen und wirtschaftlich zu verwerten, vielmehr war sein Begehren darauf gerichtet, die den Drs. W. und P. günstige Entscheidung des ZA auf sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 11.09.2024 (Ziff. I., II. und XI.) zu beseitigen. Dieses Begehren hat – insoweit – defensiven Charakter. Maßgebend für die Streitwertbestimmung ist das dem Begehren zu Grunde liegende wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Dieses ist bei einem Abwehrantrag schwerlich zu beziffern. Demzufolge kann auf die Kriterien des § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung des Antrags erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. In Anlehnung an den in Zulassungssachen für die Streitbestimmung zu Grunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren (BSG, Beschluss vom 01.09.2005, B 6 KA 41/04 R) ergäbe sich in einem entsprechenden defensiven Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 12 Quartale x 5.000,- € = 60.000,- € (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014, L 11 KA 99/13 B ER). Angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Eilverfahrens ist hierfür der Streitwert auf die Hälfte dieses Betrags zu reduzieren, mithin auf 30.000,- € (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015, L 5 KA 3675/14 ER-B).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.