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VG Ansbach, Urteil v. 12.07.2024 – AN 16 K 23.1126, AN 16 K 23.1127, AN 16 K 23.1128

Obsah (7)§ 33§ 31§ 35§ 9§ 30§ 2§ 154

VG Ansbach, Urteil v. 12.07.2024 – AN 16 K 23.1126, AN 16 K 23.1127, AN 16 K 23.1128 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 12.07.2024 – AN 16 K 23.1126, AN 16 K 23.1127, AN 16 K 23.1

§ 33Beamt

VG könnten daher nicht übernommen werden. Die beim Kläger festgestellte depressive Episode/depressive Störung werde ausdrücklich nicht als Folge des Dienstunfalls anerkannt. Unfall-Fürsorgeleistungen könnten dafür nicht übernommen werden. 19 Mit Bescheid vom

  1. Januar 2023 stellte der Beklagte fest, dass die Folgen des Dienstunfalls vom … 1999 nicht zu einer entschädigungspflichtigen Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten. Die Voraussetzungen für die Zahlung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG seien nicht erfüllt. Nach dem fachärztlichen Gutachten von … vom
  2. November 2022 habe die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bis zum
  3. September 2000 20 v.H. sowie ab dem
  4. September 2000 unter 10 v.H. betragen und sei somit nicht entschädigungspflichtig (gewesen). 20 Gegen die Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. 21 Mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  6. Januar 2023 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Anerkennung einer „depressiven Episode, einer depressiven Störung bzw. einer Depression“ als Folge der Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999 sowie kein Anspruch auf Kostenübernahme auf Grund der Dienstunfälle

§ 33Beamt

VG über den

  1. September 2000 hinaus. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Zwischen dem Körperschaden, dem Ereignis und dem Dienst müsse ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, damit ein Körperschaden als Dienstunfallfolge anerkannt werden könne. Kosten einer Heilbehandlung im Rahmen der Beamtenunfallfürsorge könnten nur dann übernommen bzw. erstattet werden, wenn sie zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig gewesen seien. Mit Unterschrift vom
  2. April 1996 habe der Kläger bestätigt, dass auf Grund des Dienstunfalls vom …1996 keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Nach den Angaben im Reha-Entlassungsbericht vom
  3. April 2000 sei der Kläger in Bezug auf den Dienstunfall vom … 1999 „psychisch wie physisch regeneriert“ gewesen. Die Entlassung sei dienstfähig erfolgt. Der Bahnarzt … habe in seinem Gutachten vom
  4. September 2021 Zweifel geäußert, dass die klägerseits bestehenden psychischen Beschwerden auf die früher erlittenen Dienstunfälle zurückgeführt werden könnten. Auch werde auf den Inhalt des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von … vom
  5. November 2022 verwiesen. Unfallfolgen lägen seit dem
  6. September 2000 nur noch in Form von belastenden Erinnerungen in spezifischen Situationen, insbesondere beim Ausüben einer Tätigkeit als Lokführer vor. Demnach bestehe eine mittelschwer ausgeprägte depressive Episode auf Grund unfallunabhängiger beruflicher und privater Überlastung. Die Anerkennung einer depressiven Episode als Folge der Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999

§ 31Beamt

VG sei daher nicht mehr möglich. Die durch den Dienstunfall vom … 1999 eingetretene posttraumatische Belastungsstörung habe lediglich bis zum

  1. September 2000 im Vollbild bestanden. Seit dem
  2. September 2000 bestehe noch eine unfallbedingte Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von Vermeidungsverhalten bzw. einer sehr umschriebenen Phobie bezüglich der Tätigkeit als Lokführer, welche nicht behandlungsbedürftig sei. 22 Mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  4. Januar 2023 zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG auf Grund der Dienstunfälle vom …1996 und … 1999, da die unfallbedingte MdE zu keinem Zeitpunkt mindestens 25 v.H. betragen habe. Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG werde Unfallausgleich gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. gemindert sei.

