VGH München, Beschluss v. 03.06.2024 – 21 C 24.373 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.06.2024 – 21 C 24.373 Download Drucken Titel: Verwaltungszwang bei Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung Normenkette: VwGO § 67 Abs. 4 S. 2, § 147 Abs. 1 Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt gem. § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 S. 2 VwGO dem Vertretungszwang. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde, Kostenfestsetzung, Vertretungszwang, Unzulässigkeit, Prozesskostenhilfe, Zurückweisung Vorinstanzen: VG München, Beschluss vom 20.02.2024 – 31 M 24.660 VG München, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2024 – 31 K 22.5356 VG München, Beschluss vom 08.02.2024 – M 31 M 24.494 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 – 8 KSt 3.25 Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung. 2 Das Verwaltungsgericht München hatte mit Beschluss vom
- September 2023 (M 31 K 22.5356) das zuwendungsrechtliche Klageverfahren des Klägers nach fingierter Klagerücknahme eingestellt und dem Antragsteller als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt. 3 Auf Antrag der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
- Februar 2024 die Kosten für das Klageverfahren antragsgemäß fest. Der Antragsteller beantragte die Entscheidung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
- Februar 2024, dem Antragsteller zugestellt am
- Februar 2024, die Erinnerung zurückgewiesen. 4 Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit am
- Februar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 6
- Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs genügt. 7 Für die gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO unter den Voraussetzungen des § 146 Abs. 1, Abs. 3, § 147 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO der Senat in seiner vollen Besetzung zur Entscheidung berufen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 164 Rn. 16 m.w.N.). 8 Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt. 9 Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nach § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang (OVG Bremen, B. v. 2.2.2022 – 1 S 13/22 – juris Rn. 4; OVG NRW, B. v. 22.3.2021 – 1 E 234/21 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.1.2020 – 8 C 19.2496 – juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., B. v. 17.2.2017 – 3 K 16.17 – juris Rn. 3; OVG MV, B. v. 8.6.2017 – 1 O 582/16 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 165 Rn. 11; Hug in Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2023, § 165 Rn. 4). Danach müssen sich die Beteiligten, außer in einem Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte im Sinn des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde. Darauf wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß hingewiesen. 10
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige (feststehende) Gerichtsgebühr anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – ergangenen Kostenverzeichnisses). 12 Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.