tragsverteilung ist unzulässig, wenn der Pflichtteil aufgrund einer Testamentsvollstreckung unpfändbar ist. (redaktioneller Leitsatz)
tragsverteilung, Verbraucherinsolvenz, Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsanspruch, Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht, Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse, Zulassung der Rechtsbeschwerde,
lass, Überschuldung Vorinstanz: AG Weilheim, Beschluss vom 29.01.2024 – 2 IK 183/20 Fundstellen: ZVI 2025, 494 FDInsR 2025, 948790 LSK 2024, 48790 ZEV 2025, 700 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Testamentsvollstreckers wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 29.01.2024, Az. 2 IK 183/20, aufgehoben. Eine
tragsverteilung wird nicht angeordnet.
träglich angemeldeter Forderungen und für den Schlusstermin das schriftliche Verfahren an. Am 01.07.2021 führte das Insolvenzgericht den Prüftermin und den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durch (Bl. 126 d.A.). Mit Beschluss vom 01.07.2021 (Bl. 127/128 d.A.) hob das Insolvenzgericht
Abhalten des Schlusstermins das Insolvenzverfahren auf und bestellte Herrn Rechtsanwalt zum Treuhänder. 2
tragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Zur Begründung führte er aus, dass dem Schuldner
dem Tod seines Vaters und der Enterbung des Schuldners durch den Vater ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 40.136,24 € zustehe. Hiervon sei der hälftige Betrag in Höhe von 20.068,12 € auf das Verfahrenskonto überwiesen worden. Da der Erbfall im eröffneten Verfahren eingetreten sei, stehe der Gesamtbetrag der Insolvenzmasse zu. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben auf Bl. 151 d.A. nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 24.01.2024, für dessen Einzelheiten auf Bl. 163 d.A. Bezug genommen wird, ordnete das Insolvenzgericht die
tragsverteilung für den als hälftigen Pflichtteilsanspruch zur Masse ermittelten und zur Masse gelangten Betrag an (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Mit Schreiben vom 26.01.2024 (Bl. 168 d.A.) beantragte der Treuhänder auch für den weiteren Pflichtteilsanspruch des Schuldners in Höhe von 20.068,12 €, der nicht zur Masse gelangt ist, die Anordnung der
tragsverteilung, da der gesamte Pflichtteilsanspruch zur Masse gehöre. 5 5. Mit hier angefochtenem Beschluss vom 29.01.2024, für dessen Einzelheiten auf Bl. 169 d.A. Bezug genommen wird, ergänzte das Insolvenzgericht die
tragsverteilung vom 24.01.2024 und ordnete die
tragsverteilung nunmehr für den gesamten Pflichtteilsanspruch des Schuldners in Höhe von 40.136,24 € an. Die Durchführung der
tragsverteilung übertrug das Gericht dem Treuhänder. Der Beschluss wurde dem Betreuer des Schuldners am 31.01.2024 und dem Testamentsvollstrecker am 01.02.2024 zugestellt. 6
tragsverteilung des gesamten Pflichtteils sei unzulässig. Die vom Erblasser hinsichtlich des Pflichtteils des Schuldners angeordnete Testamentsvollstreckung solle
dem Willen des Erblassers sicherstellen, dass der Pflichtteil des Schuldners nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder Treuhänders unterliege. Vielmehr solle der Pflichtteil der dauerhaften und ausschließlichen Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Der Wille des Erblassers sei zu respektieren. 7 Der Testamentsvollstrecker sei nur an den Willen des Erblassers gebunden und daher nicht verpflichtet, den von ihm verwalteten Pflichtteil zur Tilgung von Schulden des Pflichtteilsberechtigten einzusetzen. Des Weiteren sei die bei angeordneter Testamentsvollstreckung für einen Erben geltende Verfügungsbeschränkung des § 2211 BGB bei einer Testamentsvollstreckung des Pflichtteils in gleicher Weise für den Pflichtteilsberechtigten zu beachten. Schließlich könnten Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten ebenso wie Gläubiger eines Erben aufgrund der Testamentsvollstreckung gem. § 2214 BGB nicht Zugriff auf das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen nehmen. 8 7. Mit Beschluss vom 26.03.2024, für dessen Einzelheiten auf Bl. 202 d.A. Bezug genommen wird, half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde des Betreuers nicht ab. II. 9 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist
