LG Coburg, Endurteil v. 09.10.2024 – 12 O 232/24 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Coburg, Endurteil v. 09.10.2024 – 12 O 232/24 Download Drucken Titel: Versicherungsschein Schlagwort: Versicherungsschein Fundstellen: VersR 2026, 212 LSK 2024, 52171 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.750,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Krankentagesgeldversicherung. 2 Mit Antrag vom 06.09.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif KombiMed Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung KTOG mit einem Versicherungsbeginn zum 01.09.2018, einem Krankentagegeld von 30,00 € und einem Gesamtmonatsbeitrag von 20,40 €. Die Beklagte stellte daraufhin den Versicherungsschein vom 14.09.2018 mit „Vertragsstand ab: 01.09.2018“ aus. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen nebst Informationsblatt zugrunde. 3 Im Versicherungsschein vom 04.04.2019 war unter „Tarif, zu zahlender Beitrag und Kurzerläuterung“ folgender Text enthalten: KombiMed Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung KTOG 20,40 EUR 30,00 EUR Krankentagegeld ab dem 43. Tag. Die Leistungsdauer wegen derselben Krankheit ist auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren befristet. Für Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfällen, wegen derer die versicherte Person in den letzten 24 Monaten vor Stellung des Antrags auf Abschluss dieser Versicherung insgesamt mindestens 21 Tage arbeitsunfähig war, besteht kein Versicherungsschutz. Diese Einschränkung gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Versicherungsfall tritt innerhalb von 24 Monaten seit Versicherungsbeginn ein. Zudem steht er mit den Krankheiten oder Unfällen, wegen derer die versicherte Person insgesamt mindestens 21 Tage arbeitsunfähig war, in ursächlichem Zusammenhang. Der Versicherungsvertrag ist auf 60 Monate befristet. 4 Am 02.04.2019 schloss die Klägerin zusätzlich eine stationäre Zusatzversicherung nach dem Tarif UZ1 zum 01.05.2019 mit der Beklagten ab. Infolgedessen stellte die Beklagte der Klägerin einen neuen Versicherungsschein vom 04.04.2019 mit „Vertragsstand ab 01.05.2019“ aus. 5 Der bereits im Versicherungsschein vom 18.09.2018 enthaltene Text zum Tarif KTOG wurde im Versicherungsschein vom 04.04.2019 wortgleich übernommen. 6 In einem weiteren Versicherungsschein vom 08.06.2023 mit „Vertragsstand ab: 01.09.2023“ wurde hinter KombiMed Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung KTOG anstatt 20,40 EUR nunmehr beendet aufgeführt. 7 Auf Monierung der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2023 mit, dass die vertraglich vereinbarte maximale Laufzeit von 60 Monaten erreicht sei und es bei der Beendigung verbleibe. Weiter forderte der Klägervertreter mit Schreiben vom 04.10.2024 zur Zahlung der Versicherungsleistung über den 31.08.2023 hinaus auf. 8 Wegen klägerseits behaupteter Arbeitsunfähigkeit seit 08.05.2023 leistete die Beklagte für den Zeitraum 03.08.2023 bis 31.08.2023 für weitere 29 Tage Krankentagegeld in Höhe von 30,00 € pro Tag und für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023 30 Tage Nachleistung bis zum 30. Tag nach einer angenommenen Vertragsbeendigung, mithin: 1.770,00 €. 9 Die Klägerin behauptet von 08.05.2023 bis 13.05.2024 arbeitsunfähig erkrankt zu sein und verlangt über den 31.08.2023 hinaus für weitere 256 Tage Leistungen aus dem Versicherungsvertrag á 30,00 €. 10 Die Klägerin meint, dass aufgrund Versicherungsschein vom 04.04.2019 Leistungen auf 60 Monate ab Vertragsstand ab 01.05.2019 mithin bis 30.04.2024 vereinbart worden wären. Der Vertrag sei auch nicht anders auslegbar, da innerhalb des Versicherungsscheins explizit auf die 60 Monate Bezug genommen werde. Anderenfalls hätte man die Ergänzung vornehmen müssen, dass der Baustein „KombiMed Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung“ bereits seit dem 01.09.2018 läuft bzw. die Vertragslaufzeit nur 53 Monate beträgt. 11 Weiter ist die Klägerin der Auffassung, die Beklagte schulde ihr die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe sie bei einem Gegenstandswert von 5.000,00 € auf Basis einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer errechnet und im Hinblick auf die Anrechnungsvorschrift des § 15 a RVG nur hälftig klageweise geltend macht. 12 Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 12.04.2024 beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 4.590,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 282,15 € (vorgerichtliche Anwaltsgebühren) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Versicherungstarif/Baustein im Versicherungsschein KV330594212 „KombiMed Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung KTOG“ am 30.04.2024 endet. 13 Die Klageschrift ist der Beklagten am 21.05.2024 zugestellt worden. Mit Klägerschriftsatz vom 08.08.2024 wurden die Klageanträge zu Ziffer 1 und 3 geändert und fortan nur noch der neue Klageantrag Ziffer 1 gestellt. Die Nachhaftungsleistung von 30,00 Tagen á 30,00 €, mithin 900,00 € und den monatlichen Versicherungsbeitrag i.H.v. insgesamt 38,21 € für September 2023 bis April 2024, mithin 305,68 €, lies sich die Klägerin nun erstmals anrechnen. 