Kindes in Ungarn und Anspruch der Kindsmutter auf Familienleistungen nach ungarischem Recht (Familienbeihilfe) Normenketten: EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG § 63 Abs. 1 S. 2 EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG § 65 EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1 EGV 883/2004 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j EGV 883/2004 Art. 12 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 1 EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3 AO § 8 AO § 9 Leitsätze:
883/2004 eröffnet, da konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. Es besteht kein Anspruch auf deutsches Kindergeld bzw. Differenzkindergeld (§ 65 EStG), da nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienbeihilfe gegenüber dem nur durch den Wohnsitz ausgelösten Anspruch
Vaters auf deutsches Kindergeld vorrangig ist. (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Anspruchskonkurrenz im Sinne
2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ist nicht
halb zu verneinen, weil der entsandte Kindsvater nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Koordinierung von Familienleistungen bei Entsendung ins Inland, Anspruchskonkurrenz, Anspruch auf Kindergeld, Aufhebung, Arbeitnehmer, Differenzkindergeld, Einspruchsentscheidung, Ungarn, Prioritätsregelung, Wohnort, Wohnsitz, Einspruchsverfahren, Rente, Kindergeld, Familienleistung Rechtsmittelinstanzen: BFH München vom -- – III R 22/25 BFH München vom -- – III R 22/25 Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2023 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten
Verfahrens. Tatbestand I. 1 Der Kläger, ein ungarischer Staatsangehöriger, ist Vater der Kinder …. Er lebt mit seinen Kindern und seiner Ehefrau, der Kindsmutter, in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie hat Anspruch auf ungarische Familienleistungen (Familienbeihilfe) für … in Höhe von jeweils 16.000 HUF monatlich und für … in Höhe von 23.300 HUF monatlich. 2 Der Kläger wurde nach den Bescheinigungen A1 vom
Klägers vom
Kindergeldes für die Kinder ab dem Monat Oktober 2023 gemäß § 70 Abs. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 883/2004) könne Kindergeld nicht gewährt werden, da er mit seinen Kindern in Ungarn lebe und für die Kinder dort ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. 5 Den hiergegen gerichteten Einspruch
Klägers wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2023 als unbegründet zurück. Die Aufhebung erfolge nach § 70 Abs. 3 EStG. Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen
G. Für die Kinder bestehe jedoch zugleich ein Anspruch auf Kindergeld in Ungarn. Ungarn sei vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Auf den Kläger seien aufgrund seiner Entsendung nach Deutschland, auf die Kindsmutter aufgrund ihres Wohnsitzes in Ungarn ungarische Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld sei nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Als durch den Wohnort ausgelöst gälten Ansprüche auch dann, wenn eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ausgeübt und auch sonst im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt noch eine Rente bezogen wird (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. Juli 2020 III R 22/19, BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176). Die Kinder lebten in Ungarn. Der Kläger wohne in Deutschland und sei ein aus Ungarn nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer. Die Kindsmutter wohne in Ungarn. Aufgrund
Anspruchs auf Familienleistungen im Wohnsitzstaat der anderen anspruchsberechtigten Person und der Kinder (Ungarn) bestehe kein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld. 6 Am
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz genannt wird. 7 Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, eine Aufhebung nach § 70 Abs. 3 EStG komme vorliegend nicht in Betracht, weil der Bescheid vom
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABlEU 1971 Nr. L 149, S. 1; VO Nr. 1408/71) – die nahezu wortgleich in Art. 12 der VO 883/2004 enthalten seien – entschieden, dass die früheren Antikumulierungsregeln
1408/71 und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Rates vom
G, sondern auf Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 abzustellen. 8 Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom
Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, im Streitfall also November 2023, Bindungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, Rz. 14, m.w.N.) – anspruchsberechtigt. Er hat aber nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keinen Anspruch auf Zahlung
(Differenz-)Kindergeldes. 11
Klägers gegen den Bescheid vom
z der VO Nr. 883/2004, so dass auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. 15 b) Entgegen der Auffassung
Klägers ist auch der Anwendungsbereich
883/2004 eröffnet, da konkurrierende Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift vorliegen. 16 aa) Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 werden beim Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Nach dem Einleitungssatz
1 der VO Nr. 883/2004 gelten die in dieser Vorschrift festgelegten Prioritätsregeln, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Für die Frage, ob ein Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen vorliegt, ist im Grundsatz ausreichend, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem Recht besteht (BFH-Urteil in BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz. 16, m.w.N.). 17 bb) Im Streitfall treffen die Ansprüche
Klägers auf Familienleistungen nach deutschem Recht (Kindergeld) und die Ansprüche der Kindsmutter auf Familienleistungen nach ungarischem Recht (Familienbeihilfe) für seine Kinder für den Streitzeitraum aufeinander. Entgegen der Auffassung
Klägers ist eine Anspruchskonkurrenz i.S.
