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LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 12.08.2024 – 13 KLs 372 Js 23339/23

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 12.08.2024 – 13 KLs 372 Js 23339/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 12.08.2024 – 13 KLs 372 Js 23339/23 Download Drucken Titel: Täterschaft sowie Konkurrenzen bei Vergewaltigung, besonders schwerer Zwangsprostitution, ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, Nötigung, Bedrohung und Körperverletzung Normenketten: StGB § 25 , § 52, § 53, StGB § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, § 181a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 232, § 232a Leitsätze: 1. Zwingen die Täter die Geschädigte u.a. durch Schläge und Androhung von Schlägen zur Ausübung von Prostitution, machen sie sich u.a. wegen Vergewaltigung strafbar, wenn die Freier sexuelle Handlungen an der Geschädigten vornehmen, die diese besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freier den entgegenstehenden Willen der Geschädigten erkennen oder jedenfalls für möglich halten. (Rn. 3, 17 – 61, 191 und 218) 2. Hierbei verdrängt die Vergewaltigung als schwerstes Delikt weder die besonders schwere Zwangsprostitution noch die ausbeuterische noch die dirigistische Zuhälterei, sondern steht mit diesen Delikten in Tateinheit. (Rn. 187 – 215) Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht als Täter auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten besonders erniedrigenden sexuellen Handlungen mit einem Dritten - hier den Freiern - zu vollziehen (vgl. BGH BeckRS 2025, 38907 durch den die Revision gegen das vorstehende Urteil des Landgerichts verworfen wurde). (Rn. 187 und 191) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vergewaltigung, Zwangsprostitution, Zuhälterei, Bandenkriminalität, Menschenhandel, Gewaltanwendung, Untersuchungshaft, eigenhändige Vornahme, Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung, Täterschaft, Konkurrenzen Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 17.12.2025 – 6 StR 15/25 Tenor 1. Der Angeklagte B. ist schuldig der Vergewaltigung in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei in Tatmehrheit mit schwerer Zwangsprostitution in 5 Fällen jeweils in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und mit dirigistischer Zuhälterei, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in 3 tateinheitlichen Fällen. 2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 9 Monaten verurteilt. 3. Die Angeklagte C. ist schuldig der Vergewaltigung in 19 Fällen jeweils in Tateinheit mit schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei in Tatmehrheit mit Zwangsprostitution in 5 Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur ausbeuterischen und zur dirigistischen Zuhälterei, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in 4 tateinheitlichen Fällen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in 2 tateinheitlichen Fällen. 4. Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 10 Monaten verurteilt. 5. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.505 Euro wird bei dem Angeklagten B. angeordnet. 6. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Angeklagten C. wird abgesehen. 7. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin As. M. Entscheidungsgründe 1 Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu Grunde. Vorspann 2 Die beiden Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Taten in einer Liebesbeziehung waren, verbrachten die Nebenklägerin, die bei der Familie B. in B. als eine Art „Haushaltshilfe“ tätig war, in bewusstem und gewolltem und teilweise arbeitsteiligem Zusammenwirken im Zeitraum vom 08.01.2023 bis 29.08.2023 insgesamt fünfmal nach Deutschland, damit diese im Bundesgebiet der Prostitution nachging. Der Angeklagte B. handelte hierbei als Mitglied einer Bande, zu der außer ihm jedenfalls sein Bruder V. I. und sein Sohn Ra. B. angehörten, nahm die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin in voller Höhe an sich und ließ diese nach B. an seine Ehefrau An. B. überweisen, um sie für den Lebensunterhalt und den aufwändigen Lebensstil der Familie B. (Pferde, Casino, hochwertige Fahrzeuge) zu verwenden. Die anderweitig Verfolgten V. I. und Ra. B. hatten selbst Frauen, die sie zur Prostitution veranlassten. Sie nahmen jedoch auch an Taten zum Nachteil der Nebenklägerin jedenfalls insofern teil, als V. I. die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin im Juni 2023 an sich nahm und verwaltete bzw. an An. B. weiterleitete, während der Angeklagte B. in B. war. Ra. B. fuhr teilweise mit den Angeklagten und der Nebenklägerin nach Deutschland und überwies die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin an An. B. 3 Während des jeweiligen Aufenthalts im Bundesgebiet bedrohten, beschimpften und schlugen die Angeklagten die Nebenklägerin im bewussten und gewollten Zusammenwirken und erzeugten dadurch ein Klima der Angst und Gewalt, wobei den Angeklagten bewusst war, dass die Nebenklägerin an einer Lernbehinderung an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung leidet, kein Deutsch spricht, über kein Geld und keine Ausweisdokumente (diese wurden ihr von den Angeklagten weggenommen, um sie besser zu kontrollieren) verfügte und den Angeklagten schutzlos ausgeliefert war. Unter Ausnutzen dieses Zustands der Nebenklägerin ließen die Angeklagten aufgrund jeweils eines neuen Tatentschlusses jedenfalls zwölf Freier vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und/ oder Analverkehr an der Nebenklägerin vornehmen, obwohl die Angeklagten wussten, dass diese damit nicht einverstanden war. Teilweise übten die Angeklagten Druck auf die Nebenklägerin aus, mit den Freiern zu duschen oder Drogen zu nehmen, obwohl sie dies nicht wollte. 4 Die Angeklagte C., die die Absichten des Angeklagten B. bezüglich der Einnahmen der Nebenklägerin aus deren Prostitutionstätigkeit kannte, schaltete für die Nebenklägerin entsprechende Anzeigen, vereinbarte Termine mit den Freiern und kommunizierte mit diesen im Namen der Nebenklägerin. Soweit die Angeklagte C. Einnahmen der Nebenklägerin entgegennahm, gab sie diese vollständig an den Angeklagten B. weiter. 5 Die Angeklagten haben die Hauptvorwürfe teilweise bestritten, insbesondere dass die Nebenklägerin der Prostitution nicht freiwillig nachgegangen ist. Die Kammer ist jedoch nach durchgeführter umfangreicher Beweisaufnahme, insbesondere nach der Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin, die nach den Feststellungen der Sachverständigen aussagetüchtig war, überzeugt, dass die Nebenklägerin nicht freiwillig der Prostitution nachgegangen ist. I. Persönliche Verhältnisse 1. Zur Person des Angeklagten B.

  1. a)Persönlicher Werdegang 6 Der Angeklagte B., der neun Geschwister hat, ist b. Staatsangehöriger und hat mit seiner Ehefrau, An. B., vier Kinder. Aus seiner vorherigen Beziehung gingen zwei weitere Kinder hervor. Mit der Angeklagten C. hat der Angeklagte einen weiteren Sohn, der im April 2024 geboren wurde und derzeit bei Pflegeeltern lebt. Zudem hat der Angeklagte drei Enkel. 7 Der Angeklagte ist in B. aufgewachsen, besuchte bis zur achten Klasse die Schule und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er spielte fünf Jahre professionell Fußball. Seit zwei bis drei Jahren handelt der Angeklagte mit Autos und verdiente hierbei zuletzt 2.000 € bis 3.000 € monatlich. Er hat keine Schulden.
  2. b)Strafrechtliches Vorleben 8 Der Angeklagte B. ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 9 Die Auskunft aus dem b. Strafregister vom (…) enthält für den Angeklagten B. sechs Eintragungen. Unter anderem wurde der Angeklagte mit Urteil des (…) vom (…), rechtskräftig seit (…), wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
  3. c)Untersuchungshaft 10 Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit 30.08.2023 in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft wurde der gemeinsame Sohn der beiden Angeklagten geboren. Der Angeklagte hatte bislang keinen persönlichen Kontakt zu seinem Sohn, sondern hat ihn lediglich auf Fotos gesehen. 2. Zur Person der Angeklagten C.
  4. a)Persönlicher Werdegang 11 Die Angeklagte C. ist b. Staatsangehörige und in ärmlichen Verhältnissen in einem b. Dorf aufgewachsen. Sie hat vier Geschwister, wobei die Angeklagte die zweitälteste ist. Die Angeklagte besuchte bis zur achten Klasse die Schule und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach Ende der Schulzeit arrangierten die Eltern der Angeklagten eine Beziehung zu einem Mann, mit dem die Angeklagte zwei Kinder hat und der in der Landwirtschaft arbeitet. Da ihr damaliger Lebenspartner eine andere Frau heiratete, trennten sich die Angeklagte und dieser und die Angeklagte zog mit den beiden Kindern zu ihren Eltern zurück. 12 In der Folge ging die Angeklagte zu ihrer älteren Schwester nach G., wo sie ebenfalls in der Landwirtschaft tätig war und Oliven erntete. 13 Zuletzt arbeitete die Angeklagte, die keine Schulden hat, als Prostituierte und verdiente 800 € bis 900 € am Tag.
  5. b)Strafrechtliches Vorleben 14 Die Angeklagte C. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
  6. c)Untersuchungshaft 15 Die Angeklagte C. befindet sich in dieser Sache seit 30.08.2023 in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft wurde das dritte Kind der Angeklagten, dessen Vater der Angeklagte B. ist, geboren. 3. Zur Person der Nebenklägerin As. M. 16 Die am (…) geborene Nebenklägerin, As. M., lernte die Familie B. im September 2020 über die Zeugin Na. kennen, als beide Frauen sich in dem Krisenzentrum „(…)“ in B. befanden. Die Nebenklägerin, die an einer Lernbehinderung an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung leidet, zog mit der Zeugin zu Ra. B. In den folgenden Jahren lebte die Nebenklägerin bei dem Angeklagten B. und dessen Ehefrau An. B. und arbeitete für die Familie B. als eine Art „Haushaltshilfe“, indem sie sich um die Tiere der Familie kümmerte und den Haushalt machte. Hierbei schlief die Nebenklägerin regelmäßig auf dem Boden und bekam teilweise wenig zu essen. Spätestens im Jahr 2021 lernte die Nebenklägerin die Angeklagte C. im Haus der Familie B. kennen. Aktuell wohnt die Nebenklägerin wieder bei ihrer Mutter in ärmlichen Verhältnissen. II. Sachverhalt 1. Die Taten
  7. a)Tatgeschehen 17 Der Angeklagte B. kam zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich im Oktober 2022, zumindest mit den anderweitig Verfolgten V. I., seinem Bruder, sowie Ra. B., seinem Sohn, dahingehend überein, sich künftig durch die Einnahmen verschiedener Frauen aus deren Prostitutionstätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zu diesem Zwecke verbrachten der Angeklagte sowie die anderweitig Verfolgten I. und Ra. B. diese Frauen unter anderem in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, um diese dort zu überwachen, ihnen die näheren Umstände der Prostitutionsausübung vorzugeben und die Einnahmen aus deren Prostitutionstätigkeit an sich zu nehmen. Der Angeklagte und die beiden anderweitig Verfolgten unterstützen sich hierbei gegenseitig und gingen arbeitsteilig vor. So warb der anderweitig Verfolgte Ra. B. unter anderem als „Loverboy“ die Frauen an, während der Angeklagte als Fahrer für die Frauen tätig war und entsprechende Appartements anmietete. Der anderweitig Verfolgte V. I. überwachte die Frauen, ebenso wie der Angeklagte. Der Angeklagte ließ die Frauen auch durch andere Frauen, die für ihn tätig waren, auf die er wiederum seinerseits teilweise durch Gewalt Druck ausübte, überwachen. So ließ er im vorliegenden Fall die Angeklagte C. die Nebenklägerin überwachen. Die Einnahmen der Frauen überwies u.a. der anderweitig Verfolgte Ra. B. anschließend an die Ehefrau des Angeklagten, An. B., um das Geld anschließend gemeinsam in B. zu verbrauchen. Dabei wussten der Angeklagten B. sowie die beiden anderweitig Verfolgten, dass die Frauen der deutschen Sprache nicht mächtig sind und es ihnen infolge ihrer persönlichen Befähigung und der Abnahme des Reisepasses nicht möglich sein wird, sich ihrem Einfluss, beispielsweise durch eine eigenständige Rückreise nach B., zu entziehen. 18 Die Angeklagte C. kam mit dem anderweitig Verfolgten Ra. B. nach Deutschland, um dort insbesondere in Be. der Prostitution nachzugehen. Spätestens im Verlauf des Jahres 2022 arbeitete die Angeklagte für den Angeklagten B. als Prostituierte. Hierbei wurde die Angeklagte C. regelmäßig geschlagen. Die Angeklagte musste die Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit vollständig an den Angeklagten B. abgeben. Aufgrund ihrer Deutschkenntnisse übernahm die Angeklagte für andere Frauen, die für den Angeklagten als Prostituierte arbeiteten und (noch) kein Deutsch sprachen, die Kommunikation mit den Freiern. Seit September 2022 führte die Angeklagten schließlich mit dem Angeklagten B. eine Liebesbeziehung. In der Folge kam sie mit dem Angeklagten B., der hierbei entsprechend seiner Abrede mit den anderweitig Verfolgten I. und Ra. B. handelte, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 08.01.2023 dahingehend überein, die Nebenklägerin zum Zwecke der Prostitutionsausübung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bringen. Dabei wussten beide Angeklagten, dass die Nebenklägerin der deutschen Sprache nicht mächtig war und es ihr infolge ihrer persönlichen Befähigung und der Abnahme ihres Reisepasses, auch nicht möglich war, sich dem Einfluss der Angeklagten zu entziehen. Der Angeklagte B. handelte hierbei, wie die Angeklagte C. wusste, in der Absicht, die Nebenklägerin bei der Prostitutionsausübung zu überwachen, ihr die näheren Umstände der Prostitutionsausübung vorzugeben und die hieraus resultierenden Einnahmen der Nebenklägerin in voller Höhe an sich zu nehmen und anschließend an seine in B. lebende Ehefrau, An. B., zu überweisen, um dieses für den Lebensunterhalt und den aufwändigen Lebensstil der Familie B. (Pferde, Casino, hochwertige Fahrzeuge) zu verwenden. Der Angeklagte B. wollte sich hierdurch, wie die Angeklagte C. wusste, eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen. Die gebrochen Deutsch sprechende Angeklagte wollte ihn dabei unterstützen und wesentliche, insbesondere organisatorische Tätigkeiten übernehmen. 19 In Umsetzung dieses Tatplans verbrachten die Angeklagten die Nebenklägerin im Zeitraum vom 08.01.2023 bis 29.08.2023 zu den nachgenannten Zeitpunkten insgesamt fünfmal von B. aus in die Bundesrepublik Deutschland und mieteten hier Unterkünfte für die Prostitutionsausübung an. In Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans schaltete die Angeklagte C. jedenfalls ab dem 10.01.2023 auf der von der Firma R. betriebenen Internetseite (…).de entsprechende Anzeigen für die Nebenklägerin, wobei sie dort als „T.“ bezeichnet wurde. Die Anzeigen enthielten Fotos der Nebenklägerin in Reizwäsche und aufreizenden Posen. Als angebotene sexuelle Dienste waren enthalten: „Badeservice, DS aktiv, DS passiv, Duschservice, EL, erot. Massagen, extra langes Vorspiel, FA/An*lMassagen aktiv, FA/An*a-Massagen passiv, Fingerspiele aktiv, Fingerspiele passiv, Flotter Dreier (MFF), Franz., Franz. bei ihr, Franz. beidseitig, Fuß-/ Schuherotik, Ganzkörpermassage, GB aktiv, GB passiv, gekonnter Striptease, GF6, GS, Intim-Massagen, KB aktiv, KB passiv, Öl-Massage, Po-Massage, Schmusen, Kuscheln“. Die in den Anzeigen angegebene Mobilfunknummer betreute die gebrochen deutschsprechende Angeklagte C., die mit den Freiern Leistungen, Preise und alle weiteren Details vereinbarte und anschließend die Nebenklägerin anwies, die Freier nach den getroffenen Vereinbarungen zu bedienen, was diese auch tat. Um die Nebenklägerin noch besser kontrollieren zu können, verwahrte die Angeklagte C. deren Ausweisdokumente. Darüber hinaus wurde die Nebenklägerin durch die beiden Angeklagten fortlaufend telefonisch überwacht. Hierfür gaben sie der Nebenklägerin ein Handy der Marke N., mit dem die Nebenklägerin lediglich telefonieren und SMS schreiben konnte, sie wurde jedoch nur von den Angeklagten angerufen. Dabei musste die Nebenklägerin ununterbrochen, auch während des Geschlechtsverkehrs, für die Angeklagten erreichbar sein und regelmäßig mitteilen, welche Zahlungen sie bereits erhalten hat. Teilweise kontaktierte die Angeklagte C. die Freier der Nebenklägerin auch unmittelbar, um deren Angaben zur Höhe ihrer Einnahmen zu überprüfen. Diese musste die Geschädigte vollständig, meistens übermittelt durch die Angeklagte C., an den Angeklagten B. abgeben und erhielt im Gegenzug lediglich eine spärliche Versorgung mit Nahrungsmitteln und Zigaretten. 20 Kam die Nebenklägerin den Anweisungen der Angeklagten nicht, oder nicht zu deren Zufriedenheit nach oder generierte nicht ausreichend Einnahmen, wurde sie durch die Angeklagten als „Kadaver“, „Vieh“ und „Psychopathin“ beschimpft, mit Schlägen bzw. Prügeln bedroht und geschlagen. Dabei nahmen die Angeklagten zumindest billigend in Kauf, dass sich die Nebenklägerin nur auf Grund der fortwährenden Bedrohung und Schläge weiterhin prostituiert. Tatsächlich war die Geschädigte bestrebt, die Prostitutionstätigkeit aufzugeben und setzte diese bei der jeweiligen Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland nur aufgrund von Schlägen oder der durch das Verhalten der Angeklagten in der Vergangenheit bewusst hervorgerufenen Furcht vor diesen fort. 21 Unter Ausnutzung dieses Zustandes der Nebenklägerin ließen die Angeklagten während der einzelnen Aufenthalte jedenfalls zwölf Freier vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und/ oder Analverkehr an der Nebenklägerin vornehmen. Hierbei wussten die beiden Angeklagten, dass die Nebenklägerin dies nicht wollte und diese sexuellen Handlungen lediglich aufgrund mehrfach erfolgter Gewalthandlungen durch die Angeklagte C. sowie mehrfach erfolgter Drohungen durch beide Angeklagten vornahm beziehungsweise über sich ergehen ließ. Was die Freier tatsächlich mit der Nebenklägerin machten, war den Angeklagten gleichgültig. Sie forderten die Nebenklägerin stets auf, alles zu tun, was die Freier verlangten. Soweit es zu Hausbesuchen bei den Freiern oder zu Treffen in Hotels kam, fuhr der Angeklagte B. die Angeklagte C. und die Nebenklägerin zu den Freiern. Die anderweitig Verfolgten I. und Ra. B. nahmen an den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin jedenfalls insofern teil, dass V. I. die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin im Juni 2023 an sich nahm und verwaltete bzw. an An. B. weiterleitete, während der Angeklagte B. in B. war. Ra. B. fuhr teilweise mit den Angeklagten und der Nebenklägerin nach Deutschland und überwies die Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit der Nebenklägerin an An. B.