§ 35Abs. 2 Beamt

VG sei die MdE nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Auf das Gutachten von … vom

  1. November 2022, das auch die Befundberichte der behandelnden Ärztin … und der Psychotherapeutin … berücksichtigt habe, werde verwiesen. Darüber hinaus seien keine Unterlagen vorgelegt worden, welche eine andere Sichtweise zulassen würden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei daher nicht notwendig gewesen. Auf Grund des Vollbilds einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge des Dienstunfalls vom … 1999 habe bis zum
  2. September 2000 eine unfallbedingte MdE in Höhe von 20 v.H. bestanden. Ab dem
  3. September 2000 habe die unfallbedingte MdE nach einer Remission der Unfallfolgen auf Grund des noch bestehenden Vermeidungsverhaltens bzw. einer sehr umschriebenen Phobie bezüglich der Tätigkeit als Lokführer bei unter 10 v.H. gelegen. 23 Mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Mai 2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  5. Oktober 2021 zurück. Der Kläger habe auf Grund der Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999 keinen Anspruch auf Kostenübernahme

§ 33Beamt

VG i.V.m. § 9 der Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) für die beantragte Rehabilitationsmaßnahme. Nach § 33 BeamtVG i.V.m. der Heilverfahrensverordnung umfasse das für Dienstunfallfolgen erforderliche Heilverfahren die notwendige ärztliche Behandlung und die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln.

§ 9Heil

VfV könnten Kosten für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung durch die Beamtenunfallfürsorge nur übernommen werden, wenn diese Maßnahme zur Behebung oder Minderung der durch einen Dienstunfall verursachten Beschwerden notwendig sei. Laut fachärztlichem Gutachten von … vom

  1. November 2022 lägen als Unfallfolgen noch belastende Erinnerungen in spezifischen Situationen, insbesondere beim Ausüben einer Tätigkeit als Lokführer, vor, welche jedoch nicht mehr behandlungsbedürftig und auch nicht mehr behandelbar seien. Durch die Rehabilitationsmaßnahme könne die unfallbedingte Symptomatik nicht mehr verbessert werden. Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme sei somit nicht zur Behebung oder Minderung der durch einen Dienstunfall verursachten Beschwerden notwendig, sondern auf Grund der unfallunabhängig vorliegenden depressiven Episoden. 24 Über seine Bevollmächtigte hat der Kläger am
  2. Juni 2023 jeweils Klage erhoben. Beim ihm liege eine psychisch-traumatische Erlebnisreaktion in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden vor, deren Charakteristikum eine bis heute überdauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung sei. Die posttraumatische Belastungsstörung habe der Kläger infolge des zweimaligen unmittelbaren Bezeugens von erfolgreichen Suizidhandlungen im Jahre 1996 und 1999 erlitten, die ihn bis heute psychisch beeinträchtigen würden. Der Kläger habe diese beiden Erlebnisse nie überwunden und leide auch heute u.a. noch an Angstzuständen, Panikattacken sowie Schlafstörungen. Infolgedessen sei zusätzlich eine mittelschwer ausgeprägte Depression entstanden. Andere traumatische Erlebnisse, die eine posttraumatische Belastungsstörung oder die festgestellte Depression auslösen oder verstärken könnten, seien vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sei die diagnostizierte psychische Beeinträchtigung des Klägers kausal allein auf die beiden Unfallereignisse, insbesondere auf das am … 1999, zurückzuführen. Dies sei dem Kläger von der behandelnden Nervenärztin und sozialmedizinischen Sachverständigen … mit Schreiben vom
  3. November 2021 bestätigt worden. Darüber hinaus habe die den Kläger behandelnde Psychotherapeutin … festgestellt, dass der Kläger an einem nicht aufgearbeiteten und weiterhin für seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand ursächlichen Trauma leide. Die beim Kläger infolge des Dienstunfalls eingetretenen und noch heute vorliegenden Unfallfolgen würden dazu führen, dass er seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben könne, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 25 v.H. vorliegend indiziert sei. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung eines Unfallausgleichs im Sinne des § 35 BeamtVG. Darüber hinaus werde mit den behandelnden Ärzten davon ausgegangen, dass die posttraumatische Belastungsstörung weiterhin behandlungsbedürftig im Sinne des § 33 BeamtVG sei. Zudem liege eine zusätzliche akute Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer mittelgradig ausgeprägten Depression vor. Dem Kläger sei die beantragte stationäre Rehabilitationsmaßnahme/Heilkur zu bewilligen. Die erneute Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens werde angeregt. 25 Im Verfahren AN 16 K 23.1126 beantragt der Kläger zuletzt: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich für die Dienstunfälle am … 1996 und am … 1999 zu gewähren. 26 Im Verfahren AN 16 K 23.1127 beantragt der Kläger zuletzt: Der Beklagte wird verpflichtet, die erstattungsfähigen Aufwendungen für die am
  4. September 2021 beantragte Rehabilitationsmaßnahme zu erstatten. 27 Im Verfahren AN 16 K 23.1128 beantragt der Kläger zuletzt: Der Beklagte wird verpflichtet, „depressive Episode/ depressive Störung“ als weitere Folge der Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999 anzuerkennen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auch über den
  5. September 2000 hinaus die Übernahme von Heilbehandlungskosten zu bewilligen. 28 Der Beklagte beantragt jeweils Klageabweisung und bezieht sich zur Begründung auf die jeweiligen Widerspruchsbescheide. Das neurologisch-psychiatrische Facharztgutachten von … vom
  6. November 2022 sei sachverständig, schlüssig und plausibel. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei daher nicht notwendig. 29 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die elektronischen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom
  7. Juli 2024 verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Die zulässigen Klagen sind jeweils als unbegründet abzuweisen. 31 Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich für die Dienstunfälle am … 1996 und am … 1999 (im Folgenden: Ziffer 1.), noch auf Erstattung der erstattungsfähigen Aufwendungen für die am
  8. September 2021 beantragte Rehabilitationsmaßnahme (im Folgenden: Ziffer 2.) oder auf Anerkennung von „depressive Episode/depressive Störung“ als weitere Folge der Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999 und die Bewilligung der Übernahme von Heilbehandlungskosten über den
  9. September 2000 hinaus (im Folgenden: Ziffer 3.). Die insoweit ablehnenden Bescheide des Beklagten in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 32
  10. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich für die am … 1996 und am … 1999 erlittenen Dienstunfälle. 33

