AG München, Endurteil v. 15.10.2024 – 432 C 20976/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 15.10.2024 – 432 C 20976/23 Download Drucken Titel: Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Zahlung auf "falsches" Konto Normenketten: BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 ZPO § 286 Leitsätze: 1. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist wirksam, wenn der Mieter über die Änderung des Empfängerkontos infolge der Begründung einer Vermietergemeinschaft informiert wird und die Miete dennoch auf das Konto des früheren Einzelvermieters überweist. (Rn. 17 – 19 und 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Räumungsfrist kann bei Zahlungsverzug grundsätzlich nicht gewährt werden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Mieter, Tatsachenbehauptung, Wohnung, Zahlung, Herausgabe, Streitwert, Miete, Kostenentscheidung, Auflage, Form, Abmahnung, Klage, Zugang, Schriftform, Klagezulässigkeit, Kündigungsgrund, Zahlungsverzug, Beweiswürdigung, Räumungsanspruch, Räumungsfrist, Gerichtszuständigkeit, Kündigung, Wohnraummietverhältnis, Gemeinschaftskonto, Eigentümergemeinschaft Rechtsmittelinstanzen: LG München I, Endurteil vom 06.08.2025 – 14 S 13520/24 BGH, Beschluss vom 19.05.2026 – VIII ZR 256/25 Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Wohnraum in der … M., Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Kammer, einem Bad/WC, und einem Keller zu räumen und an die Kläger als Mitgläubiger herauszugeben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. 4. Dem Beklagten wird keine Räumungsfrist gewährt. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.658,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Kläger begehren vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund einer Zahlungsverzugskündigung. 2 Ursprünglich wurde zwischen dem Beklagten und den Eigentümern des Grundstücks … M., der Eigentümergemeinschaft L. , ein Wohnraummietverhältnis ab dem 01.04.2010 über die streitgegenständliche Wohnung begründet. Der Kläger zu 4) hat das Grundstück … im Jahr 2017 als Alleineigentümer von der Eigentümergemeinschaft erworben. Am 09.09.2022 haben die Kläger einen notariell beurkundeten Übertragungsvertrag geschlossen, wonach das Eigentum an dem Grundstück … zu jeweils 1/6 an … übergeht. Diese wurden dementsprechend am 27.10.2022 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger richteten ein Gemeinschaftskonto bei der VR-Bank … mit der IBAN … ein, damit die Mietzahlungen aller Mieter des streitgegenständlichen Hauses an alle Miteigentümer als Mitgläubiger zugleich erfolgen können. Der monatliche Mietzins für den Zeitraum April, Mai, Juni und Juli 2023 in Höhe von jeweils EUR 471,50 wurde seitens des Beklagten nicht auf das Gemeinschaftskonto bezahlt, sondern auf das Konto des ursprünglichen Alleineigentümers des Anwesens, dem Kläger zu 4). Der Beklagte wurde durch eine E-Mail vom 05.06.2023 durch die bevollmächtigte Angestellte des Klägers zu 4), Frau …l, auf die Änderung des Empfängerkontos hingewiesen und wurde zur Zahlung der Miete auf das neue Konto aufgefordert. Hinsichtlich der ausstehenden Mieten für den Zeitraum April bis Juli 2023 haben die Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben vom 04.08.2023 außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich gekündigt. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten in zweifacher Fassung sowohl per Einschreiben am 05.08.2023 als auch durch Einwurf in den Briefkasten am 04.08.2023 zugestellt. Zudem haben die Kläger mit Schreiben vom 14.08.2023 nochmals den Beklagten zur Begleichung der Mietrückstände bis zum 25.08.2023 aufgefordert. Dieses Schreiben ist dem Beklagten unterschrieben in zweifacher Fassung sowohl per Einschreiben am 16.08.2023 als auch durch Einwurf in den Briefkasten am 15.08.2023 zugegangen. Die Kläger haben das Mietverhältnis mangels Zahlung der streitgegenständlichen Mietrückstände erneut mit Schreiben vom 29.08.2023 außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Dieses Schreiben ist dem Beklagten am 31.08.2024 zugegangen. Seit dem August 2023 bezahlt der Beklagte die Miete auf das obige Gemeinschaftskonto, wobei die Zahlung für den Monat August 2023 am 03.08.2023 dem Gemeinschaftskonto gutgeschrieben wurde. 