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LG München I, Urteil v. 27.09.2024 – 2 KLs 512 Js 518/21

LG München I, Urteil v. 27.09.2024 – 2 KLs 512 Js 518/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München I, Urteil v. 27.09.2024 – 2 KLs 512 Js 518/21 Download Drucken Titel: Kriminelle Vereinigung durch öffentlich zugänglichen Messenger-Kanal Normenkette: StGB § 129 Abs. 1, § 111, § 129, § 130 Abs. 1, § 140, § 185, § 240 Leitsatz: Für eine kriminelle Vereinigung ist ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder konstitutiv. Die äußere Organisations- und Rechtsform des Personenzusammenschlusses als solche ist ohne weitergehende Bedeutung. Die innere Organisation muss aber so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der Vereinigung nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und der individuelle Gestaltungseinfluss des Einzelnen nachrangig ist (hier bejaht bei Messenger-Kanal). (Rn. 236 – 241) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Angeklagte, Hauptverhandlung, Jugendamt, Familiensache, Gerichtsvollzieher, Vereinigung, Dienststelle, Gymnasium, Erpressung, Angeklagten, Zustimmung, Inobhutnahme, Grundschule, form, Bundesrepublik Deutschland, Art und Weise, Aussage gegen Aussage, Kriminelle Vereinigung, Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung, Nötigung, Billigung von Straftaten, Bildung krimineller Vereinigungen, Organisationsstruktur, erforderlicher Organisationsgrad, virtuelle Personenzusammenschlüsse, öffentlich zugänglicher Messenger-Kanal, Aufforderung zu Straftaten Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 09.12.2025 – 3 StR 22/25 Tenor I. Der Angeklagte M…, J. Gereon Josef geboren am …4 in D. , ist schuldig 1. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 14 tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall (Fall A. II. 1. der Anklageschrift) in Tateinheit mit versuchter Nötigung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in einem Fall (Fall A. II. 2. a)) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in einem Fall (Fall A. II. 2. b)) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, Belohnung und Billigung von Straftaten und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in einem Fall (Fall A. II. 3.) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in einem Fall (Fall A. II. 4.) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in vier tateinheitlichen Fällen und Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen in einem Fall (Fall A. II. 5.) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, Belohnung und Billigung von Straftaten, versuchter Nötigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in einem Fall (Fall A. II. 6.) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in neun tateinheitlichen Fällen, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen und Volksverhetzung in zwei Fällen (Fall A. II. 7.), in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in einem Fall (Fall A. II. 8.

  1. a)und b)) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in einem Fall (Fall A. II. 8. e)) in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in einem Fall (Fall A. II. 8. f)) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts und Volksverhetzung in einem Fall (Fall A. II. 9.
  2. a)aa)) in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Belohnung und Billigung von Straftaten, Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts in acht tateinheitlichen Fällen, versuchter Nötigung und Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in sechs tateinheitlichen Fällen in einem Fall (Fall A. II. 9.
