weis, Auswahlermessen, Klage, Verbraucherschutz, Unionsrecht, Lebensmittel, Kosten des Verfahrens, rechtliche Grundlage, keine Androhung, Verwaltungsakt, Hygieneverstoß, Lebensmittelhygiene, Betriebskontrolle, Zwangsgeldandrohung, Kostenentscheidung, Einwegformen, Mehrwegformen, fleischverarbeitender Betrieb, Leberkäsebackformen, Unterlassungspflicht, Frist Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 18.02.2026 – 20 ZB 24.2153 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die ihr von der Beklagten auferlegten Verpflichtungen, Einwegformen zur Herstellung von Leberkäse nicht mehrfach zu verwenden und Mehrwegformen nur
vorheriger ordnungsgemäßer Reinigung wieder zu befüllen sowie gegen zwei Zwangsgeldandrohungen in Höhe von insgesamt 2.500,00 EUR. 2 Die Klägerin ist ein fleischverarbeitender Betrieb im Stadtgebiet der Beklagten. 3 Bei einer Betriebskontrolle durch das Veterinäramt am
4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 2 Buchst.
1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer
teiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt seien. Um diese Bestimmungen bei mehrfacher Verwendung von Behältnissen einzuhalten, sei es aus mikrobiologischer Sicht sowohl bei Einweg- als auch bei Mehrwegbehältnissen zwingend erforderlich, dass
dem Leeren der Aluschalen keine Lebensmittelreste in den Behältnissen verbleiben, die während der Zeit, in der die Schalen unbenutzt seien, mikrobiologischem Wachstum Vorschub leisten könnten. Eine Zwischenreinigung sei aus fachlicher Sicht unumgänglich, da zumindest ausgetretener Fleischsaft vollständig entfernt werden müsse. Die Lagerung der Schalen bis zur nächsten Benutzung habe unter Bedingungen stattzufinden, die Kontaminationen unterbinden würden. Ein Stapeln ungereinigter Behältnisse führe zum Kontakt der (ungereinigten) Außenseite der oberen Schale mit der inneren Seite der unteren Schale und erfülle die Anforderungen der VO (EG) Nr. 852/2004 nicht. Auch aus diesem Grund sei eine Zwischenreinigung der Aluschalen erforderlich. Eine einmalige mikrobiologische Untersuchung könne nicht als Beleg für eine hygienische Unbedenklichkeit herangezogen werden. 9 Die Klägerin nahm hierzu unter dem 28. Juli 2023 Stellung. Sie legte einen Auszug aus dem von ihr durchgeführten Audit des TÜV ... vor. Der Prüfung lag eine zweimalige Verwendung der A. weg-Backformen für Leberkäse zugrunde. Der Prüfer habe vor Ort festgestellt, dass die Backformen vor der zweiten Verwendung manuell gereinigt würden und der Prozess dem Umgang mit den wiederverwendbaren Backformen für andere Fleischprodukte entsprochen habe. Die Klägerin habe eine Laboranalyse des Aluminiumgehalts im Produkt
der zweiten Verwendung der Backformen veranlasst. Das Ergebnis deute dabei auf keine relevante Erhöhung des Aluminiumgehalts im Produkt hin. Aus lebensmittelchemischer Sicht sei Aluminium als Lebensmittelkontaktmaterial für Materialien mit hohem PH-Wert (bspw. Laugenbrezen) nicht geeignet. Eine Matrix mit neutralem oder niedrigem PH-Wert (wie bspw. verarbeitetes Fleisch) unterstütze die Migration von Aluminium-Ionen in das Produkt nicht. Es wurde keine Nichtübereinstimmung mit lebensmittelrechtlichen Normen aufgrund des Verfahrens der Klägerin festgestellt. 10 Mit Bescheid der Stadt ... vom 7. September 2023 wurde die Klägerin verpflichtet, ab Bestandskraft des Bescheides, Einwegformen zur Herstellung von Leberkäse nicht mehrfach zu verwenden (Nr. 1 des Bescheids). Nr. 2 des Bescheids verpflichtet die Klägerin weiter dazu, Mehrwegformen für die Herstellung von Leberkäse, eine Woche
Bestandskraft des Bescheides nur
vorheriger ordnungsgemäßer Reinigung wieder zu befüllen. Für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Nr. 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR, für Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung in Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung angedroht. Die unter Nr. 3 verfügte Handlungsverpflichtung ist nicht Gegenstand der Klage. 11 Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter den Nrn. 1 bis 3 sei § 39 Abs. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
1 LFGB würden die für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen zuständigen Behörden die Maßnahmen treffen, die
den Art. 137 und 138 der VO (EU) 2017/625 zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des LFGB erforderlich seien. Bei festgestellten Verstößen würden die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beende und erneute Verstöße dieser Art verhindere. Diese Voraussetzungen lägen im Hinblick auf die mehrfache Verwendung von Einwegformen und der Verwendung von Mehrwegformen ohne die erforderliche Reinigung vor. Diese Praxis verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel 5 Nr. 1 Buchst.
