← Deutschland

OLG Nürnberg, Endurteil v. 08.10.2024 – 14 U 3488/21

OLG Nürnberg, Endurteil v. 08.10.2024 – 14 U 3488/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Endurteil v. 08.10.2024 – 14 U 3488/21 Download Drucken Titel: Unwirksamer Widerruf einer auf den A

§ 6PAng

V (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Diese setzt voraus, dass bereits bei Vertragsschluss fest für das Ende der Sollzinsbindung ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird. Der hiesige Fall liegt jedoch anders. Nach Nr. 6.2. der Darlehensbedingungen (Anlage K1, Seite 6) wurde bei Vertragsschluss ein veränderlicher Sollzinssatz nach dem Ablauf der Sollzinsbindung nur für den Fall vereinbart, dass der Darlehensnehmer vor Ablauf der Sollzinsbindung ein Angebot der Bank über einen neuen gebundenen Sollzinssatz nicht annimmt. Da bei einer solchen Abrede zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade nicht feststeht, ob für die Zeit nach Ablauf der Sollzinsperiode die Verzinsung auf der Grundlage eines festen oder auf der Grundlage eines variablen Sollzinssatzes erfolgen wird, findet die Berechnungsmethode der Annahme j)

§ 6PAng

V (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) keine Anwendung (vgl. Ellenberger/Bunte/von Spannenberg, Bankrechtshandbuch §

  1. Vergütungen,
  2. Aufl. 2022, Rn. 49 f.; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2020 – 17 U 170/19, juris Rn. 60). Dies wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung

§ 6Pang

V klargestellt [s. hierzu Drucksache 328/12 (Beschluss des Bundesrates vom 06.07.2012) ]. Danach wurde der Annahme

  1. j)ein Satz 2 hinzugefügt, nach dem Satz 1 der Annahme
  2. j)der Berechnung des effektiven Jahreszinses nur dann zugrunde gelegt wird, wenn feststeht, dass nach Ablauf der Sollzinsbindung ein variabler Sollzins zur Anwendung kommt. Hiermit wird vermieden, dass – je nach Zinslage – der effektive Zinssatz mit einem Wert angegeben wird, der unter dem Nominalzins liegt [hierzu Drucksache 328/12 (Beschluss des Bundesrates vom 06.07.2012) ]. 31 bb. Soweit die Kläger auch im Übrigen die Richtigkeit der Berechnung des Effektivzinssatzes, insbesondere die korrekte Berücksichtigung der Annahme
  3. c)des Teils I der Anlage zu § 6 PangV, bestritten haben, hat der Senat den Effektivzinssatz durch den Sachverständigen Prof. Dr. F. berechnen lassen. Nach dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 11.06.2024 weist das Darlehen mit der Unterkontonummer (Endnummer) … einen Effektivzinssatz von ca. 4,065790% p.a. sowie das Darlehen mit der Unterkontonummer … einen Effektivzinssatz von ca. 4,066063% p.a. auf; diese beiden Beträge sind gemäß Anmerkung
  4. d)des Teils I der Anlage zu § 6 PangV auf 4,07% p.a. zu runden. 32 Damit weicht der sich aus dem Gutachten ergebende Effektivzinssatz in Höhe von 0,01% von dem seitens der Beklagten in den Darlehensverträgen angegebenen Effektivzinssatz (4,06% p.a.) ab. 33 Eine solche minimale Abweichung des effektiven Jahreszinses um lediglich 0,01% stellt aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf den abzustellen ist, jedenfalls eine gänzlich untergeordnete Informationspflichtverletzung dar, die auf dessen Willensbildung vernünftigerweise keinen Einfluss haben kann (MüKo/Weber, BGB, 9. Aufl., § 495 Rn. 12, m.w.N.), so dass gleichwohl die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. 34 2. Die Kläger haben den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit Schreiben vom 01.04.2020 auch nicht gekündigt. 35 Da die Kläger die Darlehensbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung zurückgezahlt haben, gilt die Kündigung der Kläger als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB). Entgegen der Auffassung der Kläger ist § 489 Abs. 3 BGB auf alle Darlehensverträge und auch auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 494 Abs. 6 BGB anwendbar (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 489 Rn. 12; § 494 Rn. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 – 6 U 213/21, juris Rn. 52; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.06.2023, 4 U 88/22, juris Rn. 50; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2023, 9 U 58/22, juris Rn. 66). 36 3. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3.) ist bereits unzulässig. Die begehrte Feststellung, dass den Klägern ein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB zusteht, für das die Regelung des § 489 Abs. 3 BGB eingreift/zu beachten ist, bezieht sich nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Sie soll vielmehr den Klägern zur Beantwortung ihrer Frage dienen, ob eine neue, wiederum auf § 494 Abs. 6 BGB gestützte Kündigung berechtigt wäre. III. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709, § 711 ZPO. 39 Die Revision ist zuzulassen. 40 Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.10.2020 (Az.: 17 U 170/19) die Anwendbarkeit der Annahme j)

§ 6PAng

V (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) für eine identische Fallkonstellation bejaht. Die hiesige Entscheidung beruht ebenfalls auf dieser Rechtsfrage und beantwortet diese abweichend von der vorbenannten Entscheidung. Aufgrund der insoweit divergierenden Entscheidungen gleichrangiger Gerichte ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.