  3. a)bb)) in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und Beleidigung durch Verbreitung eines Inhalts in sechs tateinheitlichen Fällen 2. der Volksverhetzung in 34 tatmehrheitlichen Fällen (Fall B. I.), jeweils in Tateinheit mit Bedrohung durch Verbreiten eines Inhalts, in Fall 19 in drei tateinheitlichen Fällen, in Fall 23 in zwei tateinheitlichen Fällen, in 29 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts, in einem Fall (Fall 19) in TE mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in drei tateinheitlichen Fällen und in einem Fall (Fall 23) in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen 3. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen (Fall B. II.) 4. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen (Fall B. III.) 5. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in zwei tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung durch Verbreiten eines Inhalts in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Belohnung und Billigung von Straftaten (Fall B. IV.) 6. der Belohnung und Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts in fünf tateinheitlichen Fällen (Fall B. V.) 7. des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall B. VI.) 8. der Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts (Fall B. VII.) 9. der Belohnung und Billigung von Straftaten in Tateinheit mit Beleidigung durch Verbreiten eines Inhalts und mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Fall B. VIII.) II. Der Angeklagte wird deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 25.10.2023 (Az.: 835 Ds 17 Js 42379/22) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. III. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Entscheidungsgründe 1 Nach den im Rahmen der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen unterhielt der Angeklagte seit etwa Anfang des Jahres 2021 im Rahmen des Messenger-Dienstes „T “ den Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die neue Welt“ mit über 52.500 sogenannten Abonnenten. Nachdem der Kanal am 24.09.2021 aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen durch den Messenger-Dienst „T “ selbst gelöscht wurde, erstellte der Angeklagte am 27.09.2021 den neuen Kanal „(Denkanstöße) Fortsetzung Menschenreise in die Neue Welt“. Auf diesem Kanal hatte der Angeklagte zuletzt etwa 32.000 Abonnenten. Über seinen Kanal verbreitete der Angeklagte seine Weltsicht, die sich aus einer Mischung von Reichsbürgerthesen, Corona-Leugnung und QAnon-Theorien, vermischt mit übersteigerten religiösen Ansichten speiste. Hieraus leitete der Angeklagte sein „Recht“ ab, gegen staatliche Stellen vorzugehen, insbesondere solche, die im Bereich Kindschaftssachen tätig wurden oder gegen die Polizeidienststellen, die in diesem Zusammenhang Amtshilfe leisteten. Aber auch Arztpraxen und Schulleitungen wurden Ziel seines Tätigwerdens, insbesondere, soweit auch Kinder von Corona-Maßnahmen betroffen waren. Der Angeklagte bezichtigte die Beteiligten in redundanter Art und Weise der Begehung von „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen“ und beleidigte diese in unterschiedlichster Art und Weise. Er drohte ihnen an, dass die Militärpolizei erscheinen werde und die Beteiligten „gerichtet“ würden, da diese sich unbefugt Amtshandlungen anmaßten – aus Sicht des Angeklagten und seiner Anhänger sei nämlich die Bundesrepublik Deutschland nicht existent. Er forderte die Amtsträger jeweils dazu auf, von weiteren dienstlichen Maßnahmen abzusehen, und wandte sich in der Folge – teils unter unerlaubter Veröffentlichung von zuvor durch ihn aufgezeichneten Telefongesprächen auf seinem Kanal – an seine Anhänger, die er dazu aufrief, auf unterschiedlichste Weise mit den Bediensteten der beteiligten Ämter oder sonstigen Einrichtungen in Kontakt zu treten. Dem Angeklagten und seinen Abonnenten (die überwiegend ähnliche Thesen wie dieser selbst vertraten) war klar, dass auf seine Aufrufe hin auch die Anhänger des Angeklagten tätig werden und mit den von ihm näher bezeichneten Stellen Kontakt aufnahmen. Sie verwendeten dabei größtenteils den gleichen Duktus wie der Angeklagte selbst, indem sie das Erscheinen von Militärpolizei ankündigten und mit Erschießung bzw. Hinrichtung drohten, um zu erreichen, dass die Adressaten sich aufgrund der geballten Anzahl der Kontaktaufnahmen einschüchtern ließen und von weiteren Diensthandlungen absahen. 