mündlicher Mitteilung durch die Beklagte, dass ein Austausch der Leitung im Privatgrund erforderlich sei, widersprachen die Eigentümer einem Austausch. Im Oktober 2015 wurde anhand der Verbrauchsdaten im Leitungsnetz ein Schaden am Grundstücksanschluss der Fl.-Nr. ... festgestellt und durch den Wasserwart vor Ort geortet. Mit Schreiben vom
Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig (Ziffer 2). 5 Die Zuständigkeit der Stadtwerke für den Erlass des Bescheides ergebe sich aus Art. 9 KAG i.V.m. § 9 der Wasserabgabensatzung der Stadt ... (WAS), § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt ... zur Wasserabgabensatzung (BGS-WAS), § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt ... „Stadtwerke ... “. Im Falle der betreffenden Wasserleitung auf dem Grundstück der Fl.-Nr. ... mit Schaden im Oktober 2015 handle es sich um einen Grundstücksanschluss (Hausanschluss) im Sinne von § 3 WAS. Ein solcher sei definiert als Wasserleitung von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übernahmestelle. Die Übergabestelle sei das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück. Dies gehe ebenfalls aus dem Bescheid angehängten Ausschnitt aus dem Wasserleitungskataster der Stadtwerke ... hervor. Überdies würde die Zuständigkeit für alle Arbeiten am Grundstücksanschluss
WAS ausschließlich bei den Stadtwerken liegen.
2 WAS werde der Grundstücksanschluss von den Stadtwerken hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt, sowie beseitigt. Anhand von Verbrauchsdaten im Leitungsnetz sei im Oktober 2015 ein Schaden festgestellt worden. Der Wasserwart der Stadtwerke habe im Beisein der Eigentümer den Schaden geortet sowie die Schadstelle auf der Zufahrt markiert. Die alte Leitung sei in diesem Zusammenhang nicht freigelegt worden. Im Rahmen des Neubaus der Leitung hätten die Eigentümer
gefragt, ob der Schaden nicht freigelegt werden könne. Es sei den Eigentümern mitgeteilt worden, dass dies jederzeit möglich sei, die Eigentümer jedoch die Kosten tragen müssten. Da die Eigentümer die Kosten nicht hätten tragen wollen, sei auf eine Öffnung verzichtet worden.
den Unterlagen der Stadtwerke seien an diesem Grundstücksanschluss Rohrbrüche am
KAG die Erstattung für Arbeiten an Teilen des Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, die sich nicht im öffentlichen Straßengrund befinden, regeln. Von dieser Möglichkeit habe die Stadt ... durch § 8 BGS-WAS Gebrauch gemacht.
2 Satz 1 BGS-WAS würde der Erstattungsanspruch mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme entstehen. Die Neuherstellung des gemeinsamen Grundstücksanschlusses sei mit der Wiederherstellung des Fahrbahnbelags (Aufbringen der Spritzdecke), mithin am 27. Oktober 2017, abgeschlossen worden. An diesem Tag sei somit der Erstattungsanspruch entstanden. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus den tatsächlich entstandenen Kosten, welche durch die Rechnungen der ausführenden Firmen
gewiesen seien. Hierzu würden auch die Arbeiten des Baubetriebshofs zählen. Zahlungspflichtig sei der Eigentümer des Grundstücks, im Falle von mehreren Zahlungspflichtigen seien diese Gesamtschuldner, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 KAG.
