LG Landshut, Endurteil v. 12.01.2024 – 53 O 2896/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Landshut, Endurteil v. 12.01.2024 – 53 O 2896/19 Download Drucken Titel: Freistellungsanspruch des Bauunternehmers gegen Vermessungsingenieur wegen Inanspruchnahme durch Auftraggeber Normenkette: BGB § 249 Abs. 1, § 280 Abs. 1 S. 2, § 633, § 634 Leitsätze: 1. Aus § 249 Abs. 1 BGB kann die Klägerin einen Freistellungsanspruch als Schadenersatz geltend machen, da auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist. Nachdem die Klägerin von den Streithelfern unstrittig in Anspruch genommen wird, besteht auch der Freistellungsanspruch. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hinsichtlich der Höhe des Schadens sind keine Feststellungen zu treffen, wenn im Rechtsstreit nur ein Freistellungsanspruch dem Grunde nach geltend gemacht wird. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Freistellungsanspruch, Werkmangel, Vermessungsingenieur, Schadensersatzanspruch Rechtsmittelinstanz: OLG München, Endurteil vom 22.01.2025 – 20 U 437/24 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Eheleute - wegen einer fehlerhaften Vermessungsangabe in der Einmessbescheinigung (falsche Höhenvorgabe: +/- 0-Höhe mit 552,55 über NN anstatt richtig mit +/- 0-Höhe = 552,23 über NN) der Baumaßnahme „Neubau eines Wohnhauses mit Garage" auf dem Grundstück - freizustellen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden oder Aufwand zu erstatten, der ihr im Zusammenhang mit der in Ziffer I. beschriebenen Vermessungsfehlleistung entsteht. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten de Nebenintervention, zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 144.947,50 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Vertrag über Vermessungsarbeiten. 2 Die Klägerin als Bauunternehmen verpflichtete sich mit Vertrag vom 21./26.09.2015 gegenüber den Streithelfern, den Eheleuten –, zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück – auf Grundlage einer von den Eheleuten – bereitgestellten Werkplanung des Architekturbüros -. Die Klägerin hatte hier es als eigene Leistung übernommen, die Einmessarbeiten zu erbringen und das Schnurgerüst zu errichten. Nach dem Inhalt der insoweit maßgeblichen Eingabeplänen zur Baugenehmigung wäre dabei die Null-Kote für die Oberkante Fertigfußboden auf eine Höhe von 552,55 m ü. NN festzulegen gewesen. Die Klägerin, die solche Vermessungsarbeiten nicht im eigenen Hause erbringt, beauftrage den Beklagten mit den notwendigen Einmessungen. Der Beklagte führte die Gesteckarbeiten am 15.10.2015 durch und erstellte unter dem Datum 20.10.2015 eine Einmessbescheinigung. Im Zuge der Erstellung des Schnurgerüstes legte der Beklagte dabei auch die erforderlichen Höhen-Koten und die zu den Nachbargrundstücken einzuhaltenden Abstände fest. Die Klägerin errichtete sodann bis etwas Ende 2016 den Bau, wobei es im November 2016 zu einem Brandschaden im Dachgeschoss kam, der zu einer Baueinstellung führte. Die Schadenssanierung hätte dann im Jahr 2017 erfolgen sollen, allerdings rügte im weiteren Verlauf ein Nachbar die nach Art. 6 BayBo zu beachtenden Abstandsflächen als zu gering. Der Weiterbau wurden den Streithelfern – dann bauaufsichtlich untersagt. 3 Die Klägerin wird durch die Bauherrn, die Streithelfer –, aufgrund einer behaupteten fehlerhaften Einmessung des Grundstückes auf Schadenersatz im Sinne der §§ 633, 634 BGB in Anspruch genommen. 4 Mit der Klage vom 13.09.2019 verkündete die Klägerin den Eheleuten – den Streit. Diese traten mit Schriftsatz vom 28.02.2020 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. 5 Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 verkündete die Klägerin gegenüber – (Architekturbüro -.) den Streit. Dieser trat mit Schriftsatz vom 06.04.2021 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. 