2 Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung haben nicht stattgefunden. 3 Im Einzelnen hat die Staatsschutzkammer folgende Feststellungen getroffen: Abschnitt I Feststellungen zur Person I. Familiäre Verhältnisse und Werdegang … II. Gesundheitliche Situation … III. Vorstrafen 4 Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: … IV. Haftdaten 5 Der Angeklagte wurde am 13.11.2021 vorläufig festgenommen. Er befand sich in dieser Sache aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts München vom 13.11.2021 (Gz. ER XXX Gs 428/21) vom 13.11.2021 bis zur Aufhebung des Unterbringungsbefehls und seiner Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung am 10.04.2022 vorübergehend in einstweiliger Unterbringung. Abschnitt II Feststellungen zum Tatgeschehen A. I. Angeklagter als Rädelsführer der kriminellen Vereinigung 6 Der Angeklagte unterhielt zunächst seit etwa Anfang des Jahres 2021 bei dem Messenger-Dienst „T “ den Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die neue Welt“. Über 52.500 Nutzer, sogenannte Abonnenten, folgten dem Angeklagten auf diesem Kanal. 7 Nachdem der Kanal am 24.09.2021 aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen durch den Anbieter „T “ gelöscht wurde, erstellte der Angeklagte am 27.09.2021 den neuen Kanal „(Denkanstöße) Fortsetzung Menschenreise in die Neue Welt“. Auf diesem Kanal hatte der Angeklagte zuletzt etwa 32.000 Abonnenten. Die Kanäle waren jeweils öffentlich zugänglich und auch lesbar. Der Beitritt als Abonnent erfolgte über die Betätigung einer Schaltfläche. Der Angeklagte hatte den Kanal im Tatzeitraum dergestalt konfiguriert, dass die Erstellung von Beiträgen ausschließlich ihm als Administrator vorbehalten war; Abonnenten konnten die von ihm verfassten Beiträge im Kanal lediglich kommentieren. Der Angeklagte stellte auf diese Weise sicher, dass der Kanalinhalt und -verlauf nur durch ihn gesteuert wurde. Feststellbar ab Januar 2023 setzte der Angeklagte weitere Administratoren sogenannte „Kanalengel“ ein, die ihn bei der Löschung unliebsamer Kommentare unterstützten. 8 Der Angeklagte veröffentlichte auf seinem Kanal neben seinen christlichreligiös geprägten Ansichten auch Reichsbürgerthesen und QAnon-Verschwörungstheorien und verbreitete diese über seinen Kanal an Gleichgesinnte. Sämtliche von ihm verbreiteten Theorien und Sachverhalte hatten einen Zusammenhang mit den Themen „Pädokriminalität“ oder „Menschenrechts- und Kriegsrechtsverbrechen“ gegenüber Kindern. Mit dem Kampf gegen diese Phänomene rechtfertigte der Angeklagte die auf seinem „T “-Kanal verbreiteten Botschaften und auch seine Handlungen gegenüber staatlichen Einrichtungen. 9 Im Zeitraum zwischen dem 12.08.2021 bis zum 28.10.2021 bot der Angeklagte über seine vorbenannten „T “-Kanäle vermeintlichen „Opfern“ staatlichen Handelns an, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Er und seine Abonnenten würden dann gemeinsam gegen die jeweils benannte staatliche Behörde vorgehen. Hierbei fungierte der Angeklagte als Organisator mit führendem Einfluss und maßgeblicher Rolle. 10 Der Ablauf stellte sich in diesen Fällen jeweils wie folgt dar: 11 Der Angeklagte ging in jedem Fall zunächst selbst gegen die betroffene staatliche Einrichtung vor, indem er diese vorwiegend telefonisch kontaktierte und dabei nicht nur mit Reichsbürgerthesen konfrontierte, sondern diesen auch „Menschenrechts- und Kriegsrechtsverbrechen“ vorwarf und die Gesprächspartner zum Teil beleidigte, nötigte und mit einer bevorstehenden Hinrichtung drohte. 