§ 35Abs. 1 Sätze 1 und 2 Beamtenversorgungsgesetz (Beamt

VG) erhält der Verletzte, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. gemindert ist, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen einen Unfallausgleich in Höhe von 125 Prozent der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der am

  1. Dezember 2023 geltenden Fassung. 34 Die Gewährung dieser und auch der übrigen klägerseits begehrten Unfallfürsorgeleistungen setzt den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis voraus, dass der Dienstunfall eine wesentliche Teilursache, hier der Minderung der Erwerbsfähigkeit, bzw. der Aufwendung (vgl. Ziffer 2.), des Körperschadens oder der Heilbehandlungskosten (vgl. Ziffer 3.) darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2011 – 2 B 7.10 – juris Rn. 7). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbzgl. die „Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache“ entwickelt. 35 Diese hat die Funktion, im Sinne einer sachgerechten Risikoverteilung dem Dienstherrn die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufzubürden, hingegen diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, bei dem Beamten zu belassen. Danach besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht mehr, wenn für diesen eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hatte. (Mit) ursächlich sind deshalb nur solche für den eingetretenen Schaden kausalen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Keine die Anerkennung als Dienstunfall rechtfertigende Ursache sind sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zu demselben Erfolg geführt hätte (vgl. statt vieler: BVerwG, B.v. 8.3.2004 – 2 B 54.03 – juris Rn. 7 ff.). Die Darlegungs- bzw. Beweislast liegt hinsichtlich des Kausal- und Zurechnungszusammenhangs beim Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1994 – 2 C 24.92 – juris Rn. 17; U.v.
  2. April 2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 12). Im Falle der Nichterweislichkeit der Kausalität („non liquet“) trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen einer auf dem Dienstunfall beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Ls. 1 und Rn. 12 ff.; insgesamt zum Vorstehenden: vgl. OVG RhPf, U.v. 6.2.2024 – 2 A 10925/23.OVG – juris Rn. 43 m.w.N.). 36

