SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 14.06.2024 – S 8 P 10/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 14.06.2024 – S 8 P 10/23 Download Drucken Titel: Pflegegrad, Selbständigkeit, Gutachten, Sozialgericht, Pflegebedürftigkeit, Klageabweisung, Kostenentscheidung Schlagworte: Pflegegrad, Selbständigkeit, Gutachten, Sozialgericht, Pflegebedürftigkeit, Klageabweisung, Kostenentscheidung Rechtsmittelinstanzen: LSG München, Urteil vom 01.07.2025 – L 5 P 60/24 BSG, Beschluss vom 10.09.2025 – B 3 P 23/25 AR Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung ab Antragstellung am 07.03.22. 2 Der Kläger ist 1960 geboren und bei der Beklagten pflegeversichert. 3 Der Kläger beantragte am 07.03.22 Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst Bayern (MD) am 30.06.22 im Wege eines Telefoninterviews führte zu dem Ergebnis, dass mit 5,00 gewichteten Punkten nicht die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt waren. 4 Mit Bescheid vom 01.07.22 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Nach den Feststellungen des MD bestehe kein Pflegegrad. Mit 5,00 Punkten werde der für einen Pflegegrad erforderliche Wert von 12,5 gewichteten Punkten nicht erreicht. 5 Dagegen legte der Kläger am 27.07.22 Widerspruch ein. 6 Die Beklagte beauftragte daraufhin den MD mit einer Überprüfung. Diese erfolgte durch Aktenlage. In dem Gutachten vom 02.11.22 kam der MD zu dem Ergebnis, dass das Vorgutachten vollumfänglich zu bestätigen sei. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.22 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Als Begründung führte sie unter Bezugnahme auf die Gutachten des MD aus, dass nach den geltenden Begutachtungsrichtlinien die Beeinträchtigungen Selbständigkeit entsprechend der Module maßgebend seien. Nach den persönlichen Feststellungen der beiden voneinander unabhängigen Gutachter des MD werde die für einen Pflegegrad erforderliche Gesamtpunktzahl von 12,5 gewichteten Punkten nicht erreicht. 8 Mit Schreiben vom 10.01.23, eingegangen am 16.01.23, erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth. Als Begründung trug er vor, dass er starke Schmerzen hätte und auf starke Medikamente und Hilfsmittel angewiesen sei. Sein Gesundheitszustand hätte sich verschlimmert, die Bewegungen seien eingeschränkt. 9 Das Gericht hat Befundberichte des Dr. D., M., die Schwerbehindertenakte des ZBFS sowie die Grundsicherungsakte des Landratsamtes W. beigezogen. 10 Mit – aufgrund Todesfall der ursprünglichen Gutachterin – geänderter Beweisanordnung vom 25.10.23 hat das Gericht den Sachverständigen, Herrn Dr. S., mit einem Gutachten im Wege eines Hausbesuchs bezüglich der Pflegebedürftigkeit beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 17.02.24 zu dem Ergebnis, dass mit 5,00 gewichteten Punkten die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht erfüllt seien. 11 Im Erörterungstermin vom 13.06.24 hielt der Kläger dennoch an der Klage fest. 12 Der Kläger beantragt folglich sinngemäß: 13 Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.22 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.22 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach den §§ 36, 37 SGB XI i.V.m § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI nach einem Pflegegrad zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 15 Als Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid und das Ergebnis der medizinischen Begutachtungen des MD sowie des gerichtlichen Gutachters Dr. S.. 16 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, der eingegangenen Befundberichte, der eingegangenen Unterlagen, der eingegangenen Akten, des ärztlichen Sachverständigengutachtens, der Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13.06.24 sowie der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 17 Die Beteiligten wurden im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13.06.24 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Bayreuth fristgerecht erhoben worden. In der Sache jedoch ist sie unbegründet. Der Bescheid vom 01.07.22 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.22 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach einem Pflegegrad mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht beanspruchen. 19 Gemäß § 105 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beteiligten wurden im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13.06.24 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört und haben sich hiermit einverstanden erklärt. 20 Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.22 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.22 hat sich als rechtmäßig erwiesen. 21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach einem Pflegegrad aus der sozialen Pflegeversicherung. 22 Grundvoraussetzungen für Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gem. § 14 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI). Pflegebedürftig im Sinn des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. 23 Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind nach § 14 Abs. 2 SGB XI die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien: 1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen; 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen; 4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen; 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
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