12 Im Anschluss daran veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal die von ihm in der Sache geleistete „Hilfe“, zumeist in Form von Mitschnitten von Telefonanrufen bei den entsprechenden Einrichtungen oder gefertigten Schreiben an diese, und forderte anschließend seine hierfür zur Verfügung stehenden Abonnenten – meist unter Nennung der konkreten Adressen der Einrichtung sowie der genauen Kontaktdaten der von ihm als verantwortlich angesehenen Personen – ebenfalls zum Tätigwerden gegenüber den Behörden auf. Unter Verwendung einer hetzerischen und aggressiven Wortwahl wiegelte der Angeklagte seine gleichgesinnten Abonnenten gegen die Einrichtungen auf und machte Stimmung gegen einzelne Personen. Hierbei versuchte der Angeklagte seine Abonnenten auch auf emotionaler Ebene zu erreichen und verwendete bewusst Phrasen wie: „stellt euch vor, es wäre euer Sohn“ oder „Und wenn ihr das nächste Mal in den Spiegel schaut, dann werdet ihr merken, was für ein erhebendes Gefühl es ist, wenn man sagen kann, ich habe gekämpft, ich habe wirklich für einen kleinen Spatz alles gegeben, den ich noch nicht einmal kenne. Aber ich habe es von Herzen gerne gemacht.“ 13 Gemäß seinem Tatplan folgten zahlreiche, ihrer Identität nach bislang überwiegend unbekannte Abonnenten diesen Aufforderungen und kontaktierten ihrerseits die staatlichen Einrichtungen telefonisch oder per E-Mail. Inhaltlich forderten die Abonnenten gemäß dem zuvor vereinbarten Vorgehen die Einrichtungen auf, Handlungen gegenüber den vermeintlichen Opfern staatlichen Handelns zu unterlassen. Darüber hinaus beleidigten und/oder bedrohten die Abonnenten die entsprechenden Mitarbeiter, teilweise unter der Verwendung von Reichsbürger- und Verschwörungstheorien. 14 In diesem Zusammenhang kam es auch auf dem „T “-Kanal über die freigeschaltete Kommentarfunktion zu einer regen Kommunikation der Abonnenten untereinander bzw. Rückmeldungen einzelner Abonnenten an die übrigen Leser und den Angeklagten. Eine Vielzahl von Abonnenten stimmten den vom Angeklagten geteilten Beiträgen und/oder erfolgten Äußerungen zu, posteten ihrerseits staatliche Einrichtungen verächtlich machende Kommentare oder Bilder oder forcierten die bereits aufgeheizte Grundstimmung mit ihren Kommentaren. Der Angeklagte seinerseits kommentierte die Mitteilungen seiner Abonnenten in der Kommentarfunktion hingegen nicht weiter. 15 Einige der Abonnenten riefen ebenfalls zum Tätigwerden gegenüber staatlichen Behörden auf, während sich ferner zahlreiche Kommentare auf dem Kanal häuften, in denen Abonnenten über ihr Tätigwerden gegenüber der staatlichen Einrichtung gemäß der Aufforderung des Angeklagten berichteten. Teilweise veröffentlichten Abonnenten „Pläne“ zur weiteren Vorgehensweise gegenüber staatlichen Einrichtungen, so beispielsweise die Einrichtungen nicht lediglich per E-Mail oder telefonisch zu kontaktieren, sondern diese auch gemeinsam aufzusuchen und „vor Ort“ tätig zu werden. 16 Neben diesen „aktiven“ Abonnenten existierte eine nicht bekannte Anzahl von weiteren Abonnenten, welche die Beiträge des Angeklagten und der weiteren Abonnenten zur Kenntnis nahmen, ohne hierauf letztlich selbst sichtbar zu reagieren. 17 Das geplante Zusammenwirken des Angeklagten mit den Abonnenten gründete auf der gemeinsamen Grundhaltung der Beteiligten, nämlich der Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat, deren Rechtsordnung mit all ihren staatlichen Einrichtungen und Beschäftigten und deren Handeln. 18 Der Angeklagte schloss sich insofern spätestens seit Mitte des Jahres 2021 mit den Abonnenten seines „T “-Kanals und daher mit einer Vielzahl weiterer, bislang noch unbekannter Personen, zu einer Vereinigung zusammen, deren Tätigkeit und Zweck auf die Begehung folgender Straftaten gerichtet war: - (versuchte) Nötigungen gemäß § 240 Abs. 1 bis 3 StGB, - Bedrohungen durch Verbreiten eines Inhaltes gemäß § 241 Abs. 1, 2, 4 StGB, - Beleidigungen durch Verbreiten eines Inhaltes gemäß § 185 StGB, - Belohnung und Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB, - öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB, - Verleumdung gemäß § 187 StGB, - Volksverhetzungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB. 19 Übergeordnetes gemeinsames Ziel der Vereinigung war es, über die Begehung der vorbenannten Straftaten hinaus, die Arbeitsabläufe in den betroffenen staatlichen Einrichtungen zu stören und rechtmäßiges staatliches Handeln der betroffenen Jugendämter, Polizeidienststellen und Gerichte durch die beschriebene gemeinsame Vorgehensweise zumindest wesentlich zu erschweren. 