§ 35Abs. 2 Satz 1 Beamt

VG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang als eine Kompetenz zu verstehen, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich dem Verletzten abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. Tz. 35.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVGVwV – vom 3.1.2023). Irrelevant sind dabei die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten. Auch ist nicht auf den bisherigen Beruf oder die bisherige konkrete Tätigkeit oder das wahrgenommene Amt abzustellen (vgl. § 30 Abs. 2 BVG, § 44 BBG). Denn die Bewertung nach allgemeinen und gleichen Kriterien führt bei gleichartigen Bedingungen in Bezug auf den bleibenden Körperschaden zu einer Gleichbehandlung der Verletzten ohne Rücksicht auf das Amt im abstrakten Sinn oder andere die Alimentation beeinflussende Merkmale. Im Ergebnis sollen gleiche Funktionsbeeinträchtigungen bei allen Verletzten zu einem Unfallausgleich in gleicher Höhe führen (vgl. Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 35 BeamtVG, Rn. 49). Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen, das die zuständige Behörde in Auftrag gibt (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 25.2.2013 – 2 B 57.12 – juris Rn. 4; U.v. 21.9.2000 – 2 C 27.99 – juris Rn. 25). 37 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich

§ 35Beamt

VG sind vorliegend nicht gegeben. 38 Der Anspruch scheitert jedoch nicht daran, dass der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom

