ist zulässig. 20 Zur Entscheidung ist nach § 201 Abs. 1
das Oberlandesgericht Nürnberg berufen. 21 Die 6-monatige Wartefrist nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 13.01.2022 gem. § 198 Abs. 5 S. 1
war bei Eingang des Prozesskostenhilfeantrags am 15.09.2022 abgelaufen. 22 Allerdings konnte die Klage in der Sache keinen Erfolg haben, da der Anspruch des Klägers infolge der Versäumung der ebenfalls 6-monatigen Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2
erloschen ist. 23 1. Die Frist wurde in Gang gesetzt durch die verfahrensbeendende Entscheidung im Ausgangsverfahren über den Fortsetzungsfeststellungsantrag durch das Landgericht Regensburg vom 26.07.2022 und begann daher am 27.07.2022, 0:00 Uhr (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endete somit am 26.01.2023, 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB). 24 Zu diesem Zeitpunkt war aber die Entschädigungsklage noch nicht erhoben. 25 a) Nach allgemeiner Meinung richtet sich die Frage, wann die Klage i.S.v. § 198 Abs. 5 S. 2
als erhoben anzusehen ist, aufgrund der Verweisung in § 201 Abs. 2 S. 1
nach §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO (BGH, Urt. v. 13.03.2014 – III ZR 91/13, NJW 2014, 1816, Rn. 21, beck-online: für die Übergangsvorschrift des Art. 23 S. 6 ÜGRG; OLG Karlsruhe Urt. v. 11.01.2013 – 23 SchH 4/12 EntV, FamRZ 2013, 1678; Urt. v. 30.06.2020 – 16 EK 16/19, ErbR 2020, 741; Marx/Roderfeld Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198
Rn. 171; Steinbeiß-Winkelmann/Ott Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198
Rdnr. 258; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022,
76; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021,
42; Musielak/Voit/Wittschier, 21. Aufl. 2024,
10; Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024,
56). Erforderlich ist also grundsätzlich die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, wobei eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs eintritt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Dies entspricht der zur Parallelvorschrift des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH Beschluss vom 29.03.2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763: „Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 I ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung – wie hier – eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. § 167 ZPO ist auch auf die Klagefrist des § 13 I 2 StrEG anwendbar.“). 26 Vorliegend war aber die am 07.03.2024 zugestellte Klageschrift erst am 19.02.2024 – nach Fristablauf – bei Gericht eingegangen. Auch soweit der Kläger sich auf den früheren, am 24.03.2023 eingegangenen Schriftsatz des Klägervertreters und die darin enthaltene „kursorische“ Begründung seines Anspruchs beruft, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich dabei um eine Klagebegründung i.S.v. § 253 Abs. 1 ZPO handelte. Jedenfalls war nämlich auch dieser Schriftsatz erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. 27 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des bereits am 15.09.2022 – also vor Fristablauf – eingegangenen Prozesskostenhilfeantrags des Klägers. Dass dieser der Gegenseite nicht lediglich formlos übermittelt, sondern am 03.11.2022 zugestellt worden ist, kann dabei dahinstehen, da der Kläger im Anwaltsprozess nicht postulationsfähig ist und es sich damit nicht um eine wirksame Klageerhebung handeln konnte. 28 Die fristgemäße Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch die Partei reicht aber alleine für die Einhaltung der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2
