AG Nürnberg, Beschluss v. 29.11.2024 – RES 1297/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Beschluss v. 29.11.2024 – RES 1297/23 Download Drucken Titel: Kostengrund- und Vergütungsentscheidung im Restrukturierungsverfahren Normenketten: StaRUG § 81, § 82 Abs. 2 S. 3 JVEG § 5, § 6, § 7, § 12 Leitsätze:
- In Verfahren nach dem StaRUG ist die Kostenentscheidung zugleich mit der Entscheidung über die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach § 82 StaRUG zu treffen. (Rn. 6)
- Kostenschuldner ist grundsätzlich der Restrukturierungsschuldner. (Rn. 8) Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist Teil der Gerichtskosten und wird gem. § 81 StaRUG iVm dem JVEG festgesetzt. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostengrundentscheidung, Vergütungsfestsetzung, Restrukturierungsbeauftragter, Restrukturierungsschuldner Fundstellen: ZIP 2025, 3097 ZInsO 2025, 2651 ZRI 2026, 145 FDInsR 2025, 948518 NZI 2025, 954 LSK 2024, 48518 Tenor
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
- Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr., für die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter wird wie folgt festgesetzt: Gründe I. 1 Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15.03.2024 hat das Amtsgericht Nürnberg die Restrukturierungssache aufgehoben. 2 Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 beantragte der Restrukturierungsbeauftragte mit detaillierter Begründung die Festsetzung seiner Vergütung auf ... € netto zzgl. Umsatzsteuer. 3 Die Schuldnerin hat trotz bewilligten Fristverlängerungsgesuchs ihres anwaltlichen Vertreters zu dem Antrag keine Stellung genommen. II. 4
- Zur Kostengrundentscheidung enthält das StaRUG keine ausdrückliche Regelung. Die Grundsätze der ZPO (§ 38 StaRUG) lassen sich mangels kontradiktorischen Verfahrens nicht anwenden. 5 Geregelt ist in § 82 StaRUG lediglich die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten. 6 Mit der Entscheidung zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht – nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in der Literatur – aber auch die Kostenentscheidung zu treffen (Vuia in: Münchener Kommentar, StaRUG,
- Aufl., § 82 Rn. 35; Römer in: Römermann, Insolvenzordnung, Stand Januar 2024, StaRUG, § 82 Rn. 16; Kümpel in: BeckOK StaRUG,
- 7 Edition, § 82 Rn. 33). Diese Ansicht ist aus Sicht des Gerichtes zutreffend. 8 Kostenschuldner im Restrukturierungsverfahren ist grundsätzlich die Schuldnerin (Viua, a.a.O.; Römer, a.a.O., Rn. 18ff.; Kümpel, a.a.O. Rn. 34; Flöther/Erdmann in: Flöther, StaRUG,
- Aufl., § 82 Rn. 5). Der Ausnahmefall gem. § 82 Abs. 2 S. 3 StaRUG bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern liegt nicht vor. 9
- Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Grunde nach Teil der Gerichtskosten (Vuia, a.a.O.). 10 Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 81 StaRUG i.V.m. dem JVEG entsprechend des auch der Höhe nach nicht zu beanstandenden Antrages des Restrukturierungsbeauftragten vom 15.07.
- 11 Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.