Oktober 2015)
September 2012 bzw.
zur Verteilung an. Das Bundesverwaltungsamt verpflichtete mit Nachricht vom selben Tag das Land Baden-Württemberg zur Aufnahme. Von diesem wurde der Leistungsberechtigte zur Inobhutnahme nach § 42
dem Jugendamt R. zugewiesen. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom
geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche für Aufwendungen der vorläufigen Inobhutnahme ganz überwiegend – auch für den vorliegend streitgegenständlichen Erstattungsfall – gemäß § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen sei. Das Austrittsdatum der Personen aus der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a
habe vor dem
erfüllt seien. Auch die Höhe der danach zu erstattenden Kosten sei nicht streitig. Zu entscheiden sei allein, ob der Anspruch gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen sei, was die Klägerin verneine. Zwar unterfalle der Kostenerstattungsanspruch nach § 89d
der Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Diese beginne jedoch frühestens mit Beendigung der (Anschluss-)Inobhutnahme gemäß § 42
beim Zuweisungsjugendamt. Bezüglich der Geltendmachung des jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 89d Abs. 1 Satz 1
sei die vorläufige Inobhutnahme nicht als (eigenständige) Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X anzusehen, sondern als Gesamtleistung mit der sich daran anschließenden (Anschluss-)Inobhutnahme. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesamtleistungsbegriff handle es sich bei der Inobhutnahme (ausschließlich) im Verhältnis zu nachfolgend gewährten Hilfen zur Erziehung um eine selbstständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1
. Das Bundesverwaltungsgericht knüpfe bei der Auslegung zum Gesamtleistungsbegriff im Jugendhilferecht stets an die Systematik des Gesetzes an, welcher ein so hohes Gewicht zukomme, dass teleologische Erwägungen zurücktreten müssten. Demzufolge würden alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt würden. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine sich unmittelbar anschließende Inobhutnahme durch den Landkreis R.. Der Bedarf bzw. der Grund des hoheitlichen Eingreifens in Form einer Inobhutnahme habe sich nicht geändert, sondern knüpfe bei beiden Maßnahmen an die Merkmale unbegleitete minderjährige Person mit Einreisebezug an. Weder die Intensität der Maßnahmen noch deren inhaltliche Ausrichtung habe sich geändert, es sei lediglich zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeitswechsel aufgrund des Verteilungsverfahrens gekommen. 12 Dies müsse umso mehr gelten, da sonst die Monatsfrist zur Gewährung von Jugendhilfe nach Einreise gemäß § 89d Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1
bei einer abweichenden Auffassung und Verneinung der Gesamtleistung beim Zuweisungsjugendamt nicht mehr gewährt und eine Erstattung der Kosten nicht mehr möglich wäre. Dies könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein. 13 Schließlich werde der mit § 111 SGB X verbundene Schutzzweck, die Berechtigung zur Erstattung rechtzeitig prüfen zu können und Haushaltsmittel bereitzustellen, nicht verletzt. Die Klägerin informiere den Beklagten ständig über den aktuellen Fortschritt der Abrechnung, sodass dieser ausreichend über die anstehenden Zahlungsverpflichtungen in Kenntnis gesetzt gewesen sei. 14 Mit Bescheid vom
in der Fassung vom 28. Oktober 2015 (im Folgenden: a.F.). 24 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (VGH BW – 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32). 25 Zwischen den Parteien unstreitig besteht zwar dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 89d Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
in der Fassung vom
anwendbar (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 5 C 14.09 – juris Rn. 13 f.). 28 Zudem ist der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen, so dass § 111 SGB X auch auf sonstige Maßnahmen der Jugendhilfe, wie vorliegend die vorläufige Inobhutnahme, anwendbar ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff.