20 Hierbei wurden bewusst und unter Führung des Angeklagten staatliche Einrichtungen von den Mitgliedern auf verschiedenen Kommunikationswegen und in einer außerordentlich hohen Anzahl kontaktiert mit der Folge, dass ein normaler Dienstbetrieb der jeweiligen Einrichtung für eine nicht unerhebliche Dauer unmöglich oder jedenfalls wesentlich erschwert wurde. Die Kontaktaufnahmen durch die Abonnenten sollten für die Einrichtungen nicht mehr kontrollierbar und auch inhaltlich von einer erheblichen Härte sein. Denn die Mitarbeiter dieser Einrichtungen sollten von den jeweiligen Handlungen der Mitglieder derart beeindruckt und verängstigt sein, dass sie von weiteren Maßnahmen gegenüber bestimmten Betroffenen zukünftig absehen oder diese zumindest nicht in dem geplanten Umfang vornehmen würden. Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie – unabhängig davon, wer diese „anordnete“ und ob die Mitglieder der Vereinigung selbst von diesen betroffen waren – wurden von diesen ebenfalls abgelehnt. Zielsetzung der Vereinigung war es auch insoweit, die Umsetzung entsprechender Maßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu verhindern oder jedenfalls die Arbeitsabläufe der „anordnenden“ Stelle massiv zu beeinträchtigen. II. Einzelne Straftaten 21 Auf Grundlage dieser gemeinsamen Zielsetzung kam es seit Anfang August 2021 zu folgenden Vorfällen, wobei der Angeklagte vermutlich immer von seinem Wohnanwesen in der… in … O. aus handelte: 1. Jugendamt ... 22
  4. a)Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor oder am 23.09.2021 nahm Frau B1. K… vermutlich über den o.g. „T “-Kanal Kontakt zum Angeklagten auf und informierte ihn über einen vorangegangenen unangemeldeten Hausbesuch des Jugendamtes ... i.d.OPf. bei ihr. Aufgrund dieser Mitteilung kontaktierte der Angeklagte um 14.26 Uhr des gleichen Tages zunächst selbst das Jugendamt ... telefonisch. Im Anschluss an das Telefonat veröffentlichte er elf Beiträge auf seinem „T “-Kanal, welche mit dem Hausbesuch des Jugendamtes ... in Zusammenhang standen, unter anderem das zuvor aufgenommene Telefonat mit dem Mitarbeiter des Jugendamtes S… . In diesem Telefonat äußerte der Angeklagte gegenüber dem genannten Mitarbeiter, dass man vor einer militärischen Übernahme stehe und alle zum Tode verurteilt würden, die sich Menschenrechtsverbrechen und Kinderverbrechen schuldig gemacht hätten. Er forderte diesen auf, unverzüglich seine Kollegen zu kontaktieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder von Frau B K… bei ihrer Mutter blieben. 23 Bei einem weiteren Telefonat am 23.09.2021 beleidigte der Angeklagte den Mitarbeiter des Jugendamtes S… sodann mit den Worten: „Haben sie Ihnen ins Gehirn geschissen?“ 24 Diese Telefonate zeichnete der Angeklagte auf und veröffentlichte sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang auf seinem T -Kanal. 25 Strafantrag wurde durch den Zeugen S… nicht gestellt. 26
  5. b)Im Anschluss rief der Angeklagte um 14.36 Uhr über seinen Kanal seine zu diesem Zeitpunkt etwa 52.500 Abonnenten unter Veröffentlichung der Namen einzelner Mitarbeiter und Erreichbarkeiten des Jugendamtes ... dazu auf, das Amt zu kontaktieren und dieses aufgrund des durchgeführten Hausbesuches bei der Familie K… „vollzuballern“ und ihnen klarzumachen „was für Schweine sie sind“. 