VG Augsburg, Urteil v. 25.11.2024 – Au 7 K 23.472 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 25.11.2024 – Au 7 K 23.472 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs - Anfechtungsklage Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 StVG § 3 Abs. 1 S. 1 FeV § 11 Abs. 7, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e Alt. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anl. 4 Nr. 8.1, Nr. 8.2 Leitsätze: 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens ist rechtswidrig, wenn nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. e Alt. 1 FeV zur Klärung des Bestehens von Alkoholmissbrauch ein medizinischpsychologisches Gutachten anzuordnen ist. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn ein früherer Missbrauch nachgewiesen ist und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen, insbesondere wenn ein früheres medizinischpsychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlangt, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und nunmehr erneut Alkoholkonsum festgestellt wird (vgl. VGH München BeckRS 2022, 16888 Rn. 19 mwN). (Rn. 25 und 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ebenso wie im Falle sog. Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz im Rahmen einer festgestellten Alkoholabhängigkeit im Rahmen eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu prüfen ist, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen, gilt dies auch im Falle eines Alkoholmissbrauchs, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert (vgl. VGH München BeckRS 2019, 7172 Rn. 20 mwN). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach positiver MPU mit Abstinenzgebot, erneute Trunkenheitsfahrt, Erforderlichkeit eines weiteren Gutachtens (bejaht), Fahreignung, Alkoholmissbrauch, Trennungsvermögen, Abstinenzforderung, Ausrutscher, Feststellung der fehlenden Fahreignung, Anordnung eines Fahreignungsgutachtens, früheres Gutachten mit Abstinenzforderung, erneuter Alkoholkonsum Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom 26.02.2026 – 11 B 25.1014 Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 7. März 2023 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorhe Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 1. Dem im Jahr 1986 geborenen Kläger wurde im Jahr 2010 erstmals eine Fahrerlaubnis für die Klasse B und eingeschlossene Klassen erteilt. 3 Am 7. April 2017 ging bei der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Stadt ... eine Mitteilung der Polizeiinspektion ... ... ein, wonach ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers gestellt worden sei. Der Kläger sei am 31. März 2017 gegen 1.30 Uhr aufgefallen, weil der PKW, den er geführt habe, mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er sei einer Kontrolle unterzogen worden. Ein um 1.36 Uhr freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe einen Wert von 0,61 mg/l ergeben. Die mit Einverständnis des Klägers entnommene Blutprobe habe einen Wert von 1,37 ‰ ergeben. 4 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17. Mai 2017 wurde der Kläger deswegen zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger entzogen, es wurde eine Fahrerlaubnissperre von 18 Monaten festgesetzt. 5 Unter dem 17. Mai 2018 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Die Stadt ... forderte die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Frage an, ob zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde und ob Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums vorliegen, die das sichere Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklassen AM, B und L in Frage stellen. Außerdem wurde gefragt, ob der Kläger trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig trennen könne. 6 Das vom Kläger danach vorgelegte Fahreignungsgutachten (Absendedatum: 18.7.2019) des TÜV, ... , kam hierzu zum Ergebnis, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums, die das sichere Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, B und L in Frage stellen würden, lägen nicht vor. Der Kläger könne trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig trennen. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird hierzu ausgeführt, dass beim Kläger von einer Missbrauchsproblematik ausgegangen werden müsse. Er habe über Jahre hinweg übermäßig getrunken, teilweise sehr hohe Mengen. Obwohl es durch den vermehrten Alkoholkonsum wiederholt zu sozialen bzw. zwischenmenschlichen Problemen gekommen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Konsum einzustellen oder wenigstens angemessen zu reduzieren. Er sei nach dieser Vorgeschichte nicht zuverlässig in der Lage, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Ein konsequenter Alkoholverzicht sei deshalb als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten zu sehen. Der Kläger habe gänzlichen Alkoholverzicht seit mehr als zwei Jahren geltend gemacht und habe diesen ausreichend dokumentieren können. Er sehe die Notwendigkeit des aus fachlicher Sicht gebotenen Alkoholverzichts selbst und sei sehr motiviert, diesen beizubehalten. In diesem Entschluss werde er durch die positiven Erfahrungen bestärkt, die er mit der Umstellung gemacht habe. Er habe sich mit fachlicher Hilfe mit seinem Alkoholmissbrauch und dessen Ursachen befassen können. Neben der Gewohnheitsbildung sehe er auch eine Neigung zum Entlastungstrinken. Er habe schildern können, dass er nunmehr andere Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung gefunden habe. Angesichts der längerfristig erprobten Verhaltensumstellung sowie des angemessenen Problembewusstseins könne von ausreichend tragfähiger Distanzierung von Alkohol ausgegangen werden. 