  8. aa)Zeitraum vom 08.01.2023 bis 20.03.2023 22 Am 08.01.2023 verbachten die beiden Angeklagten die Nebenklägerin entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem PKW nach Deutschland, wo sie sich spätestens ab dem 10.01.2023 bis zum 19.02.2023 in De., Bi., Pa., B. S. und der Umgebung prostituierte. Am 20.03.2023 reisten die beiden Angeklagten mit der Nebenklägerin nach B. zurück.
  9. bb)Zeitraum vom 14.03.2023 bis 20.04.2023 23 Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan verbrachten die beiden Angeklagten die Nebenklägerin am 14.03.2023 aufgrund eines neuen Tatentschlusses erneut mit dem PKW von B. aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wo diese vom 15.03.2023 bis zum 11.04.2023 zunächst in He., Bi., De. sowie der Umgebung und vom 11.04.2023 bis zum 19.04.2023 im Großraum Nü.-Fü. der Prostitution nachging, bevor Ra. B. am 20.04.2023 mit der Nebenklägerin nach B. zurückfuhr. 24

(1)Am 16.03.2023, gegen 15:30 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Fr. in einem Hotel in der (…) in Bi. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Fr. hatte, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr. Der Zeuge Fr. filmte die Nebenklägerin teilweise während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Der Zeuge Fr. zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 100 € bis 120 €. 25
(2)Am 22.03.2023, gegen 14:42 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Fr. erneut in einem Hotel in der (…) in Bi. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Fr. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr. Der Zeuge Fr. filmte As. M. teilweise während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Der Zeuge Fr. zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 100 € bis 120 €. 26
(3)Am 14.04.2023, gegen 01:41 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in der (…) in Fü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging. 27
(4)Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 15.04.2023 ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in dem B& B, (…) in Nü., erneut sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging. 28
(5)Am 18.04.2023, gegen 01:34 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in dem B& B, (…) in Nü., sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging. cc) Zeitraum vom 12.05.2023 bis 21.05.2023 29 Am 12.05.2023 verbrachten die beiden Angeklagten aufgrund eines neuen Tatentschlusses die Nebenklägerin erneut mit einem PKW von B. aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit die Nebenklägerin erneut im Großraum Nü.-Fü. der Prostitutionstätigkeit nachging. Am 21.06.2023 fuhren die beiden Angeklagten und Ra. B. die Nebenklägerin nach B. zurück. 30
(1)Am 12.05.2023 ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Sc. in der Pension in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Der Zeuge Sc. hatte mit der Nebenklägerin, wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Oralverkehr. Der Zeuge Sc. zahlte für eine halbe Stunde 50 €, wobei die Nebenklägerin nach 15 Minuten ging. 31
(2)Am 26.05.2023, gegen 14:02 Uhr, drohte der Angeklagte B. der Nebenklägerin telefonisch an, dass er sie durchprügeln werde, weil diese sich zuvor mit einem Freier nicht einigen konnte und dieser wieder gegangen war. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst. 32
(3)Am 28.05.2023, gegen 00:10 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin am Telefon, zu ihr zu kommen und sie niederzuschlagen, weil ihr deren Verhalten missfiel. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst. 33
(4)Am 28.05.2023, gegen 00:30 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin am Telefon, zu ihr zu kommen und sie niederzuschlagen, weil ihr deren Verhalten missfiel. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst. 34
(5)Am 30.05.2023, gegen 14:52 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen La. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge La. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge La. zahlte für die vereinbarte Stunde 120 €. 35
(6)Am 04.06.2023, gegen 19:30 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin an, diese zu verprügeln, wenn diese nicht auf ihr Telefon achte, während ein Freier bei ihr sei. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst. 36
(7)Am 05.06.2023, gegen 18 Uhr, drohte der Angeklagte B. der Nebenklägerin telefonisch mehrfach an, sie durchzuprügeln, nachdem er ihr zuvor angekündigt hatte, dass sie einen Freier bekommen werde. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst. 37
(8)Am 05.06.2023, gegen 22:36 Uhr, drohte der Angeklagte B. der Nebenklägerin an, sie durchzuprügeln, wenn er aus B. wieder da sei. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, nahm Nebenklägerin die Drohung ernst. 38
(9)Am 09.06.2023, gegen 00:43 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Si. bei einem Hausbesuch in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Si. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Si. bezahlte für die vereinbarte Stunde zwischen 150 € und 200 €. 39
(10)Am 09.06.2023, gegen 13:46 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Kö. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Kö. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Kö. zahlte für die vereinbarte halbe Stunde 50 €, wobei er nach 15 Minuten nach erfolgtem Geschlechtsverkehr wieder ging. 40
(11)Am 10.06.2023 ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Br. in der Pension (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Br. mit der Nebenklägerin kurz Oralverkehr und vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Br. bezahlte für die vereinbarte halbe Stunde 70 €. 41
(12)Am 13.06.2023, gegen 11:30 Uhr, kündigte die Angeklagte C. der Nebenklägerin an, sie zu verprügeln, weil sie unfreundlich mit ihr gesprochen habe. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst. 42
(13)Am 13.06.2023, gegen 11:32 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen La. in N. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge La. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge La. zahlte für die vereinbarte Stunde 120 €. dd) Zeitraum vom 08.07.2023 bis 29.07.2023 43 Am 08.07.2023 verbrachte eine Person namens Pe. die Nebenklägerin auf Veranlassung der beiden Angeklagten erneut mit einem PKW von B. in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit die Nebenklägerin erneut – entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten – vom 10.07.2023 bis 30.07.2023 im Bereich Ko., Bi. und He. und ab dem 24.07.2023 im Großraum Nü.-Fü. der Prostitutionstätigkeit nachging. 44
(1)Am 12.07.2023, gegen 15:32 Uhr, ließen die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Fr. in einem Hotel in der (…) in Bi. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Fr. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr. Der Zeuge Fr. zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 100 € bis 120 €. 45
(2)Am 15.07.2023, gegen 20:30 Uhr, wies die Angeklagte C. die Nebenklägerin telefonisch an, von einem Freier 160 € als Bezahlung zu verlangen. Unmittelbar im Anschluss teilte sie der Nebenklägerin, die sie als „Psychopathin“ bezeichnete, mit, dass der Freier Analverkehr wünsche und das Geld zurückverlangen werde, wenn sie keinen Analverkehr durchführe. Dabei wusste die Angeklagte C., dass die Nebenklägerin dies angesichts der in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochenen Drohungen als Androhung von Schlägen für den Fall verstehen werde, dass sie den Analverkehr nicht durchführen und der Freier das Geld zurückverlangen würde. Die Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin mit der Ausübung des Analverkehrs nicht einverstanden war und diesen nur aufgrund der konkludent ausgesprochenen Drohung ausführen würde. Etwa 20 Minuten später rief die Angeklagte nochmals bei der Nebenklägerin an, um zu kontrollieren, ob diese ihren Anweisungen nachgekommen war. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist nicht feststellbar. Insofern wird zugunsten der Angeklagten angenommen, dass es zur Ausführung des Analverkehrs nicht kam. 46
(3)Am 19.07.2023, gegen 22:00 Uhr, forderte die Angeklagte C. die Nebenklägerin auf, gemeinsam mit einem Freier Kokain zu konsumieren. Obwohl diese in dem Gespräch zum Ausdruck brachte, dies nicht zu wollen, verlangte die Angeklagte von ihr alles zu machen, was der Freier wünsche, auch Drogen zu konsumieren. Außerdem kündigte sie der Geschädigten an, dass der Freier sie anrufen werde, wenn die Nebenklägerin diesen Wünschen nicht nachkomme und dass sie sich dies gut überlegen solle. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin dies als Androhung von Schlägen für den Fall verstehen würde, dass sie den Wünschen des Freiers zum gemeinsamen Konsum von Kokain nicht entspreche. Ob es dazu tatsächlich kam, ist nicht feststellbar. Insofern wird zugunsten der Angeklagten angenommen, dass die Nebenklägerin bei diesem Vorfall Kokain nicht konsumierte. 47
(4)Am 22.07.2023 brachten die Angeklagten die Nebenklägerin zum Freier Ak., wohnhaft in Ve., wobei sie mit ihm für sexuelle Leistungen der Nebenklägerin innerhalb von zwei Stunden 200 € vereinbart hatten. Diesen Betrag übergab der Zeuge Ak. dem Angeklagten B. bei Eintreffen der Nebenklägerin bei ihm. 48 Der Zeuge Ak. verlangte, dass die Nebenklägerin mit ihm dusche. Als diese sich weigerte, beschwerte er sich telefonisch darüber bei der Angeklagten C., die bei der Nebenklägerin anrief. Die Angeklagte ließ sich die Nebenklägerin geben und bezeichnete diese als „Psychopathin“. Anschließend übernahm der Angeklagte B. das Gespräch, bezeichnete die Nebenklägerin als „Kadaver“ und „totes Vieh“, forderte sie auf alles zu tun, was der Freier ihr sage und kündigte an, sie zusammenzuschlagen, wenn sich der Freier erneute beschwere. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin auf Grund der Drohung des Angeklagten auch sexuelle Handlungen bzw. Sexualpraktiken mit dem Freier vornimmt, deren Durchführung sie anderenfalls abgelehnt hätte. 49 Aufgrund der Drohung des Angeklagten, die die Nebenklägerin wie von dem Angeklagten beabsichtigt ernst nahm, duschte die Nebenklägerin und führte anschließend auf Aufforderung durch den Zeugen Ak. kurz Oralverkehr bei ihm durch. Anschließend drang der Zeuge Ak. mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Nebenklägerin ein und stellte dabei fest, dass sie ihre Periode hatte. Aufgrund dessen brach er den Geschlechtsverkehr ab, setzte sie ins Auto und sagte ihr, er bringe sie zu den Angeklagten. 50 Da die Nebenklägerin Angst bekam, dass sie aufgrund der Unzufriedenheit des Freiers Ärger mit den Angeklagten bekomme, entschloss sie sich zu fliehen und sprang während der Fahrt, als die Angeklagte C. sie anrief, aus dem fahrenden Fahrzeug des Zeugen Ak. Der Zeuge Ak. rief die Angeklagten an, erzählte von der Flucht der Nebenklägerin und gab den Ort, an dem sie aus dem Fahrzeug gesprungen war, durch. Die Tochter des Angeklagten B., Ro., holte daraufhin mit ihrem Freund die Nebenklägerin ab und brachte sie zu den Angeklagten. Nach dem Eintreffen der Nebenklägerin verprügelte die Angeklagte C. diese so stark, dass sie aus dem Mund blutete, was die Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. 51
(5)Am 24.07.2023, gegen 17:07 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Kö. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Kö. vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin. Der Zeuge Kö. zahlte für die vereinbarte halbe Stunde 50 €. 52
(6)Am 29.07.2023 gegen 22:45 Uhr beschwerte sich die Angeklagte C. telefonisch bei der Nebenklägerin darüber, dass diese bereits eine halbe Stunde bei einem Freier sei. Sie drohte ihr an, gleich hineinzukommen, dann werde die Nebenklägerin sehen, was mit ihr passieren werde. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass die Nebenklägerin dies als Androhung von Schlägen verstehen würde. 53 Diese nahm die Drohung, wie von der Angeklagten beabsichtigt, auch ernst. ee) Zeitraum vom 10.08.2023 bis 29.08.2023 54 Am 10.08.2023 verbrachten die beiden Angeklagten aufgrund eines neuen Tatentschlusses die Nebenklägerin erneut mit einem PKW von B. aus in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, damit die Nebenklägerin erneut im Großraum Nü.-Fü. der Prostitutionstätigkeit nachging. 55
(1)Am 12.08.2023, gegen 00:23 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Rud in der Nähe der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Rud mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Rud zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 70 €. 56
(2)Am 12.08.2023 nach 09:42 Uhr brachten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die Nebenklägerin zum in Fürth wohnhaften Zeugen S., nahmen von ihm 200 € an und ließen durch ihn sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge S. mit der Nebenklägerin Oralverkehr und tauschte kleine Zärtlichkeiten aus. Der Zeuge S. bezahlte – entgegen der vorher vereinbarten 150 € für eine Stunde – 200 €. Da die Leistungen der Nebenklägerin nicht den Vorstellungen des Zeugen entsprachen (er hatte den Eindruck, dass die Nebenklägerin lustlos sei und auch nicht wisse, was sie zu tun hatte), bat der Zeuge die Nebenklägerin wieder zu gehen, wobei er kein Geld zurückerstattet bekam und der Nebenklägerin weitere 20 € für ein Taxi bezahlte. 57
(3)Am 13.08.2023, gegen 23:09 Uhr, ließen die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Ru. in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Ru. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge Ru. zahlte für die vereinbarte Stunde 150 €. 58
(4)Am 14.08.2023, gegen 18:50 Uhr, drohte die Angeklagte C. der Nebenklägerin an, sie als erstes komplett zu schneiden, weil ein Freier deren Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollte. Nachdem der Freier wieder gegangen war, kündigte die Angeklagte der Nebenklägerin an, sie direkt durchzuprügeln und beschimpfte sie als „stinkende Psychopathin“. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst. 59
(5)Am 21.08.2023, gegen 15:06 Uhr, ließen die beiden Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Ber in der (…) in Nü. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Ber vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin. Der Zeuge zahlte für die vereinbarte halbe Stunde 70 € oder 80 €. 60
(6)Am 21.08.2023, gegen 15:26 Uhr, ließen die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den Zeugen Al. in der (…) in N. sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen. Wie von den beiden Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, hatte der Zeuge Al. mit der Nebenklägerin vaginalen Geschlechtsverkehr. Der Zeuge zahlte für die vereinbarten 30 Minuten 50 €, wobei das Treffen tatsächlich lediglich 10 Minuten dauerte. 61
(7)Am 27.08.2023, gegen 20:30 Uhr, forderte die Angeklagte C. die Nebenklägerin mehrfach auf, sich auszuziehen, um für einen Freier ein Lichtbild von deren Vagina aufzunehmen. Weil die Nebenklägerin ihrer Aufforderung nicht nachkam, schlug die Angeklagte C. der Nebenklägerin mindestens einmal mit der flachen Hand auf den Mund, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Dadurch erlitt die Nebenklägerin, wie von der Angeklagten beabsichtigt, Schmerzen. Anschließend bezeichnete sie die Nebenklägerin als „Psychopathin“ und kündigte an, sie zu verprügeln. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, nahm die Nebenklägerin die Drohung ernst.