dem Leeren der Aluminiumschalen keine Lebensmittelreste in den Behältnissen verblieben, die während der Zeit, in der die Schalen unbenutzt seien, mikrobiologischem Wachstum Vorschub leisten könnten. Eine Zwischenreinigung sei daher aus fachlicher Sicht unumgänglich, da zumindest ausgetretener Fleischsaft vollständig entfernt werden müsse. Die Lagerung der Schalen bis zur nächsten Benutzung habe unter Bedingungen stattzufinden, die eine Kontamination unterbinden würden. Ein Stapeln ungereinigter Behältnisse führe zum Kontakt der (ungereinigten) Außenseite der oberen Schale mit der Innenseite der unteren Schale und erfülle damit die Anforderungen der VO (EG) 852/2004 nicht. Auch aus diesem Grund sei eine Zwischenreinigung der Backformen erforderlich. Eine einmalige mikrobiologische Untersuchung könne nicht als Beleg für eine hygienische Unbedenklichkeit herangezogen werden, sondern es sei im Rahmen des bestehenden HACCP-Systems eine entsprechende Vorgehensweise zu etablieren und zu dokumentieren, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen gerecht werde. Zudem setze eine Mehrfachnutzung von Einwegaluminiumschalen eine grundsätzliche Reinigungsfähigkeit des verwendeten Materials voraus. Dass dies gefahrlos möglich sei, habe der Lebensmittelhersteller
zuweisen. Diesen
weis habe die Klägerin bislang nicht führen können. An der fachlichen Einschätzung des Veterinäramts und des LGL ändere auch das vorgelegte Audit des TÜV ... nichts. Das Audit widerspreche bereits der durch die Klägerin gegenüber dem Veterinäramt dargelegten Vorgehensweise.
der Erklärung vom 16. Mai 2023 erfolge ein dreimaliges Wiederverwenden der Backformen. Aus Sicht des Veterinäramts könne bei mehrmaliger Verwendung der Einwegformen, d.h. wiederholte mechanische Beanspruchung durch Stürzen und Handhabung der Formen in Kombination mit dem wiederholten Backprozess, das Herauslösen von Aluminium aus den Einwegbackformen begünstigt und ein übermäßiger Übergang auf das Lebensmittel nicht sicher vermieden werden. Eine aussagekräftige Untersuchung auf Rückstände von Aluminium im Lebensmittel habe nicht stattgefunden. Würden bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebensmitteln Gegenstände ungeachtet der Spezifikation des Herstellers verwendet, so liege die Verantwortung bei dem Verwender der Gegenstände/Materialien. Dieser sei als Lebensmittelunternehmer dazu verpflichtet, dass durch eine zweckwidrige Nutzung/Verwendung Lebensmittel nicht i.S.d. Art. 14 Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 durch Fremdstoffe kontaminiert würden. Die Klägerin habe somit schlüssig und zweifelsfrei zu belegen, dass keine unvertretbare Kontamination des Lebensmittels durch den Mehrfachgebrauch der Einweggegenstände stattfinde. Dieser
weis könne durch die Klägerin nicht erbracht werden. Eine mehrfache Verwendung von Einwegkastenformen sei daher unzulässig, da ein Aluminiumeintrag in das Produkt bei zweimaliger Verwendung nicht auszuschließen sei. Die Beklagte ergreife als zuständige Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Klägerin den Verstoß beende und dass erneute Verstöße dieser Art verhindert würden. Der Beklagten stehe lediglich ein Auswahlermessen zu, welches sie pflichtgemäß ausübe. Die Maßnahmen seien geeignet, die festgestellten Verstöße zu verhindern. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, um den durch die VO (EG) 852/2004 bezweckten Gesundheitsschutz der Verbraucher zu erreichen. Auf eine Reinigung der Backformen könne nicht verzichtet werden. Die Anordnung sei angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Androhung der Zwangsmittel stütze sich auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Art. 31 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Da die Klägerin sich bisher beharrlich weigere, die mehrfach angemahnten Mängel in der Betriebshygiene abzustellen, erscheine die Androhung eines Zwangsgelds erforderlich, um die Klägerin zur Einhaltung der getroffenen Anordnungen anzuhalten. 12 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids vom 7. September 2023 wird ergänzend verwiesen. 