O statthaft. Der Testamentsvollstrecker ist
1 Satz 1 BGB berechtigt, die Beschwerde zu erheben. 10 Denn die Testamentsvollstreckung umfasst die Verwaltung des gesamten Pflichtteils. Die durch das Insolvenzgericht angeordnete
tragsverteilung bedeutet, dass der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter den Pflichtteil zur Masse ziehen kann. Hierdurch wird die Verwaltung des Testamentsvollstreckers beeinträchtigt. Zur Abwehr dieser Beeinträchtigung und zur Sicherung der Erfüllung seiner Aufgaben als Verwalter ist der Testamentsvollstrecker befugt, neben dem Schuldner Beschwerde zu erheben. Die sofortige Beschwerde wurde gem. §§ 6 Abs. 1, 4 Satz 1 InsO, 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht erhoben. III. 11 Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt dazu, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29.01.2024 aufgehoben und eine
tragsverteilung nicht angeordnet wird. 12
O ist auf Antrag des Insolvenzverwalters eine
tragsverteilung anzuordnen, wenn
dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Ein während eines laufenden Insolvenzverfahrens entstandener Pflichtteilsanspruch des Schuldners gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse. Die Testamentsvollstreckung führt im vorliegenden Fall aber dazu, dass der Pflichtteil aufgrund der Vorschrift des § 2214 BGB dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners entzogen ist. Er ist daher für die Gläubiger nicht pfändbar und gehört deshalb
O nicht zur Insolvenzmasse. Im Einzelnen gilt Folgendes: 13 1. Der Schlusstermin wurde am 01.07.2021 durchgeführt.
diesem Termin, nämlich infolge des Schreibens des Betreuers vom 31.08.2022 an den Treuhänder wurde bekannt, dass der Schuldner infolge des Versterbens seines Vaters am 30.12.2020 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 40.136,24 € gegen seine Schwester als Alleinerbin erworben hat (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Insolvenzverwalter hat die
tragsverteilung hinsichtlich dieses Vermögensgegenstandes mit Schreiben an das Insolvenzgericht vom 19.01.2024 und nochmals mit Schreiben an das Insolvenzgericht vom 26.01.2024 beantragt. 14 2.
O gehört zur Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Der Vater des Schuldners ist am 30.12.2020 verstorben. Hierdurch ist der Erbfall eingetreten und
1 BGB der Pflichtteilsanspruch des Schuldners entstanden. Das am 28.10.2020 eröffnete Insolvenzverfahren dauerte zu diesem Zeitpunkt noch an. Der Schuldner hat den Anspruch also während des laufenden Verfahrens erlangt. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte erst mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.07.2021. 15 3. Der Pflichtteilsanspruch unterlag auch der Zwangsvollstreckung
O. Dass der Anspruch gem. § 852 ZPO nur bedingt pfändbar war, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH vom 02.12.2010; NJW 2011, 1448). 16 4. Der Schuldner hat den Pflichtteilsanspruch auch gegen seine Schwester als Erbin geltend gemacht und der Pflichtteil wurde der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterstellt. Von diesem Pflichtteil hat der Testamentsvollstrecker am 10.11.2022 den hälftigen Betrag, sprich 20.137,60 €, an den Treuhänder überwiesen. Ungeachtet dessen, wann der Schuldner den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, gehörte der Pflichtteilsanspruch bereits mit Entstehung als bedingt pfändbarer Anspruch grundsätzlich zur Insolvenzmasse (vgl. BGH vom 02.12.2010; NJW 2011, 1448). Ob der Schuldner den Anspruch dann vor oder
Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht hat, ist für die Zuordnung des Anspruchs zur Insolvenzmasse unerheblich. Da der Pflichtteilsanspruch nicht in der Wohlverhaltensphase entstanden ist, findet die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO keine Anwendung. 17 5.
