VG Bayreuth, Urteil v. 07.11.2024 – B 4 K 23.118 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 07.11.2024 – B 4 K 23.118 Download Drucken Titel: Vermutung der Richtigkeit des Messergebnisses für die Erhebung von Wasser- und Kanalgebühren durch die Gemeinde Normenketten: BGS-EWS § 9, § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 14 BGS-WAS § 9, § 9a Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 KAG Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 S. 1 VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1, § 167 Leitsätze: 1. Ein geeichter und verplombter Wasserzähler wird als korrekt angesehen, und der Gebührenschuldner muss den Nachweis eines Defekts führen, wenn er die Messwerte anzweifelt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein erhöhter Wasserverbrauch aufgrund eines defekten Schwimmerventils der Toilette geht zulasten des Gebührenschuldners, da die Verbrauchsgebührenschuld mit dem tatsächlichen Verbrauch entsteht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wasser- und Abwassergebühren, behaupteter Defekt des Wasserzählers, Vermutung der Richtigkeit des Messergebnisses, Feststellung, Vermutung der Richtigkeit, Wassermenge, Wasserversorgungseinrichtung, Abwassermenge, Gebührenbescheid, Gebührenschuldner, Toilettendefekt, Verbrauchsgebühr, Wasserverbrauch, Wasserzähler, defektes Schwimmerventil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten über Benutzungsgebühren für die örtliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung. 2 Das Grundstück des Klägers Fl.Nr. … der Gemarkung … (…, …) ist an die Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossen. Ausweislich der von Beklagtenseite vorgelegten Verbrauchsdiagramme lag der minimale Verbrauch im Gewerbegebiet … am 12. Juni 2019 (2 Uhr) bei 0,1 m³/h, ab dem Folgetag (3 Uhr) stieg er auf 0,4 m³/h an. Bei einer Nachschau auf dem klägerischen Grundstück am 1. August 2019 stellte der Wassermeister der Beklagten schließlich ein hängendes Schwimmerventil im Spülkasten der Toilette im Keller des Gebäudes fest. Nach Behebung des Defekts lag der minimale Verbrauch im Gewerbegebiet … am 2. August 2019 (1 Uhr) bei 0 m³/h. Der sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Wasserzähler wurde vom Wassermeister der Beklagten am 2. Oktober 2019 turnusmäßig ausgewechselt. 3 Mit Bescheid vom 31. Januar 2020 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 Wasser- und Kanalgebühren in Höhe von insgesamt 2.981,96 EUR fest. Für den Zähler … (1. Januar 2019 bis 2. Oktober 2019) wurde im Abrechnungsbereich Wasser eine Grundgebühr von 13,56 EUR und eine Verbrauchsgebühr von 1.080,20 EUR erhoben. Letzterer lag ein Verbrauch von 491 m³ und eine Gebühr von 2,20 EUR/m³ zugrunde. Für den Zähler 57812391 (3. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019) wurde eine Grundgebühr von 4,44 EUR und eine Verbrauchsgebühr von 72,60 EUR berechnet, die sich aus dem Verbrauch von 33 m³ und der Gebühr von 2,20 EUR/m³ ergab. Die angesetzte Mehrwertsteuer betrug 81,96 EUR. Für den Abrechnungsbereich Kanal wurden die 491 m³ und 33 m³ jeweils mit einer Gebühr von 3,30 EUR/m³ multipliziert, was zu einem Betrag in Höhe von 1.620,30 EUR bzw. 108,90 EUR führte. Insgesamt ergab sich damit ein Bruttobetrag in Höhe von 2.981,96 EUR, von dem die bisherigen Abschläge in Höhe von 231,00 EUR abgezogen wurden, so dass der Zahlbetrag mit 2.750,96 EUR ausgewiesen wurde. 4 Bei einer Vorsprache am 20. Februar 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, die WC-Anlage sei im Jahr 2019 defekt gewesen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 sowie vom 8. November 2020 legte er „Einspruch“ gegen die Wasser- und Kanalgebührenabrechnung vom 31. Januar 2020 ein und meldete Zweifel hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Zählers an, da weder eine derartige Menge an Wasser verbraucht noch in dieser Größenordnung Abwasser in den Kanal eingeleitet worden sei. Als Vergleich könnten die in den Abrechnungen der letzten zehn Jahre sowie des Jahres 2020 zugrunde gelegten Verbrauchswerte herangezogen werden. 5 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die defekte WC-Anlage den hohen Verbrauch im Jahr 2019 erkläre. Da am 2. Oktober 2019 ein neuer Wasserzähler eingebaut worden sei, könne keine Überprüfung des Zählers mehr durchgeführt werden. Laut dem Leitsystem der Beklagten sei das Wasser nachweislich verbraucht worden. Am 1. August 2019, dem Tag der Feststellung des Defekts, seien zwei Wasserwarte der Beklagten vor Ort gewesen. Der Defekt habe ihrer Aussage zufolge im Spülkasten des WCs des Klägers gelegen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 legte die Beklagte den Widerspruch schließlich dem Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) zur Entscheidung vor. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2023 wies das Landratsamt den Widerspruch des Klägers vom 6. Februar 2020 gegen den Wasser- und Kanalgebührenbescheid der Beklagten zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wasserverbrauch sei durch die Beklagte korrekt ermittelt worden. Der „Zählerstand neu“ habe zum 2. Oktober 2019 nachweislich 860 m³ betragen, woraus sich der erhöhte Verbrauch von 491 m³ im Betrachtungszeitraum ergebe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf einen Defekt des am 2. Oktober 2019 ausgetauschten Zählers hinwiesen. Ein solcher Defekt sei von Seiten des Klägers auch nicht nachgewiesen worden. Somit sei die Beklagte nicht befugt gewesen, den Wasserverbrauch stattdessen zu schätzen. Zudem lasse sich allein durch den geringeren Durchschnittsverbrauch der Vorjahre nicht widerlegen, dass im Betrachtungszeitraum ein erhöhter Wasserverbrauch vorgelegen habe. Anhand der Diagramme zur Wasserversorgung der Beklagten werde vielmehr ersichtlich, dass zwischen dem 12. Juni 2019 und dem 1. August 2019 tatsächlich ein erhöhter Verbrauch vorgelegen habe. Dieser habe am 1. August 2019 mit Feststellung der defekten Toilettenspülung durch die Wasserwarte der Beklagten geendet. Es liege daher nahe, dass der erhöhte Verbrauch auf den Defekt der Toilettenanlage zurückzuführen sei. Die Verbrauchsgebührenschuld entstehe mit dem Verbrauch. Hierbei komme es nicht darauf an, zu welchem Zweck das Wasser entnommen worden sei, wozu es tatsächlich Verwendung gefunden habe und ob es mit Wissen und Wollen des Gebührenschuldners, unbemerkt oder gar gegen seinen Willen aus der öffentlichen Anlage entnommen worden sei. Ausschlaggebend sei einzig die tatsächlich aus der öffentlichen Einrichtung entnommene Wassermenge. Die festgestellte Verbrauchsmenge sei korrekt ermittelt worden. 7 Am 16. Februar 2023 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2023 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Vertretung an. Er beantragte zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 17. Januar 2023 insoweit aufzuheben, als darin insgesamt Gebühren von mehr als 584,66 EUR festgesetzt wurden. 8 Zur Begründung der Klage führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 30. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem nach den Ausführungen der Beklagten aufgrund der Fehlfunktion der Toilettenspülung ein permanenter Wasserlauf stattgefunden habe, komme man zu dem Ergebnis, dass täglich 10 m³ Wasser durch die Toilette abgeflossen seien. Dies sei technisch nicht möglich. Insbesondere wäre eine laufende Toilette bei Maximalverbrauch im gesamten Gebäude hörbar gewesen. Der von der Beklagten geltend gemachte Wasserverbrauch könne daher nur durch eine falsch messende Wasseruhr verursacht worden sein. 9 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2023 ließ die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend eine Stellungnahme des Wassermeisters der Beklagten vom 2. Dezember 2023 nebst Anlagen vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass es ab dem 13. Juni 2019 zu einem Mehrverbrauch im Versorgungsgebiet gekommen sei. Bis zur Schadensfeststellung durch den Wassermeister der Beklagten am 1. August 2019 seien nach seiner Berechnung ohne Weiteres mehr als 400 m³ an schadensbedingtem Verbrauch entstanden. Er habe im Anwesen des Klägers ein hängendes Schwimmerventil festgestellt, welches zu einem sog. Dauerläufer geführt habe. In diesem Fall sei der vom Kläger bestrittene Mehrverbrauch für einen Zeitraum von 49 Tagen möglich. Ferner ergebe sich aus den übermittelten Unterlagen, dass die Wasseruhr am 2. Oktober 2019 turnusgemäß gewechselt worden sei. Technische Defizite der geeichten Wasseruhr seien nicht festgestellt worden. Insbesondere hätten sich auch nach der Beseitigung des Schadens der Toilettenspülung zum 1. August 2019 bis zur Auswechslung der Wasseruhr keine ungewöhnlichen Messergebnisse eingestellt, woraus man auf ihre einwandfreie Funktion schließen könne. Die Behauptung des Klägers, der angefallene Verbrauch sei technisch nicht möglich gewesen, sei mithin unrichtig. Ob die laufende Toilette im Gebäude des Klägers hörbar