VG Ansbach, Urteil v. 15.04.2024 – AN 1 K 21.02187 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 15.04.2024 – AN 1 K 21.02187 Download Drucken Titel: Unzulässigkeit rückwirkender Erhöhung de
Art. 8Frage 5 Ziff.
2). Denn als Grundgebühr wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird deshalb nicht – verbrauchsabhängig – nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern – verbrauchsunabhängig – nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BayVGH, U.v. 6.12.2001 – 23 B 01.1017 – juris Rn. 20). Dabei gilt grundsätzlich, dass die Differenzierungsanforderungen an die konkrete Grundgebührenregelung sinken, je weniger an absolutem Kostenvolumen über die Grundgebühren auf die Angeschlossenen verteilt werden soll. Denn bei typisierender Betrachtung nehmen alle im Rechtssinne an eine Einrichtung „Angeschlossenen“ jedenfalls ein bestimmtes Mindestmaß an Vorhalteleistung in Anspruch. Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr beispielsweise auch als Einheitsgebühr erhoben werden (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 16.3.2016 – 9 A 6.10 – juris Rn. 21). Im Übrigen schreibt Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG vor, dass die Grundgebühr so zu bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet. Damit soll unter anderem dem in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 KAG niedergelegten Grundsatz Rechnung getragen werden, wonach die Gebührenbemessung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen hat. Daraus lässt sich die gesetzliche Wertung ableiten, dass das System von Grund- und Mengengebühr insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht bleiben muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 16.3.2016 – 9 A 6.10 – juris Rn. 18). 35 In Bezug auf den Gleichheitssatz ergibt sich aus diesen Erwägungen in erster Linie, dass ein Gebührenteil, der eine Grundgebühr vorsieht, nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Abgabenschuldner führen darf. Jede Differenzierung hinsichtlich der Grundgebühr muss auf einem sachlichen Grund beruhen. Dies ist beispielsweise zu beachten, wenn von einem Abgabenschuldner eine höhere Grundgebühr verlangt wird als von einem anderen. Einen sachlichen Grund für eine Differenzierung kann etwa das Äquivalenzprinzip liefern. Für Großeinleiter muss in der Regel eine höhere Höchstlastkapazität vorgehalten werden, so dass es gerechtfertigt sein kann, von diesen eine höhere Grundgebühr einzufordern (beispielsweise durch eine Staffelung nach der Nenngröße des Wasserzählers). Die geforderte Grundgebühr muss also, auch im Vergleich zu den anderen Nutzern, stets in einem angemessenen Verhältnis zur gebotenen Vorhalteleistung stehen. Die Belastung durch die Grundgebühr darf nicht höher sein als der verbrauchsunabhängige Vorteil, den der jeweilige Abgabenschuldner aus der Einrichtung zieht. 36 Die Gemeinden sind jedoch umgekehrt nicht verpflichtet, die Vorhaltekosten über eine Grundgebühr zu decken – weder ausschließlich noch größtenteils oder zu einem bestimmten Anteil. Eine solche Wertung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zwar weist die Klägerin berechtigterweise darauf hin, dass den Anschlussberechtigten allein durch die Schaffung der Entwässerungsmöglichkeit ein Vorteil entsteht. Die Erhebung einer Grundgebühr ist jedoch nicht das einzige abgaberechtliche Instrument zur Abgeltung dieses Vorteils. Der Satzungsgeber hat die Möglichkeit, die Investitionskosten über Beiträge, Gebühren oder ein System aus Beiträgen und Gebühren zu finanzieren (BayVGH, U.v. 3.4.2008 – 4 CS 08.44 – juris Rn. 33). In der Regel werden für einen Großteil der Herstellungskosten bereits bei Errichtung der Einrichtung Beiträge verlangt. Hinsichtlich der übrigen (noch nicht abgegoltenen) verbrauchsunabhängigen Kosten liegt es im Ermessen des Satzungsgebers, welchen Anteil er über eine Grundgebühr deckt. Er kann sich beispielsweise dazu entscheiden, nur ein Mindestmaß an Vorhalteleistung (etwa Unterhaltungs- oder Instandsetzungskosten) über die Grundgebühr abzugelten. Er könnte in die Bemessung der Grundgebühr allerdings auch einen erheblichen Teil der Investitionskosten einstellen (vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