3 Die Kläger behaupten, dass mit gemeinsamem Schreiben vom 27.02.2023 alle Mieter des streitgegenständlichen Anwesens über das neu eingerichtete Gemeinschaftskonto der Kläger informiert worden seien und diese gleichzeitig darauf hingewiesen worden wären, dass die Entrichtung der Miete ab dem 01.04.2023 ausschließlich auf das dort genannte Gemeinschaftskonto zu erfolgen habe. Das Schreiben vom 27.02.2023 sei dem Beklagten durch den Zeugen … zugestellt worden. Zudem habe der Kläger zu 4) mit Schreiben vom 15.06.2023 an den Mieterverein M. ebenfalls auf die ausgebliebenen Mietzahlungen des Beklagten nach der Eigentümeränderung hingewiesen und zur Zahlung aufgefordert. Der Mieterverein M. vertrete den Beklagten in allen Mietangelegenheiten außergerichtlich und sei für diesbezügliche Schreiben empfangsbevollmächtigt. Das Schreiben sei dem Mieterverein am 19.06.2023 zugegangen. 4 Die Kläger meinen, dass das Mietverhältnis durch eine der ausgesprochenen Kündigungen beendet worden sei. 5 Die Parteien beantragten zuletzt: Die Kläger: 1. Der Beklagte wird verurteilt, den Wohnraum in der … M., Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Kammer, einem Bad/WC, und einem Keller zu räumen und an die Kläger als Mitgläubiger herauszugeben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte: Die Klage wird abgewiesen. 6 Der Beklagte behauptet, dass er das Schreiben der Kläger vom 27.02.2023 nicht erhalten habe. Ein solches Schreiben habe er in seiner Wohnung nicht finden können. Die E-Mail vom 05.06.2023 habe er erst eine Woche vor der Überweisung der Augustmiete 2023 gelesen. 7 Der Beklagte meint, dass der Kläger zu 4) die an ihn überwiesenen Mieten für den Zeitraum April bis Juli 2023 einfach auf das Gemeinschaftskonto hätte überweisen müssen. Zudem liege kein wichtiger Grund oder ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung vor, da dem Vermieter durch Zahlung der Mieten auf das alte Konto des ehemaligen Vermieters kein Schaden entstanden sei. Ebenfalls sei eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. 8 Das Gericht hat am 07.05.2024 und am 20.09.2024 mündlich zur Güte und anschließend zur Sache verhandelt. Am 20.09.2024 hat das Gericht den Zeugen uneidlich vernommen. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird vollumfänglich auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.05.2024 und vom 20.09.2024 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung bestand nicht, § 156 ZPO. 10 Die Klage ist zulässig und begründet. A. Zulässigkeit der Klage 11 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, weil die Streitigkeit einem Mietverhältnis über eine in M. gelegene Wohnung entspringt, §§ 29a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2a GVG. B. Begründetheit der Klage 12 Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gem. § 546 Abs. 1, 985 BGB, da die Kündigung vom 04.08.2023 das Mietverhältnis fristlos beendet hat. 13 I) Die Kündigung vom 04.08.2023 hat das Mietverhältnis fristlos beendet, weil sie formell und materiell wirksam ist. 14 1) Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Wohnraummietvertrag. 15 2) Die Kündigung vom 04.08.2023 wahrt die gemäß § 568 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform und lässt den Kündigungsgrund hinreichend erkennen. 16 3) Die Kündigung vom 04.08.2023 ging dem Beklagten unstrittig zu. 17 4) Den Klägern stand auch materiell ein erforderlicher Kündigungsgrund in Form des Zahlungsverzugs zur Seite, der die Kläger zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt hat gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3a und 3b BGB. 18
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