gewesen sei, könne die Beklagte nicht beurteilen, hierauf komme es jedoch auch nicht an. Es sei Sache des Klägers, einen Defekt des Wasserzählers darzulegen und zu beweisen. Gelinge ihm dies nicht, habe er die von ihm verlangten Gebühren zu bezahlen. Denn selbst wenn die Beklagte die materielle Beweislast für den Wasserbezug treffe, komme dem Messergebnis der Wasseruhr grundsätzlich ein hoher, nicht durch bloße Behauptungen widerlegbarer Beweiswert zu, auf den sich die Beklagte berufen könne. Hinzu komme vorliegend, dass der Mehrverbrauch im Versorgungsgebiet nach der Feststellung des Schadens zum 1. August 2019 geendet und der Kläger selbst einen Schaden der Toilettenspülung angegeben habe. Damit sei der aus der Messung des Wasserverbrauchs resultierende Beweiswert vom Kläger durch seine reine Behauptung, ein Mehrverbrauch könne nicht entstanden sein, weder widerlegt noch erschüttert. 11 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers replizierte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2024, die Beklagte gehe in ihrer Klageerwiderung nicht darauf ein, dass es technisch nicht möglich sei, dass eine einzelne Toilette den behaupteten Verbrauch überhaupt verursache. Des Weiteren zeigten die vorgelegten Wasserverbräuche jeweils Spitzenentnahmen, nicht aber – unterstellt die Ursache wäre ein hängendes Schwimmerventil gewesen – einen dauerhaften gleichmäßig hohen Verbrauch. Schon hieraus sei ersichtlich, dass der behauptete Defekt für den im Durchschnitt angefallenen Verbrauch von 8 m³ Wasser pro Tag nicht ursächlich sein könne. Soweit die Beklagte angebe, der im Anwesen des Klägers verbaute Wasserzähler sei in Ordnung gewesen, hätte dieser nicht ausgebaut werden müssen. Die Beklagte möge den von ihr ausgebauten Zähler dem Kläger zur Überprüfung zur Verfügung stellen. 12 Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2024 nahm der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dahingehend Stellung, dass die Beklagte in der Klageerwiderung explizit darauf eingegangen sei, dass es technisch durchaus möglich sei, dass der Verbrauch durch ein hängendes Schwimmerventil verursacht worden sei. In rechtlicher Hinsicht sei darauf zu verweisen, dass der Nachweis der verbrauchten Wassermengen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 3. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Dezember 2016 (BGS-EWS) dem Gebührenpflichtigen, hier also dem Kläger, obliege. Einen Antrag nach § 21 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten vom 19. November 1996 (Wasserabgabesatzung – WAS) auf Überprüfung des ausgebauten Wasserzählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes habe der Kläger nicht gestellt. Er sei deshalb mit dem Einwand einer von ihm behaupteten fehlerhaften Funktion des Wasserzählers ausgeschlossen. Der Kläger habe auch die vorgelegten Diagramme zu den Wasserverbräuchen nicht verstanden. Natürlich seien dem Kläger die Spitzenentnahmewerte nicht zuzuordnen, da diese aus den schwankenden Verbräuchen während des Tages resultierten. Aus den Diagrammen sei aber ersichtlich, dass es offensichtlich im Zeitraum vom 12. Juni 2019 bis zum 1. August 2019 einen sog. Dauerläufer im Verbrauchsgebiet gegeben habe, der im Spülkasten des Klägers habe aufgefunden werden können. 13 Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 7. November 2024 Bezug genommen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe I. 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2020 über die Erhebung von Wasser- und Kanalgebühren für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes vom 17. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. den Satzungsbestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten vom 3. Dezember 1996 (BGS-WAS) und der BGS-EWS. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden Benutzungsgebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben. Die Beklagte hat mit der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen BGS-WAS und der BGS-EWS gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. 17 Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist sowohl mit Blick auf die Erhebung der Wassergebühren (dazu unter 1.) als auch der Kanalgebühren (dazu unter 2.) für das Jahr 2019 rechtmäßig. 18 1. Die Heranziehung des Klägers zu Wassergebühren für das Jahr 2019 in Höhe von 1.252,76 EUR (brutto) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 19
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