VG Bayreuth, Beschluss v. 21.11.2024 – B 7 M 24.318 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 21.11.2024 – B 7 M 24.318 Download Drucken Titel: Festsetzung einer Erledigungsgebühr und einer Terminsgebühr – Besondere anwaltliche Bemühungen Normenketten: VV-RVG Nr. 1002, Nr. 3104 Vorbemerkung VV-RVG 3 Abs. 3 zu Teil 3 Leitsätze: 1. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur bei besonderer anwaltlicher Mitwirkung, die über allgemeine Verfahrenshandlungen hinausgeht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die bloße Mitwirkung an der formellen Beendigung des Rechtsstreits, wie die Abgabe oder Zustimmung zu einer Erledigungserklärung oder die Beantragung des Ruhens des Verfahrens, genügt nicht für die Entstehung einer Erledigungsgebühr, sondern ist durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG entsteht nur, wenn durch besondere anwaltliche Bemühungen eine Erledigung der Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG ohne mündliche Verhandlung erreicht wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erledigungsgebühr, Terminsgebühr, Ruhen des Verfahrens, auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts, Erledigungserklärung Vorinstanz: VG Bayreuth, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2024 – 8 K 21.12 Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 06.08.2025 – 12 C 25.138 Tenor 1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d. Urkundsbeamt... des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 03.01.2024 – Az. B 8 K 21.12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1 Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 03.01.2024, der unter dem Az. B 8 K 21.12 ergangen ist. 2 Im Ausgangsverfahren Az. B 8 K 21.12 war Streitgegenstand ein Bescheid der Erinnerungsgegnerin vom 02.12.2020, der im Vollzug von deren Zweckentfremdungssatzung ergangen ist. Ein Eilantrag der Erinnerungsführerin hatte (teilweise) Erfolg (B.v. 22.03.2021 – B 8 S 21.258). 3 Am 10.05.2021 wies die damals zuständige 8. Kammer die Beteiligten im Klageverfahren darauf hin, dass beabsichtigt sei, die zu erwartenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Sachen Normenkontrollverfahren hinsichtlich der beiden Zweckentfremdungssatzungen der Erinnerungsgegnerin abzuwarten. Am 04.10.2021 regte die damals zuständige 8. Kammer in Anbetracht eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2021 (Az. 12 N 20.1726) dringend eine Abhilfe bei der Erinnerungsgegnerin an. Daraufhin änderte die Erinnerungsgegnerin unter dem 10.11.2021 den Bescheid vom 02.12.2020 ab. Die Erinnerungsführerin bezog diesen Änderungsbescheid am 07.12.2021 in das laufende Klageverfahren ein. Am 07.07.2022 wies die Erinnerungsgegnerin darauf hin, dass sie beschlossen habe, gegen einen zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2022 (Az. 12 N 21.1208) Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. 4 Am 01.08.2022 hörte die damals zuständige 8. Kammer die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids an; die Kammer halte die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 03.06.2022 für nachvollziehbar und überzeugend; sie werde sich diesen im Rahmen einer Inzidententscheidung voraussichtlich anschließen. 5 Die Erinnerungsgegnerin trat der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid am 04.08.2022 bezogen auf den damaligen Zeitpunkt entgegen; die Nichtzulassungsbeschwerde sei noch nicht begründet worden und es sei beabsichtigt, die Begründung nach Erstellung durch einen Rechtsanwalt auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. Diesen Schriftsatz wie auch den Folgeschriftsatz vom 18.08.2022, mit dem die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgereicht wurde, hat die damals zuständige 8. Kammer der Erinnerungsführerin zugeleitet. 6 Mit Schriftsatz vom 06.09.2022 ließ die Erinnerungsführerin das Ruhen des Verfahrens beantragen. Aus Gründen des höheren Kostenrisikos (Kostenrisiko der Berufungsinstanz) werde eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid derzeit nicht begehrt (wurde näher ausgeführt). 7 Nach entsprechender Zustimmung der Erinnerungsgegnerin ordnete die damals zuständige 8. Kammer das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 14.09.2022 an. 8 Am 22.02.2023 fragte damals zuständige 8. Kammer bei der Erinnerungsgegnerin an, ob der Klage (nunmehr) abgeholfen werden könne, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2023 – Az. 5 N 2.22 (gemeint: 5 BN 2.22) – die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.06.2022 verworfen hatte. 9 Daraufhin teilte die Erinnerungsgegnerin unter dem 13.03.2023 mit, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid zurückgenommen habe; ein Abdruck des entsprechenden Bescheids vom 13.03.2023 war beigefügt. 10 Auf der Grundlage der notwendigen Erledigungserklärungen der Beteiligten stellte die damals zuständige 8. Kammer das Klageverfahren mit Beschluss vom 27.03.2023, berichtigt durch Beschluss vom 24.04.2023, ein. Die Kosten des Verfahrens wurden – entsprechend einer zuvor abgegebenen Kostenübernahmeerklärung – der Erinnerungsgegnerin auferlegt. 11 Den Streitwert hat die damals zuständige 8. Kammer auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine dagegen erhobene Streitwertbeschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.05.2023 – Az. 12 C 23.799 – zurück. 