BO Art. 6, Art. 68 BauRegVO § 3 BayBO Art. 76 S. 1 Leitsatz: Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abriss und Wiederaufbau eines Gartenhauses im Außenbereich und, Landschaftsschutzgebiet;, Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 und 3
;, zulässigerweise errichtetes Gebäude;, Beseitigungsanordnung;, Zwangsgeld, Abriss und Wiederaufbau eines Gartenhauses im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet, Teilprivilegierung, Beseitigungsanordnung Tenor
sei die Wirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild nach Südost auf Grund der Größe und Lage erheblich. Der Weg über die Weiherdämme im Osten sei bei Erholungssuchenden eine beliebte Wegeverbindung zwischen dem Waldgebiet der … und dem … Das Gebäude stehe sehr dominant in der Landschaft. Nach Norden werde diese Wirkung aufgrund des Gehölzriegels entlang des … zumindest im belaubten Zustand reduziert. Eine Eingrünung zur Reduzierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild in der erforderlichen Höhe nach Südosten hin sei auf Grund der Diskrepanz zwischen Platzbedarf für eine solche Bepflanzung und dem tatsächlich vorhandenen Platz auf dem Weiherdamm nicht möglich. Auch eine zurückgenommene Gestaltung der Außenfassade mit Holzverschalung reduziere die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nur aus der Ferne. Eine rundum verglaste Laube sei an diesem Standort dazu geeignet, das signifikante Lebensrisiko für Vögel zu erhöhen und stehe damit im Widerspruch zum Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Hierfür sprächen auch die von den Klägern zur Verfügung gestellten Fotos des ehemaligen Hauses, auf denen aufgeklebte Vogelsilhouetten auf den Fenstern der ehemaligen Laube zu erkennen seien. Dies lasse vermuten, dass es hier bereits in der Vergangenheit Probleme mit Vogelanprall gegen die Glasflächen gegeben habe. Da Vogelsilhouetten nachweislich keinen Vogelanprall verhinderten, seien sie nicht geeignet, das Tötungsrisiko zu reduzieren. Erschwerend komme hinzu, dass nordöstlich in ca. 100 m Luftlinie das Europäische Vogelschutzgebiet „…“ beginne. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass auch seltene Vogelarten unter den Opfern sein könnten. Hier müssten wirksame Maßnahmen, wie reflexionsreduzierte Glasscheiben oder ein flächiges Bekleben sämtlicher Glasscheiben mit auf ihre Wirkung geprüften Musterklebefolien in Kombination mit hellen Vorhängen oder Jalousien im Inneren, die bei Nichtnutzung des Gebäudes jederzeit zugezogen sein müssten, ergriffen werden. Da jedoch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht durch sinnvolle Auflagen minimiert werden könnten und das Gebäude dazu geeignet sei, das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft negativ zu beeinflussen, könne aus naturschutzfachlicher Sicht keine Erlaubnis nach Landschaftsschutzverordnung für das beantragte Vorhaben erteilt werden. Das Gebäude sei samt Bodenplatte und Terrasse zurückzubauen und die freiwerdende Fläche unter Verwendung von gebietsheimischen Gehölzen und Saatgut naturnah wiederherzustellen. Da sich die Freizeitanlage in der freien Natur befinde, sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BNatSchG nur noch die Ausbringung von gebietsheimischen Saatgut und Gehölzen zulässig. Falls noch nicht geschehen, solle die Klärgrube überprüft und gegebenenfalls auch hier der Rückbau angeordnet werden, da deren Betrieb seit 2015 nicht mehr zulässig sei. 12 Mit Email vom 24. Juni 2022 übermittelte der Bevollmächtigte der Kläger eine Baugenehmigung Nr. … vom 26. März 1946. Er führte aus, dass mit dieser Baugenehmigung zwei Projekte genehmigt worden seien: Die „Erstellung eines Fachwerkbaus“ (Projekt 1) und die „Erstellung eines Kamins“ in einem bereits bestehenden Gebäude (Projekt 2). Bei dem Projekt 1 handele es sich um die erstmalige Errichtung des jetzigen Haupthauses der Kläger (* …*). Das Projekt 2 betreffe den nachträglichen Einbau eines Kamins in das seinerzeit bzw. im März 1946 bereits bestehende streitgegenständliche Wohngebäude (mittlerweile irreführend als Gartenhaus bezeichnet). Aus der baurechtlichen Genehmigung des Kamins in diesem bereits bestehenden Gebäude folge zwingend, dass das bereits zuvor ohne Kamin errichtete Gebäude baurechtlich genehmigt sein müsse, da die Erstellung des Kamins andernfalls unter keinen Umständen hätte genehmigt werden können. Die Chronologie stelle sich damit entgegen der bisherigen Annahme wie folgt dar: Zunächst sei das streitgegenständliche Gartenhaus als Wohngebäude genehmigt worden. Diese Genehmigung sei verschollen und auch in den Unterlagen des Staatsarchivs nicht mehr auffindbar. Zu diesem Zeitpunkt sei das streitgegenständliche Gartenhaus das einzige Wohngebäude auf dem gesamten Anwesen gewesen. Das jetzige Gebäude … habe noch nicht existiert. Im März 1946 sei dann die Errichtung des Gebäudes … als Projekt 1 und der Einbau eines Kamins in das streitgegenständliche Gartenhaus als Projekt 2 genehmigt worden. Auf dem Anwesen hätten sich seitdem zwei Wohngebäude befunden. Bei dem streitgegenständlichen Gartenhaus handele es sich daher nicht um einen Schwarzbau, sondern tatsächlich um ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude, so dass die jetzt beantragte Baumaßnahme gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2
