VGH München, Beschluss v. 17.10.2024 – G 24.1 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 17.10.2024 – G 24.1 Download Drucken Titel: Antragstellung, Entscheidungserheblichkeit, Herausgabe, Kenntnis, Verfahren, Zeitpunkt, Zuordnung, Unterlagen, Umfang, Aktenvorlage, Schriftsatz, Hauptsacheverfahren, Vorlage, Voraussetzungen, Zeitpunkt der Antragstellung Schlagworte: Antragstellung, Entscheidungserheblichkeit, Herausgabe, Kenntnis, Verfahren, Zeitpunkt, Zuordnung, Unterlagen, Umfang, Aktenvorlage, Schriftsatz, Hauptsacheverfahren, Vorlage, Voraussetzungen, Zeitpunkt der Antragstellung Tenor Die Sperrerklärung des beigeladenen Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 23. Mai 2024 ist rechtswidrig. Gründe I. 1 In dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 8 K 24.111) beantragt die Klägerin, die eine Kindertageseinrichtung und einen Kinderhort betreibt, den Beklagten zu verpflichten, ihr Einsicht in sämtliche Akten und Dokumente des Landratsamts W. , Kreisjugendamt, zu gewähren, die im Zusammenhang mit dessen Schreiben vom 21. November 2023 zu nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII meldepflichtigen Ereignissen in den Einrichtungen stehen. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2024 die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Aktenteile bejaht, weil es ohne deren Kenntnis nicht beurteilen könne, ob sie aus den von der Behörde geltend gemachten Gründen geheimhaltungsbedürftig seien. 3 Bereits unter dem 23. Mai 2024 hatte das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (im Folgenden: Staatsministerium) eine Sperrerklärung mit der Begründung abgegeben, durch die Vorlage der bislang nicht offengelegten Aktenbestandteile würden Vorgänge offenbart, die nach dem Gesetz (§ 25 Abs. 3 SGB X, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) geheim gehalten werden müssten. Schutzwürdige Interessen Dritter seien insofern betroffen, als in der Verfahrensakte in Teilen entsprechende Korrespondenzen sowie interne Vermerke dokumentiert seien, in welchen ausdrücklich die Namen der Informantinnen und Informanten oder deren betroffene Kinder genannt seien. Wenn keine Namen ausdrücklich genannt sein, fänden sich Informationen, aus welchen sich eindeutige Rückschlüsse auf die Personen ziehen ließen, die sich teilweise auch ausdrücklich mit der Bitte um Wahrung der Anonymität oder mit der Bitte „nur zur internen Verwendung“ hinweisgebend an das Kreisjugendamt gewandt hätten. Bei Bekanntwerden sei mit einer Verletzung berechtigter Interessen Dritter zu rechnen. Außerdem sei der Sozialdatenschutz zu beachten. Das Interesse der Gewährleistung des Kindeswohls und der besondere Vertrauensschutz, auf welchen sich Informantinnen und Informanten zur Wahrung des Kindeswohls im Kinder- und Jugendhilferecht berufen könnten, überwiege das Interesse der Klägerin auf Akteneinsicht in die vollständige Verfahrensakte. 4 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 2024 vorsorglich die Entscheidung des Fachsenats beantragt. 5 Der Fachsenat hat das Staatsministerium beigeladen (§ 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO) und die vollständigen Verwaltungsakten erhalten (§ 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO). II. 6 Der – sinngemäße – Antrag der Klägerin nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 23. Mai 2024 festzustellen, ist zulässig und begründet. 7 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Antrag bereits vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2024 mit der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit „vorsorglich“ gestellt hatte. Denn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung stand hinreichend fest, dass das Verwaltungsgericht die zurückbehaltenen Aktenteile als entscheidungserheblich ansieht und dass die oberste Aufsichtsbehörde deren Herausgabe für das gerichtliche Hauptsacheverfahren verweigert. 8 2. Der Antrag ist begründet. 9 Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass das beigeladene Staatsministerium als oberste Aufsichtsbehörde die Sperrerklärung zumindest der Sache nach als Prozesserklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht als Hauptsachegericht nach dessen Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Verwaltungsakten abgegeben hat (zum Verfahren Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 99 Rn. 19 f.). Die Sperrerklärung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil mit ihr die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sind. Das beigeladene Staatsministerium wird durch die vorliegende Entscheidung allerdings nicht daran gehindert, eine neue Sperrerklärung abzugeben (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2024 – 20 F 14.23 – juris Rn. 15 m.w.N.). 10
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