14 Die Klägerin beantragt zuletzt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 6.474,32 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 282,15 € (vorgerichtliche Anwaltsgebühren) nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 – Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen und Kostenauferlegung, soweit die Klage in Klageantrag Ziffer 3 zurückgenommen worden ist. 16 Die Beklagte meint, dass der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit zum 31.08.2023 beendet wurde und keine Leistung mehr geschuldet sei. Die Laufzeitangabe von 60 Monaten sei Tarifbestandteil und auch als solcher sowohl im Versicherungsschein vom 18.09.2018 als auch in den AVB KTOG erkennbar dargestellt. Auch wurde in den AVB KTOG und dem Informationsblatt ausgeführt, dass eine Verlängerung nicht möglich sei. Die Police vom 04.04.202019 habe den Tarif KTOG nicht „neu beginnen“ lassen. Hilfsweise bestreitet die Beklagten die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum. 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. I. 19 Die Klage ist zulässig. 20 1. Das Landgericht Coburg ist sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in …, mithin im hiesigen Landgerichtsbezirk. 21 2. Die Klageänderung (Klageantrag Ziffer 1) und teilweise Klagerücknahme (Klageantrag Ziffer 3) mit Schriftsatz vom 08.08.2024 waren gem. §§ 263, 264 Nr. 2, § 269 Abs. 1 ZPO zulässig. Soweit die Klägerin erstmals mit Klägerschriftsatz vom 08.08.2024 die Nachhaftungsleistung in Höhe von 900,00 € für September 2023 und die monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. 305,68 € für September 2023 bis April 2024 in Abzug gebracht hatte, handelte es sich um eine teilweise Klagerücknahme. II. 22 Die Klage ist unbegründet. 23 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag kein Anspruch auf Zahlung weiterer 6.474,32 € zu. 24 Der Vertrag wurde mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit zum 31.08.2023 beendet. Eine weitere Leistung der Beklagten über den 31.08.2023 hinaus ist unter Berücksichtigung der erbrachten Nachhaftungsleistung bis zum 30. Tag nach der Vertragsbeendigung für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.09.2023 nicht geschuldet. 25 a. Auf Grundlage des Antrages der Klägerin vom 06.09.2018 ist zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif KombiMed Tagegeld ohne Gesundheitsprüfung KTOG mit einem Versicherungsbeginn zum 01.09.2018, einem Krankentagegeld von 30,00 € und einem Gesamtmonatsbeitrag von 20,40 € zustande gekommen. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei sich inhaltlich deckende Willenserklärungen in Form von Antrag und Annahme. Vorliegend ist das Angebot der Klägerin in dem Antragsschreiben vom 06.09.2018 zu sehen. Die Annahme der Beklagten erfolgte spätestens durch Zusendung und Erteilung des Versicherungsscheins vom 18.09.2018. 26 Dabei wurde für die Klägerin erkennbar eine Laufzeitbefristung von 60 Monate ab Vertragsbeginn: 01.09.2018 bis 31.08.2023 vereinbart. 27 Die Laufzeitangabe von 60 Monaten wurde als solche sowohl im Versicherungsschein vom 18.09.2018 als auch in den AVB KTOG erkennbar dargestellt. In der Leistungsbeschreibung im Versicherungsschein vom 18.09.2018, Seite 1 am Ende des Absatzes heißt es ausdrücklich: „Der Versicherungsvertrag ist auf 60 Monate befristet“. Zudem wird auf Seite 1 der AVB KTOG (rechtes Kästchen) ausgeführt: „Der Versicherungsvertrag wird für 60 Monate (Monat des Versicherungsbeginns und die nachfolgenden 59 Kalendermonate) abgeschlossen.“ Weiter wurde in Teil 2 § 7 AVB KTOG (unter: Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?) nochmals die Laufzeit dargestellt und dass eine Verlängerung nicht möglich ist: „Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Der Versicherungsvertrag wird für 60 Monate (Monat des Versicherungsbeginns und die nachfolgenden 59 Kalendermonate) abgeschlossen. Die Versicherung beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Sie endet mit Ablauf des 59. Kalendermonats, der auf den Monat des Versicherungsbeginns folgt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.“ Weiter wurde im Informationsblatt, Seite 2 unter: Wann beginnt und wann endet die Deckung?) unmissverständlich genannt: „Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bzw. -ausweis angegebenen Zeitpunkt. Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, bei der Gruppenversicherung nicht vor Zugang der Beitrittserklärung und vor Beginn des Gruppenversicherungsvertrages. Außerdem beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ablauf der Wartezeit. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. Die Versicherung endet u.a. – mit Ablauf des 59. Kalendermonats, der auf den Monat des Versicherungsbeginns folgt. Eine Verlängerung ist nicht möglich (…).“ 28 Im Antrag der Klägerin vom 06.09.2018 wurde als Vertragsbeginn: 01.09.2018 angegeben. Dieser Vertragsbeginn wurde im Versicherungsschein vom 14.09.2018 nicht geändert. Es wurde vielmehr antragsgemäß der Versicherungsumfang mit „Vertragsstand ab: 01.09.2018“ ausgewiesen. Darüber hinaus wurde die Klägerin über den maßgeblichen Vertragsbeginn: 01.09.2018 auch unmissverständlich durch die benannten Unterlagen informiert. Darin steht: „Die Versicherung endet mit Ablauf des 59. Kalendermonats, der auf den Monat des Versicherungsbeginns folgt (Informationsblatt). Der Versicherungsvertrag wird für 60 Monate geschlossen (Monat des Versicherungsbeginns und die nachfolgenden 59 Kalendermonate) (Teil 2 § 7 AVB KTOG). Die Versicherung endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer von 60 Monaten (Teil 1 § 4.3 AVB KTOG). 29 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (BGH, Urteil vom 26.1.2022 – IV ZR 144/21; BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. (BGH, Urteil vom 26.1.2022 – IV ZR 144/21; BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19). 30 (
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