genehmigungsfähig sei. 13 Im Folgenden reichten die Kläger einen Lageplan von 1957 und eine Forstbezirkskarte von 1956 ein, in welchen die Abmessungen des Gartenhauses hinterlegt seien, wie sie auch der Bauantrag umfasse. 14 Daraufhin kam die Beklagte intern zu dem Ergebnis, dass durch die Genehmigung des Kamins davon auszugehen sei, dass es sich um ein genehmigtes Vorhaben im Außenbereich handele. Allerdings gehe aus den vorliegenden Unterlagen eine genehmigte Erweiterung nicht hervor mit der Folge, dass eine Neuerrichtung mit geringfügigen Erweiterungen und Modernisierungen in der damals genehmigten Kubatur (Genehmigung 1946) zulässig wäre. Eine Erweiterung auf die Größe, die vor dem Abriss vorhanden gewesen sei, sei schwierig. Anhand der vorgelegten Baupläne vom März 1946 errechnete die Beklagte für das Bestandsgebäude 1946 eine Grundfläche von ca. 24,75 qm (5,50 m x 4,5 m), eine Traufhöhe von ca. 3,10 m und eine Firsthöhe von ca. 4,30 m. 15 Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass eine positive Entscheidung über den eingereichten Bauantrag nicht möglich sei. Das Bauvorhaben liege bauplanungsrechtlich im Außenbereich, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35
richte. Das Gartenhaus mit Laube stelle kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1
dar. Sonstige Vorhaben könnten im Einzelfall gemäß § 35 Abs. 2
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige und die Erschließung gesichert sei. Die bauliche Anlage sei genehmigungspflichtig, da ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben sei. Das Vorhaben sei insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1a BayBO verfahrensfrei, da es sich im Außenbereich befinde. 16 Nach Feststellung des Bauaufsichtsamtes sei mit der Errichtung des Gartenhauses mit Laube bereits vor der Beantragung der Baugenehmigung begonnen worden. Der Wiederaufbau erfolge auf Grund eines Hochwasserschadens am vormaligen Gebäude. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt … widerspreche. Das betreffende Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet „…“ und werde als Fläche mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz festgesetzt. Auf Grund der Lage des Baugrundstücks im Landschaftsschutzgebiet beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
. Dieser Belang stehe dem Wiederaufbau des Gartenhauses mit Laube nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
entgegen. Bei einer Neuerrichtung seien nur geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Das geplante Vorhaben sei auf Grund seiner Größe (Grundfläche 64,12 qm, Bruttorauminhalt 202 m 3 ) nicht außenbereichsverträglich und genehmigungsfähig. Die am
genehmigungsfähig sei. Der Wiederaufbau erfolge auf Grund eines Hochwasserschadens am vormaligen Gebäude. Damit handele es sich vorliegend um die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignis oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Folgen des Naturereignisses erst später gezeigt hätten. Erst im Jahr 2019 sei klar gewesen, dass das Gebäude als Folge dieses Naturereignisses einsturzgefährdet sei und neu errichtet werden müsse. Auf Grund der Corona-Pandemie sei es zu zeitlichen Verzögerungen gekommen. Darüber hinaus sei das Bauvorhaben auch gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
genehmigungsfähig. Denn vorliegend handele es sich um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle, wobei das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden sei, Mängel aufweise, seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt werde und Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt werde. 18 In den Fällen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
seien gemäß § 35 Abs. 4 Satz 3
geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Diese Voraussetzungen würden erfüllt. 19 Für das streitgegenständliche Wohngebäude befänden sich keine Unterlagen im Stadtarchiv … Es fänden sich jedoch zwei Baugenehmigungen bezüglich des von den Klägern bewohnten Haupthauses: Zum einen gebe es die Baugenehmigung … vom
genehmigungsfähig. Der Wiederaufbau des streitgegenständlichen Wohngebäudes erfolge auf Grund eines Hochwasserschadens. Es handele sich daher um die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle. Die Schäden auf Grund des Naturereignisses hätten sich erst später gezeigt. Erst 2019 sei klar gewesen, dass das Gebäude als Folge dieser Naturereignisse einsturzgefährdet sei und neu errichtet werden müsse. Das einsturzgefährdete Gebäude habe ca. 80 Jahre das Landschaftsbild geprägt. Der Abriss und Wiederaufbau sei in einem Zeitraum von drei Monaten erfolgt. 31 Darüber hinaus sei das Vorhaben auch gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
genehmigungsfähig, da es sich um die neue Errichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle handele. 32 Es seien auch die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 3
