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VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2024 – Au 9 K 24.1167

VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2024 – Au 9 K 24.1167 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2024 – Au 9 K 24.1167 Download Drucken Titel: Zeitpunkt einer Klagerücknahme Normenkette: VwGO § 92, § 155 Abs. 2 Leitsatz: Eine Klage kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgenommen werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Teilweise Klagerücknahme, Außergerichtlicher Vergleich, Teilweise Wirkungslosigkeit des zuvor ergangenen Urteils, Vergleich, außergerichtlicher Vergleich, Klagerücknahme, Eintritt der Rechtskraft, Rechtskraft Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 18.11.2024 – 9 K 24.1167 Tenor I. Das Urteil vom

  1. November 2024 ist wirkungslos, soweit in Ziffer I. festgestellt wurde, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, das weinhaltige Getränk „W* fruchtig“ unter der geschützten Marke „W*®“ in den Verkehr zu bringen und soweit die Feststellungsklage betreffend das Produkt „W* sauer“ abgewiesen wurde. Die im Urteil vom
  2. November 2024 unter Ziffer II. getroffene Kostenentscheidung ist ebenfalls wirkungslos. II. Das Verfahren wird insoweit eingestellt. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe 1 Das nach der mündlichen Verhandlung vom
  3. November 2024 getroffene Urteil wurde den Beteiligten am
  4. November 2024 zugestellt. 2 Die Beteiligten des Klageverfahrens und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit schlossen am
  5. Dezember 2024 einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich die Klägerin unter anderem dazu verpflichtete, ihre Feststellungsklage in Bezug auf die Streitgegenstände „W* *“ und „W* *“ vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzunehmen (siehe Nr. 1 des Vergleichs). Der Beklagte verpflichtete sich, dieser Klagerücknahme zuzustimmen. Unter Nr. 7 der Vergleichsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Bezüglich der Einzelheiten des außergerichtlichen Vergleichs wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Vergleichsvereinbarung verwiesen. 3 Mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2024 nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich der Produkte „W* *“ und „W* *“ zurück und verwies hinsichtlich der Verfahrenskosten auf die im außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung. 4 Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2024 erklärte der Beklagte die Einwilligung zur Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und zur Kostenaufhebung. 5 Eine Klage kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgenommen werden (Wöckel in Eyermann, VwGO,
  8. Aufl. 2022, § 92 Rn. 8). Das im Klageverfahren ergangene Urteil vom
  9. November 2024 wurde der Klägerin am
  10. November 2024 zugestellt und war im Zeitpunkt der (teilweisen) Klagerücknahme am
  11. Dezember 2024 noch nicht rechtskräftig. Da der Beklagte am gleichen Tag der Klagerücknahme zustimmte (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wurde das Urteil vom
  12. November 2024 in Bezug auf die zurückgenommenen Streitgegenstände wirkungslos. Dies war durch Beschluss deklaratorisch auszusprechen. 6 Da die teilweise Klagerücknahme auf einem außergerichtlichen Vergleich beruht, war entsprechend der Vergleichsvereinbarung die Kostenaufhebung auszusprechen. § 155 Abs. 2 VwGO war nicht anzuwenden (vgl. Hug in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
  13. Aufl. 2023, § 155 Rn. 9). 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.