  1. September 1999 festgestellt hat, dass auf Grundlage der medizinischen Beurteilung des Betriebsarztes vom ... 1999 etwa noch bestehende Unfallfolgen die Erwerbsfähigkeit des Klägers um weniger als 25 v.H. mindern würden und die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG derzeit nicht erfüllt seien. 39 Zwar gelten diese Feststellungen zweifelsohne für diesen Zeitpunkt, sie schließen jedoch nicht grundsätzlich aus, dass auf Grund damals noch nicht absehbarer Entwicklungen später noch weitere Unfallfolgen auftreten können. Durch die Feststellungen entsteht insoweit eine gewisse Indizwirkung, die jedoch im Lichte (späterer) ärztlicher Stellungnahmen zu interpretieren ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Kläger mit Unterschrift vom
  2. April 1996 bestätigt hat, dass auf Grund des Dienstunfalls vom … 1996 keine Unfallfolgen mehr vorlägen, und, dass laut Befundbericht des Betriebsarztes der Deutschen Bahn AG vom ... 1999 beim Kläger im Zeitpunkt der Nachuntersuchung am
  3. August 1999 keine Dienstunfallfolgen mehr nachweisbar gewesen seien. 40 Vorliegend scheitert die Gewährung von Unfallausgleich vornehmlich daran, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Grund der Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999 laut gutachterlicher Feststellungen zu keinem Zeitpunkt – insbesondere nicht über die erforderlichen sechs Monate hinweg – mindestens 25 v.H. betragen hat. 41 Laut Gutachten von … vom
  4. November 2022 betrug der Grad der Erwerbsminderung des Klägers auf Grund des Dienstunfalls vom … 1999 bis zur Beendigung der stationären Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und psychosomatische Medizin des Klinikums … am
  5. September 2000 20 v.H. . Im Anschluss daran sei es zu einer weitgehenden Remission bis auf eine geringe Restsymptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei in diesem Zeitraum auf unter 10 v.H. gesunken. Dies hat der Kläger vorliegend nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auch die klägerseits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen enthalten keine Aussagen zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Aus der Behördenakte ergibt sich zudem, dass der Kläger nach der stationären Behandlung in der Klinik für Klinik für Psychiatrie und psychosomatische Medizin des Klinikums … am
  6. September 2000 wieder in den beruflichen Alltag eingestiegen ist und eine Tätigkeit im Innendienst der DB Vertrieb bis zum Jahr 2021 erkennbar ohne Probleme verrichten konnte. Nicht entscheidend dabei ist, dass der Kläger (insoweit unstreitig) seit den Dienstunfällen betriebsdienstuntauglich ist und seine Tätigkeit als Lokführer nicht mehr ausüben kann, da nach der Definition von „Erwerbsfähigkeit“ auf die Fähigkeit, allgemein am Erwerbsleben teilzunehmen abzustellen ist und es auf den bisherigen Beruf oder die bisherige konkrete Tätigkeit nicht ankommt. 42 Sofern der Kläger wegen der aktuellen Erkrankung an einer „depressiven Episode/depressiven Störung“ seit sechs Monaten zu mindestens 25 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein sollte, beruht dieser Zustand nicht auf den Dienstunfällen vom … 1996 und …
  7. Diese waren nicht kausal für den Körperschaden „depressive Episode/depressive Störung“ und eine etwaige daraus resultierende Erwerbsminderung iSd § 35 BeamtVG. 43 Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Feststellungen des seitens des Beklagten eingeholten Gutachtens von … vom
  8. November 2022 und macht sich diese zu eigen. Laut den gutachterlichen Feststellungen, die der Gutachter nach einer Untersuchung des Klägers und ausführlicher Anamnese getroffen hat, resultiert die beim Kläger vorliegende depressive Episode mittelschwerer Ausprägung (F32.1) nicht aus den Dienstunfällen vom … 1996 und … 1999, sondern aus aktuellen Belastungen des Klägers im beruflichen und privaten Bereich. Diesbezüglich habe der Kläger bei der aktuellen Untersuchung sehr eindrucksvoll über die damalige Eskalation der beruflichen Anforderungen durch eine vermehrte Arbeitsbelastung und durchaus nachvollziehbare Überlastung berichtet. Der Kläger habe sehr gut nachvollziehbar über eine gestiegene Arbeitsintensität und einen gestiegenen Arbeitsumfang berichtet. Zusätzlich habe er ebenso eindrucksvoll über Überlastungen durch Bauarbeiten am eigenen Haus erzählt. Zwar habe beim Kläger auf Grund des zweiten Dienstunfalls am … 1999 in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen. Diese habe sich in der Zeit nach der Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin jedoch deutlich verbessert. Eine überdauernde Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vollbild habe sich danach nicht mehr nachvollziehen lassen. Insbesondere sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Angstsymptomatik mit nahezu vollständiger Remission der damals aufgetretenen Panikattacken gekommen. Insofern habe in der Folge nur noch eine Teilsymptomatik der vorherigen posttraumatischen Belastungsstörung bestanden, die sich vorzugsweise in einer Angstsymptomatik im Zusammenhang mit einer weiteren Tätigkeit als Lokführer manifestiert habe. Diese sei jedoch nicht mehr behandlungsbedürftig bzw. auch nicht mehr behandelbar. Durch die am