erfüllt. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen würde die formell und materiell legale Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes glaubhaft belegt. Insbesondere handele es sich bei der Baugenehmigung … zwingend um die Genehmigung zur Erweiterung des streitgegenständlichen Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Auf dem zusammenhängenden Grundstück der Kläger befänden sich nachweislich keine weiteren Gebäude. Auch die Darstellung des Gebäudes in den vorgelegten Unterlagen zeige, dass es sich nicht um einen Schwarzbau handele (wird weiter ausgeführt). 33 Unzutreffend sei auch die Annahme der Beklagten, dass die genehmigte Grundfläche des streitgegenständlichen Wohngebäudes lediglich 24,75 qm betrage. Offensichtlich gehe die Beklagte davon aus, dass die Pläne zudem auf dem Flurstück … ausgeführten Projekt 1 fälschlicherweise die Baupläne des streitgegenständlichen Wohngebäudes seien. 34 Da das streitgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3
genehmigungsfähig sei, komme es auf eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2
nicht an. 35 Die angesprochenen naturschutzrechtlichen Belange stünden der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Diese könnten durch die Aufnahme entsprechender Auflagen in den Baugenehmigungsbescheid ausreichend berücksichtigt werden (wird weiter ausgeführt). 36 Auf Grund des Anspruchs auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung komme die erlassene Beseitigungsanordnung nicht in Betracht. Insbesondere fehle es an einem Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Auch sei die Beseitigungsanordnung ermessensfehlerhaft ergangen. Denn es sei nicht berücksichtigt worden, dass das streitgegenständliche Wohngebäude in seiner jetzigen Dimensionierung nachweislich seit gut 80 Jahren das Landschaftsbild präge und auch sämtliche Nachbarn dem Wiederaufbau des Wohngebäudes einstimmig per Unterschrift zugestimmt hätten. Fehlerhaft sei auch davon ausgegangen worden, dass die Kläger nicht auf den Fortbestand des streitgegenständlichen Wohngebäudes hätten vertrauen dürfen, weil sie das Gebäude rechtswidrig errichtet hätten. Zudem käme vorliegend auch der Erlass einer teilweisen Rückbauanordnung in Betracht. 37 Die Kläger beantragen mit Schriftsatz vom 3. Juli 2023: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2023, Aktenzeichen …, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 38 Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 3. August 2023, die Klage abzuweisen. 39 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung hätten. Die Ablehnung der Baugenehmigung sei rechtmäßig erfolgt. Das genehmigungspflichtige Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Das unstreitig im planungsrechtlichen Außenbereich liegende Vorhaben stimme nicht mit den §§ 29 ff.
überein. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2
beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5
. Eine Berufung auf den Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
sei nicht möglich. Begünstigt werde danach der Wiederaufbau eines zulässigerweise errichteten Gebäudes. Ein Gebäude sei zulässigerweise errichtet, wenn es bauaufsichtlich genehmigt gewesen sei. Zudem müsse die Wiedererrichtung gleichartig sein. Nach ständiger Rechtsprechung sei derjenige für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, der sich darauf berufe, dass eine bestimmte bauliche Anlage in einer bestimmten Nutzung genehmigt sei (BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55.03 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 10.11.2021 – 15 ZB 21.1329 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.2.2020 – OVG 10 S 4/20 – juris Rn. 7). Eine Genehmigung, die auch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes erforderlich gewesen sei, könnten die Kläger aber nicht nachweisen. Die zwei Projekte umfassende Baugenehmigung vom
greife somit nicht; die Voraussetzungen für ein teilprivilegiertes Bauvorhaben seien nicht erfüllt, nachdem die Gleichartigkeit des jetzigen Gebäudes zum ursprünglichen Gebäude aus dem Jahr 1946 nicht gegeben sei und außerdem die rechtmäßige Erweiterung für das bereits abgebrochene Gebäude mit einer Fläche von 64 qm nicht belegt sei. 41 Selbst bei Annahme, das abgebrochene Gebäude sei zulässig errichtet gewesen, könne eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden und es nicht außenbereichsverträglich sei. Insbesondere stehe dem Vorhaben die Landschaftsschutzverordnung der Beklagten entgegen. Stehe ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4
mit einer Landschaftsschutzverordnung in einer nicht durch Ausnahmegenehmigung zu behebenden Weise in Widerspruch, könne es auch dann nicht zugelassen werden, wenn es im Übrigen nach Bauplanungsrecht zulässig sei. Die Beeinträchtigung des Schutzzwecks einer Landschaftsschutzverordnung stelle eine Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5
dar, die auch einem nach § 35 Abs. 4
begünstigten Vorhaben entgegengehalten werden könnte (VGH Kassel, B.v. 19.2.2020 – 4 A1677/18.Z – BeckRS 2020, 3686). 42 Aufgrund der Lage des Baugrundstücks im geschützten Landschaftsraum „…“ beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft. Es liege in einer besonders reizvollen Umgebung und schützenswerten Landschaft und wirke daher besonders störend. Es habe keinen Bezug zu der Nutzung der umgebenden Fläche „…“. Auch eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LSG erforderliche Erlaubnis könne nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht erteilt werden. Zur weiteren Begründung werde auf die fachliche Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Energiefragen verwiesen. 43 Auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