27 Konkret äußerte er Folgendes: „Ich bin – Gott sei Dank – von der lieben Melanie angerufen worden zu dem Fall. Sie hat mir durchgegeben die Basisdaten. Ich hab dann kurz im Internet rausgesucht, wie ein Weltmeister telefoniert, bis ich endlich ein Arschloch an der Strippe hatte. Und ich hatte den Dialog, wo ich das Telefonat eingestellt hab öffentlich, mit dem Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher Herr S… , wie auch immer man das ausspricht. Dieses mega Arschloch! Ja verweigert die Verantwortung als Firmenmitarbeiter für die Machenschaften seiner scheiß Firma, die keinerlei hoheitliche Rechte hat, die eine zivilrechtliche Firma ist, die sich anmaßt, Ämter zu bekleiden, die sich anmaßt, über Menschen Terror auszuüben, sie zu tyrannisieren, zu drangsalieren. Dieses mega Arschloch ist namentlich erfasst. […] Und dieses Dreckschwein hat verweigert diese Verantwortung den Kindern gegenüber. […] Es waren da – blau eingekringelt – der Herr M1. oder M. L…, den findet ihr rechts unten in der Rufnummernliste, mit einer Mitarbeiterin oder Kollegin. Die haben der Frau B1. K… das Handy weggenommen, sodass sie noch nicht mal mehr Hilfe rufen konnte oder kommunizieren konnte. Es ist unfassbar, was hier in diesem Land läuft, von den ganzen scheiß Zionisten, von den Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern. So ihr Lieben. Die gute Nachricht, und dafür dank‘ ich unserm Herrgott, die Kinder sind bei ihrer Mutter. Meine Bitte an euch: wenn ihr so lieb wärt, noch ist es 14.30 Uhr. Haut die Arschlöcher auf der Telefonliste zu! Macht ihnen klar, es kommen jetzt die Militärs, sie werden gerichtet, sie verlieren ihr Leben. Es ist vorbei mit diesem Terror, dieser Schikane freien Menschen des deutschen Volkes gegenüber. […] Da kommen die Drecksäcke vom Jugendamt, von ner Firma, von einer privatrechtlichen, die in Delaware in den USA eingetragen ist, versuchen die Kinder wegzunehmen. Wenn ich ein wenig näher dran wär‘ an den beiden, ich würd‘ mich selber drum kümmern. Seid so lieb, wenn ihr die Zeit habt, und auch das Rückgrat: ballert die jetzt zu! Nach Strich und Faden. Egal ob Fax, ob Rufnummer, ob E-Mail, macht denen klar, was für Schweine sie sind.“ 28
  6. c)Durch den Angeklagten als Rädelsführer aufgefordert und aufgehetzt, kontaktierte eine unbekannte Anzahl an Personen, allesamt Abonnenten der vorbenannten „T “-Gruppe, das Jugendamt ... . Allein der Mitarbeiter S… erhielt am 23.09.2021 in der Zeit zwischen 14.33 Uhr bis 17.38 Uhr eine Vielzahl von Anrufen, in denen der Zeuge und die Mitarbeiter des Jugendamts immer in ähnlicher Art als „Verbrecher“ bezeichnet und mit den Worten „Ihr gehört aufgehängt“ oder „Ihr seid der letzte Dreck“ beleidigt wurden. 29 Neun Abonnenten des „T “-Kanals hinterließen zwischen 14.45 Uhr und 15.03 Uhr auf der Mailbox des Mitarbeiters S… folgende Nachrichten: 30
  7. aa)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.45 Uhr, Dauer 0:15 Minuten, unterdrückte Rufnummer, männlicher Anrufer: „Ich hab das mit der B K… mitbekommen. Euer scheiß Drecksladen. Macht den endlich zu, das soll endlich aufhören, das kotzt mich an. Das ist das letzte Mal, das ihr sowas gemacht habt.“ 31
  8. bb)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.47 Uhr, Dauer 0:59 Minute, unterdrückte Rufnummer, weibliche Anruferin: „Ja Hallo, guten Tag. D. H… mein Name, Ich rufe an im Fall B K… . Wir wurden ja gerade aufgeklärt vom Herrn J1. M… und wir sind viele, wir sind ganz viele, und sie sind ein Menschenrechtsverbrecher. Und deswegen, kehren Sie um, finden Sie den Weg zu Gott, bitten Sie um Gnade, damit Ihnen Ihr Leben nicht genommen wird. Das Militär ist unterwegs und Sie müssen sich warm anziehen, das sage ich Ihnen. Geben Sie dieser Frau, B K…, umgehend ihre Kinder zurück. Weil sie schützt ihre Kinder vor diesem Wahnsinn, der hier läuft. Und Sie sind ein [unverständlich], der mitmacht. Herzlichen Dank und einen schönen Tag. Bereiten Sie sich gut vor, jetzt können Sie noch umkehren und Gott um Gnade bitten. Tun Sie das, damit Sie weiterhin am Leben bleiben können. Alles Gute für Sie.“ 32
  9. cc)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.51 Uhr, Dauer 0:10 Minuten, Rufnummer ..., männlicher Anrufer: „Deutschland wird demnächst befreit werden, und dann seid ihr fällig. Ihr werdet alle vom Militär gerichtet. Lasst die Finger von den Kindern.“ 33