  9. September 2021 beantragte Rehabilitationsmaßnahme könne die Symptomatik nicht weiter verbessert werden. Insbesondere sei eine Rückkehr in eine Tätigkeit als Lokführer nicht mehr zu erreichen. 44 Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung von …, die in diesem Zusammenhang von einer Reaktivierung der früheren Traumafolgestörung bzw. posttraumatischen Belastungsstörung ausgehe und mehrfach die Auffassung geäußert habe, dass das damalige Trauma nicht ausreichend aufgearbeitet worden sei, keinesfalls haltbar. Zum einen sei der Auslöser der psychischen Dekompensation beim Kläger keinesfalls ein vergleichbares Ereignis gewesen, sodass von einer Retraumatisierung im engeren Sinn ausgegangen werden könne. Zum anderen sei es zu keiner Reaktivierung schwerer Symptome der damaligen posttraumatischen Belastungsstörung gekommen. Von solchen habe der Kläger bei der aktuellen Untersuchung keinesfalls berichtet. Vielmehr handle es sich bei der geschilderten Symptomatik um eine typische depressive Symptomatik. Dementsprechend müssten sich auch therapeutische Maßnahmen an der Auf- und Bearbeitung aktueller Konflikte und Belastungen orientieren. Ein Rückbezug auf die traumatisierenden Inhalte, die damals durchaus adäquat behandelt worden seien, sei keinesfalls sinnvoll. 45 Die Einholung eines weiteren Gutachtens wurde in der mündlichen Verhandlung weder beantragt (insoweit lediglich schriftliche Beweisanregung), noch hätte sich dem Gericht die Notwendigkeit hierzu aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B.v. 29.5.2009 – 2 B 3.09 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 30.6.2010 – 2 B 72.09 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 25.2.2013 – 2 B 57.12 – juris Rn. 5 ff.). Das Gericht hatte keinerlei Anlass, die gutachterlichen Feststellungen von … in Zweifel zu ziehen. Auch klägerseitig wurde nichts vorgetragen, was die getroffenen Feststellungen erschüttert hätte. Auch Bedenken hinsichtlich der Sachlichkeit oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen nicht. Die Begutachtung basiert auf zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen, ist inhaltlich widerspruchsfrei und weist keine fachlichen Mängel auf. Insbesondere hat der Gutachter auch zu den vorliegenden abweichenden ärztlichen Feststellungen Stellung bezogen und diese ausgewertet. 46 Bei einem medizinischen Gutachten muss der Auftraggeber dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Berichte über den Unfallhergang, Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Weicht der Sachverständige von einer solchen Stellungnahme ab, so muss er im Gutachten auf diese fachkundige Äußerung eingehen und den Grund für sein abweichendes Ergebnis nachvollziehbar darlegen. Andernfalls ist das Gutachten unvollständig und deshalb fehlerhaft (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2010 – 2 B 72.09 – juris Rn. 6). 47 Dies ist vorliegend der Fall. … hat seinem Fachgutachten sämtliche vorhandenen ärztlichen Unterlagen zugrunde gelegt (vgl. S. 2 ff. „I. Aktenlage“), den Kläger untersucht und insbesondere auch zu den Feststellungen von … vom
  10. November 2021 und
  11. September 2021, die von seiner eigenen Einschätzung abweichende Beurteilungen enthalten, Stellung bezogen und sein abweichendes Urteil nachvollziehbar dargetan (siehe S. 21/22 des Gutachtens). Laut der seitens des Klägers beigebrachten ärztlichen Unterlagen, vgl. vor allem ärztliche Stellungnahmen von … vom
  12. November 2021 und
  13. September 2021, bestehe beim Kläger eine reaktivierte posttraumatische Belastungsstörung als gesundheitliche Folge des Dienstunfalls vom … 1999, wegen der ein Heilverfahren angestrebt werde. Die Analyse von …, dass in diesem Zusammenhang von einer Reaktivierung der früheren Traumafolgestörung bzw. posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen und das damalige Trauma nicht ausreichend aufgearbeitet worden sei, sei laut … bei kritischer Analyse der depressiven Entwicklung im Sommer 2021 und des anschließenden Verlaufs keinesfalls haltbar. Zum einen sei der Auslöser der Dekompensation kein vergleichbares Ereignis, sodass von einer Retraumatisierung im engeren Sinn ausgegangen werden könne. Zum anderen sei die Entwicklung keinesfalls mit einer Reaktivierung schwerer Symptome der damaligen posttraumatischen Belastungsstörung bzw. häufig und spontan auftretenden Intrusionen und Flashback-Erinnerungen mit dissoziativem Charakter einhergegangen. 48 Das Gericht hält diese Ausführungen für überzeugend und nachvollziehbar. Auch klägerseitig wurde diesen Feststellungen nichts Substantiiertes entgegengebracht. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass zwischen der Genesung des Klägers im Jahr 2000 und der 2021 festgestellten „depressiven Episode/depressiven Störung“ eine Brückensymptomatik beim Kläger bestanden habe. Die wenigen ärztlichen Aussagen, die in diese Richtung gedeutet werden könnten, vgl. S. 101 d. Behördenakte, Eintrag v.
  14. Mai 2015: „Beratung wegen posttraumatischer Belastungsstörung, hat deswegen zuhause teilweise viele Sachen liegen gelassen“, und Entlassungsbericht der Klinik …, Fachklinik für Herz- und Gefäßkrankheiten vom
  15. September 2016: „Patient sei seit den Suiziden im Innendienst eingesetzt, berichte über noch gelegentlich auftretende Unruhegefühle“, reichen hierfür nicht im Ansatz aus, zumal diese Befunde auch dem begutachtenden Arzt … bekannt waren und von diesem bewertet wurden. Nach seiner Analyse sei bereits fraglich, ob die von … vermutete Brückensymptomatik überhaupt einer Symptomatik im Sinne einer psychischen Störung entspreche. 49 Warum das Gutachten von … keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und weitere entscheidungserhebliche Fragen im Zusammenhang der begehrten Unfallfürsorgeleistungen darstellen sollte, ist ebenfalls nicht dargetan. Eigene gutachterliche Feststellungen zum Grad der Erwerbsminderung und der Kausalität zu den Dienstunfällen fehlen in den klägerseitig beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen. Den Beweis dafür, dass der Körperschaden der „depressiven Episode/depressiven Störung“ durch die Dienstunfälle verursacht wurde und der Kläger dadurch zudem länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war bzw. ist, konnte der Kläger damit nicht im Ansatz erbringen. 50
  16. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der erstattungsfähigen Aufwendungen für die am
  17. September 2021 beantragte Rehabilitationsmaßnahme. 51