komme schon deshalb nicht in Betracht, da kein gleichartiges Wohngebäude anstelle eines zulässigerweise errichteten neu errichtet werden solle. 44 Die Kläger könnten sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, selbst wenn das im Wiederaufbau befindliche Gebäude und das abgebrochene Gebäude, insbesondere in der Größe, Bauweise und Nutzung, identisch wären. Die Grundsätze des Bestandsschutzes griffen nicht, wenn das Gebäude beseitigt werde, sei es zum Zweck der Neuerrichtung eines Gebäudes, sei es als Ersatzbau für ein durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörtes Gebäude. Um in diesen Fällen Unterstützung zu gewähren, habe der Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
unter erleichterten Voraussetzungen die Neuerrichtung eines Wohngebäudes sowie die Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes geschaffen. 45 Rechtmäßig sei auch die Anordnung des Rückbaus des Gebäudes. Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO könne die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert würden. Die von der Verfügung umfasste Anlage sei formell baurechtswidrig, da das Vorhaben genehmigungspflichtig sei, eine Genehmigung jedoch nicht vorliege. Die Anlage sei auch materiell rechtswidrig. Lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, müsse die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch mache. Vielmehr genüge es, wenn sie zum Ausdruck bringe, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen sei (BayVGH, B.v. 17.8.2022 – 15 ZB 22.1402 – juris Rn. 13). Die Beklagte habe jedoch hierüber hinaus in ihrer Ermessensentscheidung eine Begründung dargelegt. 46 Mit Beschluss vom
), weil es im Außenbereich liegt und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2, 3
). 52 1. Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, da die beabsichtigten bzw. zum Teil schon vorgenommenen Maßnahmen keine verfahrensfreien Instandhaltungsmaßnahmen darstellen. 53 Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt. Eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinn von § 29 Abs. 1
oder Art. 55 Abs. 1 BayBO liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen (BayVGH, B.v. 28.6.2021 – 1 ZB 19.2067 – juris Rn. 5 m.w.N.). 54 Vorliegend wird bzw. wurde das Vorhaben bis auf die Bodenplatte, welche allerdings erheblich verstärkt worden ist, beseitigt und neu errichtet. Dies kann unter keinem denkbaren Blickwinkel mehr als Instandhaltungsmaßnahme bewertet werden. 55 2. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35
. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. … umfasst zwar noch das Grundstück FlNr. …, auf dem sich das Wohngebäude der Kläger befindet, nicht aber das Grundstück FlNr. …, auf dem das streitgegenständliche Vorhaben (wieder-)errichtet werden soll. 56 Das Grundstück befindet sich auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1
. Nach § 34 Abs. 1
ist der Innenbereich durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gekennzeichnet. Dabei sind die Begriffe „Ortsteil“ und „Bebauung im Zusammenhang“ kumulative Begriffe (BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 4 B 47/14 – juris Rn. 10 = ZfBR 2016, 799). Für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich ist festzuhalten, dass ein Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 12 = NVwZ 2011, 436). Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn besondere topographische Gegebenheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss oder Waldrand) den Bebauungszusammenhang verschieben. Der Verlauf von Grundstücksgrenzen ist dagegen irrelevant, weshalb ein Grundstück teilweise im Innen- und im Außenbereich liegen kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 6). Der den letzten Baukörper umgebende Gartenbereich eines Grundstücks liegt dementsprechend regelmäßig nicht mehr im Innenbereich (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris Rn. 26). Eine andere Sichtweise kann sich im Einzelfall für lediglich bebauungsakzessorische Nutzungen im Sinne von §§ 12 und 14 BauNVO rechtfertigen (BayVGH, B.v. 31.3.2020 – 1 ZB 19.1961 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die Nutzungsaufgabe oder Beseitigung des letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Aufnahme einer neuen Nutzung oder Errichtung eines Ersatzbauwerks bewirkt nicht, dass das Grundstück seine Innenbereichsqualität einbüßt und zu einem Außenbereichsgrundstück wird (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr,
5). 57 Dies berücksichtigend lag bereits das zwischenzeitlich beseitigte Gartenhaus, das durch das geplante Vorhaben ersetzt werden soll, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Auch wenn für dessen Bestimmung grundsätzlich als „vorhandenen Bebauung“ auch ein (qualifiziert) beplantes Gebiet herangezogen werden kann (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr,
10), so scheidet – unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem beseitigten Gebäude überhaupt um eine akzessorische Nebennutzung gehandelt hat und weiter handeln soll – bereits aufgrund der Entfernung zwischen Haupthaus und früherem Gartenhaus von etwa 35 m die Annahme eines angemessenen Umgriffs aus. 58 3. Das Vorhaben „Sanierung und Wiederaufbau eines Gartenhauses mit Laube“ beeinträchtigt mehrere der beispielhaft in § 35 Abs. 3