- Dezember 1992, LT-Drucksache 12/8082, S. 8). Dieses Ermessen wird lediglich dadurch begrenzt, dass das Gebührensystem auch bei der Erhebung einer Grundgebühr insgesamt noch vom Prinzip der Bemessung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme beherrscht bleiben muss (Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG). Aus dem Gesetz lässt sich demnach für den Anteil der Kosten, der über eine Grundgebühr gedeckt wird, lediglich eine Obergrenze ableiten, jedoch keine Untergrenze. Dies entspricht auch der bislang hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz,
- Auflage Stand Dezember 2014, Teil C Erl. Art. 8 KAG Rn. 92 m.w.N.). 37 Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Anteil der durch die Grundgebühr erzielten Einnahmen an den Gesamtkosten der Schmutzwasserbeseitigung nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin lediglich ca. neun Prozent beträgt. Die Klägerin setzt sich in ihrer Argumentation nicht mit dem Umstand auseinander, dass zur Deckung des Herstellungsaufwandes bereits Beiträge auf Grundlage der BGS-EWS vom
- März 2018 erhoben wurden. Der allein durch das Vorhandensein der Entwässerungseinrichtung entstehende Vorteil wurde hierdurch bereits zu einem großen Teil abgegolten. Im Übrigen war der Beklagte nicht verpflichtet, die sonstigen (noch nicht abgegoltenen) verbrauchsunabhängigen Kosten über eine Grundgebühr zu decken. Es hätte auch gänzlich von der Erhebung einer Grundgebühr abgesehen werden können. Dies würde die Klägerin als Großabnehmerin noch stärker belasten, wäre allerdings gleichwohl zulässig. Die Erhebung einer Grundgebühr, die immerhin einen (wenn auch geringen) Teil der Gesamtkosten abdeckt, macht die Satzung daher erst Recht nicht rechtswidrig. 38 Es ist rechtlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass als Grundgebühr pauschal 20 EUR pro Jahr je Person bzw. Abwassereinheit erhoben werden. Die Grundgebühr stellt vorliegend lediglich die Gegenleistung für ein Mindestmaß an Vorhalteleistung dar, welches jeder Nutzer gleichermaßen in Anspruch nimmt. Dies lässt sich daran erkennen, dass durch die Grundgebühr lediglich etwa neun Prozent der Gesamtkosten, mithin auch nur ein geringer Teil der Vorhaltekosten, gedeckt werden sollen. Die Staffelung nach der Personenzahl erscheint deshalb sachgerecht. Eine weitere Differenzierung war nicht erforderlich. 39 1.
- Das durch den Erlass der BGS-EWS vom
- März 2018 begründete Satzungsrecht bestand im Jahr 2020 in unveränderter Fassung fort. Eine wirksame Erhöhung des ursprünglichen Gebührensatzes von 2,19 EUR pro Kubikmeter Abwasser auf 4,40 EUR pro Kubikmeter Abwasser erfolgte für das streitgegenständliche Jahr nicht. 40 Durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juni 2022 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die im Rahmen der
- Änderungssatzung BGS-EWS vom
- April 2021 vorgenommene rückwirkende Gebührenerhöhung einen Fall der unzulässigen echten Rückwirkung darstellt und der Regelungsversuch aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) unwirksam ist (BayVGH, U.v. 23.6.2022 – 20 N 19.775 – juris Rn. 62). Dies muss im Ergebnis gleichermaßen für die
- Änderungssatzung BGS-EWS vom
- Dezember 2020 gelten, soweit durch diese ebenfalls versucht wurde, die Einleitungsgebühr rückwirkend „ab dem Jahr 2019“ auf 4,40 EUR pro Kubikmeter Abwasser zu erhöhen. 41 1.