2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 nicht
halb zu verneinen, weil der entsandte Kläger nach Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt. 18 Zwar hat der EuGH zu Art. 10 der VO Nr. 574/72 und Art. 76 der VO Nr. 1408/71 entschieden, dass diese Antikumulierungsregeln Fälle der Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht
Wohnmitgliedstaats
Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht
Beschäftigungsmitgliedstaats betreffen; darunter falle nicht die Situation, dass ein Mitgliedstaat zugleich der Wohnmitgliedstaat
betroffenen Kindes und der Beschäftigungsmitgliedstaat
entsandten Arbeitnehmers ist (vgl. EuGH-Urteil in ECLI:EU:C:2012:339, DStRE 2012, 999, Rz. 73 ff.). Dies kann jedoch nicht auf Art. 68 der VO Nr. 883/2004 übertragen werden. Denn die Antikumulierungsregel
1 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt nach ihrem Einleitungssatz – nur – voraus, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind (so auch Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 65 EStG Rz. 9). Für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen genügt es daher grundsätzlich – wie bereits unter aa) ausgeführt –, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach deutschem und ausländischem Recht besteht. 19 Auch der EuGH hat in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil vom 25. April 2024 C-36/23, juris, Rz. 40 f., im Einklang mit der Auffassung
Senats ausgeführt, die Antikumulierungsvorschriften von Art. 68 der VO Nr. 883/2004 müssten Anwendung finden, wenn mehrere Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden. Wie sich aus dem 35. Erwägungsgrund der VO Nr. 883/2004 ergebe, dienten diese Antikumulierungsvorschriften der Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall
Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen. Soweit der 35. Erwägungsgrund der VO Nr. 883/2004 – wie der Kläger meint – ein anderes Verständnis nahe legen sollte, hat dies weder im Wortlaut
GH-Urteil Niederschlag gefunden; nach diesem Erwägungsgrund sind zur Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall
Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen Prioritätsregeln vorzusehen. 20 Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem EuGH-Urteil in ECLI:EU:C:2018:
Staates unterliegt, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, und mit den beiden Verordnungen dieselben Ziele verfolgt würden, sei die Rechtsprechung
Gerichtshofs zur VO Nr. 1408/71 weiter analog heranzuziehen. Demgegenüber wurden die Kumulierungsregeln der VO Nr. 1408/71 und der VO Nr. 574/72 nicht, auch nicht im Wesentlichen, in Art. 68 der VO Nr. 883/2004 übernommen. Die Rechtsprechung
EuGH zur VO Nr. 1408/71 ist daher nicht auf Art. 68 der VO Nr. 883/2004 übertragbar. Dementsprechend befassen sich die BFH-Urteile vom
Klägers auf deutsches Kindergeld vorrangig. 22 a) Nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 gelten zur Vermeidung grenzüberschreitender Doppelleistungen konkurrierende Kindergeldansprüche folgende Priorisierungsregeln: Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 an erster Stelle die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche. Hiernach folgen die durch den Bezug einer Rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: Bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, ist der Wohnort der Kinder maßgeblich (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der VO Nr. 883/2004). Für die Frage, was die Ansprüche i.S.
1 der VO Nr. 883/2004 auslöst, ist darauf abzustellen, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften
betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 unterstellt ist (BFH-Urteil in BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz. 25, m.w.N.). Auch insoweit kann der Senat dem EuGH-Urteil vom
Entsendestaats Ungarn unterlegen, weshalb auch der Kindergeldanspruch in Deutschland nicht durch die Beschäftigung ausgelöst worden ist. Da der Kläger auch keine Rente in Deutschland bezogen hat, ist der Anspruch als durch den Wohnort in Deutschland ausgelöst anzusehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz. 18); der Wohnort
Klägers ist in Deutschland, da er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004). 24 5. Der vorrangige Anspruch der Kindsmutter auf ungarische Familienbeihilfe im Streitzeitraum schließt nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 auch einen Anspruch auf die Zahlung eines Unterschiedsbetrags in Deutschland aus. 25 a) Im Falle der Nachrangigkeit
Kindergeldanspruchs in Deutschland wird dieser nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe
nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Der an sich nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004 vorgesehene Differenzbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 allerdings nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird (BFH-Urteil in BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz. 21, m.w.N.). 26 b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen
2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 erfüllt, da der Kindergeldanspruch
Klägers in Deutschland – wie unter 4b) ausgeführt – im Streitzeitraum nur durch den Wohnort ausgelöst worden ist und die Kinder in Ungarn gewohnt haben. 27 6. Schließlich hat die Familienkasse zu Recht mit Bescheid vom 23. August 2023 die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2023 aufgehoben. 28
Klägers auf Gewährung von (Differenz-)Kindergeld aus den vorgenannten Gründen bereits in den Monaten Januar 2022 bis August 2022 nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen gewesen ist; der Kläger war nach der Bescheinigungen A1 vom
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zuzulassen. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.