  1. b)Tatfolgen 62 Die Nebenklägerin hat aufgrund der vorgenannten Taten weiterhin Angst vor den Angeklagten. 2. Schuldfähigkeit 63 Die Angeklagten waren zu sämtlichen Tatzeitpunkten uneingeschränkt schuldfähig. Weder war ihre Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen, erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben, noch ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. 3. Besonderes öffentliches Interesse 64 Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen
  2. a)Zur Person des Angeklagten B. 65 Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang des Angeklagten B. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. 66 Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom (…) sowie der Auskunft aus dem b. Strafregister vom (…). 67 Der Angeklagte bestätigte diese als richtig.
  3. b)Zur Person der Angeklagten C. 68 Die Feststellungen zu dem persönlichen Werdegang der Angeklagten C. beruhen auf deren glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. 69 Die Feststellungen zum strafrechtlichen Vorleben beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom (…). Die Angeklagte bestätigte diese als richtig.
  4. c)Zur Person der Nebenklägerin As. M. 70 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Nebenklägerin beruhen auf deren Angaben sowie den Angaben der Angeklagten, der Zeuginnen Mi. und Na. sowie der Sachverständigen Dr. W. 2. Zum Sachverhalt 71 Aufgrund der durchgeführten umfassenden Beweiserhebung und -würdigung ist die Kammer vom Hergang der Taten – wie unter Ziffer II.1 dieses Urteils festgestellt – überzeugt. Die Überzeugung der Kammer beruht auf den Teilgeständnissen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden kann, sowie einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel, durch die die Teilgeständnisse, soweit ihnen gefolgt werden kann, als richtig bestätigt werden und die die über die Teilgeständnisse der Angeklagten hinausgehenden Feststellungen belegen. 72 Soweit keine Einschränkungen erwähnt sind, sind die uneidlich vernommenen Zeugen persönlich glaubwürdig und ihre Angaben glaubhaft, da widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar. Die Kammer konnte insbesondere bei keinem der vernommenen Zeugen einen besonderen Belastungseifer erkennen.
  5. a)Einlassung der Angeklagten
  6. aa)Einlassung des Angeklagten B. 73 Der Angeklagte B. machte am sechsten Hauptverhandlungstag Angaben zur Sache. Er gab an, die Nebenklägerin sei im Jahr 2020 mit der Zeugin Na. zu seiner Familie gekommen. Im Jahr 2021 habe er angefangen für eine Frau namens Ay., die er bereits von früher gekannt habe und die einen Escort-Service betreibe, in Be. als Fahrer zu arbeiten. Er habe die Prostituierten, die für Ay. gearbeitet hätten, zu deren Terminen mit Freiern gefahren. Alle Mädchen „seines Volkes“ (womit der Angeklagte nach seinen Angaben (…) meinte) würden bei Ay. anfangen zu arbeiten, da sie dann nicht mit den Kunden schreiben müssten. Die Adresse werde dann dem Fahrer gegeben und dieser fahre die Mädchen dann zu dem Ort, an dem der Termin stattfinde. Ay. kümmere sich auch darum, dass die Mädchen zu einem Fotografen gehen würden, wenn sie noch keine Fotos hätten. Er sei zwischendurch immer mal wieder nach B. gefahren. Einmal sei die Nebenklägerin ebenfalls in Be. gewesen, wobei er nicht mehr wisse, ob sie mit ihm nach Be. gekommen sei. Für die Nebenklägerin sei das jedoch schwierig gewesen, da sie die anderen Personen nicht gekannt habe und sei deswegen nur zwei oder drei Wochen geblieben. Während des Aufenthalts in Be. sei dann auch die Angeklagte C. zu Ay. gekommen. Er habe sie zu diesem Zeitpunkt bereits gekannt, da seine und ihre Eltern sich kennen würden. Im Jahr 2022 sei er der Fahrer der Angeklagten C. und der Zeugin Ge. gewesen. Die Nebenklägerin sei in diesem Jahr auch zweimal mit ihnen nach Deutschland gekommen. Die Nebenklägerin habe ihm erzählt, sie biete Massagen für Kunden an und bekomme dafür Geld. Er habe ihr dann angeboten, sie zu fahren. Die Nebenklägerin habe auch entweder die Angeklagte C. oder die Zeugin Ge. gebeten, ihr behilflich zu sein, da sie es allein nicht schaffe. Mit der Zeugin Ge. habe es dann aber immer wieder Probleme gegeben, da diese Drogen genommen habe. In dieser Zeit habe er dann auch mit der Zeugin Mi. geschrieben und diese kennengelernt. Er habe dann etwa zwei bis drei Wochen eine Beziehung mit ihr geführt und ihr erzählt, dass er als Fahrer für Mädchen arbeite. Sie habe zu diesem Zeitpunkt 600 L. verdient und habe mit ihm nach Deutschland kommen wollen. Nachdem er ihre Mutter dann um Erlaubnis gefragt habe, sei die Zeugin Mi. dann mit ihm nach Deutschland gekommen, um als Prostituierte zu arbeiten, wobei die Zeugin Mi. die Angeklagte oder die Zeugin Ge. gebeten habe, ihr mit den Bildaufnahmen für Anzeigen zu helfen. Die Zeugin Mi. habe dann einen Kredit in Höhe von 20.000 L. aufnehmen wollen, um ein Haus in der Nähe ihres Heimatdorfes zu kaufen. In B. habe der Angeklagte die Zeugin dann mit den Kreditunterlagen zur Bank gefahren. Bevor die Zeugin Mi. in die Bank gegangen sei, habe sie mit einem ihm unbekannten Mann gesprochen. Dieser habe ihre Dokumente verlangt und eine Kopie ihres Personalausweises gemacht. Er habe ihr gesagt, er könne ihr bei der Kreditbeantragung behilflich sei und habe für diese Dienstleistung 4.000 L. verlangt. Während die Zeugin Mi. mit dem Mann in der Bank gewesen sei, habe er, der Angeklagte, im Auto gewartet. Sie habe ihm dann das abgehobene Bargeld in Höhe von 20.000 L. gegeben und ihn gebeten, dem Mann 4.000 L. zu geben, was er auch getan habe. Durch die Prostitutionstätigkeit habe die Zeugin Mi. sich noch etwas dazu verdienen wollen. Da ihre Eltern von dieser Tätigkeit jedoch nichts gewusst hätten, habe sie ihr Geld aus der Prostitutionstätigkeit an seine Frau An. überwiesen, damit ihre Eltern nichts mitbekommen würden. Da sie jedoch von ihrem Vater erfahren habe, dass das Haus an jemanden anderes verkauft worden sei, seien sie zusammen nach Pl. gefahren. Sie habe Goldschmuck im Wert von 7.000 L. gekauft und ihm ein Armband geschenkt. 5.000 L. habe sie heimlich ihrer Mutter gegeben. Später habe er erfahren, dass die Zeugin Mi. in B. bereits als Prostituierte tätig gewesen sei. Sie habe allerdings in Deutschland auch so gearbeitet, als ob sie diese Arbeit bereits seit zehn Jahren mache. Sie habe mit den Kunden geschrieben, telefoniert und habe sogar Sachen auf Deutsch gewusst, die selbst die Angeklagte C. nicht gewusst habe. Er habe dann mitbekommen, dass sie ihn ständig angelogen habe. Er vermute, dass sie irgendwann herausgefunden habe, dass er mit der Angeklagten ebenfalls eine Beiziehung geführt habe, was ihr nicht gefallen habe. Eines Tages sei sie nämlich nicht mit hinausgegangen, um Frühstück zu holen, und als sie wieder zurückgekommen seien, sei sie nicht da gewesen und auch ihr Gepäck sei nicht mehr in der Wohnung gewesen. Er habe dann angefangen, sie anzurufen und nach einigen Versuchen habe sie ihm erzählt, sie sei zu einem Kunden gegangen und werde nach B. gehen. In Wahrheit sei das aber ihr Freund gewesen. Da die Zeugin Mi. ihrer Mutter weiterhin erzählt habe, sich bei ihm aufzuhalten, sei er mit der Angeklagten nach B. gefahren, um der Mutter der Zeugin Mi. die Situation zu erklären. Die Mutter der Zeugin Mi. sei dann sehr verwundert gewesen und habe ihre Tochter telefonisch zur Rede gestellt. Diese habe jedoch einfach aufgelegt. Nach einer Woche etwa habe er, der Angeklagte, erfahren, dass sich die Zeugin Mi. in So. aufhalte und dort als Prostituierte arbeite, sei dorthin gefahren und habe sie dort getroffen. Ihrer Freundin habe die Zeugin Mi. gesagt, dass er ein Kunde sei und sie mit ihm einen Kaffee trinken werde, wofür er 200 L. bezahlen werde. Tatsächlich seien sie aber zu seinem Auto gegangen und zu ihren Eltern gefahren. Während der Fahrt sei er von drei Autos verfolgt worden. Da sein Kraftstoff fast zu Ende gewesen sei, habe er Freunde angerufen und diese darüber sowie über die Tatsache, dass er verfolgt werde, informiert. Diese seien dann gekommen und ebenfalls hinter ihm hergefahren. Etwa drei Meter vor dem Haus der Eltern der Zeugin Mi. sei dann der Kraftstoff ausgegangen. Dort seien sie dann auch von Polizisten aus Pl. kontrolliert worden. Die Beamten hätten sie dann nach Hause geschickt und er habe mit Freunden Kraftstoff besorgt. Da es schon sehr spät gewesen sei, habe er sich nicht mehr bei den Eltern der Zeugin gemeldet. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Zeugin Mi. bereits am selben Abend wieder nach So. zurückgegangen sei. In der Folge habe er dann mit der Angeklagten wie gehabt weiter gemacht und sei immer wieder nach Deutschland gekommen, um hier zu arbeiten. Im Jahr 2023 habe die Nebenklägerin ihn, als er mit der Angeklagten in B. gewesen sei, gebeten, mit nach Deutschland gehen zu dürfen. Er habe ihr mehrmals gesagt, dass das nicht gehe, da sie nicht mit den Kunden schreiben und nichts allein unternehmen könne. Die Angeklagte habe der Nebenklägerin auch gesagt, dass Probleme entstehen würden, wenn die Angeklagte für sie schreibe und telefoniere und etwas für die Nebenklägerin mache, da es so aussehe, als ob die Angeklagte die Nebenklägerin gezwungen hätte. Die Nebenklägerin habe dann geantwortet, es würden keine Probleme entstehen. Sie sei ja schon mal in Deutschland gewesen und habe gearbeitet und wisse ja, wie das laufe. Da sie ihm leidgetan habe, habe er sie mitgenommen. Sie, die Nebenklägerin, sei schon ein Jahr lang nicht im Ausland gewesen und habe keinen Freund gehabt. Er habe sich gedacht, vielleicht wolle sie wegen der sexuellen Kontakte der Prostitution nachgehen. Er habe ihr dann gesagt, dass es in Ordnung sei, dass sie mit nach Deutschland gehe, wenn sie, die Nebenklägerin, das so wolle. Er werde kein Geld von ihr dafür verlangen, dass sie mitkomme. Insgesamt sei er im Jahr 2023 vier bis fünf Mal für jeweils etwa 20 Tage oder zwei Wochen mit der Nebenklägerin und der Angeklagten in Deutschland gewesen. 74 In Deutschland habe die Nebenklägerin allerdings fast keine Kunden gehabt. Einige seien zwar gekommen, aber als sie sie gesehen hätten, hätten sie nichts mit ihr unternehmen wollen und seien wieder gegangen. Er habe aber gesehen, dass die Nebenklägerin mit Kunden weggegangen oder in das Zimmer gegangen sei. Falls sie einen Kunden am Tag gehabt habe, sei das viel gewesen. Ein- bis zweimal habe die Nebenklägerin zwei Kunden an einem Tag gehabt. 75 Da die Nebenklägerin kein Deutsch spreche, habe die Angeklagte für diese telefoniert und ihr dann gesagt, was die Kunden wollen. Die Angeklagte habe auch die Anzeigen gemacht, wobei das hierbei verwendete Bild der Nebenklägerin im Jahr 2021 in Be. gemacht worden sei. Die Nebenklägerin sei immer einverstanden gewesen und niemand habe sie zu irgendetwas gezwungen. Da die Nebenklägerin vergesslich sei und sich nicht um ihren Personalausweis habe kümmern können, habe die Angeklagte auf Wunsch der Nebenklägerin deren Ausweis zusammen mit ihrem eigenen Ausweis in einem Geldbeutel aufbewahrt. Die Angeklagte habe der Nebenklägerin gesagt, dass sie sich ihren Personalausweis nehmen könne und solle, wenn sie ihn benötige. 76 Bei den normalen Verkehrs- und polizeilichen Kontrollen sei eigentlich alles in Ordnung gewesen. Ihm sei aber auch aufgefallen, dass die Nebenklägerin immer einen verängstigten Eindruck mache. Er habe sie gefragt, warum sie dies mache. Er habe ihr gesagt, er gehe nach B. zurück und werde sie nicht mehr mit nach Deutschland zurücknehmen. Da er sie nicht mit seinem Auto nach Deutschland habe nehmen wollen, habe er in Deutschland ein Auto für sie gekauft und einen Fahrer für sie gefunden. Sie sei dann mit dem Fahrer nach B. gefahren und habe dort das Auto auf ihren Namen zugelassen. 