1 Satz 2 AO schulde jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Das Ermessen sei im vorliegenden Fall sehr weit, um es dem Abgabengläubiger zu ermöglichen seine Forderung schnell und sicher verwirklichen zu können. Aufgrund des Anteils am fraglichen Grundstück, der örtlichen Nähe, der anwaltschaftlichen Vertretung sowie des persönlichen Kontaktes mit den Stadtwerken im Jahr 2015 werde der Kläger als Gesamtschuldner herangezogen. 6 Hiergegen ließ der Kläger am
die angesetzten Mengen und Massen in der Rechnung bestritten. Es würden keine
weise über die Mengen und Massen vorliegen. Es seien keine gemeinsamen Aufmaße genommen sowie dem Kläger keine Möglichkeit gegeben worden, die Mengen anhand eines Aufmaßes zu prüfen. Auch die übrigen Positionen in der Schlussrechnung seien für den Kläger nicht
vollziehbar, insbesondere die nicht unerhebliche Menge, die berechneten Zulagen sowie der Bodenaustausch. Unter Position 03.1 sei der Straßenaufbruch sowie die Wiederherstellung abgerechnet worden, wobei die Herstellung der Frostschutzschicht nicht notwendig gewesen sei, da ursprünglich eine solche vorhanden gewesen sei. Diese Position werde dem Grunde und der Höhe
bestritten. Die unter Titel 4 abgerechnete Einbringung der Wasserleitung sowie der Grundstücksanschlüsse sei nicht erforderlich gewesen, zudem werden die diesbezüglichen Mengen bestritten. Nichts Anderes ergebe sich aus den zwei „Aufmaßblättern“ der ausführenden Firma. Mit Abschluss der Arbeiten im Dezember 2015 sei die Straße wieder in den Zustand verbracht worden, in welchem sie sich vor Beginn der Baumaßnahme befunden hätte. Das spätere Aufbringen der Spritzasphaltdecke habe mit der Maßnahme nichts mehr zu tun. Die aufgebrachte Spritzasphaltdecke weise bis heute Mängel auf. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben, da die Frist bis 31. Dezember 2019
1 Ziffer 4
diese Kosten ebenfalls bestritten. Eine Abnahmefähigkeit war aufgrund der bestehenden Mängel nicht gegeben. Schlussendlich sei es ermessensfehlerhaft, lediglich den Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe es unterlassen alle in Betracht kommenden Schuldner zu erfassen und führe unerhebliche, unzutreffende Gesichtspunkt heran, weshalb der Kläger herangezogen worden sei. Jeder der Miteigentümer habe einen Anteil, die örtliche Nähe sei bei allen gegeben. Zudem habe der Klägerbevollmächtigten im Vorfeld alle Miteigentümer vertreten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass der streitgegenständliche Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Beklagten stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für das Verlegen der Anschlussleitung zu. Es werde auf Art. 9 Abs. 1 KAG, § 9 Abs. 1 der Wasserabgabesatzung der Beklagten sowie § 8 BGS-WAS hingewiesen. Bei der streitgegenständlichen Leitung handle es sich um einen Grundstücksanschluss. Ausweislich der in § 3 WAS genannten Definition beginne der Grundstücksanschluss an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und ende mit der Übergabestelle,
dieser beginne die Verbrauchsleitung. Aus diesem Grund seien die seitens des Klägers in der Klagebegründung angeführten §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 3 WAS nicht einschlägig. Der Grundstücksanschluss sei erneuerungsbedürftig gewesen. Wie im Bescheid aufgeführt seien wiederholt erhebliche Schäden aufgetreten. Die seitens des Klägers hiergegen erhobenen Einwände würden nicht durchgreifen. Zur Begründung werde im Einzelnen auf die Stellungnahme der Stadtwerke vom
Ausübung des ihr zustehenden Ermessens den Kläger aufgrund der Höhe seines Miteigentumsanteils, des persönlichen Kontakts bei Termine sowie der anwaltlichen Vertretung als Gesamtschuldner in Anspruch genommen habe. 12 Mit Antrag vom
1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke bestimmen, dass ihnen die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an die Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe oder
Einheitssätzen (§ 130 BauGB) erstattet werden. Hiervon hat die Beklagte in ihren Satzungen Gebrauch gemacht. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch inhaltlich entspricht § 8 BGS-WAS den Regelungen des Art. 9 Abs. 1 KAG. Gemäß § 8 Abs. 1 BGS-WAS ist der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und Beseitigung mit Ausnahme der Kosten, die auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfallen, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. 19 a) Unschädlich ist die Heranziehung des Klägers als nur einen von sieben Miteigentümern im Rahmen der Kostenerstattung.
2 KAG ist zahlungspflichtig, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist, wobei mehrere Zahlungspflichtige Gesamtschuldner sind. Die Entscheidung, welchen der Gesamtschuldner die Gemeinde in welcher Höhe beansprucht, liegt im gemeindlichen Auswahlermessen, das durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeiten begrenzt ist (BayVGH, U.v. 4.5.1994 – 4 B 93.3875; BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91). Sachliche Kriterien können unter anderem Handeln und Auftreten für die Miteigentümergemeinschaft, finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, größere Erfahrung auf dem Gebiet des Abgabenrechts oder räumliche Nähe sein (VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2010 – 5 L 966/10 – juris Rn. 19 f.). Eine gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung ist nur eingeschränkt möglich.
