GHG nicht. 14 Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21). Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 28, jeweils m. w. N.). 15 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 17; vom 28.1.2020 – Vf. 80-VI-18 – juris Rn. 19). Der Beschwerdeführer muss seinen Substanziierungspflichten innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen (vgl. VerfGH vom 15.11.2018 – Vf. 10-VI-17 – juris Rn. 15; vom 8.11.2019 – Vf. 48-VI-18 – juris Rn. 22; vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 41; vom 23.2.2022 BayVBl 2022, 407 Rn. 52). 16 Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. 17 a) Einen Verstoß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) zeigt die Beschwerdeführerin nicht den
1 Satz 1 BV entsprechend auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat eine doppelte Ausprägung. Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27). Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden. Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war. Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (vgl. VerfGH vom 28.10.2020 – Vf. 41-VI-20 – juris Rn. 27; BayVBl 2021, 658 Rn. 27, jeweils m. w. N.). 18 Gemessen daran zeigt die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß des Verwaltungsgerichtshofs gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht substanziiert auf. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung aufgeworfene und als übergangen gerügte Frage nach der Ermächtigungsgrundlage für die hier streitentscheidende Festsetzung eines Mindestabstands von Gebäuden zu Gewässern hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss vom 8. März 2023 aufgegriffen und – wenn auch ohne ausdrückliche Nennung der einschlägigen Rechtsnorm – beantwortet. Danach hat der Senat – wie selbst die Beschwerdeführerin bereits mit ihrer fachgerichtlichen Anhörungsrüge eingeräumt hat – ausgeführt, dass die Festsetzung des Abstandsmaßes von 10 Metern die „festgesetzten Baugrenzen dahingehend ergänz[t], dass textlich weitere Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen in Form von Mindestgrenzabständen zu den Grenzen des Gewässers…“ festgesetzt worden seien. Mit diesen Formulierungen nimmt der Senat offensichtlich Bezug auf diejenige in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, der Gemeinden dazu ermächtigt, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festzusetzen, sowie auf § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB die insofern zulässigen Festsetzungen näher regelt und dabei Baugrenzen ausdrücklich nennt. Da der Verwaltungsgerichtshof sich zudem mit den Erwägungen in der Zulassungsbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 24 BauGB auseinandergesetzt hat, ist nichts ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nichts vorgetragen, das darauf hindeuten könnte, das Gericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen. Der Sache nach wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Verletzung von Art. 91 Abs. 1 BV – wie bereits im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren – lediglich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, es bestehe eine Rechtsgrundlage für die planerische Festsetzung eines Mindestabstands von Gebäuden zu Gewässern, bzw. gegen dessen Annahme, § 6 Abs. 6 Satz 3 des Bebauungsplans sei insofern keine festgesetzte Ausnahme; einen Gehörsverstoß legt sie aber nicht substanziiert dar. 19 b) Auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) zeigt die Beschwerdeführerin nicht den
1 Satz 1 BV entsprechend auf. 20 Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet, selbst wenn sie vorläge, allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2019 – Vf. 60-VI-17 – juris Rn. 30; vom 30.10.2019 – Vf. 52-VI-18 – juris Rn. 26; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 28). 21 Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, dass die angegriffene Entscheidung in diesem Sinn willkürlich wäre, sondern hält die tragenden Rechtsauffassungen des Verwaltungsgerichtshofs schlicht für unzutreffend und wiederholt mit der Verfassungsbeschwerde vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.