77 Am 10.07.2023 seien sie dann nach Ko. gefahren, wobei die Nebenklägerin mit einem anderen Mann in einem anderen Auto gefahren sei. Dort seien sie eine Woche geblieben, bis sie aufgrund von fehlender Arbeit kein Geld mehr gehabt hätten, die Übernachtungen zu bezahlen. Anschließend seien sie für eine Woche nach Bi. gefahren, bevor sie dann nach Nü. gefahren seien. Im Juli sei er dann auch noch mal eine Woche in B. gewesen, da er ein Auto dorthin habe fahren müssen. Nachdem er wieder nach Deutschland zurückgekehrt gewesen sei, sei er mit der Angeklagten und der Nebenklägerin wieder zurück nach B. gefahren. 78 Das letzte Mal, als er mit der Angeklagten und der Nebenklägerin nach Deutschland gefahren sei, sei der der 8. oder 10. August gewesen. Er habe dann noch mal einen SUV nach B. gefahren und sei zwei Tage später wieder nach Deutschland gekommen. Während dieser Zeit habe die Angeklagte C. mit der Vermieterin gesprochen, dass sie nicht zu dritt in einem Zimmer bleiben könnten, weshalb sie umgezogen seien. Dann seien sie auf der Straße festgenommen worden. Das Geld, was er bei sich gehabt habe, sei sein Geld gewesen, das er von B. mitgebracht habe. Das Geld, das von Deutschland aus an seine Frau An. überwiesen worden sei, sei überwiegend sein Geld gewesen. Er habe viel Geld mit Autos und Pferden verdient und sei auch gut in Glücksspielen. Er habe auch immer mehr als die Nebenklägerin und Angeklagte verdient. Die Angeklagte habe immer mehr Geld verdient als die Nebenklägerin. Die beiden hätten das Geld gesammelt, ihm gegeben und sie hätten das Geld dann nach B. überwiesen. Er habe von der Nebenklägerin nie Geld für die Fahrten, den Strom oder der gleichen verlangt, da sie so wenig verdient habe und sie ein Mitglied der Familie gewesen sei. Die Nebenklägerin habe lediglich für die Anzeigen und die Übernachtungen bezahlen müssen. Er habe ihr auch immer etwas Kleingeld, z.B. 20 L. gegeben, wenn sie nach B. zurückgefahren seien, damit sie sich etwas kaufen habe können. In B. habe An. der Nebenklägerin das von dieser verdiente Geld, das sie ihr überwiesen hätten, geben wollen, aber die Nebenklägerin habe gesagt, An. solle es weiter für sie aufbewahren. Die Nebenklägerin habe aber das gesamte Geld in B. ausgegeben. 79 Das Geld der Angeklagten habe er zusammen mit der Angeklagten ausgegeben bzw. an deren Eltern gegeben. Als er erfahren habe, dass die Angeklagte schwanger sei, habe er ihr gesagt, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten solle. Er habe mit ihr nach S. oder E. gehen und eine Beziehung führen wollen. Mit seiner Frau An. sei er nur noch wegen der Kinder zusammen. 80 Wenn sie drei sich mal gestritten hätten, sei es nicht um die Arbeit gegangen, sondern um Alltägliches oder wenn die Nebenklägerin etwas nicht verstanden habe. Man habe der Nebenklägerin alles mehrmals und ganz klar und deutlich und laut sagen müssen, damit sie das Gesagte kapiere. Soweit er die Nebenklägerin als „Kadaver“, „totes Vieh“ und „Psychopatin“ beschimpft habe, tue ihm das leid und er wolle sich entschuldigen. Es könne auch sein, dass er der Nebenklägerin Schläge angedroht habe. 81 Seine Tochter sei ebenfalls als Prostituierte tätig und sein Sohn Ra. habe ein paar Mal versucht, Mädchen nach Deutschland zu bringen, diese seien aber von ihm weggegangen. 82 Bezüglich des Vorfalls mit dem Zeugen Ak. gab der Angeklagte an, er habe die Nebenklägerin damals mit der Angeklagten dorthin gefahren. Die Nebenklägerin sei dann zu dem Kunden gegangen und er sei mit der Angeklagten nach Hause gefahren. Dann habe der Kunde angerufen und mit der Angeklagten gesprochen. Seine Tochter und deren Freund seien dann losgefahren und hätten die Nebenklägerin abgeholt, da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen sei. Die Angeklagte habe ihm dann gesagt, die Nebenklägerin habe ihr erzählt, sie sei aus dem Auto gesprungen, da sie Angst gehabt habe, dass der Kunde sie zu einem anderen Haus fahre.
  7. bb)Einlassung der Angeklagten C. 83 Durch eine Erklärung ihres Verteidigers, die die Angeklagte als richtig bestätigte, gab die Angeklagte C. am ersten Tag der Hauptverhandlung an, sie sei in Deutschland an verschiedenen, auch den in der Anklageschrift genannten Orten der Prostitution nachgegangen. Sie stamme aus ärmlichen Verhältnissen in B. und habe durch die Prostitution für sich die Möglichkeit gesehen, Einkommen zu erzielen und für sich, ihre Familie und für ihr erstes Kind zu sorgen. Aus diesem Grund habe sie sich dann entschieden, im anklagegegenständlichen Zeitraum in Deutschland der Prostitution nachzukommen. 84 Die Nebenklägerin kenne sie aus B. Sie, die Angeklagte, sei mit dieser zusammen wochenweise nach Deutschland gekommen und in unterschiedlichen Appartements gewesen, wobei dort beide unter anderem der Prostitution nachgegangen seien. Es sei zutreffend, dass sie, die Angeklagte, unter anderem über „(…).de“ Anzeigen geschaltet habe, um Freier zu erreichen und um dort sexuelle Leistungen anzubieten. Es sei auch zutreffend, dass sie, die Angeklagte, nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Nebenklägerin aufgrund deren fehlender Sprachkenntnisse mit Freiern Preise, Leistungen, Uhrzeiten und Örtlichkeiten vereinbart habe. 85 Zwischen der Nebenklägerin und ihr sei es zu Streitigkeiten gekommen, da sie, die Angeklagte, deutlich mehr als die Nebenklägerin durch die Prostitution verdient habe. Aus dem Grund habe sie dann auch Druck auf diese ausgeübt, damit diese auch Geld bzw. mehr Geld verdiene. In diesem Rahmen sei es dann durch sie, die Angeklagte, zu Beleidigungen, Bedrohungen und Nötigungen zum Nachteil der Nebenklägerin gekommen. Dafür wolle sie sich auch entschuldigen. Sie habe die Nebenklägerin beleidigt, Druck ausgeübt und ihr gesagt, sie möge Leistung erbringen, damit Geld verdient werde. Es sei jedoch nicht dauerhaft so gewesen, dass die Nebenklägerin mehr oder weniger willenlos gewesen sei. Der Wille der Nebenklägerin sei zwar schwach gewesen, aber sie, die Angeklagte, habe schlicht und ergreifend gewollt, dass das Geld gemeinsam verdient werde und in keinem Missverhältnis stehe, da sie mehr als diese verdient habe. 86 Ergänzend hierzu gab die Angeklagte selbst auf Nachfrage an, sie selbst gehe etwa zweieinhalb Jahre der Prostitution nach. Sie habe in Deutschland 800 € bis 900 € am Tag verdient. Die Appartements habe sie für sich und die Nebenklägerin, die ein Nokia Handy besessen habe, angemietet. Die Nebenklägerin sei bei den Vereinbarungen, die sie für diese getroffen habe, anwesend gewesen. 87 Die Nebenklägerin sei mit ihr zusammen seit zwei Jahren als Prostituierte tätig gewesen. Sie wisse nicht sicher, ob diese zuvor bereits als Prostituierte gearbeitete habe, Bekannte hätten ihr, der Angeklagten, dies aber erzählt. Die Nebenklägerin habe gerne als Prostituierte gearbeitet und habe nie gesagt oder geäußert, dass sie nicht als Prostituierte arbeiten wolle. Die Nebenklägerin habe an manchen Tagen 500 € bis 600 € als Prostituierte verdient. Sie, die Angeklagte, habe das von der Nebenklägerin verdiente Geld aufbewahrt und dieser Geld gegeben, wenn sie welches benötigt habe. Die Nebenklägerin habe sich mit diesem Geld – mal 50 € und mal 100 € am Tag – dann gekauft, was sie gewollt und gebraucht habe. 88 Zu den in der Anklageschrift genannten Vorfällen gab die Angeklagte auf Nachfrage an, der geschilderte Vorfall mit dem Kokain stimme nicht. Es sei aber richtig, dass sie die Nebenklägerin mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen und aufgefordert habe, mit einem Freier Analverkehr zu haben, obwohl diese das nicht gewollt habe. Auch stimme der Vorfall mit dem Duschen. Die Nebenklägerin habe sich aus hygienischen Gründen duschen sollen. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich ständig duschen müsse. Es sei ebenfalls richtig, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem Fotos der Vagina der Nebenklägerin gemacht werden sollten. Sie seien damals beide im Zimmer gewesen und hätten Spaß gemacht. Sie habe dann aus Spaß zur Nebenklägerin gesagt, sie werde ihre Vagina fotografieren. Diese habe dies nicht gewollt und habe nicht verstehen können, dass sie nur Spaß mache. Da die Nebenklägerin das Fotografieren nicht gewollt habe, habe sie diese mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Fotos habe sie keine gemacht. 89 Am vierten Hauptverhandlungstag gab die Angeklagte ergänzend und teilweise in Abweichung zu ihrer bisherigen Einlassung an, sie sei das erste Mal mit dem Sohn des Angeklagten Ra. nach Deutschland gekommen, da er ihr gesagt habe, sie könne dort als Prostituierte arbeiten. Sie habe mit diesem aber keine Liebesbeziehung gehabt. Später sei sie mit dem Angeklagten zusammengekommen. Das, was die Zeugin Mi. ausgesagt habe, stimme. Sie habe deren Termine organisiert und die Werbungen geschaltet. 90 Bezüglich der angeklagten Taten gab die Angeklagte am vierten Hauptverhandlungstag an, sie habe die Nebenklägerin im Haus des Angeklagten kennengelernt. Die Nebenklägerin habe auf dem Boden geschlafen. Die Ehefrau des Angeklagten habe dann vorgeschlagen, dass die Nebenklägerin mit nach Deutschland gehen und als Prostituierte arbeiten könne. Hierüber habe die Nebenklägerin sich gefreut. In Deutschland habe der Angeklagte sie und die Nebenklägerin zu den Hausbesuchen gefahren und er habe auch gewusst, was sie dort machen würden. Die Nebenklägerin habe ihre ganzen Einnahmen abgeben müssen und habe nur das Geld für Essen und Zigaretten behalten dürfen. Der Angeklagte habe gesagt, sie müssten das Geld nach B. überweisen. Sie hätten das Geld dann an die Ehefrau und den Sohn des Angeklagten geschickt. Dafür habe die Nebenklägerin ihr ihren Ausweis gegeben, wobei sie der Nebenklägerin diesen anschließend zurückgegeben habe. Sie, die Angeklagte, habe die Formulare für die Nebenklägerin ausgefüllt und diese habe dann nur unterschrieben. Insgesamt habe sie vier bis fünf Mal Geld im Namen der Nebenklägerin nach B. überwiesen. Während des angeklagten Zeitraums sei sie einmal mit dem Angeklagten nach B. zurückgefahren. In diesem Zeitraum sei die Nebenklägerin mit V. I. in Deutschland geblieben. In dieser Zeit habe die Nebenklägerin ihre Einnahmen an diesen abgegeben müssen, der das Geld an den Angeklagten überwiesen habe. 91
  8. b)Beweiswürdigung im engeren Sinne
  9. aa)Verbringen der Nebenklägerin nach Deutschland zum Zwecke der Prostitution Die Feststellungen hinsichtlich der einzelnen Fahrten nach Deutschland zum Zwecke der Prostitution der Nebenklägerin beruhen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten. Diese gaben beide übereinstimmend an, die Nebenklägerin nach Deutschland verbracht zu haben, damit diese dort der Prostitution nachgehe. 92 Diese Einlassungen werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen Ang, der die Daten der einzelnen Ein- und Ausreisen sowie die hierbei anwesenden Personen wie unter Ziffer II.1.
  10. a)festgestellt wiedergab. Der Zeuge Ang gab insofern an, die Daten der jeweiligen Ein- und Ausreisen anhand der von den b. Behörden übermittelten Daten ermittelt und rekonstruiert zu haben. Hierbei habe es sich um die entsprechenden Daten gehandelt, die die b. Behörden bei der Ein- bzw. Ausreisekontrolle erhoben hätten. Anhaltspunkte dafür, dass von den b. Behörden falsche Informationen übermittelt wurden oder bei den jeweiligen Kontrollen falsche Ausweise vorgezeigt wurden, haben sich im Laufe der Hauptverhandlung nicht ergeben.
  11. bb)Veranlassen der Nebenklägerin zur Aufnahme und Durchführung der Prostitution 93 Die Feststellungen bezüglich des Veranlassens der Nebenklägerin zur Aufnahme und Durchführung der Prostitution durch die beiden Angeklagten beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden kann, sowie den Angaben der Nebenklägerin sowie der Zeugen Ang, K. Ma. und Ak. sowie dem WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten und der Telefonüberwachung.