§ 30Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 33, 34 Beamt

VG i.V.m. § 9 der Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 BeamtVG (Heilverfahrensverordnung – HeilVfV) umfasst die Unfallsorge, die einem Beamten zusteht, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, auch Heilverfahren im Sinne des § 33 Abs. 1 BeamtVG, § 9 HeilVfV.

§ 9Heil

VfV sind die dienstunfallbedingten Aufwendungen u.a. für Krankenhausbehandlungen und ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen erstattungsfähig. Die Anspruchsberechtigten müssen einen Dienstunfall im Sinne des § 31, § 31a BeamtVG erlitten haben. Den Umfang und die Durchführung des Heilverfahrens regelt die nach § 33 Abs. 5 BeamtVG erlassene Heilverfahrensverordnung.

§ 2Abs. 1, 2 Heil

VfV hat eine durch einen Dienstunfall verletzte Person Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens mit dem Ziel, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern und eine möglichst rasche Rehabilitation zu erreichen. Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt. 52 Die Unfallfürsorge in der Form des Heilverfahrens soll den verletzten oder erkrankten Beamten von Aufwendungen freistellen, die durch die Verletzung oder die als Dienstunfall geltende Erkrankung verursacht werden (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.1991 – 4 S 885.90 – juris Rn. 19). 53 Bei der seitens des Klägers am