angesprochenen öffentlichen Belange i.S.v. § 35 Abs. 2
. 59 3.1. Dabei kommt dem Vorhaben eine Teilprivilegierung weder nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
noch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
zu, so dass die Kläger sich nicht darauf berufen können, dem Vorhaben könne nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3
ist. 60 3.1.1 Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
kann die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle im Außenbereich ohne Verstoß gegen bestimmte öffentliche Belange unter bestimmten, kumulativen Voraussetzungen zugelassen werden. 61 Voraussetzung hierfür ist zunächst nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a)
, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist. Auch wenn die Vorschrift nur von „Gebäude“ spricht, grenzt die ständige Rechtsprechung den Begriff dahingehend ein, dass es sich bei dem vorhandenen „Gebäude“ genau wie bei dem neu zu errichtenden Gebäude um ein Wohngebäude handeln muss. Dies ist unter anderem auch dem Buchstabe c) der Vorschrift zugrundliegenden Grundgedanken zu entnehmen, wonach der Eigentümer durch längeres Dauerwohnen die Bedeutung des Bestandsbaus für sein Leben unter Beweis gestellt haben muss (BVerwG, B.v. 25.6.2001 – 4 B 42/01 – juris Rn. 9 m.w.N. = BauR 2002, 1059). Insbesondere ist die Vorschrift nicht auf Wochenendhäuser anwendbar (BVerwG, a.a.O.; BayVGH, U.v. 9.6.2021 – 15 N 20.1412 – juris Rn. 67 m.w.N.). 62 Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Gebäude zur Dauerwohnnutzung. Selbst wenn man entsprechend der Darstellung der Kläger im vorbereitenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass das Gebäude ursprünglich als Behelfswohnheim und später dann durch die Kinder der Voreigentümerin (der Kläger) als Wohnhaus genutzt worden ist, so ist eine Dauerwohnnutzung im Zuge des Erwerbs des streitgegenständlichen Grundstücks im Jahr 2005 und der spätestens ab hier offensichtlich vorliegenden Aufgabe einer Dauerwohnnutzung untergegangen. Die Aufgabe einer Wohnnutzung kann nach zwei Jahren regelmäßig angenommen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2018 – 1 B 16.1879 – juris Rn. 42 m.w.N.). 63 Für das Fehlen einer Dauerwohnnutzung spricht vorliegend bereits, dass das Vorhaben laut Einlassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung in den notariellen Vertragsunterlagen als Gartenhaus bezeichnet worden ist und die Kläger mit Bauantrag vom
. Danach ist die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle unter erleichterten Voraussetzungen möglich. 66 Der Begünstigungstatbestand der Nr. 3 erfasst Gebäude unabhängig von ihrer Nutzung. Voraussetzung ist, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (Söfker in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
151). Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet, wenn – trotz materieller Illegalität – eine Baugenehmigung erteilt worden ist oder wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Bebauungsrecht errichtet ist. Dabei ist nur zu verlangen, dass das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens materiell genehmigungsfähig war (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
143, 151). Bestandsschutz kann auch solchen Vorhaben nicht von vornherein versagt werden, deren ursprüngliche Errichtung nicht an bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen war (BVerwG, U.v. 3.8.2016 – 4 C 3/15 – juris Rn. 18). 67 Vorliegend steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zwischenzeitlich beseitigte Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt weder baurechtlich genehmigt noch in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet worden war. 68 3.1.2.1 Für die Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt liegt keine Genehmigung vor. 69 Aufgrund seiner Lage im Außenbereich war die Herstellung und Erweiterung der Vorgängeranlage auch bereits vor erstmaligem Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung im Jahr 1962 genehmigungspflichtig, denn gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Bauordnung (BayBO 1901) war die Herstellung von Haupt- und Nebengebäuden, die Verlegung solcher an einen anderen Ort sowie die Vornahme einer Hauptreparatur und Hauptänderung an denselben baupolizeilich genehmigungspflichtig. Dies erfasst gerade auch die Errichtung eines (Behelfs-)Wohnhauses sowie dessen nicht nur untergeordnete Erweiterung (als Hauptänderung im Sinne der o.g. Vorschrift). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 2 Buchst. b BayBO 1901 ist spätestens mit dem Einbau der Feuerungsanlage nicht mehr einschlägig. 70 Feststeht – und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig –, dass mit „Projekt II“ der Baugenehmigung vom
die Darlegungs- und Beweislast tragen (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.01.2019 – OVG 10 N 74.18 – juris Rn. 13; B.v. 10.5.2012 – OVG 10 S 42.11 – juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch BVerwG, U.v. 23.2.1979 – BVerwG IV C 86.76 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 16.1.2014 – BVerwG 4 B 32.13 – juris Rn. 10). 74 3.1.2.2 Die Vorgängeranlage in der zuletzt vorhandenen Gestalt – soweit keine Genehmigung vorliegt – hat auch zu keinem Zeitpunkt mit dem materiellen Baurecht übereingestimmt. Offensichtlich ist dies hinsichtlich des seit 1960 geltenden § 35 BBauG bzw. § 35