13 Die Klägerin hat gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und hat zuletzt beantragt, 14 Der Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 7. September 2023, zugestellt am 13. September 2023, wird hinsichtlich seiner Ziffern 1, 2, 7 und 8 aufgehoben. 15 Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2023 ausgeführt, dass die Klägerin neben anderen Produkten seit langer Zeit traditionellen bayerischen Leberkäse herstelle. Das Produkt sei auch zum Weiterbacken durch den Endkunden ausgelegt. Die Produktion erfolge derart, dass die Fleischmasse in metallene Formen (Backformen) eingefüllt und im unmittelbarem Anschluss einem Vorbackvorgang in speziellen Öfen über mehrere Stunden zugeführt werde.
dem Backvorgang würden die Formen von sichtbar groben Resten befreit werden. Sodann würden sie mit einer eigens dafür vorgesehenen Spritzpistole mit einem Trennfett für den Backvorgang flächig präpariert. Bei dem seltenen Fall grob anhaftenden Restmaterials werde die Backform aussortiert. Dieser Backvorgang werde je
Bauart der Backform drei- bis viermal wiederholt. Es handle sich um einen einheitlichen sukzessiven Produktionsvorgang, der
drei bis vier Durchläufen beendet sei. Anschließend würden die dickwandigen Backformen in einer Spülmaschine gespült und die dünnwandigen Backformen würden entsorgt. Die bei Beginn des Backvorgangs vollständig keimfreien Backformen würden bei hohen Temperaturen von annähernd 100°C mehrere Stunden mit dem Produkt gebacken, sodass sowohl die Innen- als auch die Außenflächen mikrobiologisch und hygienisch völlig sauber seien. Dies gelte auch für den etwaigen „Fleischsaft“, der ebenfalls denselben Temperaturen ausgesetzt sei. Im weiteren Verlauf des Umstürzens, des Spülens und Neubefüllens der Formen gebe es keine Eintragungsmöglichkeiten für etwaige Keime. Stark restbehaftete Formen würden entweder sofort entsorgt oder aussortiert. Hygienisch sei dies unbedenklich. Auch habe das von der Klägerin durchgeführte Audit des Produktionsprozesses durch den TÜV ... keine mikrobiologischen oder hygienischen Risiken ergeben. Aluminium sei in der Lebensmittelherstellung kein verbotener Stoff. Auch die dünnwandigen Aluminiumbackformen verfügten über eine Konformitätserklärung zur Nutzung für Lebensmittel. In dieser stehe kein Wort, wonach der Bedarfsgegenstand nur einmal genutzt werden dürfe. Sofern in der Konformitätserklärung stehe, der Aluminiumartikel sei als Einwegverpackung konzipiert, so stelle dies keine Aussage über seine tatsächlich lebensmittelrechtlich mögliche Einsatzfähigkeit (Zweckbestimmung) dar. Der Bedarfsgegenstand könne durchaus mehrfacher Nutzung und Temperaturexposition unterworfen werden, ohne dass
teilige Beeinflussungen eines Lebensmittels oder der Umwelt befürchtet werden müssen. Die von der Klägerin vorgenommene Widmung sei nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten getätigte Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot aus Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 habe nicht stattgefunden. Insofern sei die Verpflichtung der Klägerin, keine Einwegformen zur Herstellung von Leberkäse bei mehrfacher Verwendung zu nutzen, rechtswidrig. Bei dem einheitlichen Backdurchgang von drei- bis vierfach sukzessiver Nutzung der dünnwandigen Aluminiumbackformen bestehe kein mikrobiologisches Kontaminationsrisiko. Daher sei auch eine auf der Vorschrift des Anh. II Kap. 5 Nr. 1 Lit. a) VO (EG) 852/2004 fußende Anordnung bezüglich Einwegformen rechtswidrig. Auch ein toxikologisches Kontaminationsrisiko sei bei der praktizierten Verwendung der Backformen durch die Klägerin nicht zu besorgen. Die dünnwandigen Aluminiumbackformen könnten darüber hinaus auch gefahrlos gereinigt werden. Dass diese
dem einheitlichen Produktionslauf nicht gereinigt würden, liege an der unternehmerischen Entscheidung, dies aus arbeitstechnischen Gründen nicht zu tun. Auch habe der von der Beklagten der Klägerin vorgeworfene Verstoß gegen das Gebot aus Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. 5 Nr. 1 Lit.