- Die Festsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2020 auf Grundlage eines erhöhten Gebührensatzes von 4,40 EUR pro Kubikmeter Abwasser kann auch nicht auf die GS-EWS vom
- September 2022 gestützt werden. 42 Soweit dieser Satzung eine Rückwirkung zum
- Januar 2019 beigemessen wird (§ 9 GS-EWS vom 1.9.2022), verstößt sie ebenfalls gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) und ist nichtig. Auch insoweit ist von einer unzulässigen echten Rückwirkung auszugehen, da in abgeschlossene Gebührentatbestände eingegriffen wird. Es liegt insbesondere kein Ausnahmefall des (Neu-)Erlasses erstmals wirksamen Satzungsrechts vor. 43 Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das rückwirkende Inkrafttreten einer Abgabensatzung ausnahmsweise zulässig sein, wenn die neue Satzung dazu dient, eine nichtige Satzung zu ersetzen und einen dadurch entstandenen satzungslosen Zustand zu überbrücken. Eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen kann mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt von einer solchen Abgabe verschont zu werden, kann dann nicht entstehen. Sofern die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt, steht das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen des Bürgers der rückwirkenden „Reparatur” einer solchen Satzung nicht entgegen. Darüber hinaus lässt sich auch kein Rechtssatz herleiten, der in Abgabensachen eine rückwirkende Schlechterstellung einer durch Bescheid zu einer Abgabe herangezogenen Person verbietet, wenn die Nichtigkeit der Ausgangssatzung auf Mängeln der für die Abgabenhöhe maßgeblichen Bestimmungen beruhte und das Entstehen einer höheren Abgabenpflicht eine unmittelbare Konsequenz der rückwirkenden Beseitigung gerade dieses Fehlers ist. Die Abgabenerhöhung darf hingegen nicht darauf beruhen, dass die Gemeinde eine Fehlerbeseitigung zum Anlass genommen hat, die bisherige Verteilungsregelung zusätzlich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente (rückwirkend) zu ändern (BayVGH, U.v. 23.2.2023 – 20 B 21.1676 – juris Rn. 55 f.). 44 Zunächst ist festzuhalten, dass sich dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juni 2022 nicht – wie der Beklagte meint – ohne Weiteres entnehmen lässt, dass diese Ausnahmerechtsprechung eine echte Rückwirkung in der streitgegenständlichen Konstellation rechtfertige. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf diese grundsätzliche Möglichkeit zwar hingewiesen, die Frage der Wirksamkeit der ursprünglichen Satzung jedoch ausdrücklich offengelassen (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2022 – 20 N 19.775 – juris Rn. 68). 45 Nach Ansicht der Kammer sind die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der echten Rückwirkung vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht davon auszugehen, dass durch die GS-EWS vom
- September 2022 hinsichtlich des streitgegenständlichen Jahres 2020 erstmals wirksames Satzungsrecht geschaffen wurde. Vielmehr hat in diesem Jahr mit der ursprünglichen BGS-EWS vom
- März 2018 bereits wirksames Satzungsrecht bestanden. Zu beachten ist dabei zunächst, dass die rückwirkende Abgabenerhöhung nach der oben dargestellten Rechtsprechung nur zulässig ist, wenn sie unmittelbare Konsequenz der Fehlerbeseitigung ist. Die ursprüngliche BGS-EWS vom
- März 2018 müsste demnach gerade wegen der zu niedrig kalkulierten Einleitungsgebühr nichtig gewesen sein, um die rückwirkende Gebührenerhöhung zu rechtfertigen. Es stellte sich zwar vorliegend am
- Dezember 2020 heraus, dass die Gebührensätze zu niedrig bemessen waren, da zu diesem Zeitpunkt erstmals valide Daten für eine verlässliche Kalkulation vorlagen. Nach Ansicht der Kammer führt diese anfängliche Kostenunterdeckung jedoch nicht zur Nichtigkeit der Gebührensatzung. Zwar schreibt Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG vor, dass das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll (sog. Kostendeckungsgebot). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten auf eine Prognose auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Satzungserlasses bekannten Tatsachen ankommt (sog. Veranschlagungsmaxime). Für den Fall einer unbewussten Kostenunterdeckung enthält Art. 8 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 KAG einen Ausgleichsmechanismus. Danach sollen Kostenunterdeckungen möglichst noch im selben Bemessungszeitraum ausgeglichen werden. Hierdurch wird festgelegt, dass der Ausgleich einer unbewussten Kostenunterdeckung über die Solidargemeinschaft erfolgt, indem diese für die übrigen Jahre des Bemessungszeitraums in die Kalkulation eingestellt wird (Thimet in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern,
- Auflage Stand November 2018,
Art. 8Frage 3 Ziff.