alldem liegen die Voraussetzungen dafür, dass der Pflichtteilsanspruch des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt, grundsätzlich vor. Allerdings führt die im vorliegenden Fall bestehende Testamentsvollstreckung dazu, dass der Pflichtteil des Schuldners
O nicht zur Insolvenzmasse gehört. 18
1 BGB ist dem Schuldner die Verfügungsmacht über den Pflichtteil vollständig entzogen.
BGB ist den persönlichen Gläubigern des pflichtteilsberechtigten Schuldners der Zugriff auf den Pflichtteil verwehrt. 20 c) Die vorgenannten Vorschriften stehen der Anordnung einer
tragsverteilung hinsichtlich des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Pflichtteils des Schuldners entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 21 aa) Für einen, einer Testamentsvollstreckung unterliegenden
lass ist entschieden worden, dass der
lass mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse fällt. Denn der
lass ist
O lediglich für die Gläubiger des Erben und Schuldners unpfändbar, die nicht zu den
lassgläubigern gehören. 22
lassgläubiger hingegen können sich ungeachtet der Testamentsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung ihrer Forderungen an den
lass halten. In einer solchen Konstellation muss der Insolvenzverwalter bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse bilden, auf die die
lassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können. All dies gilt, wenn der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist (vgl. zu alldem BGH vom 11.05.2006, NJW 2006, 2698). Wird der Erbfall in einer solchen Konstellation erst
Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt bzw. im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ermittelt, ist hinsichtlich des
lasses eine
tragsverteilung anzuordnen. 23 bb) Die Konstellation einer Insolvenz eines Erben, dessen ihm zugewandter
lass einer Testamentsvollstreckung unterliegt, unterscheidet sich aber wesentlich von der im hiesigen Fall vorliegenden Konstellation der Insolvenz eines Pflichtteilsberechtigten, der nicht zugleich Erbe ist und dessen Pflichtteil einer Testamentsvollstreckung unterliegt. Denn der Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben, der einen Zahlungsanspruch darstellt und
erfolgreicher Geltendmachung dazu führt, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil als Geldbetrag erhält (vgl. BeckOGK/Obergfell, BGB, Stand 01.11.2024, § 2303 Rn. 20). Der
lass steht demgegenüber allein dem Erben zu, der dementsprechend für
lassverbindlichkeiten haftet (§ 1967 BGB).
lassgläubiger können sich daher nur an den Erben halten. Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, erhalten sie keinen Zugriff auf dessen Pflichtteil. Dementsprechend können nur Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist – im Insolvenzverfahren dessen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO) – auf den Pflichtteilsanspruch bzw. den Pflichtteil Zugriff nehmen. Im Fall einer Testamentsvollstreckung steht aber die Vorschrift des § 2214 BGB dem Zugriff dieser Gläubiger auf den Pflichtteil entgegen.
lassgläubiger gibt es hier nicht. 24 cc) Im vorliegenden Fall bestand die Testamentsvollstreckung bereits während des Insolvenzverfahrens, so dass sie einem Zugriff der Insolvenz- und Massegläubiger entgegenstand. 25 Des Weiteren ist die Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit des Schuldners angeordnet. Sie besteht also auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt und verhindert weiterhin einen Zugriff der Gläubiger des Schuldners auf dessen Pflichtteil.
O ist der Pflichtteil damit dauerhaft unpfändbar und gehört deshalb nicht zur Insolvenzmasse. 26 6. Da aufgrund der Testamentsvollstreckung der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nicht zur Masse gehörte und auch der ausgezahlte Pflichtteil nicht zur Masse gehört, handelt es sich bei dem Pflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteil des Schuldners nicht um einen Gegenstand, der
O zur Masse ermittelt wurde. Eine
tragsverteilung ist daher nicht anzuordnen. IV. 27 Da die Beschwerde erfolgreich war, hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder
O, § 91 Abs. 1 ZPO Kosten aufzuerlegen, ist nicht sachgerecht. Die Kosten müssten aus den Einnahmen beglichen werden, die der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase erzielt hat und die er für den Schuldner verwaltet. Die Kosten fielen damit wirtschaftlich betrachtet dem Schuldner zur Last. Der Zweck einer Kostenerstattung wird damit verfehlt. V. 28 Die Rechtsbeschwerde wird
1 und 2 ZPO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient auch der Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. ZPO). 29 Der BGH hat mit Urteil vom 02.12.2010 entschieden, dass ein während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erworbener Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse gehört (BGH NJW 2011, 1448). Mit Urteil vom 11.05.2006 hat der BGH entschieden, dass ein
lass im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben auch dann in die Insolvenzmasse fällt, wenn für den
lass Testamentsvollstreckung angeordnet ist (BGH NJW 2006, 2698). Die im hier gegenständlichen Verfahren vorliegende Konstellation, dass während des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Abkömmlings des Erblassers, der Abkömmling, der nicht zugleich Erbe ist, einen Pflichtteilsanspruch erwirbt, für den der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung angeordnet hat, war bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung.
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