vollziehbar und widersprüchlich sei der geschilderte Produktionsprozess.
den örtlichen Feststellungen würden die Backformen für Leberkäse zwischen den einzelnen Backvorgängen ungereinigt und ineinander gestapelt bis zur Wiederverwendung gelagert. Es finde gerade keine sofortige Vereinzelung statt, eine Reinigung von Mehrwegformen finde nur wöchentlich statt. Demzufolge sei auch das Audit des TÜV ... ungeeignet, um die lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit des Produktionsprozesses zu belegen. Der Auditor gehe von einer lediglich zweimaligen Verwendung inkl. manueller Zwischenreinigung aus. Das durchgeführte Audit beziehe sich damit auf einen hypothetischen Produktionsprozess. Keine Beweiskraft zur lebensmittelrechtlichen Unbedenklichkeit habe auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten vom
teiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt seien. Einer tatsächlichen Gesundheitsgefahr oder einer Veränderung der Beschaffenheit des Lebensmittels bedürfe es nicht. Ein Lebensmittel könne demnach auch ohne stoffliche Beeinflussung ungeeignet zum Verzehr sein, wenn im Umgang damit hygienische Mindestanforderungen missachtet würden. Hierbei sei ein objektiver Maßstab anzuwenden, sodass ein Lebensmittel ungeeignet zum Verzehr sei, wenn kein vernünftiger Verbraucher bei Kenntnis der Umstände des Umgangs mit dem Lebensmittel im Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsverlaufs dieses verzehren würde. 19 Auf die weiteren Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom
vorheriger ordnungsgemäßer Reinigung erneut zu befüllen, ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB i.V.m. Art. 138 der Verordnung VO (EU) 2017/625.
1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Wenn die zuständigen Behörden hiernach tätig werden, ergreifen sie alle gem. Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ihnen geeignet erscheinende Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gem. Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 zu gewährleisten. Hierzu gehören die unter Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 genannten Maßnahmen.
1 Satz 2 VO (EU) 2017/625 berücksichtigen die zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. 25
den Vorschriften gem. Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 gelten. Für die Klägerin gilt insbesondere die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004, da sie als juristische Person (GmbH) Lebensmittelunternehmerin im Sinne der Verordnung ist. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (vgl. Art. 3 Nr. 3 VO (EG) 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) 852/2004). 27 c)
Auffassung der Kammer sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 u. Abs. 2 VO (EU) 2017/625 für ein Tätigwerden der Beklagten gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen hygienerechtlich beachtliche Verstöße i.S.d. Art. 138 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/625 vor, die ein behördliches Einschreiten der zuständigen Behörde rechtfertigen. 28 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Untersagungsverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sodass auch die
Bescheidserlass am
Bescheidserlass am
Durchführung der jeweiligen Backvorgänge insbesondere hinsichtlich der verwendeten Aluminiumeinwegbackformen keine Vereinzelung und separate Lagerung stattfindet, sondern die verwendeten Backformen bis zur Wiederbefüllung verunreinigt (durch Fleischreste bzw. verbliebenen Fleischsaft) gestapelt werden (vgl. hierzu die Bilddokumentation des Kontrollberichts der Lebensmittelüberwachung vom 23. Mai 2023; Behördenakte Teil 1, Bl. 19). Ebenfalls hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine unmittelbare Wiederverwendung der Formen
Durchführung eines Backvorgangs aufgrund erforderlicher Schichtwechsel im Betrieb nicht durchgängig sichergestellt werden kann, sodass es auch vorkomme, dass die verunreinigten Backformen erneut gefüllt mit Leberkäsebrät in Kühlräumen lagerten, um später dem eigentlichen Backvorgang zugeführt zu werden. Insoweit kommt es
Auffassung der Kammer auch zu einem längeren Kontakt des frisch eingefüllten Fleischbräts mit den vom vormaligen Backvorgang verunreinigten Backformen. Die Lichtbilddokumentation in der Behördenakte belegt eindrücklich, in welchem Zustand der Verunreinigung sich die später wiederverwendeten Einweg- bzw. Mehrwegbackformen befinden (vgl. insbesondere Behördenakte Teil 2, Bl. 64). Bei der angewendeten Betriebspraxis kommt das neu eingefüllte Fleischbrät zwangsläufig mit den Restablagerungen in den bereits verwendeten Backformen in Kontakt. Dieser Vorgang kann hygienerechtlich betrachtet nicht hingenommen werden. Dabei ist es unerheblich, dass, wie die Klägerin vorträgt, bei einer äußeren Backtemperatur von 110°C und einer Kerntemperatur des Fleischbräts von 72°C das Endprodukt mikrobiologisch unauffällig ist und auch der von der Klägerin veranlasste Bericht des TÜV ... (Behördenakte Teil 1, Bl. 41 ff.)
