VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2024 – Au 9 K 24.1167 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 18.12.2024 – Au 9 K 24.1167 Download Drucken Titel: Zeitpunkt einer Klagerücknahme Normenkette: VwGO § 92, § 155 Abs. 2 Leitsatz: Eine Klage kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgenommen werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Teilweise Klagerücknahme, Außergerichtlicher Vergleich, Teilweise Wirkungslosigkeit des zuvor ergangenen Urteils, Vergleich, außergerichtlicher Vergleich, Klagerücknahme, Eintritt der Rechtskraft, Rechtskraft Vorinstanz: VG Augsburg, Urteil vom 18.11.2024 – 9 K 24.1167 Tenor I. Das Urteil vom
- November 2024 ist wirkungslos, soweit in Ziffer I. festgestellt wurde, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, das weinhaltige Getränk „W* fruchtig“ unter der geschützten Marke „W*®“ in den Verkehr zu bringen und soweit die Feststellungsklage betreffend das Produkt „W* sauer“ abgewiesen wurde. Die im Urteil vom
- November 2024 unter Ziffer II. getroffene Kostenentscheidung ist ebenfalls wirkungslos. II. Das Verfahren wird insoweit eingestellt. III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe 1 Das nach der mündlichen Verhandlung vom
- November 2024 getroffene Urteil wurde den Beteiligten am
- November 2024 zugestellt. 2 Die Beteiligten des Klageverfahrens und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit schlossen am
- Dezember 2024 einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich die Klägerin unter anderem dazu verpflichtete, ihre Feststellungsklage in Bezug auf die Streitgegenstände „W* *“ und „W* *“ vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzunehmen (siehe Nr. 1 des Vergleichs). Der Beklagte verpflichtete sich, dieser Klagerücknahme zuzustimmen. Unter Nr. 7 der Vergleichsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Bezüglich der Einzelheiten des außergerichtlichen Vergleichs wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Vergleichsvereinbarung verwiesen. 3 Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2024 nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich der Produkte „W* *“ und „W* *“ zurück und verwies hinsichtlich der Verfahrenskosten auf die im außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung. 4 Mit Schreiben vom
- Dezember 2024 erklärte der Beklagte die Einwilligung zur Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und zur Kostenaufhebung. 5 Eine Klage kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgenommen werden (Wöckel in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 92 Rn. 8). Das im Klageverfahren ergangene Urteil vom
- November 2024 wurde der Klägerin am
- November 2024 zugestellt und war im Zeitpunkt der (teilweisen) Klagerücknahme am
- Dezember 2024 noch nicht rechtskräftig. Da der Beklagte am gleichen Tag der Klagerücknahme zustimmte (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wurde das Urteil vom
- November 2024 in Bezug auf die zurückgenommenen Streitgegenstände wirkungslos. Dies war durch Beschluss deklaratorisch auszusprechen. 6 Da die teilweise Klagerücknahme auf einem außergerichtlichen Vergleich beruht, war entsprechend der Vergleichsvereinbarung die Kostenaufhebung auszusprechen. § 155 Abs. 2 VwGO war nicht anzuwenden (vgl. Hug in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Aufl. 2023, § 155 Rn. 9). 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.