(1)Einlassung der Angeklagten 94 Die beiden Angeklagten gaben an, die Nebenklägerin mit nach Deutschland genommen zu haben, damit diese (gemeinsam mit der Angeklagten C.) der Prostitution nachgehen könne. Der Angeklagte B. gab darüber hinaus an, die Nebenklägerin sei mit allem einverstanden gewesen und sei nicht gezwungen worden. Die Angeklagte C. ließ sich darüber hinaus dahingehend ein, dass sie mit der Nebenklägerin gemeinsam der Prostitution nachgegangen sei und sie beabsichtigt hätten, beide gleichmäßig Geld zu verdienen. Die Nebenklägerin habe sich darüber gefreut, dieser Tätigkeit nachgehen zu können.
(2)Angaben der Nebenklägerin 95 Die Nebenklägerin gab an, von den beiden Angeklagten entführt worden zu sein. Sie sei mit den beiden Angeklagten einmal in Deutschland gewesen, da sie ihr gesagt hätten, ihr Mann sei in Deutschland. Das sei aber gelogen gewesen. Sie habe damals nicht gewusst, in welcher Stadt sie sich befinde. 96 Die Angeklagte habe ihr auch ihren Ausweis weggenommen. Sie habe ihren Ausweis zurückgewollt, die Angeklagte habe ihr den aber nicht gegeben. Sie habe als Grund angegeben, dass sie sie ihn nicht verliere. Das sei aber gelogen gewesen. Die Angeklagte habe den Ausweis benutzt, um Geld an An. nach B. zu überweisen. Das hätten ihr Leute in Ug. (dem Ort, wo An. lebt) erzählt. 97 Während des Aufenthalts in Deutschland habe die Angeklagte ständig mit „Jungs“ telefoniert und geschrieben und sich dann mit den „Jungs“ getroffen. Die Angeklagte habe die Nebenklägerin während des Aufenthalts in Deutschland auch oft mit der flachen Hand geschlagen oder getreten. Der Angeklagte habe sie nur einmal mit dem Gürtel geschlagen. Vor ihm habe sie große Angst. Die Angeklagte C. habe der Angeklagte ein paar Mal geschlagen, wenn er verärgert gewesen sei. Beide Angeklagten hätten sie aber oft geschimpft und als Psychopatin bezeichnet. 98 Sie, die Nebenklägerin, habe sich in Deutschland auch mit Männern getroffen. Sie sei von den Männern „T.“ genannt worden, da die Angeklagte sie so genannt habe. Sie habe mit den Männern aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern habe diese lediglich massiert. Die Männer seien teilweise zu ihr gekommen, teilweise habe der Angeklagte sie aber auch zu den Männern gefahren. Sie habe mit den Männern nicht sprechen können, da sie kein Deutsch könne. Sie habe den Angeklagten immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe die Massagen nur gemacht, damit sie nicht verprügelt werde. Sie habe teilweise auch keine Massagen gemacht, aber dies den Angeklagten wahrheitswidrig gesagt bzw. die Angeklagten dies glauben lassen. Die Seite auf „(…).de“ habe die Angeklagte gemacht. Sie habe für die Massagen 30 € bekommen. Das habe sie aber nicht behalten dürfen. Sie habe das Geld an die Angeklagte C. abgeben müssen, die das Geld dann vollständig dem Angeklagten gegeben habe. Manchmal habe die Angeklagte das Geld aber auch an V., den Bruder des Angeklagten gegeben, der das Geld dann an den Angeklagten überwiesen habe. 99 Als sie damals aus dem Auto gesprungen sei, habe sie von denen weglaufen wollen, aber sie habe dann nicht gewusst, wohin sie hätte gehen sollen, und habe auch niemanden gekannt. Der Sohn und die Tochter des Angeklagten hätten sie dann schließlich gefunden. Sie habe auf einer Bank gesessen und seine Tochter hätte sie abgeholt. Anschließend sei sie im Hotel von der Angeklagten C. zusammengeschlagen worden, woraufhin sie stark aus dem Mund geblutet habe. (
  1. a)Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin 100 Die Nebenklägerin ist aussagetüchtig. Zum Tatzeitpunkt verfügte die Nebenklägerin über die Fähigkeit, Sachverhalte zuverlässig wahrzunehmen und abzuspeichern, diese über die Zeit zwischen Geschehen und Befragung im Gedächtnis zu bewahren, die Geschehnisse verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. 101 Nach den Ausführungen der Sachverständigen imponiere eine im Kontakt kindliche und einfach strukturierte und ungebildete Probandin, die mit der Erfassung komplexerer Sachverhalte überfordert sei und über nur rudimentär ausgebildete Kulturtechniken verfügte. Die intellektuellen Einschränkungen seien gemäß dem klinischen Eindruck vom Ausmaß der Lernbehinderung an der Grenze zur intellektuellen Minderbegabung zu verorten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine zusätzliche affektive Erkrankung oder manifeste Persönlichkeitsstörung vor. Es seien auch keine Anknüpfungstatsachen erkennbar, die für eine Störung sprechen würden, die mit einer Beeinträchtigung der Realitätskontrolle einhergehen könnte, wie etwa eine schizophrene Psychose. Auch leide die Nebenklägerin an keiner psychischen Erkrankung, die die Fähigkeit, Erlebnisse einzuordnen einschränke. In der Aussage der Nebenklägerin seien zwar Widersprüche und Auffälligkeiten vorhanden, die mit dieser Lernbehinderung nicht erklärbar seien. So könne mit der Lernbehinderung nicht erklärt werden, weshalb die Nebenklägerin das Alter und die Anzahl ihrer Kinder nicht sicher nennen könne. Dies könne allerdings mit den Zeitgitterstörungen, an denen die Nebenklägerin leide, in Einklang gebracht werden. Die Zeitgitterstörungen höben die Aussagetüchtigkeit der Probandin nicht auf. Sie schränkten zwar die Fähigkeit, Ereignisse in der Vergangenheit zeitlich einzuordnen, ein. Die Fähigkeit, sich an einschneidende Ereignisse zu erinnern, sei jedoch erhalten. 102 Sie, die Sachverständige habe aber den Eindruck, dass das Bestreben der Nebenklägerin darin bestehe, nicht zu viel von sich preiszugeben. Dies sei eventuell auch eine Erklärung dafür, dass sie vehement dabei bleibe, dass sie – trotz des Umstands, dass sie nach eigenen Angaben Kinder habe – nicht wisse, was Geschlechtsverkehr sei und dass es zu keinem sexuellen Kontakt mit Freiern gekommen sei. Die Lernbehinderung stelle insofern keine ausreichende Erklärung für das Aussageverhalten dar. 103 Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen an. Die Sachverständige ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Sie verfügt über große und langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie. Sie hat ihr Gutachten auf Basis einer Exploration der Nebenklägerin sowie der polizeilichen Vernehmungen sowie der uneidlichen Einvernahme der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung erstattet. Die Sachverständige ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Sie hat ihre Einschätzung in der Hauptverhandlung überzeugend und logisch nachvollziehbar dargelegt. Die Einschätzung der Sachverständigen steht schließlich auch im Einklang mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung. Die Nebenklägerin verfügt unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Lernbehinderung über das erforderliche sprachliche Ausdrucksvermögen, um das von ihr Wahrgenommene wiederzugeben. Dies hat sich bei sämtlichen vorgehaltenen oder über Zeugen eingeführte Vernehmungen und insbesondere bei ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung gezeigt. Auch eine aussagerelevante Beeinträchtigung ihres psychischen Zustands kann die Kammer bei der Nebenklägerin nicht feststellen. In der Hauptverhandlung zeigte sie keine Überbelastung oder Instabilität oder andere psychische Auffälligkeiten, die der Kammer zu Zweifeln an ihrer Aussagetüchtigkeit Anlass gegeben hätten. Die Nebenklägerin war im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung durchgängig zur Aussage bereit. Sie stellte sich sämtlichen Fragen, Nachfragen und Vorhalten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bereitwillig. Zwar wich sie teilweise aus oder gab nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmende Antworten, etwa bei Vorhalten hinsichtlich der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit den Freiern. Dies hebt jedoch ihre Aussagetüchtigkeit nicht auf, sondern ist im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu behandeln. (
  2. b)Glaubwürdigkeit 104 Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit der Zeugin überzeugt. Ihre Angaben in der Hauptverhandlung machte die Nebenklägerin ruhig und sachlich. Sie war in der Lage, das Geschehen konzentriert zu schildern und war sichtlich bemüht, das wiederzugeben, woran sie sich erinnern konnte. Zwar wich sie dabei auch auf Nachfragen teilweise aus, jedoch antwortete sie überlegt und sachlich. Dieses ausweichende Verhalten war jedoch auf die Fragen bezüglich der Durchführung von Geschlechtsverkehr beschränkt. Die Nebenklägerin war auch in der Lage, Sprünge im Geschehensablauf bei Nachfragen immer wieder zu vollziehen und an beliebigen Stellen in den Handlungsablauf einzusteigen. Dies zeigte sich insbesondere bei den jeweils gestellten Nachfragen der Verfahrensbeteiligten. Die Nebenklägerin war auch hier stets in der Lage, ohne Zögern auf die Fragen detailliert zu antworten. Sie zeigte auch keinerlei Belastungseifer. (
  3. c)Glaubhaftigkeit der Aussage 105 Während die Nebenklägerin über sämtliche Vernehmungen hinweg konstant angab, von den Angeklagten entführt worden zu sein und mit diesen nur nach Deutschland gekommen zu sein, weil diese ihr gesagt hätten, ihr Mann sei in Deutschland, ergeben sich über die Vernehmungen hinweg durchaus Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung einzelner Geschehnisse und auch zu der Frage, ob es zu sexuellen Handlungen zwischen ihr und den Männern gekommen sei. 106 Diese Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse lassen sich jedoch mit der von der Sachverständigen dargelegten und bei der Nebenklägerin bestehenden Zeitgitterstörung zweifelsfrei erklären. Auch die Widersprüche bezüglich der Frage, ob es zu sexuellen Handlungen mit den Männern gekommen ist, führen nicht dazu, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin bezüglich der Freiwilligkeit zu zweifeln. Denn diese Widersprüchlichkeit ist damit zu erklären, dass die Angeklagte die Taten zum Selbstschutz verdrängt hat, da diese – auch vor dem Hintergrund, dass man ihr nach ihren eigenen Angaben gesagt habe, Prostitution sei nicht erlaubt – mit ihren Wertvorstellungen nicht vereinbar sind und sie sich dafür schämt. Dies entspricht auch der Einschätzung der Sachverständigen. Zwar ist bei Personen mit Lernbehinderung, wie die Sachverständige darlegte, eine erhöhte Suggestibilität gegeben. Aber gerade die Vehemenz der Nebenklägerin, mit der sie in der Hauptverhandlung die sexuellen Kontakte verneinte, belegt die Glaubhaftigkeit der Aussage bezüglich der Freiwilligkeit. Denn die Nebenklägerin blieb auch nach Vorhalt der entsprechenden Aussagen der Freier durch die Polizei bzw. das Gericht dabei, dass es zu keinem sexuellen Kontakt gekommen ist. Auffällig war dabei, dass die Nebenklägerin, die mehrfach polizeilich vernommen wurde, zunächst nicht bestritten hatte, als Prostituierte tätig gewesen zu sein und auf Nachfrage der vernehmenden Polizeibeamten, wie es zur Prostitutionstätigkeit kam, angegeben hatte, die Angeklagten hätten sie nach Deutschland unter dem Vorwand gebracht, dass hier ihr Mann sei. Auf die Frage, wie es zur Prostitutionsaufnahme gekommen sei, antwortete sie, die Angeklagten hätten sich dies ausgedacht. Sie habe aus Angst vor den Angeklagten mitgemacht. Später sagte die Nebenklägerin aus, sie habe nur Massagen bei den „Klienten“ gemacht. Auf die Frage, wer „Klienten“ seien, erklärte sie, die Angeklagte nenne sie so. Noch später erklärte sie, sie habe mit den „Klienten“ gar nichts gemacht, sondern die Angeklagten glauben lassen, sie mache Massagen, dabei habe sie die Angeklagten angelogen. Gerade dieser Aussageverlauf spricht aus Sicht der Kammer für einen Schutzmechanismus durch Verdrängen und damit für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin.
(3)Angaben des Zeugen Ang 107 Der Zeuge Ang gab an, er sei Sachbearbeiter bei dem K(…) der Polizei in Nü. und habe die Aufgabe, das Rotlicht zu überwachen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hätten sie zwei Prostituierte namens Mo. und Me. überprüfen wollen. Hierzu hätten sie Termine über WhatsApp ausgemacht, da die Inserate auf „(…).de“ ohne Adressen genannt gewesen seien. Die Kontaktaufnahme habe sich zunächst schwierig gestaltet, da die Gegenseite immer sehr konspirativ gewesen sei und alles verschleiert habe. Beim dritten Kontaktversuch am 11.05.2023 seien seine Kollegin, Frau We., und er in Zivil unterwegs gewesen. Sie hätten beobachten können, wie der Angeklagte mit einer weiblichen Person auf dem Beifahrersitz und einer weiteren Person auf dem Rücksitz in Richtung des Hotels K. gefahren seien. Sie hätten das Fahrzeug dann kontrolliert. Der Angeklagte sei der Fahrer gewesen, die Angeklagte C. habe sich auf dem Beifahrersitz und die Nebenklägerin auf dem Rücksitz befunden. Sie hätten sich dann die Dokumente aushändigen lassen, wobei der Angeklagte seinen eigenen Ausweis und die Angeklagte C. ihren eigenen Ausweis und den der Nebenklägerin ausgehändigt habe. Die Angeklagte habe angegeben, sie seien als Prostituierte tätig, wobei lediglich ein Gewerbeschein ausgestellt auf die Angeklagte C. aufgefunden werden konnte. Sie hätten die Nebenklägerin dann separat befragen wollen. Diese sei aber extrem eingeschüchtert gewesen und habe angegeben, dass alles in Ordnung sei. Die Aussagen hätten auswendig gelernt gewirkt. Da nach dieser Kontrolle der Verdacht von Zwangsprostitution bestanden habe, sei auf die Telefone der Angeklagten und der Nebenklägerin Telekommunikationsüberwachung geschaltet worden. Hierbei sei auffällig gewesen, dass es sich bei dem Arbeitshandy der Nebenklägerin um ein Tastenhandy gehandelt habe, mit dem man lediglich anrufen und SMS schreiben habe können. Aus der Auswertung habe sich jedoch ergeben, dass die Nebenklägerin lediglich auf diesem Handy angerufen worden sei. Am Tag der Festnahme der Angeklagten sei die Nebenklägerin in einem Appartement aufgefunden worden, das mit dem Schlüssel, den der Angeklagte B. bei der Festnahme bei sich führte, geöffnet werden konnte. Sie habe einen eingeschüchterten Eindruck gemacht.