, denn das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange. 75 Aber auch nach dem vor Inkrafttreten des BBauG geltenden § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (BauRegVO) war ein Bauen im Außenbereich erheblich eingeschränkt. Für bauliche Anlagen im Außenbereich sollte nach § 3 BauRegVO die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets“ und „ordnungsgemäße Bebauung“ steht der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum zu. Zudem ist die Auslegung am Zweck der Vorschrift auszurichten, der darin bestand, den Charakter des Außenbereichs nach Möglichkeit zu erhalten und ihn vor wesensfremder Bebauung zu schützen. Insoweit war vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes anerkannt, dass im Außenbereich nur solche baulichen Anlagen zulässig waren, die durch das Wesen der Landschaft erfordert waren oder sich doch deren Eigenart anpassten. Gemeint war eine Bebauung, die der landoder forstwirtschaftlichen Nutzung oder einer sonstigen Nutzung der naturgegebenen Ressourcen des Bodens diente und in der Regel nicht untersagt werden konnte. Für eine notwendige Bebauung konnte, auch wenn sie dem Charakter der Landschaft nicht wesensgemäß und für die natürliche Nutzung des Bodens nicht erforderlich war, nach § 3 der Bauregelungsverordnung jedenfalls eine Ausnahme zugelassen werden (OVG NRW, B.v. 18.3.2019 – 10 A 685/18 – juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 27.11.1980 – 4 B 214.80 – juris Rn. 9; U.v. 25.10.1956 – I C 119.56 – juris, Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.12.2004 – 7 A 169/04 – juris Rn. 20 ff.). Ein Wohnhaus zu allgemeinen Wohnzwecken war weder durch das Wesen der Landschaft erfordert noch der Eigenart der Landschaft angepasst (OVG NS, B.v. 17.12.2021 – 1 LA 91/20 – juris Rn 15; OVG NRW, B.v. 18.3.2019 – 10 A 685/18 – juris Rn. 10). 76 Dass hier die zu Wohnzwecken genutzte bauliche Anlage nach den vorstehenden Maßgaben genehmigungsfähig gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Sie diente weder einer land- oder forstwirtschaftliche Nutzung noch einer sonstigen damals privilegierten Nutzung. Dass ihre Errichtung aus anderen Gründen im Außenbereich notwendig gewesen sein könnte und deshalb eine Ausnahme in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Allein die Möglichkeit einer Dispenserteilung im Anwendungsbereich des § 3 Bau-RegVO stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass ein solcher zugunsten einer allgemeinen Wohnnutzung auch erteilt worden ist bzw. worden wäre (OVG NS, B.v. 17.12.2021 – 1 LA 91/20 – juris Rn 15). Als eine Wohnbebauung, die nicht durch eine zulässige Außenbereichsnutzung veranlasst war, war die hier vorliegende bauliche Anlage eine dem Außenbereich wesensfremde und damit nach § 3 BauRegVO unzulässige Bebauung. 77 3.1.2.3 Mangels Vorliegens eines zulässigerweise errichteten Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
kann es dahinstehen, ob vorliegend überhaupt noch eine alsbaldige Neuerrichtung eines durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäudes vorliegt und ob die nahezu vollständige Beseitigung des Gebäudes bereits vor Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
ausschließt. 78 Irrelevant ist auch, dass ein Teil des maßgeblichen Vorgängergebäudes genehmigt war. Zum einen entfällt der Bestandsschutz, wenn infolge von Veränderungen die Identität des legalen Bestandes nicht mehr gegeben, sondern etwas anderes (ein „aliud“) entstanden ist; denn das Gebäude ist dann nicht mehr im Sinne von § 35 Abs. 4
zulässigerweise errichtet (BVerwG, B.v. 27.7.1994 – 4 B 48/94 – juris und vorgehend BayVGH, U.v. 5.11.1993 – 26 B 92.1795 – juris Rn. 27). Zum anderen haben die Kläger mit dem Bauantrag vom 7. Dezember 2021 den Umfang des Vorhabens bestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, dass gerade ein Vorhaben geringeren Umfangs nicht gewollt ist (BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – juris Rn. 30; Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, BayBO Art. 64 Rn. 21). 79 3.2 Das Vorhaben beeinträchtigt als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2
öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3
. Insbesondere betroffen sind die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7
. Da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4
nicht erfüllt sind, kann dem Vorhaben gerade auch entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. 80 3.2.1 Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist für das streitgegenständliche Grundstück ein Landschaftsschutzgebiet und Flächen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz aus. 81 3.2.2 Das Vorhaben beeinträchtigt auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
. 82 Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr,
83 m.w.N.). Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, wie z.B. neu zu errichtende Wohngebäude, Wochenendhäuser, Altenheime und gewerbliche Vorhaben, sind im Außenbereich zumeist unzulässig (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