5.4). Dies gilt auch, wenn der Satzungsgeber – wie vorliegend – bei Satzungserlass überhaupt nicht über eine verlässliche Kalkulation verfügte. Der vorliegende Fall der Nicht-Kalkulation ist ebenfalls als unbewusste Kostenunterdeckung zu werten und führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (so auch Hölzwimmer in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, 110. AL Stand Januar 2024,
Art. 8Frage 14 Ziff.
3). 46 Auch unabhängig von der Frage, ob die anfängliche Kostenunterdeckung die ursprüngliche Satzung rechtswidrig machte, kann diese nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht als Anlass für eine rückwirkende Gebührenerhöhung herangezogen werden. Ein solches Vorgehen findet im Kommunalabgabengesetz keine Rechtfertigung. Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren, denen sich die Kammer anschließt, kann ein Verstoß des an Recht und Gesetz gebundenen Satzungsgebers gegen das Kalkulationsgebot, das dem Kostendeckungsprinzip zur Durchsetzung verhelfen soll, das auf die Einmaligkeit der Gebührenerhebung gerichtete Vertrauen der Gebührenschuldner nicht beseitigen, auch wenn der Satzungsgeber den Gebührenschuldnern wiederholt mitgeteilt hat, dass die bislang der Abrechnung zugrunde gelegten Gebührensätze aller Voraussicht nach nicht kostendeckend sein dürften (BayVGH, U.v. 23.6.2022 – 20 N 19.775 – juris Rn. 64). Gegen die Anwendung der Rechtsprechung zur rückwirkenden Heilung von Abgabensatzungen auf die vorliegende Konstellation spricht darüber hinaus, dass hierdurch der Grundsatz der Vorauskalkulation faktisch ausgehöhlt würde. Für die Vornahme einer kostendeckenden Vorauskalkulation bestünde kein Bedürfnis mehr, wenn der Satzungsgeber die Gebührensätze bei Bedarf stets unter Berufung auf eine anfängliche Kostenunterdeckung rückwirkend erhöhen könnte. 47
- Die Erhebung einer Vorauszahlung auf Grundlage des erhöhten Gebührensatzes von 4,40 EUR pro Kubikmeter Abwasser ist ebenfalls rechtswidrig. Der Festsetzung der Vorauszahlung wurde vorliegend ein Gebührensatz von 4,40 EUR pro Kubikmeter Abwasser zu Grunde gelegt. Es hätte jedoch nur ein Gebührensatz von 2,19 EUR pro Kubikmeter Abwasser veranlagt werden dürfen, da zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides wie bereits dargestellt nach wie vor die ursprüngliche Fassung der BGS-EWS vom
- März 2018 wirksam war. Dieser Gebührensatz ist daher auch für die Prognose im Rahmen der Ermittlung der Vorauszahlung heranzuziehen. 48
- Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben. Hinsichtlich der auf vollständige Aufhebung der Abwassergebühr gerichteten Klage ist in etwa von einem hälftigen Obsiegen jeweils beider Beteiligten auszugehen. Dem streitgegenständlichen Bescheid liegt eine Einleitungsgebühr in Höhe von 4,40 EUR pro Kubikmeter Abwasser zu Grunde. Der Klägerin wird insoweit Recht gegeben als nur eine Einleitungsgebühr in Höhe von 2,19 EUR pro Kubikmeter Abwasser hätte zu Grunde gelegt werden dürfen. Dies entspricht in etwa einem Verhältnis von 50 v.H. Da beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind, erscheint eine Kostenaufhebung sachgerecht. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.