12 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.11.2023 machte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 434,20 EUR, eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG in Höhe von 400,80 EUR, eine 1,0-fache Erledigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1002 VV-RVG in Höhe von 334,00 €, die Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie 19% Umsatzsteuer auf diese Beträge nach Nr. 7008 VV-RVG, mithin insgesamt 1.414,91 EUR geltend. 13 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2024 setzte d** Urkundsbeamt** – unter Ausschluss der beantragten Erledigungs- und Terminsgebühr – die Kosten auf 540,50 EUR fest. 14 In der Begründung führte d** Urkundsbeamt** aus, eine Erledigungsgebühr sei vorliegend nicht entstanden. Es fehle an der hierfür notwendigen „besonderen Tätigkeit“ des Rechtsanwalts. Die bloße Mitwirkung an der formellen Erledigung genüge nicht. Ferner liege kein Tatbestand vor, der eine Terminsgebühr zur Entstehung bringen könne. 15 Mit Schriftsatz vom 17.01.2024 hat der Bevollmächtigte den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 165, 151 VwGO namens und in Vollmacht der Erinnerungsführerin angefochten und hilfsweise Erinnerung, hilfsweise jedes sonstige zulässige Rechtsmittel/ jeden sonstigen zulässigen Rechtsbehelf gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2024 eingelegt. 16 Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG sei angefallen, da die erforderliche besondere Mitwirkung als Rechtsanwalt vorliege. Die Angelegenheit habe sich durch Aufhebung des Verwaltungsakts durch die Erinnerungsgegnerin erledigt. Anwaltliche Mitwirkung bedeute eine auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit. In der Literatur und Rechtsprechung sei als ausdrücklicher Fall einer anwaltlichen Mitwirkung anerkannt, dass der Rechtsanwalt das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines von den Parteien übereinstimmend als „Musterverfahren“ angesehenen anderen Verfahrens beantrage und sich das zurückgestellte Verfahren nach Abschluss des anderen Verfahrens ohne streitige Entscheidung erledige. Dies sei hier gegeben, da die Erinnerungsführerin auf Anraten des Bevollmächtigten bis zur Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Ruhen des Verfahrens beantragt habe wissen wollen. Die Klägerin hätte angesichts der Spruchreife – auf das gerichtliche Schreiben vom 01.08.2022 wurde hingewiesen – auf Erlass eines Gerichtsbescheids bestehen können; der Bevollmächtigte habe aber gerade durch das Ruhen des Verfahrens eine Erledigung nach Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erzwungen. 17 Ferner sei eine Terminsgebühr angefallen. Diese entstehe auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 eingetreten sei. Die Versagung der fiktiven Terminsgebühr in solchen Fällen liefe dem gesetzgeberischen Ziel innerhalb des anwaltlichen Vergütungsrechts zuwider, Rechtsanwälten gebührenrechtliche Anreize dafür zu gewähren, dass sie zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten beitragen und dem Gericht Aufwand ersparen (wurde weiter ausgeführt). 18 Im Übrigen sei der Erinnerungsführerin zur Erledigung geraten und auch damit an dieser mitgewirkt worden. Denn ausweislich der Feststellung der Unwirksamkeit der Zweckentfremdungssatzung sei die Klage von Anfang an begründet gewesen. Die Klägerin hätte also keine Notwendigkeit gehabt, einer Erledigung zuzustimmen; es hätte auch eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgen können, welche für einen späteren Schadenersatzprozess bzw. Amtshaftungsprozess aufgrund des besonderen Feststellungsinteresses Grundlage hätte sein können (wurde näher erläutert). 19 Die Erinnerungsgegnerin ist der Erinnerung entgegengetreten. Eine gebührenrelevante Mitwirkung des Bevollmächtigten sei nicht ersichtlich, der Kostenfestsetzungsbeschluss somit nicht zu beanstanden. 20 Daraufhin wiederholte und vertiefte der Bevollmächtige seine Argumentation zum Anfall einer Erledigungs- und Terminsgebühr. 21 Soweit mit der Erinnerung zunächst zusätzlich die Festsetzung von Gerichtskosten thematisiert/beantragt wurde, hat der Bevollmächtigte diese Thematik auf entsprechende Hinweise des Gerichts (Schreiben vom 26.04.2024) mit Schriftsatz vom 03.05.2024 fallenlassen. 22 D** Urkundsbeamt** hat der Erinnerung mit Verfügung vom 18.04.2024 nicht abgeholfen und diese der 7. Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 23 Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten der Verfahren B 7 M 24.318 und B 8 K 21.12 sowie die Kostenakte Bezug genommen. II. 24 1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Gerichts in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung (Nr. 2 des Einstellungsbeschlusses vom 27.03.2023 in der Fassung des Beschlusses vom 24.04.2023) getroffen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris Rn. 3). Die Zuständigkeit der 7. Kammer für das Wohnungsaufsichtsrecht ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Bayreuth für das Jahr 2024. 25 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. § 88 VwGO, § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO entsprechend) hat keinen Erfolg. Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beantragten Erledigungs- und Terminsgebühr. Damit verbleibt es auch bei der festgesetzten Umsatzsteuer i.H.v. 86,30 EUR (19% aus 454,20 EUR). Die insgesamt festgesetzten Kosten von 540,50 EUR stehen in Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.