einer durchgeführten Laboranalyse der Endprodukte
zweimaliger Verwendung der Backformen keine relevante Erhöhung des Aluminiumgehalts schließen lässt. 31 Daneben widerspricht die Betriebspraxis der Klägerin der mehrfachen Befüllung von Einweg- und Mehrwegbackformen bis zu sechsmal pro Woche und einer Reinigung der Mehrwegbackformen erst am Ende einer Betriebswoche (ohne Zwischenreinigung) den Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1, Buchst. a). Gemäß Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gem. Abs. 1
geordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gem. Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) 853/2004 zu erfüllen. Gemäß Anhang II Kapitel V „Vorschriften für Ausrüstungen“ müssen
Nr. 1 Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen,
Buchst. a) gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Reinigung und die Desinfektion muss dabei so häufig erfolgen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. 32 Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) (Stellungnahme von 21. Juli 2023, Behördenakte Teil 1, Bl. 34 ff.) hat zur Einhaltung der vorbezeichneten Bestimmungen bei mehrfacher Verwendung von Behältnissen ausgeführt, dass es aus mikrobiologischer Sicht zwingend erforderlich sei, dass
dem Leeren der Aluschalen keine Lebensmittelreste in den Behältnissen verbleiben, die während der Zeit, in der die Schalen unbenutzt seien, mikrobiologischem Wachstum Vorschub leisten könnten. Eine Zwischenreinigung sei aus fachlicher Sicht unumgänglich, da zumindest ausgetretener Fleischsaft vollständig entfernt werden müsse. Die Lagerung der Schalen bis zur nächsten Benutzung habe unter Bedingungen stattzufinden, die Kontaminationen unterbinden. Ein Stapeln ungereinigter Behältnisse führe zum Kontakt der „ungereinigten“ Außenseite der Oberschale mit der Innenseite der unteren Schale und erfülle die Anforderungen der VO (EG) 852/2004 nicht. Eine Zwischenreinigung der Aluschalen sei zwingend erforderlich. Die Kammer schließt sich dieser fachlichen Einschätzung des LGL uneingeschränkt an. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der in der Behörden- und Gerichtsakte dokumentierten Verunreinigungen der verwendeten Behältnisse
den Backvorgängen und der teilweisen Lagerung erneut mit Fleischbrät gefüllter Backformen im Kühlraum bis zum nächsten Backvorgang. Ein Entsorgen der Einweg-Backformen erst am Ende einer Betriebswoche genügt den maßgeblichen unionsrechtlichen Hygienemaßstäben nicht. Gleiches gilt für die verwendeten Mehrfachbackformen, die ebenfalls erst am Ende einer Betriebswoche einer endgültigen Reinigung zugeführt werden.