, § 35 Rn. 96 m.w.N.). 83 Entsprechend beeinträchtigt das als nicht privilegiert zu bewertende Vorhaben als außenbereichsfremdes Vorhaben die Eigenart der Landschaft. Dem Vorhaben kommt gerade aufgrund seiner exponierten und gut einsehbaren Lage in unmittelbarer Nähe zu dem …, auf das sich die Landschaftsschutzgebietsverordnung … bezieht, nicht nur eine unerhebliche Auswirkung auf die Landschaft zu. 84 3.2.3 Darüber hinaus lässt das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
. 85 Dieser Belang soll vor einer unerwünschten Zersiedlung des Außenbereichs schützen. Der Begriff der Siedlung ist dabei nicht auf zum Wohnen bestimmte Gebäulichkeiten beschränkt, sondern bezieht sich auch auf andere Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 – IV C 42.74 – juris; U.v. 18.2.1983 – 4 C 19.81 – juris), auch wenn dieser nur gelegentlich erfolgt (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr,
, § 35 Rn. 93). Unter Entstehung ist ein Vorgang zu verstehen, der in Richtung auf eine Zersiedlung des Außenbereichs durch Schaffung einer Splittersiedlung begründet ist. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Splittersiedlungen sind jedoch nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen, vielmehr ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange erst dann gegeben, wenn das Entstehen zu „befürchten“ ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.1977 – IV C 37.75 – BVerwGE 54, 73). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zu einer unerwünschten Splittersiedlung führt, wobei unerwünscht in diesem Sinn eine Splittersiedlung dann ist, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung auch eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dabei streitet für das Vorliegen einer Zersiedlung gewissermaßen eine starke Vermutung (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris). Es ist nicht zu verlangen, dass infolge der Zulassung des Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Ausreichend ist vielmehr, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden können, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Entstehung einer Splittersiedlung) versagt und damit ein Bezugsfall geschaffen würde, auf den sich andere berufen könnten. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits den Anfängen gewehrt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 – 15 B 17.1169 – juris). 86 Dies berücksichtigend ist das klägerische Vorhaben geeignet, aufgrund negativer Vorbildwirkung den Vorgang der Zersiedelung einzuleiten, denn es ist davon auszugehen, dass der Wiederaufbau des Gartenhauses, für das gerade nicht mehr eine Teilprivilegierung bzw. ein Bestandsschutz streitet, Begehrlichkeiten an der Errichtung vergleichbarer Gebäudlichkeiten in ähnlich reizvoller Umgebung bzw. in unmittelbarer Nähe zu den … auslöst. 87
154) die Kläger ein gleichwertiges Ersatzgebäude errichten wollten. Es wäre aber die Aufgabe der Kläger gewesen, „Angebote“ an den Beklagten heranzutragen, wie durch weniger einschneidende Maßnahmen ein baurechtskonformer Zustand hergestellt werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 68 ff.). 104 Die Beklagte hat auch nicht durch ihr vorausgegangenes Handeln den Klägern gegenüber ein Vertrauen dahingehend begründet, sie werde von der bauordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen. Ab dem Bekanntwerden des Abrisses des ursprünglichen Gartenhauses und der Neuerrichtung eines Ersatzbaus hat die Beklagte immer wieder deutlich gemacht, dass sie einen nicht legalisierbaren Zustand nicht dulden werde. So hat sie zum einen eine Baueinstellung vorgeschlagen und später auch über eine ggf. drohende Baubeseitigung informiert. Dass sich das bauaufsichtliche Verfahren zur Prüfung der Genehmigungspflichtigkeit und Genehmigungsfähigkeit durchaus über einen längeren Zeitraum hingezogen hat, führt nicht zur Duldung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kläger durch den Beginn der Bauarbeiten ohne vorausgehende Abstimmung mit der Beklagten durchaus das langwierige Verfahren zumindest teilweise mit verursacht haben. 105 Dass die Beklagte ihr Ermessen ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Zwar verweisen die Kläger auf andere Gebäude im geschützten Landschaftsraum (z.B. ein Restaurant mit großem Biergarten und einer Vielzahl von Parkplätzen und ein Wochenendhaus auf dem angrenzenden Nachbargrundstück), es fehlt jedoch an einer Vergleichbarkeit, da diese Gebäude gerade nicht bis auf die Bodenplatte mit der Folge des Verlustes des Bestandsschutzes abgerissen und unter Verstärkung der Bodenplatte wiederaufgebaut worden sind. 106 1.2.6 Die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die verfügte Rückbauanordnung ist dabei unzweifelhaft geeignet, baurechts-konforme Zustände herzustellen. Die Anordnung war auch erforderlich, nachdem mildere Mittel – wie oben im Rahmen des Auswahlermessens bereits ausgeführt – nicht gegeben waren, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Die Rückbauanordnung erweist sich zudem als verhältnismäßig im engeren Sinne bzw. als angemessen. 