nicht endgültig belastet werden soll. Dementsprechend stellt auch die Inobhutnahme nach § 24
eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1
dar (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 5 C 9/15 – juris Rn. 9 ff., 11 ff.); nichts Anderes kann für die vorliegend streitgegenständliche vorläufige Inobhutnahme nach § 42a
gelten. 29 Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 30 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-) Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X ist dabei nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen (BVerwG; U.v. 17.12.2015 – 5 C 9/15 – juris Leitsatz 2, Rn. 14; U.v. 19.8.2010 – 5 C 14.09 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff.). 31 1) Die von der Klägerin erbrachte vorläufige Inobhutnahme nach § 42a
a.F. steht mit der nachfolgenden durch das Jugendamt in R. erfolgten Inobhutnahme nach § 42
a.F. nicht in einem Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs. Es liegt daher keine einheitliche Leistung vor, so dass für die Fristbestimmung nicht – wie von der Klägerin angenommen – auf das Ende der Inobhutnahme durch das Jugendamt in R. abgestellt werden kann. 32 Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Inobhutnahme um eine selbständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1
und nicht etwa zusammen mit der nachfolgend gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung um einen Teil einer Gesamtleistung. Zwar kann die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X auch aus verschiedenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2
bestehen, wenn und soweit die betreffenden Einzelleistungen unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die gewährte Jugendhilfe im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2
zuzuordnen und dementsprechend innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewilligen ist. Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistung können jedoch – auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf – die in § 2 Abs. 3 Nr. 1
den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2
genannten Leistungen bilden (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. – 5 C 9.15 – juris Rn. 13). 33 Sowohl die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a
als auch die Inobhutnahme nach § 42
stellen andere Aufgaben der Jugendhilfe dar (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2
). 34 Das Gericht folgt jedoch der Argumentation der Klägerin nicht, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für einen Wechsel der Maßnahmen innerhalb des § 2 Abs. 3
die gleiche Wertung gelten müsse, so dass es sich bei der vorläufigen Inobhutnahme und der darauffolgenden Inobhutnahme eines Leistungsempfängers um eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X handle. 35 Zwar beruhen beide Maßnahmen – sofern die Minderjährigkeit des Leistungsberechtigten (wie vorliegend) festgestellt wird – auf einem qualitativ unveränderten Bedarf, nämlich der Minderjährigkeit des unbegleiteten Leistungsempfängers. Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a
ist jedoch der Inobhutnahme vorgeschaltet und dient insbesondere dazu, die Minderjährigkeit im Rahmen der Altersbestimmung festzustellen (§ 42f
) und darauf beruhend das weitere Vorgehen einschließlich der Einleitung des Verteilungsverfahrens zu bestimmen. Zudem soll sie weitestmöglich sicherstellen, dass in ihrer Persönlichkeit bereits weiter entwickelte junge Erwachsene in der fälschlichen Annahme ihrer Minderjährigkeit nicht gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden, die für einen dauerhaften Aufenthalt konzipiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C 11.17 – juris Rn. 13 f., 29 ff., 32). Die Inobhutnahme stellt damit die der vorläufigen Inobhutnahme nachfolgende Stufe einer weitergehenden Schutzgewährung im Fall der festgestellten Minderjährigkeit dar. Dementsprechend handelt es sich bei der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a
und der Inobhutnahme nach § 42
nicht um eine Maßnahme bzw. Leistung im Sinne des § 111 SGB X, sondern um verschiedene aufeinander aufbauende Maßnahmen. 36 Schließlich erscheint es auch nicht sachgerecht, zwischen der vorläufigen Inobhutnahme zur Altersfeststellung und der darauffolgenden weiteren vorläufigen Inobhutnahme zur Durchführung des Verteilungsverfahrens zu unterscheiden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beginns der Frist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4