(4)Angaben der Zeugin K. Ma. 108 Die Zeugin K. Ma. gab an, dass sie nicht glaube, dass die Nebenklägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen sei. Sie sei täglich von den Angeklagten geschlagen worden, bis sie verstanden habe, was sie tun müsse. Teilweise habe die Nebenklägerin auch auf dem Boden schlafen müssen. Sie habe erst essen dürfen, wenn sie zwei bis drei Kunden bedient habe. Die Nebenklägerin habe das „volle Programm“ anbieten müssen, auch ohne Kondom. Die Angeklagte habe die Nebenklägerin auch regelmäßig getreten und der Angeklagte habe die Nebenklägerin geschlagen. Die Nebenklägerin habe große Angst vor dem Angeklagten gehabt. Die Angeklagten hätten beim Schlagen und Treten darauf geachtet, dass keine Verletzungsspuren zu sehen seien, und hätten wohl aus diesem Grund die Nebenklägerin oft in den Unterleib geschlagen bzw. getreten. Die Angeklagten hätten der Nebenklägerin das gesamte durch Prostitution verdiente Geld abgenommen. Dies sei bei ihr, der Zeugin K. Ma., auch so gewesen. Sie sei für den Bruder des Angeklagten, V. I., als Prostituierte tätig gewesen. Sie sei bereits zuvor als Prostituierte tätig gewesen. Dies sei freiwillig gewesen. Sie habe dies mit einem Mann aus B. gemacht, dies sei auch fair gewesen, weil sie die Hälfte der Einnahmen behalten habe. Bei V. I. sei es aber anders gewesen, er habe ihr das ganze verdiente Geld abgenommen.
(5)Angaben des Zeugen Ak. 109 Der Zeuge Ak. hat über den ihn betreffenden Vorfall wie oben geschildert berichtet und dabei angegeben, die Nebenklägerin habe nervös reagiert und die ganze Zeit „nein, nein“ gesagt, als er ihr Handy haben wollte, um die Angeklagten anzurufen, damit sie die Nebenklägerin bei ihm abholen. Während der Autofahrt habe sie Panik bekommen, als ihr Telefon geklingelt habe, und sei dann aus dem fahrenden Auto gesprungen. 110
(6)WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten und Telefonüberwachung Aus dem WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten ergibt sich, dass die Angeklagten Angst davor hatten, dass die Nebenklägerin gegenüber der Polizei die tatsächlichen Umstände ihres Aufenthalts in Deutschland offenbaren könnte. Denn am 20.07.2023 kam es zu einem Kontakt der Angeklagten C. und der Nebenklägerin mit der Polizei in He. wegen eines vermeintlichen Diebstahls bei einem Freier. Auf die vom Angeklagten geäußerte Sorge, dass die Nebenklägerin etwas „sagt“, antwortete die Angeklagte C., dass sich die Nebenklägerin bei ihr befinde und sie dieser gesagt habe, was sie sagen solle. Aus dem WhatsApp-Chat sowie der vorhandenen Telefonüberwachung ergeben sich zudem die einzelnen, unter Ziffer II.1. festgestellten Orte, in denen die Nebenklägerin während des jeweiligen Aufenthalts als Prostituierte tätig war. Dies deckt sich insofern mit der Einlassung der Angeklagten C., die bereits zu Beginn der Hauptverhandlung angab, mit der Nebenklägerin in den in der Anklage genannten Städten der Prostitution nachgegangen zu sein.
(7)Gesamtwürdigung 111 Die Kammer ist unter Würdigung aller genannten Aspekte jeweils für sich genommen als auch in einer Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass die Nebenklägerin im angeklagten Zeitraum der Prostitution nachgegangen ist und dies nicht freiwillig gemacht hat. Soweit die Angeklagten angaben, die Nebenklägerin habe die Prostitutionstätigkeit freiwillig ausgeübt und sich darüber gefreut, dass sie in Deutschland als Prostituierte arbeiten könne, handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer um reine Schutzbehauptungen, die durch die Beweisaufnahme widerlegt wurden. 112 Eingestellt in diese Gesamtbetrachtung wurden insoweit vor allem die Angaben der Nebenklägerin, die – ausgehend von Massagen – konstant angab, dies nicht habe machen wollen und das den Angeklagten auch immer wieder gesagt zu haben. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage der Nebenklägerin bezüglich der fehlenden Freiwilligkeit überzeugt und hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Nebenklägerin zur Prostitutionsausübung gezwungen wurde. Bei der Nebenklägerin handelt es sich um eine zierliche Person, die einen kindlichen Eindruck macht und mit einer kindlichen Stimme spricht. Dass die Nebenklägerin freiwillig der Prostitution nachgegangen ist und die Angeklagten zu Unrecht belastete, schließt die Kammer aus. Aufgrund ihrer beschränkten geistigen Fähigkeiten wäre sie nicht in der Lage, über mehrere Vernehmungen, die teilweise mehrere Stunden dauerten, konstant glaubhaft unwahre Angaben zu machen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sie ihre unwahre Aussage, sie habe lediglich Massagen gemacht bzw. nicht mal Massagen gemacht, sondern die Angeklagten dies glauben lassen, derart unbeholfen vortrug, dass sie auch nach deutlichen Vorhalten der übrigen Beweisergebnisse, dass es eindeutig zu sexuellen Handlungen gekommen sein musste, ohne weitere Erklärungen bei ihrer Version blieb. 113 Auch war kein Motiv erkennbar, aus dem die Nebenklägerin freiwillig der Prostitution nachgehen sollte, obwohl ihr sämtliche Einnahmen abgenommen wurden. Soweit der Angeklagte B. angab, er habe das Geld an seine Ehefrau An. überwiesen, damit sie das Geld für die Nebenklägerin aufbewahrt, ist dies nicht glaubhaft und wurde durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zum einen gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin jemals Geld von An. B. erhalten hat. Insofern ist die Einlassung des Angeklagten an sich bereits widersprüchlich, da er einerseits angab, die Nebenklägerin habe nie von seiner Frau Geld haben wollen, als sie ihr das Geld habe geben wollen. Auf Nachfrage, wo sich das Geld befinde, gab der Angeklagte wiederum an, die Nebenklägerin habe das gesamte Geld bereits ausgegeben, ohne zu erklären, wofür. Sämtliche Zeugen, die hierzu Angaben machen konnten, haben darüber hinaus berichtet, die Nebenklägerin habe im Haus der B. in Ug. auf dem Boden schlafen müssen und sei auch sonst dort schlecht behandelt worden. Zum anderen hat auch die Angeklagte C. angegeben, dass der Angeklagte und dessen Ehefrau An., die das gesamte Geld für sich verwalte und verwende, an der gesamten Situation, die zur Inhaftierung der Angeklagten geführt habe, schuld seien. Auch wäre die Einlassung der Angeklagten C., sie habe die Nebenklägerin beschimpft und bedroht, damit diese mehr Geld verdient, ohne nachvollziehbaren Sinn, da kein Grund für die Angeklagte C. ersichtlich ist, Druck auf die Nebenklägerin auszuüben, mehr Geld zu verdienen, wenn dieses Geld für die Nebenklägerin selbst bestimmt sein sollte. Des Weiteren lebt die Nebenklägerin nach ihrer Rückkehr nach B. bei ihrer Mutter in einem Dorf in ärmlichen Verhältnissen und hatte z.B. kein Geld, um zur Zeugenvernehmung nach Deutschland zu kommen. 114 Soweit der Angeklagte B. die Vermutung äußerte, die Nebenklägerin sei vielleicht an vielen sexuellen Kontakten interessiert gewesen und habe deswegen nach Deutschland gewollt, um hier der Prostitution nachzugehen, konnte die Kammer dem nicht folgen. Es gab keinerlei Anhaltspunkte für entsprechendes Verhalten der Nebenklägerin oder entsprechende Neigungen ihrerseits. Dass die Nebenklägerin diesbezüglich in B. auffällig gewesen wäre, hat auch der Angeklagte nicht berichtet. Auch insofern ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Nebenklägerin etwa in B. nicht ein entsprechendes Verhalten gezeigt hat. 115 Außerdem war auch zu sehen, dass für die Nebenklägerin – anders als die Angeklagte C. – bei der Kontrolle am 11.05.2023 gerade kein Prostitutionsausweis aufgefunden werden konnte. Auch wurden die Angaben der Nebenklägerin, dass sie bei dem Vorfall mit dem Zeugen Ak. von den Angeklagten fliehen habe wollen, von dem Zeugen dahingehend bestätigt, dass die Nebenklägerin panisch wurde und aus dem Auto gesprungen sei, als ihr Telefon geklingelt habe. Dieser Fluchtversuch wäre jedoch nicht erforderlich und nicht nachvollziehbar, wenn die Nebenklägerin – wie von den Angeklagten angegeben – freiwillig der Prostitution nachgegangen wäre und den Angeklagten mehrfach darum gebeten hätte, hierfür mit nach Deutschland gehen zu dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin – wie von dem Angeklagten B. angegeben – aus dem Auto gesprungen sei, da sie Angst gehabt habe, der Zeuge Ak. bringe sie in ein anderes Haus, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. Es ist wesentlich naheliegender – eine derartige Aussage der Nebenklägerin der Angeklagten gegenüber unterstellt –, dass diese die Aussage aus Angst vor den Angeklagten und etwaigen, später auch tatsächlich erfolgten Bestrafung durch die Angeklagten getroffen hat. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die meisten anderen Freier gerade keinerlei Anhaltspunkte für eine Zwangsprostitution wahrgenommen haben wollen. Dies steht der Überzeugung der Kammer jedoch nicht entgegen. Die Kammer geht davon aus, dass die Nebenklägerin sich in diesen Fällen – auch aufgrund der permanenten Überwachung durch die Nebenkläger – entsprechend den Erwartungen der Angeklagten unauffällig verhalten hat. Dabei war auch zu sehen, dass manche Freier durchaus darüber berichtet haben, dass die Nebenklägerin traurig oder lustlos gewirkt habe sowie dass die Freier – nach Belehrung gemäß § 55 StPO – ohnehin sich darum bemüht haben, möglichst wenig zu sagen sowie so auszusagen, dass die Aussagen nicht zu einem Strafverfahren gegen sie selbst führen. Vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin K. Ma. sind die Aussagen der Freier, keinerlei Verletzungen bei der Nebenklägerin bemerkt zu haben, mit der Nebenklägerin, mehrfach geschlagen worden zu sein, zweifelsfrei in Einklang zu bringen.
  1. cc)Ausnutzung der Hilflosigkeit der Nebenklägerin 116 Die Feststellungen bezüglich des Ausnutzens der Hilflosigkeit der Nebenklägerin beruhen auf den Angaben der Angeklagten, dem Gutachten der Sachverständigen (die die beschränkten geistigen Fähigkeiten der Nebenklägerin darstellte), dem eigenen Eindruck der Kammer von der Nebenklägerin sowie dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, von denen die Zeugin We. berichtet hat. 117 Beide Angeklagten gaben an, dass die Nebenklägerin mit Ausnahme von wenigen Wörtern kein Deutsch spreche. Dies haben auch die vernommenen Freier bestätigt und war bei der Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin in der Hauptverhandlung und bei den polizeilichen Vernehmungen offensichtlich. Der Angeklagte B. gab darüber hinaus an, dass man der Nebenklägerin meistens alles mehrfach sagen habe müssen, damit diese es verstanden habe. 118 Diese Einlassungen werden durch die Angaben der Zeugin We. bestätigt. Diese gab an, dass die Nebenklägerin, als sie erneut durch sie und ihren Kollegen Ang. vernommen werden habe sollen, ihren Flug von B. nach Deutschland verpasst habe, da sie sich am Flughafen nicht zurechtgefunden habe. Die Nebenklägerin habe daher in der Folge mit der Unterstützung der Kollegen in So. nach Deutschland gebracht werden müssen. So hätten die b. Kollegen die Nebenklägerin bis in das Flugzeug gebracht und in Deutschland sei sie dann von ihr, der Zeugin, und ihrem Kollegen im Flugzeug abgeholt worden. Bei dem Rückflug seien sie entsprechend vorgegangen. 119 Die Organisation und technische Durchführung der gerichtlichen Vernehmung der Nebenklägerin war nur mit Unterstützung einer Hilfsorganisation möglich. Dass die Zeugin zeitlich und örtlich desorientiert war, ergibt sich auch daraus, dass sie z.B. weder angeben konnte, in welche Stadt sie sich befindet, noch, welches Jahr gerade ist. Auf die Frage, wie viele Monate ein Jahr hat, antwortete sie mit „sechs“. Die Hilflosigkeit der Zeugin war offensichtlich nicht nur mit dem Aufenthalt in einem anderen Land verbunden, sondern bestand aufgrund ihrer beschränkten geistigen Fähigkeiten grundsätzlich. Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum lebte sie bei der Familie des Angeklagten B. und zuvor in einem Heim einer Hilfsorganisation. Aktuell lebt sie bei ihrer Mutter. Diese Erkenntnisse belegen ebenfalls den Umstand, dass sie kaum in der Lage ist, selbständig und ohne fremde Hilfe zu leben.
  2. dd)Überwachung und Bestimmung der Prostitutionsausübung durch die Angeklagte C. 120 Die Feststellungen bezüglich der Überwachung und Bestimmung der Prostitutionsausübung der Nebenklägerin durch die Angeklagte C. beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten C. sowie der Einlassung des Angeklagten. Beide Angeklagten gaben an, dass die Angeklagte C. die Termine mit den Freiern sowie die jeweiligen zu erbringenden sexuellen Leistungen und Preise vereinbart habe. Auch habe die Angeklagte C. die jeweiligen Anzeigen für die Nebenklägerin auf „(…).de“ geschaltet. 121 Dieses Geständnis wird durch die vorhandene Telekommunikationsüberwachung sowie die vorhandenen Chats zwischen den Angeklagten bestätigt. Insbesondere aus den Gesprächen mit den Gesprächs-IDs (…) ergibt sich, dass die Angeklagte die entsprechenden Werbungen für „T.“ verwaltete und mit der Firma R. den Erscheinungsort und -zeit vereinbarte. 122 Durch die überwachten Telefongespräche zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin wird bestätigt, dass die Angeklagte C. der Nebenklägerin auch Anweisungen bezüglich der Termine mit den Freiern gegeben und deren Durchführung teilweise überwacht hat. So hat die Angeklagte z. B am 03.06.2023 der Nebenklägerin (Gesprächs-ID: (…)) mitgeteilt, dass sie einen Freier bekomme, und sagte diesbezüglich „1 Stunde 100 €“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den Personen der Telefonate um die Angeklagte und die Nebenklägerin handelte. Denn die Zeugen Ang und We. gaben an, die sprechenden Personen zweifelsfrei identifiziert zu haben. Die Angeklagte hat auch nicht geltend gemacht, nicht die sprechende Person zu sein. 123 Die Zeugin K. Ma. gab ebenfalls an, dass die Angeklagte für die Nebenklägerin die Termine und Preise vereinbarte. Fast alle von der Kammer vernommenen Freier gaben außerdem an, dass sie das Geld der Angeklagten gaben. Der Zeuge La. gab darüber hinaus auch an, dass die Person, mit der er den Termin über WhatsApp ausgemacht habe, sich einmal erkundigt habe, wie viel Geld sie ihm gegeben habe.