7 Nach Aktenlage wurde dem Kläger daraufhin am 25. Juli 2019 eine Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, AM, B und L erteilt. 8 Am 13. Januar 2023 ging bei der nunmehr zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts ein, dass für den Kläger zwei weitere Punkte im Fahreignungsregister eingetragen wurden. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 1. Dezember 2022 gegen 21.00 Uhr ein Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper geführt hatte, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hatte. Die festgestellte Atemalkoholkonzentration betrug 0,41 mg/l. Der Kläger erhielt gem. § 24a Abs. 1, § 25 StVG eine Geldbuße; zusätzlich wurde ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. 9 Die nunmehr zuständige Fahrerlaubnisbehörde forderte die Akten bei der Stadt ... an und gab dem Kläger unter dem 14. Februar 2023 Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu äußern. Nach Akteneinsicht ließ der Kläger hierzu vortragen, die Trunkenheitsfahrt könne allenfalls dazu führen, dass sich erneut Eignungszweifel ergeben und ein medizinischpsychologisches Gutachten vorzulegen sei. 10 2. Mit Bescheid vom 7. März 2023 entzog das Landratsamt ... dem Kläger die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben sei (Nr. 2) und drohte ein Zwangsgeld an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen bei der Behörde eingehe (Nr. 3). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 4). 11 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom Kläger vorgelegte medizinischpsychologische Gutachten vom 18. Juli 2019, das auch im aktuellen Verfahren noch verwertbar sei, komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seiner Vorgeschichte nicht zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol fähig sei. Eine Abstinenz sei zu einem tragenden Bestandteil der positiven Prognose geworden. Mit der erneuten Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 habe der Kläger unter Beweis gestellt, dass er zu einem kontrollierten Alkoholkonsum nicht in der Lage sei. Ebenso habe er damit bewiesen, erneut Alkoholmissbrauch i.S.d. Anlage 4 zur FahrerlaubnisVerordnung zu betreiben und die Bedingungen für die positive Prognose aus dem Gutachten nicht mehr einzuhalten. Damit stehe seine Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. 12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins wurde ausführlich mit einer Interessenabwägung begründet. 13 Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. März 2023 zugestellt. 14 Wohl am 16. März 2023 gab der Kläger seinen Führerschein beim Landratsamt ab. 15 3. Am 30. März 2023 wurde für den Kläger gegen den Bescheid vom 7. März 2023 Klage erhoben und beantragt, 16 den Bescheid des Landratsamts ... vom 7. März 2023 aufzuheben. 17 Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, das medizinischpsychologische Gutachten vom 3. Juli 2019 sei für den Kläger zu einem positiven Ergebnis gekommen, wobei grundsätzlich eine Missbrauchsproblematik im Raum stehen geblieben sei. Das Gutachten habe die behördliche Fragestellung aber abschließend dahingehend beantwortet, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten, lägen nicht vor. Der Kläger könne trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig trennen. 18 Das Gutachten gehe demnach ganz ausdrücklich nicht davon aus, dass beim Kläger von einer Alkoholmissbrauchsthematik auszugehen sei mit der Folge, dass ein gänzlicher Verzicht auf Alkohol zu fordern sei. Vielmehr gehe das Gutachten ausweislich der Beantwortung der Fragestellung davon aus, dass der Kläger weiterhin dazu in der Lage sein werde, den erlaubten Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits zuverlässig zu trennen. Sofern die Fahrerlaubnisbehörde ausführe, das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht zuverlässig in der Lage sei, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, und damit ein konsequenter Alkoholverzicht Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten erforderlich sei, sei diese Rechtsauffassung falsch. Es sei nicht richtig, dass das vorgelegte Gutachten vom Kläger einen gänzlichen Alkoholverzicht als Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten fordere. Dies ergebe sich bereits aus der Beantwortung der Fragestellung. Die erneute Alkoholfahrt könne nun lediglich dazu führen, dass die zunächst im Gutachten ausgeräumten Eignungszweifel wieder aufkeimen würden und dann im Rahmen einer erneuten medizinischpsychologischen Begutachtung zu überprüfen seien. Die Überprüfung dieser Eignungszweifel obliege nicht der Fahrerlaubnisbehörde, sondern der Begutachtungsstelle. 19 4. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ..., 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Kläger habe mit seiner Trunkenheitsfahrt vom 1. Dezember 2022 das medizinischpsychogische Gutachten vom 3. Juli 2019 widerlegt und sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Gutachten sei hierbei als Ganzes zu betrachten, es könne nicht lediglich auf die Beantwortung der Fragestellung abgestellt werden. Insbesondere sei für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wie der Gutachter zu seiner Prognose gekommen sei, was positiv und was negativ berücksichtigt werden müsse. Hierbei sei u.a. auch durch die Aussagen des Klägers selbst belegt, dass dieser zu einem kontrollierten Umgang mit Alkohol nicht in der Lage sei, was sich auch an der erneuten Trunkenheitsfahrt zeige. Auch von einem Trennungsvermögen könne insofern keine Rede sein. Vielmehr zeige dieses Verhalten deutlich, dass der Kläger nicht dazu in der Lage sei, das Führen eines Kraftfahrzeugs von einem die Fahrsicherheit beeinflussenden Konsum zu trennen, sofern er nicht gänzlich auf Alkoholkonsum verzichtet. Die Gutachterin lege in der Bewertung der Befunde eindeutig und unmissverständlich dar, dass eine Missbrauchsproblematik vorliege und ein kontrollierter Umgang mit Alkohol beim Kläger nicht möglich sei. Es werde auch dargelegt, dass ein konsequenter Alkoholverzicht Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten beim Kläger sei. Es sei dabei auch nicht unerheblich, dass bereits dieses Gutachten wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten angeordnet worden sei. Die Fragestellung sei damals nur deshalb positiv beantwortet worden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung diese Voraussetzungen erfüllt habe. U.a. sei zum Untersuchungszeitpunkt der Nachweis einer einjährigen Abstinenz geführt worden. Nachdem nunmehr die Voraussetzungen für eine günstige Prognose mindestens hinsichtlich der Abstinenz nachweislich nicht vorlägen, sei es dem Kläger nicht möglich, ein für ihn positives Gutachten erstellen zu lassen. Daher gelte auch für diesen Fall, dass die Nichteignung des Klägers bereits feststehe, da der derzeit für eine positive Begutachtung erforderliche Abstinenznachweis nicht geführt werden könne. Es würde daher sogar eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen, zuerst ein Gutachten anzuordnen, dessen Ergebnis bereits feststehe. Die Einordnung in die unterschiedlichen Hypothesen hinsichtlich der Alkoholproblematik richte sich dabei nach einheitlichen Vorgaben der Beurteilungskriterien für Fahreignung. Daher könne auch sicher ausgeschlossen werden, dass ein Gutachter in einem neuen Gutachten gerade in Kenntnis des Vorgutachtens zu einem anderen Ergebnis komme, insbesondere da nun nach einem bereits zuvor erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis und der Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens eine weitere Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss hinzugekommen sei. Ein derartiger Sachverhalt führe in der Regel eher zu einer Verschlechterung der Prognose und Verschärfung der Voraussetzungen, die zu einem positiven Ergebnis führen könnten. Erschwerend sei auch zu sehen, dass regelmäßig ein stabiler Einstellungswandel erforderlich sei, um eine günstige Prognose erreichen zu können. Ausweislich des Gutachtens vom 18. Juli 2019 habe der Kläger selbst die Notwendigkeit gesehen, auf Alkohol zu verzichten, da er ihn nicht kontrollieren könne. Er habe gelernt, ohne Alkohol zu entspannen. Diese Voraussetzungen seien nun anscheinend nicht mehr erfüllt, da die Einsicht, den Alkohol nicht kontrollieren zu können, nicht mehr gegeben zu sein scheine. Hier erneut den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels zu führen, werde innerhalb der regulären Beibringungsfrist schlicht nicht möglich sein, weshalb die Anordnung eines Gutachtens nicht zielführend sei. Die noch im Jahr 2019 vorliegenden Voraussetzungen für eine positive Prognose seien nun nachweislich nicht mehr gegeben, darum sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. 22 5. Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 16. Juni 2023 (Az. Au 7 S 23.473) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. August 2023 (Az. 11 CS 23.1187) zurückgewiesen. Die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der neuerlichen Trunkenheitsfahrt des Klägers am 1. Dezember 2022 und der offensichtlichen Abkehr von einer alkoholabstinenten Lebensweise hier zu Recht gemäß § 11 Abs. 7 FeV von feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist oder ob es einer nochmaligen Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bedurft hätte um festzustellen, ob der gutachterlichen Prognose aus dem Jahr 2019 durch die dritte Trunkenheitsfahrt und die offenkundige Aufgabe der abstinenten Lebensweise aktuell die Grundlage entzogen sei oder der neuerliche Vorfall das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigt habe und ob weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich sei oder der Kläger nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen könne, hat das Beschwerdegericht dabei unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 11.7.2022 – 11 CS 22.939 - Rn. 19, 22; B.v. 19.11.2020 – 11 CS 20.1766 – juris Rn. 18; B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19 f.) ausdrücklich angesprochen, jedoch aufgrund der Interessenabwägung der Kammer offen gelassen. 23 Für den 25. November 2024 wurde das Verfahren zur mündlichen Verhandlung geladen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 7. März 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund feststehender Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m § 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens war hier rechtswidrig. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.