GO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermessensausübung der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2021. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sind die Stadtwerke, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme dieser vom 2. Mai 2022,
Ermittlung aller Eigentümer zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, lediglich den Kläger, insbesondere auch aufgrund des persönlichen Kontaktes bei Terminen, heranzuziehen. 20 b) Im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs Art. 9 KAG i.V.m. § 9 WAS i.V.m. § 8 BGS-WAS vorliegend erfüllt. Der von der Beklagten mit Bescheid vom 28. Dezember 2021 geltend gemachte Aufwand für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses des Klägers ist in der geforderten Höhe von 18.253,67 EUR (17.059,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer) erstattungsfähig. 21 § 3 WAS der Beklagten bestimmt, dass Grundstücksanschlüsse (sog. Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle sind, beginnend mit der Anschlussvorrichtung und endend mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Beklagte hat sich im Rahmen der Kostenerstattung für die Erneuerung der Grundstücksanschlüsse in den satzungsmäßig festgelegten Grenzen gehalten. Anhand der vorgelegten Aufmaßblätter sowie aus dem vorgelegten Lageplan hat sich für die erkennende Kammer deutlich ergeben, dass die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Maßnahmen auf Privatgrund durchgeführt worden sind. 22 Bei der Entscheidung, ob eine Verbesserung oder Erneuerung erforderlich ist, kommt der Beklagten ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.1987 – 23 B 85 A.2785; BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 21; VG Bayreuth, U.v. 24.10.2023 – B 4 K 21.1232 – juris Rn. 39; VG Greifswald, U.v. 25.9.2020 – 3 A 574/19 HGW – juris; VG Regensburg, U.v. 26.3.2003 – RN 3 K 02.01494 – juris Rn. 28). Mit fortschreitendem Alter einer Einrichtung sind immer wieder Probleme und Schäden zu erwarten, die jeweils für sich betrachtet nicht erheblich sein mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine Dimension erreichen können, die eine frühzeitige Neuverlegung der Anlage als wirtschaftliche Entscheidung
vollziehbar machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2009 – 4 B 08.2744 – juris Rn. 30). Die Entscheidung, über das „Ob“ der jeweiligen Maßnahme ist einer vollen gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. 23 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Einrichtungsträger diesen Ermessensspielraum vorliegend nicht überschritten. Die Beklagte hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar dargelegt, dass die in der Privat straße liegende streitgegenständliche Leitung anlässlich mehrfach aufgetretener Schäden unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Grundstücksanschlusses sinnvollerweise zu erneuern war. Zum Zeitpunkt der Leitungserneuerung war der im Jahre 1961 eingebaute streitgegenständliche Grundstücksanschluss 54 Jahre alt und seit 1999 bis zum Ausbau der Leitung von fünf Schäden (1999, Mai und September 2011, August 2013, Oktober 2015) – unabhängig von der Tatsache, ob es sich hierbei um alterungsbedingte Schäden gehandelt hat – betroffen. Für das Gericht
vollziehbar, gab die Beklagte an, dass die zeitlichen Abstände der aufgetretenen Schäden ebenfalls für die Notwendigkeit einer Erneuerung sprachen. Im Beisein einiger Eigentümer wurde der Schaden im Oktober 2015 durch den Wasserwart geortet, auf eine Öffnung der Leitung aus Kostengründen im Hinblick auf die Eigentümer jedoch verzichtet. Der Erfolg der Reparatur wird durch das seitens der Stadtwerke vorgelegte Protokoll für die Tage 12. Oktober bis 14. Oktober 2015 vor und
dem „Rohrbruch“ verdeutlicht, wonach
Erneuerung der Leitung sich der Wasserverbrauch
ts wieder gegen Null angenähert hat, wobei trotz Vornahme von anderen Baumaßnahmen im fraglichen Zeitraum keine weitere anderweitige Erneuerung einer Leitung im Gebiet vorgenommen worden war. Das Gericht hält die Ausführungen hierzu für
vollziehbar und plausibel und macht sie sich zu eigen. 24 In Anbetracht dieser Gesamtumstände ist die Entscheidung der Beklagten, statt einer erneuten Reparatur eine vollständige Erneuerung des Grundstücksanschlusses vorzunehmen, von dem der Beklagten insoweit zustehenden Einschätzungsspielraum gedeckt, weshalb es hierfür nicht der Zustimmung der jeweiligen Eigentümer bedurfte. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Änderungen an der streitgegenständlichen Leitung bis zur jeweiligen Hauptabsperrvorrichtung ausnahmslos der Beklagten bzw. den dazugehörigen Stadtwerken vorbehalten (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 16). 25 c) Die Höhe der seitens der Beklagten abgerechneten Kosten sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses sind grundsätzlich in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe erstattungsfähig. Dem Einrichtungsträger obliegt es,