nicht aus. Vielmehr wahrt die spätere Einreichung der Klageschrift nur dann rückwirkend die Frist, „wenn der unbemittelte Kläger die Klage alsbald einreicht, nachdem über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden ist …, denn für eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 ZPO bleiben nur solche Umstände außer Betracht, auf die die Partei keinen Einfluss hat“ (OLG Karlsruhe Urt. v. 01.10.2013 – 23 SchH 13/12, BeckRS 2013, 17414; VGH Mannheim Beschluss vom 17.12.2014 – 6 S 2231/14, BeckRS 2015, 40706, für den Fall einer erst 3 Monate nach Zustellung des Prozesskostenhilfegesuchs eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; OLG Bremen, Urt. v. 04.07.2013 – 1 SchH 10/12, NJW 2013, 3109; BeckOK
/Graf, 22. Ed. 15.2.2024,
33a). Von der Partei verursachte Verzögerungen von mehr als 14 Tagen werden bereits als schädlich angesehen (OLG Karlsruhe a.a.O.) bzw. es wird gefordert, dass die Klage „unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt“ werden muss (BGH Beschluss vom 29.03.2018 – III ZB 135/17, NJW-RR 2018, 763; Beschluss vom 30.11 2006 – III ZB 22/06, NJW 2007, 439; III ZB 23/06, NJW 2007, 441, jeweils zu § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG; OLG Rostock Urt. v. 14.04.2016 – 3 SchH 1/13, BeckRS 2016, 102085 Rn. 60, beck-online; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
173). 29 Vorliegend hat der Kläger aber gerade nicht alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Klagezustellung getan, so dass er die Rückwirkung nicht in Anspruch nehmen kann. Insbesondere stellte der am 24.03.2023 – kurz nach der Prozesskostenhilfebewilligung – eingereichte Schriftsatz des beigeordneten Rechtsanwalts keine zulässige Entschädigungsklage dar, deren Zustellung als Klageerhebung hätte angesehen werden können. Vielmehr ist die Klage hier erst durch Zustellung des Schriftsatzes vom 19.02.2024 erhoben worden, was – auch unter Berücksichtigung des für die Akteneinsicht in die Beiakte erforderlichen Zeitraums – jedenfalls nicht mehr als „demnächst“ bzw. „alsbald nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe“ mit Beschluss vom 13.03.2023 angesehen werden kann. 30 Der Kläger hatte nämlich bis zum Schriftsatz vom 19.02.2024 zu keinem Zeitpunkt einen bestimmten Antrag gestellt (§ 201 Abs. 2 S. 1
i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die hier im Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich ins Ermessen des Gerichts gestellte Höhe der Entschädigung mit „deutlicher Erhöhung der gesetzlich vorgesehenen Standardvorgabe“ reicht hierfür nicht aus, da dem Bestimmtheitsgebot „nicht nur durch eine hinreichend genaue Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, sondern auch durch die Angabe wenigstens der ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages genügt werden muß“ (BGH Urt. v. 13.10.1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340). Dies dient gerade dazu, „das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang letztlich der Streitgegenstand haben soll … Diese Grundsätze gelten auch für Entschädigungsklagen gem. § 198
… Angesichts der in § 198 Abs. 2 Satz 3
geregelten Entschädigungspauschale für immaterielle Nachteile ist es aber möglich, wenigstens annähernd die Größenordnung der begehrten Forderung anzugeben“ (OLG Hamm Beschluss vom 07.05.2014 – 11 EK 22/13, BeckRS 2014, 12542, beck-online, m.w.N.; Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024,
56). 31 Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr war bis zum 19.02.2014 unklar, welche Größenordnung einer Entschädigung der Kläger für welchen Zeitraum beanspruchen will. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Prozesskostenhilfegesuch zwar die Höhe der Entschädigung ins Ermessen des Gerichts gestellt und eine Erhöhung der gesetzlichen Vorgabe für angemessen erachtet wird. Hingegen ergibt sich aber gerade nicht, für welchen Zeitraum der Kläger eine Entschädigung begehrt. Die über 60-seitige Sachverhaltsschilderung lässt lediglich vermuten, dass er die gesamte Dauer des Verfahrens beanstandet („länger als 4 Jahre und 7 Monate“, Bl. 59 d.A.), ohne auszuführen, ob und ggf. welche Zeiträume hiervon angemessen sein könnten. Hingegen ist im Schriftsatz vom 24.03.2023 die Rede von einer „nicht rechtfertigbaren Verfahrensverzögerung von mindestens 2 Jahren und 5 Monaten“. 32 Nachdem der Kläger aber ausdrücklich eine Entschädigung deutlich über der „gesetzlichen vorgesehenen Standardvorgabe“ (Bl. 62 d.A.) (gemeint wohl: Pauschalsatz des § 198 Abs. 2 S. 3