den Aussagen der Klägerin findet auch hier eine Zwischenreinigung der Backformen zwischen den einzelnen Backvorgängen nicht statt. Hygienerechtlich kann dieses Vorgehen der Klägerin nicht akzeptiert und toleriert werden, da es sich
den Aussagen des LGL bei Fleisch um ein mikrobiologisch anfälliges Produkt handelt. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines hygienerechtlichen Verstoßes ist hingegen, dass hiermit eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher verbunden ist. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Beanstandung knüpft vielmehr ausschließlich an die bei Betriebskontrollen wiederholt festgestellten Zustände und die gängige betriebliche Praxis an. 33 Die Kammer ist daher der Auffassung, dass das Vorgehen der Klägerin nicht der guten fachlichen Praxis entspricht. Von einer Einvernahme der im klägerischen Schriftsatz vom
Auffassung der Kammer Widerwillen empfinden und vom Endprodukt Abstand nehmen. 36 d) Die Beklagte hat auch eine zulässige Rechtsfolge angeordnet. Bei der Ausübung des der Beklagten zustehenden Auswahlermessens hinsichtlich der zu treffenden Maßnahme sind vom Gericht zu berücksichtigende Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu erkennen. Insbesondere ist auch unter Berücksichtigung der Kriterien in Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2017/625 die äußere Ermessensgrenze der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. 37 Legitimes Ziel der ausgesprochenen Untersagung ist die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und damit letztlich der Verbraucherschutz. Hierzu ist die vom Beklagten getroffene Maßnahme geeignet, da sie sicherstellt, dass für die Einmalverwendung konzipierte Aluminiumbackschalen
einem einmaligen Backvorgang nicht nochmals befüllt werden und Mehrwegbackformen vor einer erneuten Verwendung
Abschluss eines Produktionsvorgangs einer Zwischenreinigung unterzogen werden. Die Untersagungen sind auch erforderlich, um das Ziel des Verbraucherschutzes zu erreichen. Andere, weniger belastende, aber gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich, zumal die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer mehrfach erklärt haben, an der praktizierten Betriebspraxis unverändert festhalten zu wollen. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Aufwand für die Klägerin außer Verhältnis zu dem Schutz der betroffenen Belange der Lebensmittelsicherheit und der Verbraucherinteressen steht, zumal die Beklagte in Umsetzung der Anordnungen lediglich ihre Betriebspraxis für die Zukunft dahingehend ändern muss, dass Aluminiumeinwegformen
einem Produktionsvorgang entsorgt und mehrfach verwendete Backformen
jedem Gebrauch einem Reinigungsprozess unterzogen werden. 38
dem Wortlaut der Regelung in Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist für die Erfüllung der mit einer Zwangsgeldandrohung durchzusetzenden Verpflichtung zwar im Grunde eine Frist zu bestimmen. Allerdings gilt dies
herrschender Auffassung unmittelbar nur für die Durchsetzung von Handlungsnicht aber von Duldungs- oder Unterlassungspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2013 – 22 CS 13.590 – juris Rn. 14). In solchen Fällen ist eine Fristsetzung nur erforderlich, wenn die Erfüllung der Duldungs- oder Unterlassungspflicht ausnahmsweise weitere Handlungen oder Vorkehrungen nötig macht und daher eine gewisse „Reaktionsfrist“ geboten erscheint. Dies zugrunde gelegt begegnet die geforderte sofortige Erfüllung der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ab Bestandskraft und die in Nr. 2 der Klägerin eingeräumte Frist von einer Woche
Bestandskraft des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Entsorgung der verwendeten Aluminiumeinwegbackformen
dem jeweiligen (einmaligen) Produktionsvorgang ohne zeitlichen Vorlauf unschwer möglich. Auch im Übrigen bedarf es zur Umsetzung der von der Beklagten geforderten Maßnahme lediglich einer geänderten Betriebsanweisung. 40 3. Da sich die mit der Klage angegriffenen Grundverfügungen als rechtmäßig erweisen, begegnet auch die getroffene Kostenentscheidung in Nrn. 7 und 8 des Bescheids keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Art. 12 Abs. 3 Kostengesetz – KG). Die Klägerin ist als Veranlasserin der Handlung
1 KG kostenpflichtig. Die festgesetzte Gebührenhöhe hält sich noch im unteren Bereich des in Art. 6 Abs. 1 KG i.V.m. Tarifnummer 7.IX.11/5.8 Kostenverzeichnis (KVz) eröffneten Gebührenrahmens von 25,00 EUR bis 10.000,00 EUR und trägt der Bedeutung der Angelegenheit und dem Verwaltungsaufwand ausreichend Rechnung. 41 4.
allem erweist sich der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 7. September 2023, soweit er mit der Klage angegriffen wurde, als rechtmäßig und war die Klage daher abzuweisen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.