festgestellt, dass diese – entgegen dem Wortlaut – erst mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht bereits mit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zum Zwecke der Altersbestimmung zu laufen beginne (BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C 11/17 – juris Leitsatz, Rn. 26). Hierauf beruhend eine Trennung der Maßnahme der vorläufigen Inobhutnahme in zwei unterschiedliche Leistungen im Sinne des § 111 SGB X anzunehmen und die vorläufige Inobhutnahme ab Feststellung der Minderjährigkeit mit der darauffolgenden Inobhutnahme zu einer Leistung zu verbinden, erscheint jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr dient die auf die Feststellung der Minderjährigkeit folgende – durch § 42b Abs. 4 Nr. 4
begrenzte – Zeit der vorläufigen Inobhutnahme der Klärung der weiteren erforderlichen Schritte im Sinne eines „Clearings“ (§ 42a Abs. 2
; BeckOGK/Schwedler, 15.3.2023,
9). 37 Offenbleiben kann vorliegend hingegen, ob in Fällen der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen zwischen der Inobhutnahme nach § 42
und der anschließenden Hilfe zur Erziehung (ausnahmsweise) eine einheitliche Gesamtleistung zu sehen ist (bejahend: VGH BW, U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 54). Denn die Klägerin hat den Leistungsberechtigten nicht nach § 42
in Obhut genommen, vielmehr endete die von der Klägerin erbrachte vorläufige Inobhutnahme nach § 42a
mit der Übergabe des Leistungsberechtigten an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung zuständige Jugendamt, § 42a Abs. 6
. 38 2) Selbst wenn man hinsichtlich der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme von einer einheitlichen Gesamtleistung ausgehen sollte, läge vorliegend jedoch kein Fall „einer Leistung“ im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X vor, denn die beiden Leistungen erfolgten durch unterschiedliche Leistungserbringer. 39 Das Gericht folgt insoweit der Argumentation des Beklagten, dass § 111 SGB X den Ausschluss des Erstattungsanspruchs des jeweils Erstattung begehrenden Trägers regelt und damit Beginn und Wirkung der Ausschlussfrist für jeden Erstattungsanspruch jedes erstattungsberechtigten Trägers separat zu bestimmen sind. 40 Insoweit dürfte bereits der Wortlaut der Regelung für diese Auslegung sprechen, da sie Bezug nimmt auf „den Erstattungsberechtigten“ und daher ausschließlich auf die von diesem erbrachte (Gesamt-)Leistung abzustellen ist. 41 Bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff.
nicht endgültig belastet werden soll. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist es Aufgabe der Kostenerstattung, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Weg für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen. Die Erstattungsansprüche des Dritten Abschnitts des siebten Kapitels des
– wozu auch der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 89d
gehört – knüpfen somit maßgeblich auf die örtlichen Zuständigkeitsbestimmungen an (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 5 C 9.15 – juris Rn. 11). Darauf aufbauend erscheint es systemwidrig, im Rahmen der Regelung des § 111 SGB X losgelöst von der örtlichen Zuständigkeit den Leistungsbegriff auf verschiedene örtliche Leistungserbringer auszudehnen. 42 Vielmehr kommt es für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf das Ende der Leistungserbringung durch den kostenerstattungsberechtigten Träger an (LPKSGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022,
31). Ob hingegen der Wechsel des kostenerstattungspflichtigen Trägers unerheblich bleibt (so VG Düsseldorf, U.v. 31.5.2017 – 19 K 7628/16 – juris), braucht vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beurteilt zu werden (kritisch hierzu Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 111 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 45; folgend: LPK-
/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022,
31). 43 Nachdem die Leistung der Klägerin somit am
ggf. entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG; U.v. 17.12.2015 – 5 C 9.15 – juris Rn. 21), ist auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Analogieschluss eine Geltendmachung innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist nicht feststellbar. Denn für einen solchen Fall wäre auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des zur Kostenerstattung verpflichteten Leistungsträgers abzustellen (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 5 C 9.15 – juris Rn. 22). Für den vorliegenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich der kostenpflichtige Leistungsträger unmittelbar aus § 89d Abs. 1
a.F., einer Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes bedurfte es (entgegen dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 zugrunde liegenden Fall, a.a.O. Rn. 22) insoweit nicht. Nachdem zwischen den Parteien auch bereits im Jahr 2015 Gespräche zu der praktischen Umsetzung der Kostenerstattungsverfahren insbesondere auf Grund der Einführung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a
zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.