  3. ee)Überwachung und Bestimmung der Prostitutionsausübung durch den Angeklagten B. 124 Die Feststellung, dass der Angeklagte B. die Prostitutionsausübung ebenfalls überwachte und bestimmte, ergibt sich aus der Telefonüberwachung und den Chats zwischen den Angeklagten.
(1)Telefonüberwachung 125 Aus den Gesprächen mit der Gesprächs-ID (…) ergibt sich, dass der Angeklagte ebenfalls Kontakt mit der Firma R. hatte und sich bezüglich der Vertragsmodalitäten und -erfüllung (Zahlung, Inserierung) informierte und auch entsprechende Inserate bestellte. Aus dem Gespräch (…) z. B. ergibt sich zudem, dass der Angeklagte mit der Firma vereinbarte, dass die entsprechenden Codes zur Bezahlung der Inserate, unter anderem auch für „T.“ an seine E-Mailadresse geschickt werden sollten. 126 Aus den überwachten Telefongesprächen ergibt sich überdies, dass der Angeklagte der Nebenklägerin auch entsprechende Anweisungen bezüglich der Termine mit den Freiern machte und diese diesbezüglich überwachte. So erkundigte der Angeklagte sich z. B. am 24.05.2023 bei der Nebenklägerin (Gesprächs-ID (…)), ob der Freier bezahlt habe. Als diese angab, noch nicht mit dem Freier gesprochen zu haben, und nachfragte, wie viel sie verlangen solle, wies der Angeklagte die Nebenklägerin an, „120“ zu sagen. Die Nebenklägerin führte daraufhin ein kurzes Gespräch mit dem Freier, bevor sie mit dem Angeklagten weiter telefonierte und dem Angeklagten sagte, der Freier wolle nur 110 € bezahlen. Daraufhin wies der Angeklagte die Nebenklägerin an, das Geld zu nehmen und zu verstecken. Am 27.07.2023 (Gesprächs-ID (…)) wiederum teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass sie einen Kunden habe, und sagte ihr bezüglich der Details „Alles ohne Kondom“. Im Hintergrund fügte die Angeklagte C. hinzu „für eine Stunde“. Am 05.06.2023 (Gesprächs-ID: (…)) teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass ein Freier vor der Tür sei und sie für 30 Minuten 50 € bekomme. 127 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den Personen dieses Telefonats um die Angeklagten und die Nebenklägerin handelt. Denn die Zeugen Ang und We. gaben an, die sprechenden Personen zweifelsfrei identifiziert zu haben. Die Angeklagten haben auch nicht geltend gemacht, nicht die sprechenden Personen zu sein.
(2)WhatsApp-Chat zwischen den Angeklagten 128 Aus dem Chat zwischen den Angeklagten ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte B. – teilweise über die Angeklagte C. – die Nebenklägerin bei der Prostitutionsarbeit überwacht hat. So teilte die Angeklagte dem Angeklagten B. am 05.02.2023 per WhatsApp mit, die Nebenklägerin habe einen Kunden für eine Stunde und schrieb zusätzlich „100 €“. Am 23.07.2023 teilte der Angeklagte B. der Angeklagten C. mit, dass die Nebenklägerin soeben einen Kunden gehabt habe, aber kein Geld von diesem erhalten habe. Er wisse nicht, was er mit der Nebenklägerin machen solle. Auf die Antwort der Angeklagten C., dass der Kunde – nach Mitteilung von Ro. – kein Geld gezahlt habe, weil er nichts gemacht habe, erkundigte sich der Angeklagte bei der Angeklagten C., wieso sie den Kunden so lange drin gelassen habe, wenn er kein Geld habe. Sie solle schauen, dass es keine Probleme gebe.
  1. ff)Drohungen 129 Die Feststellungen bezüglich der Drohungen während der jeweiligen Aufenthalte, durch die die Nebenklägerin zur Aufnahme und Fortsetzung der Prostitution veranlasst wurde, beruhen auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit den Einlassungen gefolgt werden kann, sowie den überwachten Telefongesprächen und den Angaben der Zeugin K. Ma. 130 Beide Angeklagten gaben an, dass sie gegenüber der Nebenklägerin laut geworden seien und diese auch bedroht bzw. beleidigt hätten. Soweit der Angeklagte als Grund für die Bedrohungen angab, dass es sich um alltägliche Sachen gehandelt habe oder weil die Nebenklägerin etwas nicht verstanden habe, und die Angeklagte Streitigkeiten anführte, da die Nebenklägerin entgegen der gemeinsamen Absprache zu wenig Geld verdient habe, ist das jeweils als Schutzbehauptung zu werten. 131 Aus den überwachten Telefongesprächen, insbesondere den Gesprächen mit den Gesprächs-ID (…), zwischen der Nebenklägerin und den Angeklagten ergibt sich vielmehr, dass die beiden Angeklagten die Nebenklägerin ständig angerufen und hierbei ohne jeglichen nachvollziehbaren oder ersichtlichen Anlass beleidigt bzw. bedroht haben. 132 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den angegebenen Personen der Telefonate um die Angeklagten und die Nebenklägerin handelte. Denn die Zeugen Ang und We. gaben an, die sprechenden Personen zweifelsfrei identifiziert zu haben. Die Angeklagten haben auch nicht geltend gemacht, nicht die sprechende Person zu sein. Vielmehr haben sie eingeräumt, dass die zu hörenden Bedrohungen und Beleidigungen so stimmen würden. Die Kammer ist auch nach eigenem Eindruck von den Stimmen der Angeklagten und der Nebenklägerin von der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der in den abgehörten Telefonaten sprechenden Personen überzeugt. 133 Die Zeugin K. Ma. gab ebenfalls an, dass die beiden Angeklagten die Nebenklägerin ständig – auch grundlos – geschlagen, bedroht und beleidigt hätten.
  2. gg)Vorfall II.1.
  3. a)cc)
(2)134 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 26.05.2023 beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten B. und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, äußerte der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Freierkontakt, dass er die Nebenklägerin „durchprügeln“ werde. hh) Vorfall II.1.a) cc)
(3)135 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 28.05.2023, 00:10 Uhr, beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C.. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe. 136 Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin, dass sie zu ihr kommen und sie „niederschlagen“ werde, da ihr Verhalten ihr missfalle. ii) Vorfall II.1.a) cc)
(4)137 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 28.05.2023, 00:30 Uhr, beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe. 138 Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin, dass sie zu ihr kommen und sie „niederschlagen“ werde, da ihr Verhalten ihr missfalle. jj) Vorfall II.1.a) cc)
(6)139 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 04.06.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe. 140 Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin, diese solle auf ihr Telefon achten, wenn der Freier drin sei, sonst werde sie sie „direkt verprügeln“. kk) Vorfall II.1.a) cc)
(7)141 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 05.06.2023, gegen 18 Uhr, beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten B. und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, äußerte der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Freierkontakt, dass er die Nebenklägerin „durchprügeln“ werde. ll) Vorfall Ziffer II.1.a) cc)
(8)142 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 05.06.2023, gegen 22:36 Uhr, beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten B. und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, äußerte der Angeklagte zur Nebenklägerin „Ich werde dich durchprügeln, das sollst du wissen. Ich werde dich durchprügeln, wenn ich wieder da bin“. mm) Vorfall Ziffer II.1.a) cc)
(12)143 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 13.06.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe. 144 Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, sagte die Angeklagte zu der Nebenklägerin „Ich werde dich verprügeln“. Aus dem Protokoll ergibt sich auch, dass dies eine Reaktion der Angeklagten war, da die Nebenklägerin in ihren Augen unfreundlich zu ihr gewesen sei. nn) Vorfall II.1.a) dd)
(2)145 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 15.07.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Die Angeklagte gab insofern an, die Nebenklägerin aufgefordert zu haben, mit einem Freier Analverkehr zu haben, obwohl diese das nicht gewollt habe. 146 Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt. oo) Vorfall II.1.a) dd)
(3)147 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 19.07.2023 beruhen auf der Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten C. und der Nebenklägerin. 148 Die Angeklagte bestritt zwar, dass es einen solchen Vorfall gegeben hat und auch die Nebenklägerin gab an, dass es keinen Vorfall gegeben habe, bei der ihr Kokain angeboten worden sei. 149 Die Kammer hat allerdings keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Vorfall wie unter Ziffer II.1.a) dd))
(3)festgestellt ereignet hat. Ausweislich des TKÜ-Protokolls mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, teilte die Nebenklägerin der Angeklagten in dem Gespräch mit, dass der Freier Koks nehme. Daraufhin antwortete die Angeklagte, die Nebenklägerin solle nur eine ziehen, nicht zwei. Auf die Aussage der Nebenklägerin, dass sie dem Freier auf seine Aufforderung, auch etwas zu nehmen, „Nix“ geantwortet habe, äußerte die Angeklagte: „Doch, sag dass du es willst. Schau mal, du musst von der einen Seite der Nase erst ein bisschen machen und dann von der anderen, hast du gehört? Eine Linie, nicht zwei. Was dir der Mensch sagt, mache es, hast du gehört? Überlege es dir gut! Er wird mich anrufen, falls du was gemacht hast! Überlege es dir gut, was dann später mit dir passiert“. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagten hierbei bewusst war, dass die Nebenklägerin diese Äußerungen als Androhung von Schlägen für den Fall verstehen würde, dass sie den Wünschen des Freiers zum gemeinsamen Konsum von Kokain nicht entspreche. pp) Vorfall II.1.a) dd)
(6)150 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 29.07.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Geständnis der Angeklagten C. Diese gab an, sich zwar nicht mehr an den konkreten Einzelfall erinnern zu können. Es sei richtig, dass sie die Nebenklägerin mehrfach bedroht habe. 151 Dieses Geständnis wird bestätigt durch die vorhandene Aufzeichnung des zu diesem Zeitpunkt geführten Telefongesprächs zwischen der Angeklagten und der Nebenklägerin mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich neben dem festgestellten Gesprächsinhalt auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt. qq) Vorfall II.1.a) ee)
(7)152 Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 27.08.2023 beruhen auf dem diesbezüglichen Teilgeständnis der Angeklagten C. Die Angeklagte gab insofern an, sie habe Fotos von der Vagina der Nebenklägerin machen wollen. Da diese das nicht gewollt habe, habe sie ihr mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen. Soweit die Angeklagte als Grund für die Fotos angab, dass es sich hierbei um einen Spaß gehandelt habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich insofern um eine Schutzbehauptung handelt. 153 Die Nebenklägerin bestätigte die Einlassung der Angeklagten insofern, dass die Angeklagte Fotos von ihr machen wollte, als der Angeklagte in B. gewesen sei. Er sei am Abend zurückgekommen und sie habe ihm die Fotos schicken wollen. Sie habe sich aber geweigert, da sie sich geschämt habe, Fotos ohne Unterhose zu machen. Die Angeklagte habe sie dann geschlagen, da sie sich geweigert habe. Sie habe Schmerzen gehabt. 154 Aus der vorhandenen Aufzeichnung des Telefonats der beiden Angeklagten mit der Gesprächs-ID (…), aus dem sich auch die entsprechend festgestellte Tatzeit ergibt, ergibt sich vielmehr, dass die Angeklagte die Fotos für einen Freier machen wollte. Die Angeklagte äußert während des Gesprächs gegenüber dem Angeklagten, dass sie „ihre Muschi“ fotografiere, um es „dem nichtroma“ zu schicken. Anschließend forderte die Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich auszuziehen. Im weiteren Verlauf forderte die Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach auf, sich auszuziehen, bevor gegen Ende des Gesprächs Klatschgeräusche zu hören sind. rr) Vorfälle II.1.a) bb)
(1), II.1.a) bb)
(2), II.1.a) bb)
(3), II.1.a) bb)
(4), II.1.a) bb)
(5), II.1.a) cc)
(1), II.1.a) cc)
(5), II.1.a) cc)
(9), II.1.a) cc)
(10), II.1.a) cc)
(11), II.1.a) cc)
(13), II.1.a) dd)
(1), II.1.a) dd)
(5), II.1.a) ee)
(1), II.1.a) ee)
(2), II.1.a) ee)
(3), II.1.a) ee)
(5)und II.1.a) ee)
(6)155 Die Feststellungen zu den einzelnen sexuellen Handlungen der Freier beruhen auf den Angaben der Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Rud., S., Ru., Ber. und Al., die jeweils bestätigten, mit der Nebenklägerin analen, vaginalen bzw. oralen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Zeugen gaben darüber hinaus die jeweiligen sexuellen Handlungen sowie den Zeitpunkt, die Örtlichkeit, den bezahlten Preis sowie die vereinbarte Zeit wie in Ziffer II.1.
  1. a)festgestellt an. 156 Zwar bestritt die Nebenklägerin auch auf mehrfache Nachfrage und Vorhalt der entsprechenden Angaben der Freier, mit diesen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, und gab konstant an, sie habe die Männer lediglich massiert bzw. gegenüber den Angeklagten vorgetäuscht, die „Klienten“ massiert zu haben. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es zwischen der Nebenklägerin und den Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Rud., S., Ru., Ber. und Al. zu dem jeweiligen unter Ziffer II.1.
  2. a)festgestellten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Denn die Angaben der glaubwürdigen Zeugen Fr., Sc., La., S., Kö., Br., Ak., Rud., S., Ru., Ber. und Al. sind glaubhaft und das vehemente Bestreiten der Nebenklägerin ist aussagepsychologisch als Schutzmechanismus bzw. mit einem Verdrängen der Taten erklärbar. 157 Insofern ist zu sehen, dass sich die Angaben der Zeugen mit den Angaben der Angeklagten C. decken, die ebenfalls angab, die Nebenklägerin habe mit den Freiern Geschlechtsverkehr gehabt. Auch der Angeklagte B. ging davon aus, dass es zwischen der Nebenklägerin und den jeweiligen Freiern zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Er sei bei den Treffen zwar nicht dabei gewesen, er habe aber gesehen, wie diese mit Kunden weggegangen bzw. in ein Zimmer gegangen sei. Schließlich bekundete auch die Zeugin K. Ma. in ihrer polizeilichen Vernehmung, die Nebenklägerin sei für die Angeklagten der Prostitution nachgegangen, wobei sie „alles“ habe machen müssen. 158 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeugen Fr., Sc., La., Si., Kö., Br., Rud., S., Ru., Ber. und Al., die alle nach § 55 StPO belehrt wurden, bewusst wahrheitswidrig angeben sollten, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Person, mit der die Zeugen Geschlechtsverkehr hatten, jeweils um die Nebenklägerin handelte, da die Zeugen diese auf einem Foto wiedererkannten und die Nebenklägerin bestätigte, die Person auf diesem Foto zu sein.
  3. ss)Vorfall II.1.