  1. September 2021 beantragten weiteren stationären Rehabilitationsmaßnahme handelt es sich um keine Aufwendung, die durch die Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999 verursacht wurde. Die Rehabilitationsmaßnahme ist nicht notwendig, um dienstunfallbedingte Erkrankungen beim Kläger zu behandeln und etwaige Folgen der Dienstunfälle zu beseitigen oder zu lindern. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen des seitens des Beklagten eingeholten Gutachtens von … vom
  2. November 2022, wonach die bei ihm vorliegende depressive Episode mittelschwerer Ausprägung (F32.1) nicht aus den Dienstunfällen vom … 1996 und … 1999 resultiere, sondern aus aktuellen Belastungen des Klägers im beruflichen und privaten Bereich. Durch die Rehabilitationsmaßnahme könne die bestehende unfallbedingte Restsymptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr verbessert werden. Sie sei erfolgreich therapiert worden, nicht mehr behandlungsbedürftig und auch nicht mehr behandelbar. Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme sei somit nicht zur Behebung oder Minderung der durch einen Dienstunfall verursachten Beschwerden notwendig, sondern auf Grund der unfallunabhängig vorliegenden depressiven Episoden. 54 Auf die Ausführungen unter Ziffer
  3. wird im Übrigen verwiesen. 55 Den Beweis dafür, dass die beantragten Aufwendungen für die Rehabilitationsmaßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Dienstunfälle verursacht wurden, konnte der Kläger damit nicht erbringen. 56
  4. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, „depressive Episode/depressive Störung“ als weitere Folge der Dienstunfälle vom … 1996 und … 1999 anzuerkennen (im Folgenden unter a)). Ein Anspruch darauf, dass über den
  5. September 2000 hinaus Heilbehandlungskosten seitens des Beklagten übernommen werden, besteht ebenfalls nicht (im Folgenden unter b)). 57 a) Zwar stellen die Vorfälle vom … 1996 und … 1999 zweifelsohne Dienstunfälle im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG dar – vgl. insoweit auch Anerkennungsbescheide des Beklagten –, allerdings handelt es sich bei dem beantragten Körperschaden der „depressiven Episode/depressiven Störung“ um keinen Körperschaden, der durch die Dienstunfälle verursacht wurde. Ein Zurechnungszusammenhang besteht insoweit nicht. 58 Ein Dienstunfall ist

§ 31Abs. 1 Beamt

VG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Das Merkmal „einen Körperschaden verursachendes Ereignis“ setzt einen mehrfachen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bei mehreren Ursachen, die zu einem Unfall adäquat kausal geführt haben, die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 2 A 6.18 – juris Rn. 17 ff., siehe hierzu bereits oben). 59 Vorliegend ereigneten sich die Vorfälle am … 1996 und … 1999 zweifelsohne bei Ausübung des Dienstes des Klägers als Lokführer, allerdings fehlt es an dem Zurechnungszusammenhang zwischen der Ausübung des Dienstes und dem beantragten Körperschaden „depressive Episode/depressive Störung“. Dieser Körperschaden wurde nicht durch die Dienstunfälle, sondern durch aktuelle Überlastungen des Klägers im beruflichen und privaten Bereich ausgelöst (vgl. insoweit die Ausführungen vorstehend unter Ziffer 1.). 60 b) Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Heilbehandlungskosten über den

  1. September 2000 hinaus besteht in der Folge ebenfalls nicht. Die durch die Dienstunfälle ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger bestand über den
  2. September 2000 hinaus laut Gutachten von … vom
  3. November 2022 nur insoweit, als beim Kläger eine Angstsymptomatik im Zusammenhang mit einer weiteren Tätigkeit als Lokführer bestanden habe („geringe Restsymptomatik“). Die posttraumatische Belastungsstörung sei durch die erfolgreiche Behandlung des Klägers in der Klinik für Psychiatrie und psychosomatische Medizin des Klinikums … im Jahr 2000 auf ein sehr niedriges Niveau remittiert, welches allenfalls einer leichten spezifischen Phobie im Sinne des Vermeidens einer Tätigkeit als Lokführer entspreche. Etwaige Heilbehandlungskosten, die ab dem
  4. September 2000 beim Kläger angefallen sind bzw. anfallen, stehen damit in keinem Zusammenhang mehr mit den Dienstunfällen vom … 1996 und …
  5. Auf die vorstehenden Ausführungen wird im Übrigen verwiesen. Da der Anspruch eindeutig materiell-rechtlich nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Kläger auf die pauschal ohne weitere Eingrenzung beanspruchte Übernahme von Heilbehandlungskosten über den
  6. September 2000 überhaupt einen Anspruch gehabt hätte (so jedoch wohl auch, allerdings ohne nähere Begründung: VG Würzburg, U.v. 9.12.2014 – W 1 K 14.249 – juris). 61
  7. Die Klagen waren damit als unbegründet abzuweisen. Als unterlegene Partei trägt der Kläger

§ 154Abs. 1 Vw

GO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO.

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