107 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beinhaltet, dass der durch die behördliche Maßnahme zu erwartende Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf. Zwischen Erfolg und Schaden muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Abzuwägen ist dabei zwischen dem Schaden des Betroffenen und dem Vorteil, welcher der Allgemeinheit durch die behördliche Maßnahme erwächst, und umgekehrt. So müsste gegebenenfalls von einer rechtlich zulässigen und vielleicht sogar gebotenen Maßnahme Abstand genommen werden, wenn ihre Wirkung einen materiellen oder ideellen Schaden hervorrufen würde, der, gemessen an dem Gesamtvorgang, unverhältnismäßig ist. Haben jedoch Gebote oder Verbote Eingang in öffentlich-rechtliche Vorschriften gefunden, so besteht damit ein hinreichend öffentliches Interesse an ihrer Einhaltung. Für schwere Eingriffe im Baurecht überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Bauen regelmäßig den Schaden des Schwarzbauenden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird ergänzt durch den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt schließlich auch, dass die angeordneten Maßnahmen tatsächlich und rechtlich möglich und geeignet sind, das Ziel der zusätzlichen Anforderungen zu erreichen. Maßnahmen sind auch geeignet, wenn sie einen Rechtsverstoß mildern (vgl. zum Ganzen Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO Art. 54 Rn. 62 ff. m.w.N.). 108 Die für eine Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Kosten bzw. der Wert der Bausubstanz, die bei Befolgung einer bauaufsichtlichen Anordnung zerstört oder beeinträchtigt werden muss, sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in aller Regel kein im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. der Ermessensausübung zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Wer ein Gebäude ohne die oder abweichend von der erforderliche(n) Baugenehmigung errichtet hat, muss die damit verbundenen Risiken selbst tragen (BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 81 m.w.N.; B.v. 5.12.2019 – 9 ZB 18.1263 – juris Rn. 10). Auch generalpräventive Interessen sind mit in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 80). 109 Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Rückbauanordnung als angemessen dar. Die Beklagte kam im Rahmen ihrer vorgenommenen Abwägung zurecht zum Ergebnis, dass die Belange der Öffentlichkeit das Interesse der Kläger am Bestand ihres Schwarzbaus überwiegen. Insbesondere das private und gegebenenfalls auch wirtschaftliche Interesse der Kläger am Erhalt der Anlagen ist nicht schutzwürdig. Denn die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Schadens, der durch die Beseitigung der Anlagen entsteht, wie auch der durch den Rückbau entstehenden Kosten, kann nicht dazu führen, dass derjenige, der sich baurechtswidrig verhält, gegenüber dem rechtstreuen Bauherrn bevorzugt wird, der sich vor der Errichtung des Bauvorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde vergewissert, ob das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. 110 2. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. 111 2.1 Die Androhung des Zwangsgelds im Bescheid vom 26. April 2023 beruht auf Art. 29, 30, 31, 36 VwZVG und ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere entspricht die Höhe des angedrohten Zwangsgelds von 5.000,00 EUR noch dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Nichtbeseitigung des Hauses gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Zwar soll das Haus nicht im engeren Sinne zu Wohnzwecken genutzt werden, zumal es über keine ortsfeste Feuerstätte verfügen wird. Allerdings dient es in den Sommermonaten zum Aufenthalt von Menschen und ist aufgrund seiner Größe vielseitig nutzbar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die gesetzte Frist bis 31. Oktober 2023, da innerhalb von sechs Monaten das noch nicht vollständig hergestellte Gebäude unproblematisch beseitigt werden konnte. 112 2.2 Irrelevant für die Androhung des Zwangsmittels ist dabei, dass die Beklagte im Verfahren AN 3 S 23.1351 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 bis zu der Entscheidung in der Hauptsache auf die Durchsetzung der für sofort vollziehbar erklärten Baubeseitigungsanordnung verzichtet hat und die gesetzte Frist bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache abgelaufen ist. Denn die Androhung eines Zwangsmittels wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Frist abläuft, bevor der Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie wird auch nicht gegenstandslos. Vielmehr wird ausschließlich die Fristbestimmung gegenstandslos. Als Folge dessen muss nach dem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens eine neue Frist gesetzt werden (Sadler/Tillmanns in Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, § 13 VwZG Rn. 52; Molodovsky/ Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 135; im Ergebnis wohl auch BayVGH, B.v. 20.12.2001 – 1 ZE 01.2820 – juris Rn. 15, wonach eine Fristbestimmung in einer Zwangsgeldandrohung als gegenstandslos zu behandeln ist, wenn das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Erfüllungsfrist noch nicht über den Antrag des Betroffenen, die aufschiebende Wirkung herzustellen beziehungsweise anzuordnen, entschieden hat, da die Rechte des Betroffenen bei der Ausübung des durch Art. 37 Abs. 1 S. 1 VwZVG eingeräumten „Anwendungsermessens“ berücksichtigt werden können). 113 3. Mangels Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung und der Zwangsgeldandrohung war die Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen. III. 114 Die Entscheidung über die Kosten fußt auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 115 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.