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LG Hof, Endurteil v. 16.12.2024 – 32 O 100/24

LG Hof, Endurteil v. 16.12.2024 – 32 O 100/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Hof, Endurteil v. 16.12.2024 – 32 O 100/24 Download Drucken Titel: Keine Ansprüche aus Herstellergarantie für Speiche

§ 823Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Produkt

HG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Bei § 3 ProduktHG handelt es sich um kein Schutzgesetz (Lenz, Produkthaftung, 2. Auflage, § 3 Rn. 268). 63 dd.

§ 1004Abs.

1 BGB ist nicht gegeben. 64 Dieser Anspruch ist auf ein Unterlassen gerichtet. Begehrt wird vom Kläger allerdings ein aktives Tun mit der Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität, der Beseitigung der Brandgefahr, der Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung und der Instandsetzung der Zellmodule mit Wiederinbetriebnahme. 65 ee.

§ 826BGB ist nicht gegeben.

66 Es fehlt jeder Vortrag für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte.

  1. Zu Klageantrag Ziffer
  2. 67 Der Klageantrag Ziffer
  3. ist unzulässig. Es fehlt im vorliegenden Fall am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat nie abgelehnt berechtigte Garantieansprüche zu erfüllen. Vielmehr hat die Beklagte durch ein eigenes Schreiben gegenüber den Nutzern ihrer Speichersysteme angekündigt, dass ein kostenloser Tausch von 3.0-Batteriemodulen bei V2.1 und V3-Modellen durch die Beklagte vorgenommen wird (vgl. Anlage K7). Die für den Feststellungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr liegt nicht vor.
  4. Zu Klagantrag Ziffer 3 68 Da die Hauptansprüche nicht bestehen, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
  5. Nebenentscheidungen 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 71 Der Streitwert beträgt 14.972,58 €. Der Streitwert hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 ergibt sich aus dem Kaufpreis des Speichers inkl. Montagekosten in Höhe von 8.318,10 €. Der Streitwert des Feststellungsantrages (Klageantrag Ziffer 2.) beträgt 80% des Kaufpreises des Speichers inkl. 72 Montagekosten (vgl. Thomas/Putzo, in Zivilprozessordnung, ZPO,
  6. Auflage 2024, § 3 Rn. 65).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.