den Grundsätzen von Treu und Glauben darauf zu achten, dass die hierdurch entstehenden Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten, wobei die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung eines Grundstücksanschlusses möglichst gering zu halten sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.12.2020 – AN 1 K 18.01475 – juris Rn. 155; BayVGH, B.v. 8.5.2000 – 23 ZB 00.1083 – unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.1997 – 23 B 93.509). 26 Unter Berücksichtigung dessen sind auch im Hinblick auf die Höhe der Kosten Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass für die Erneuerung der in der Privat straße liegenden Leitung dieselbe Firma (Firma H.,G.) beauftragt worden sei, welche im selben Zeitraum für den Austausch der zum Flurstück gehörigen Hauptwasserleitung im öffentlichen Grund zuständig gewesen sei. Über den anstehenden Austausch der im öffentlichen Grund liegenden Hauptwasserleitung wurden die Eigentümer mit Schreiben von Juli 2015 informiert. Soweit der Kläger die einzelnen Positionen der Gesamtrechnung für die Erneuerung der streitgegenständlichen Leitung pauschal bestreitet, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert und nicht geeignet, weitere gerichtliche Ermittlungen auszulösen (so auch VG Greifswald, U.v. 25.9.2020 – 3 A 574/19 HGW – juris Rn. 33). Auf die Möglichkeit, dass Einzelleistungen für sich von einer anderen Firma günstiger hätten erbracht werden können, kommt es hierbei nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 26). 27 Die seitens des Klägers gegen einzelne Positionen vorgebrachten Einwendungen haben überdies in der Sache keinen Erfolg. Aus dem Aufmaßblatt der ausführenden Firma H. G. (Bl. 76 der Gerichtsakte) ergibt sich eine Privatstraßenlänge von 70,90 Metern. Diese Länge der in der Privat straße zu verlegenden neuen Leitung entspricht den in der Rechnung der Firma H.G. einzeln aufgelisteten Positionsmaßen. Das Aufmaßblatt der auszuführenden Firma zeigt deutlich, dass die Grenzen zwischen privatem Grund sowie öffentlichem Grund bekannt waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Hinblick auf den Rohrgrabenaushub, den Zuschlag für den Boden, den Zuschlag für den Handaushub sowie für die Kosten für einen Bodenaustausch auf die seitens der Beklagten vorgelegte ausführliche Stellungnahme der Stadtwerke vom 2. Mai 2022 verwiesen. Dem Einwand des Klägers, dass ein Bodenaustausch nicht notwendig gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen sind im Hinblick auf die Länge der betreffenden Leitungsstrecke sowie den detaillierten Ausführungen hinsichtlich der Arbeiten den Boden betreffend plausibel und
vollziehbar. Diesen vorgebrachten Ausführungen ist der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte hierbei den ihr eingeräumten Einschätzungsspielraum überschritten hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 26 f.). 28 d) Im Übrigen greift der seitens des Klägers erhobene Einwand der Verjährung vorliegend nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS-WAS entsteht der Erstattungsanspruch mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist, wobei
1 Nr. 4 lit. b cc KAG der Schluss des Jahres maßgeblich ist, in dem der Abgabenbetrag berechnet werden kann. Die Leitungsverlegung begann im Oktober 2015 und wurde mit dem Aufbringen der Spritzschutzdecke im Jahr 2017 abgeschlossen, weshalb der Erlass des Bescheids im Jahr 2021 noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren erfolgte, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b bb KAG. Wie seitens des Klägers durch seinen Bevollmächtigten schriftlich mehrfach mitgeteilt, bestand die Oberfläche der streitgegenständlichen Privat straße ursprünglich aus einer Spritzdecke, welche im Zusammenhang mit der Maßnahme entfernt worden war. Die Klägerseite hat deren erneute Herstellung
der Leitungsverlegung mehrfach schriftlich gefordert. Auf die daraus folgende Kostentragung wurde der Kläger durch die Beklagte hingewiesen. Auch aus den vorgelegten Rechnungen von der für die zuvor vorgenommene Leitungserneuerung zuständigen Firma (Firma H. G.) ergibt sich nichts Anderes, vielmehr, dass gebundener Oberbau ausgebaut worden ist (Position 03.2 der Rechnung). Die Gesamtmaßnahme der Erneuerung der Leitung in der Privat straße war damit erst mit dem Auftragen der im Rahmen der Maßnahme zerstörten Spritzasphaltschutzdecke abgeschlossen – unabhängig von der Frage, ob das Aufbringen der Asphaltspritzschutzdecke einer
besserung bedarf. 29 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.