6 Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte die Null-Kote für den Fertigfußboden auf einer Höhe von 552,73 m ü.NN. bestimmt, während in den Bau-Eingabeplänen diese Höhe mit 552,55 m. ü. NN geplant war. Durch diesen Fehler sei die Anlage höher hergestellt worden und deshalb seien auch die Abstandsflächen verletzt worden. 7 Die Klägerin beantragt daher zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Eheleute – wegen einer fehlerhaften Vermessungsangabe in der Einmessbescheinigung (falsche Höhenvorgabe: +/- 0-Höhe mit 552,55 über NN anstatt richtig mit +/- 0-Höhe = 552,23 über NN) der Baumaßnahme „Neubau eines Wohnhauses mit Garage“ auf dem Grundstück – freizustellen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden oder Aufwand zu erstatten, der ihr im Zusammenhang mit der in Ziffer I. beschriebenen Vermessungsfehlleistung entsteht. 8 Der Beklagte beantragt Klageabweisung. 9 Der Beklagte behauptet, dass Ursache für die zu hoch gebaute Anlage nicht ein falsches Einmessen des Gebäudes sei, sondern dass die Klägerin das Objekt planwidrig gebaut hätte, da ein Nivellmentfehler der Klägerin vorliegen würde. Der Beklagte führt weiter an, dass das Gelände bis kurz vor der Garage laut Plan von + 0,09 auf – 0,22 fallen hätte sollen, also um 31 cm. Tatsächlich aber steige das Gelände um 34 cm, weshalb der Messfehler allein bei der Klägerin liege. 10 Das Gericht hat den Beklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch uneindliche Einvernahme der Zeugen -. Darüber hinaus erstattete der Sachverständige – unter Beiziehung eines Spezialsachverständigen – als Beirat ein Gutachten vom 01.07.2022 und ein Ergänzungsgutachten mit Datum vom 15.12.2022. Beide Sachverständige wurden in einem Termin vom 27.09.2023 persönlich angehört. Es wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.06.3030, 05.07.2021 und 27.09.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstige Aktenbestandteile. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist begründet. A. 12 Die Klage ist zulässig. 13 1. Das Landgericht Landshut ist gem §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 Abs. 1 ZPO auch örtlich zuständig 14 2. Das nötige Feststellungsinteresse auf Seiten der Klägerin hinsichtlich ihres Antrags aus „II.“ liegt vor, § 256 Abs. 1 ZPO. 15 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen (BGH NZBau 2022, 20 Rn. 25; NJW 2009, 751 Rn. 10). Dazu gehören auch einzelne Ansprüche oder einzelne in sich selbständige rechtliche Anspruchsgrundlagen (BGH NJW 1984, 1556). Ein Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. 16 Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass ihr neben der Inanspruchnahme durch die Streithelfer auch ein eigener Schaden entstanden sei, jedenfalls in Gestalt eines Zinsschadens, da ihre bis zu dem Brandschaden gestellten Abschlagsrechnungen von ca. 150.000,00 bis heute nicht fällig gestellt werden konnten. Auch diene der Feststellungantrag der Hemmung einer ansonsten drohenden Verjährung. 17 Weitergehenden Schadenersatzansprüche stellen feststellungsfähige Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis dar. Nachdem die Schadenssumme noch nicht konkret feststeht, besteht auch kein Vorrang einer Leistungsklage und die Geltendmachung führt zur Hemmung der Verjährung, beseitigt also eine gegenwärtige, rechtliche Gefahr für spätere feststellbare Ansprüche der Klägerin. Nachdem mit dem Antrag unter „I.“ und dem Antrag unter „II“. auch unterschiedliche Schadenspositionen verfolgt werden, können diese Anträge auch kumulativ gestellt werden. B. 18 Die Klage ist auch begründet. 19 1. Der Klagepartei steht ein Freistellungsanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 249 I BGB zu. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.