  4. a)dd)
(4)159 Die Feststellungen zu dem Vorfall am 22.07.2023 beruhen auf den diesbezüglichen Teilgeständnissen der Angeklagten, den Angaben des Zeugen Ak. und der Nebenklägerin, soweit man deren Angaben folgen kann, sowie den Aufzeichnungen der Telefonate zwischen der Angeklagten C. und dem Zeugen Ak. bzw. der Nebenklägerin. 160 Die Angeklagte C. gab an, der Vorfall mit dem Duschen sei richtig. Die Nebenklägerin habe nicht duschen wollen, obwohl sie gewusst habe, dass sie sich ständig aus hygienischen Gründen duschen müsse. 161 Der Angeklagte B. gab an, er habe die Nebenklägerin zusammen mit der Angeklagten zu dem Freier gebracht. Anschließend habe der Kunde angerufen und habe mit der Angeklagten gesprochen. Seine Tochter und deren Freund seien dann losgefahren und hätten die Nebenklägerin abgeholt, da sein Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht da gewesen sei. Die Angeklagte habe ihm dann gesagt, die Nebenklägerin habe ihr erzählt, sie sei aus dem Auto gesprungen, da sie Angst gehabt habe, dass der Kunde sie zu einem anderen Haus fahre. 162 Diese Einlassungen werden durch den Zeugen Ak. bestätigt. Dieser gab an, dass er das Bargeld in Höhe von 200 €, das er für zwei Stunden als Preis vereinbart habe, an den Fahrer der Prostituierten, den er als den Angeklagten identifizierte, übergeben habe. In dem Auto sei noch eine weitere Frau gewesen. 163 Darüber hinaus schilderte der Zeuge Ak. den Sachverhalt so, wie er unter Ziffer II.1.a) dd)
(4)festgestellt wurde. Insbesondere gab er an, dass die Nebenklägerin zunächst nicht habe duschen wollen, aber nach einem kurzen Telefon dann doch geduscht habe. Danach sei es kurz zu Oralverkehr zwischen ihm und der Nebenklägerin gekommen, bevor er anschließend mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Nebenklägerin eingedrungen sei. Da er jedoch bereits nach kurzer Zeit feststellen habe müssen, dass die Nebenklägerin ihre Tage habe, habe er den Geschlechtsverkehr abgebrochen und habe sie mit dem Auto wieder zu den Angeklagten bringen wollen. Die Nebenklägerin habe nicht gewollt, dass er sie zurückbringt und „nein, nein“ gesagt. Während der Fahrt sei die Nebenklägerin aus dem Auto gesprungen, als ihr Handy geklingelt habe. Er habe anschließend mit der Frau telefoniert und von dem Vorfall berichtet und gesagt, wo die Nebenklägerin aus dem Auto gesprungen sei. 164 Die Nebenklägerin gab insoweit zum Tathergang an, dass die Angeklagte mit dem Mann telefoniert habe und sie dann zu diesem Mann gebracht worden sei. Sie hätten mit ihm besprochen, dass sie dort mit ihm schlafe. Er habe 200 € an den Angeklagten bezahlt. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wolle. Der Mann habe ihr auf Nachfrage gesagt, dass sie zusammen etwas trinken und sich unterhalten werden würden. Sie habe nicht, wie der Mann von ihr verlangt habe, duschen wollen. Sie habe dann mit dem Angeklagten telefoniert. Der habe ihr gesagt, er würde sie schlagen, wenn der Mann sich nochmal beschwere. Der Mann habe sie dann zum Auto gebracht und ihr gesagt, dass er sie zu den beiden Angeklagten bringen werde. 165 Dann sei sie aus dessen fahrenden Auto gesprungen sei. Hierbei habe sie sich am Arm und Bein verletzt. 166 Zwar bestritt die Nebenklägerin auch insofern auf mehrfache Nachfrage, mit dem Zeugen Ak. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, und gab konstant an, sie habe die Männer lediglich massiert. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass es zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen Ak. zu den festgestellten sexuellen Handlungen gekommen ist. Denn die Angaben des glaubwürdigen Zeugen Ak. sind glaubhaft und das vehemente Bestreiten der Nebenklägerin ist aussagepsychologisch als Schutzmechanismus bzw. mit einem Verdrängen der Taten erklärbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Zeuge Ak., der nach § 55 StPO belehrt wurde, bewusst wahrheitswidrig angeben sollte, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Der Zeuge hat auch glaubhaft bekundet, er sei entsetzt gewesen, dass eine Prostituierte ihre Periode habe und zu einem Freier geschickt werde, er habe so etwas nicht für möglich gehalten. Auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, der auch diese Besonderheit schilderte. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Person, mit der der Zeuge Geschlechtsverkehr hatte, um die Nebenklägerin handelte, da er diese auf einem Foto wiedererkannte und die Nebenklägerin bestätigte, die Person auf diesem Foto zu sein. 167 Überdies decken sich die Angaben der Zeugen zu den geführten Gesprächen auch mit den vorhandenen Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung mit den Gesprächs-IDs (…). tt) Subjektiver Tatbestand und erkennbar entgegenstehender Wille der Nebenklägerin 168 Die Feststellungen zu dem subjektiven Tatbestand beruhen auf den geständigen Einlassungen, soweit diesen gefolgt werden kann. Beide Angeklagten gaben übereinstimmend an, die Nebenklägerin nach Deutschland gebracht zu haben, damit diese der Prostitution nachgehen könne, wobei die Angeklagte für die Nebenklägerin mit den Freiern geschrieben und telefoniert habe. 169 Aus den unter Ziffer III.2.b) bb)
(2)(
  1. c)dargestellten Gründen ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin dazu, dass sie nicht freiwillig der Prostitution nachgegangen sei, überzeugt. Der entgegenstehende Wille der Nebenklägerin war für die Angeklagten erkennbar, da diese glaubhaft angab, dass sie den beiden immer wieder gesagt habe, dies nicht zu wollen. Die Nebenklägerin ist nach den Ausführungen der Sachverständigen auch unter Berücksichtigung ihrer Lernbehinderung in der Lage einen solchen Willen zu bilden und zu äußern. Dass die Nebenklägerin möglicherweise nicht vor jedem Freierkontakt ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich verbal geäußert hat, steht der Annahme des vorsätzlichen Handelns der Angeklagten diesbezüglich nicht entgegen. Denn die Angeklagten hatten durch Schläge und Bedrohungen bewusst ein Klima der Angst bei der Nebenklägerin erzeugt, was sich neben den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung auch aus der Aussage der Zeugin K. Ma. ergibt. Auch unbeteiligte Zeugin wie etwa die Vermieterin der Apartments, die Zeugin Lic, haben berichtet, dass die Nebenklägerin auffällig traurig gewirkt habe. Aufgrund dessen sowie wegen der Äußerungen der Nebenklägerin, sie wolle dies nicht, wussten die Angeklagten auch, dass die Nebenklägerin die sexuellen Handlungen der Freier bzw. an diesen nur aus Angst vor den Angeklagten duldete bzw. durchführte. 170 Die Feststellungen zum doppelten Gehilfenvorsatz der Angeklagten C. beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung der Angeklagten.
  2. uu)Gemeinsamer Tatplan der Angeklagten 171 Die Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten beruhen auf einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorgenannter Beweise und Indizien unter Berücksichtigung der Teilgeständnisse der Angeklagten. Unter nochmaliger Würdigung aller genannten Aspekte jeweils für sich genommen als auch in der Gesamtbetrachtung ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans handelten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte B. der Angeklagten C. ihre Einnahmen aus deren eigenen Prostitutionstätigkeit abnahm und sie auch an den Einnahmen aus der Tätigkeit der Nebenklägerin nicht beteiligte. Als mögliche Motive für die gemeinsam mit dem Angeklagten B. begangenen Taten der Angeklagten kommen etwa die Liebe zu ihm, psychische Abhängigkeit von ihm oder die Möglichkeit, den eigenen Status innerhalb des Milieus zu heben, in Betracht. Außerdem wurde die Angeklagte schwanger und hat nach Beginn der Schwangerschaft die Nebenklägerin die Freier bedienen lassen. Dies erfolgte in Absprache mit dem Angeklagten B., der nach eigenen Angaben auch wollte, dass die Angeklagte C. nach Beginn der Schwangerschaft nicht mehr der Prostitution nachgeht.
  3. vv)Bandenabrede und gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten B. 172 Die Feststellungen bezüglich der Bandenabrede des Angeklagten B. mit seinem Bruder V. I. und seinem Sohn Ra. B. beruhen auf der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten C., dem Brief der Angeklagten C. vom 23.06.2024, den WhatsAppChat zwischen den beiden Angeklagten, der Telefonüberwachung und den Angaben des Zeugen Schw., der Zeuginnen Mi., Ts. und Li. sowie des Zeugen Av.
(1)Angaben der Angeklagten C. 173 Die Angeklagte bestätigte die Angaben der Zeugin Mi. als richtig und gab an, dass sie die vollständigen Einnahmen der Nebenklägerin auf Anweisung des Angeklagten an dessen Ehefrau in B. überwiesen habe. Bezüglich der Rolle des anderweitig Verfolgten I. äußerte die Angeklagte, dass dieser die Einnahmen der Nebenklägerin angenommen und an B. überweisen habe, als der Angeklagte in B. gewesen sei. In ihrem an den Angeklagten adressierten Brief vom 23.06.2024 führte die Angeklagte unter anderem aus, dass sie ihm und seiner Familie das Geld gegeben habe. Die Angeklagte warf dem Angeklagten in dem Brief auch vor, dass er nur sich selbst liebe und das Geld. Sie sei für ihn zur Prostituierten geworden und habe ihm, dem Angeklagten, ihr ganzes Geld gegeben. Ra. habe sie nach Deutschland gebracht, damit sie als Prostituierte arbeite und habe sie bei ihm, dem Angeklagten, gelassen. Sie habe oft versucht, von ihm wegzulaufen, aber er habe sie immer wieder gefunden. Sie sei aus Angst vor Schlägen zu ihm zurückgekehrt. Sie seien nach Deutschland gekommen und sie hätten ihr ein Telefon gegeben, weil sie mit Kunden schreiben und sprechen müsse.
(2)Telefonüberwachung und -auswertung 174 Aus dem vorliegenden WhatsApp-Chat der Angeklagten untereinander ergibt sich, dass die Angeklagte bereits vor dem angeklagten Sachverhalt für den Angeklagten als Prostituierte tätig war, im Oktober 2022 und März 2023 von dem Angeklagten weggegangen ist und der Angeklagte ihr jedes Mal gedroht hat, dass er sie finden werde. Die Angeklagte äußerte insofern mehrfach, dass sie Angst davor habe, dass er, der Angeklagte, sie durchprügeln werde, wenn sie zu ihm zurückkehre. Aus dem Chat ergibt sich zudem, dass der Angeklagte in B. Pferde gehalten hat. Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich, dass die Nebenklägerin das Geld im Juni 2023 an den anderweitig Verfolgten V. I. übergeben habe.
(3)Angaben des Zeugen Schw. 175 Der Zeuge Schw. bestätigte die Einlassung der Angeklagten insofern, als er angab, dass die Angeklagte zu ihm geflüchtet sei und er ihr geholfen habe, von dem Angeklagten B., der die Angeklagte geschlagen habe, loszukommen. Der Zeuge Schw. bestätigte insofern auch, dass die Angeklagte zum Angeklagten zurückgekehrt ist.
(4)Angaben der Zeugin Mi. 176 Die Zeugin Mi. schilderte, dass sie den Angeklagten im Juni 2022 über F. im Internet kennengelernt habe. Sie habe dann eine Liebesbeziehung mit ihm angefangen. Er habe ihr gesagt, er sei im Autohandel tätig, und sie gefragt, ob sie mit ihm nach Ö. gehen wolle, um ein Auto abzuholen, was sie bejaht habe. Sie seien aber in Deutschland, in Nü. gelandet. Der Angeklagte habe bereits ab B. ihren Ausweis gehabt und diesen an der Grenze vorgezeigt. In Nü. habe der Angeklagte sie zunächst in einer Wohnung eingesperrt und ihr das Smartphone abgenommen. Nach ein paar Tagen habe er sie gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten. Da sie kein Deutsch gesprochen habe, habe die Angeklagte C. Fotos von ihr in Unterwäsche gemacht und die Anzeigen auf „(…).de“ für sie geschaltet und die Details mit den Freiern abgesprochen. Sie habe jeden Tag arbeiten müssen. Es sei so abgelaufen, dass die Angeklagte C. das Geld von den Freiern genommen habe und sie, die Zeugin, dann sexuelle Leistungen erbringen habe müssen. Als Standardpreis für „normalen Sex“ seien 150 Euro pro Stunden vereinbart worden, für Extras wie Küssen, Analsex, Blowjob ohne Kondom, Sperma auf dem Körper habe die Angeklagte von den Freiern mehr verlangt. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie diese Arbeit nicht machen und nach Hause wolle. Der Angeklagte habe jedoch erwidert, sie könne nicht nach Hause gehen und müsse machen, was man von ihr verlange, auch für 5 Euro. Die Angeklagten hätten ihr den Ausweis und ihr Smartphone weggenommen, damit sie nicht wegfahren bzw. weggehen habe können. Sie habe dann ein altes N. Handy erhalten. Die Freier seien entweder zu ihr gekommen oder der Angeklagte habe sie und die Angeklagte zu den Adressen gefahren. Sie seien auch in Bi. gewesen. Sie und die Angeklagte hätten ihre gesamten Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit an den Angeklagten abgegeben müssen. Die beiden Angeklagten hätten die Arbeit zusammen ausgeführt, die Angeklagte C. mache das ganze Organisatorische, da sie Deutsch spreche. Sie habe die Zeugin auch die ganze Zeit überwacht, damit sie nicht weglaufe. Der Angeklagte B. kassiere das Geld. Der Sohn des Angeklagten, Ra., habe dann das Geld nach B. überwiesen, wobei er hierfür die Ausweise der Zeugin und der Angeklagten verwendet habe. Der Angeklagte sei in dieser Zeit auch mit anderen Mädchen unterwegs gewesen. Der Angeklagte habe sie in dieser Zeit oft geschlagen. Die Angeklagte habe er ebenfalls geschlagen. Einmal seien sie auch nach B. gefahren. Sie seien im Haus der B. gewesen, dort habe sie auch zum ersten Mal die Frau des Angeklagten An. gesehen. Auch die Nebenklägerin sei dort gewesen, sie habe ihr gesagt, sie sei eine Arbeiterin und kümmere sich um die Tiere. Dort habe er ihr ein Getränk gegeben, durch das sie ganz benommen geworden sei. Am nächsten Tag sei er mit ihr und seiner Frau An. zu einer Bank gefahren und er habe auf ihren Namen einen Kredit aufgenommen. Danach habe An. das ganze Geld an sich genommen. Im Oktober 2022 habe sie schließlich von dem Angeklagten fliehen können. Sie habe unter einem Vorwand ihren Ausweis, der im Auto des Angeklagten verwahrt gewesen sei, geholt. Der Freier, zu dem sie am nächsten Tag gegangen sei, habe ihr bei der Flucht geholfen, sie sei in So. gelandet. Der Angeklagte habe sie aber dort gefunden und unter Anwendung von Gewalt aus der Wohnung geholt, um sie anschließend mit dem Auto mit zu dem Dorf ihrer Eltern zu fahren. Da ihre Mitbewohnerin jedoch die Polizei gerufen habe, habe die Polizei sie schließlich vom Angeklagten befre

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