) gefordert hatte, und der Schriftsatz vom 24.03.2023 zur Höhe bzw. Größenordnung der Entschädigung gar nichts ausführt, sondern die Antragsformulierung ausdrücklich wiederum einem weiteren Schriftsatz vorbehielt, war zu diesem Zeitpunkt nicht einmal erkennbar, ob der Umfang des Streitgegenstands eine ungefähre Größenordnung in Höhe von 2.900,00 € (2 Jahre 5 Mon. à 1.200,00 €/Jahr nach § 198 Abs. 2 S. 3
), oder 5.500,00 € (4 Jahre 7 Mon. à 1.200,00 €/Jahr) oder gar 11.000,00 € (4 Jahre 7 Mon. à 2.400,00 €/Jahr nach § 198 Abs. 2 S. 3, 4
) haben sollte. Erstmals im Schriftsatz vom 19.02.2024 wurde dann konkretisiert, dass 5.000,00 € (4 Jahre 2 Mon. à 1.200,00 €/Jahr) als Mindestbetrag angesehen wird. 33 Es bleibt also dabei, dass der Schriftsatz vom 24.03.2023 nicht als ordnungsgemäße Klageschrift angesehen werden kann. Er wurde daher, und da er auch nicht als solche gekennzeichnet war, im Wesentlichen als Akteneinsichtsgesuch in die Beiakte behandelt und der beklagten Partei nicht zugestellt. Es kann dabei auch dahinstehen, ob möglicherweise der Zeitraum der erforderlichen Entscheidung über die Bewilligung von Akteneinsicht in die Beiakte und deren tatsächliche Gewährung eine nicht von der Klagepartei verursachte Verzögerung darstellt. Jedenfalls ist nämlich nicht einmal ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund sich an die Bewilligung von Akteneinsicht vom 07.06.2023 und deren tatsächliche Gewährung eine Verzögerung von weiteren 7 1/2 Monaten anschloss, in dem der Klageanspruch durch den beigeordneten Rechtsanwalt nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 253 ZPO begründet wurde. Somit konnte die letztlich erst am 07.03.2024 bewirkte Klagezustellung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs entfalten und es fehlt an einer Klageerhebung innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2
. 34
162-164). Auch aus dem Zweck der Frist, die Beweisschwierigkeiten vermeiden und es der Verwaltung ermöglichen soll, einen alsbaldigen Überblick über die Höhe und Zahl der gelten gemachten Entschädigungsansprüche zu verschaffen (Link/van Dorp, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1. Aufl. 2012, Abschn. C. Rn. 60, beck-online), ergibt sich eine absolute Ausschlusswirkung (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021,
EG; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 – 23 SchH 13/12 – juris, Rn. 16; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. § 198
, Rn. 11; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022,
RS 2014, 73674 Rn. 12, beck-online; A.A. Heine MDR 2012, 327: nur Klagerecht verwirkt, Klage unzulässig). Die Einhaltung der Frist ist – wie bei anderen Ausschlussfristen auch – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Marx/Roderfeld a.a.O.; Link/van Dorp a.a.O.; BGH Urt. v. 08.06.1989 – III ZR 82/88, NJW 1989, 2619 zu § 12 StrEG). 35 Ihre Versäumung führt daher zur Klageabweisung als unbegründet. II. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 S. 1
i.V.m. § 91 ZPO. 37 Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 201 Abs. 4
liegen nicht vor, da aufgrund der Verwirkung des Entschädigungsanspruchs auch eine anderweitige Wiedergutmachung von Amts wegen durch Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer gem. § 198 Abs. 2, Abs. 4
nicht in Betracht kam. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 201 Abs. 2 S. 1
i.V.m. § 709 ZPO. 39 Die Revisionszulassung beruht auf § 201 Abs. 2 S. 1
i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu den prozessualen Folgen der Versäumung der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2
(Klageabweisung als unzulässig oder unbegründet) ist bisher nicht ergangen, so dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.