  10. dd)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.51 Uhr, Dauer 0:35 Minuten, Rufnummer +... weibliche Anruferin: „Ja sehr geehrter Herr S…, Ich kann Ihnen nur sagen, Sie sind der größte Abschaum, der mir je begegnet isch. Was Sie hier veranstalten mit der Frau K… und dem Kindesentzug. Sie können sich wirklich nur schämen. Es ist beschämend, was Sie hier machen, hier in Deutschland. Und Sie werden gerichtet. Und ich werde jeden Tag dafür beten, dass Sie gerichtet werden. Dass Sie, Sie werden zur Verantwortung gezogen. Dass des ganz klar isch, Ihre Stunde hat geschlagen.“ 34
  11. ee)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.53 Uhr, Dauer 1:17 Minute, Rufnummer +..., weibliche Anruferin: „Guten Tag Herr S…, hier ist E. S…-B in W.. Jetzt ist der 23.09.2021, 14.52 Uhr. Ich hab grad vom Herrn J1. M… vernommen, dass Kollegen Ihrer Firma heute versucht haben, der Frau B1. K… in Weiden ihre Kinder wegzunehmen, also zu rauben. Dass sie der Frau K… das Handy weggenommen haben, dass sie keine Hilfe rufen kann. Und der Herr M… hat Sie darüber aufgeklärt, dass Sie damit Menschenrechtsverbrechen begehen und dass Sie dafür gerichtet werden. Und ich möchte Ihnen nur zur Kenntnis geben, dass 53.000 Menschen den Kanal von Herrn M… mitlesen und dass sie Zeuge sein werden, dass in ihrem Haus Eltern ihrer Kinder beraubt werden. Und das ohne jede rechtliche gültige Grundlage. Sie sind eine private Firma, die mit den Kindern fremder Menschen handelt. Und das ist ein Menschenrechtsverbrechen und das wird nach dem internationalen Militärgericht, was bereits aufgestellt ist, mit dem Tode bestraft werden. Und ich möchte Sie eindringlich warnen, Ihre Taten zu beenden, von Ihren Taten zurückzutreten und Ihre Kollegen auch dazu aufzufordern. Machen Sie's gut und überlegen sich das sehr gut. Wiederhören.“ 35
  12. ff)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.58 Uhr, Dauer 1:00 Minute, unterdrückte Rufnummer, weibliche Anruferin: „Ja, schönen guten Tag Herr S…, es geht um Folgendes: Im T -Kanal geht rum, was Sie getan haben. Ich will Ihnen nur mal sagen, dass das ne absolute Unverschämtheit ist, was Sie glauben als Firma mit Menschen tun zu können. Sie haben null Hoheitsrechte, um diese Dinge überhaupt durchführen zu können. Es ist eine absolute Frechheit. Das geht hier im T -Kanal hoch und runter, was sich Ihre Firma erlaubt hat. Gott sei Dank hat sich jemand eingesetzt, damit der Mutter, damit der Mutter die Kinder nicht weggenommen werden. Denken Sie mal drüber nach. Schönen Tag noch.“ 36
  13. gg)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.58 Uhr, Dauer 0:13 Minuten, unterdrückte Rufnummer, weibliche Anruferin: „Ja Hallo, ich wollt euch nur sagen, denkt's an Euer Gewissen, deits [Dialekt: tut] euch niad [Dialekt: nicht] vorm Herrgott versündigen. Abgerechnet wird halt immer zum Schluss. Denkt's dra.“ 37
  14. hh)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 14.59 Uhr, Dauer 0:18 Minuten, Rufnummer ..., weibliche Anruferin: „Was seid ihr für Verbrecher, ihr gehört aufgehangen, ihr Schweine. Und die Armee kommt und bringt euch an Galgen, ihr Drecksäcke. Was ihr mit die Kinder veranstaltet. Schweine, dreckige.“ 38
  15. ii)Sprachnachricht vom 23.09.2021, 15.03 Uhr, Dauer 0:17 Minuten, Rufnummer ...: 39 Nur musikalische Tonfolge ohne Textinhalt 40 Die Mitarbeiter des Jugendamtes ... wurden am 23.09.2021 sowie an den Folgetagen mehrfach von Abonnenten des Angeklagten telefonisch kontaktiert. Hierbei wurden den Mitarbeitern „Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen“ vorgeworfen und die Verhaftung aller Beteiligter angedroht. Teilweise legten die Anrufer, einzig mit dem zuvor vereinbarten Ziel, die Arbeitsabläufe im Jugendamt zu beeinträchtigen, nach Annahme des Gesprächs wieder auf oder äußerten kurze Phrasen wie: „Lasst die Finger von den Kindern.“ 41 Zudem erhielt das Jugendamt zwischen dem 23.09.2021 und 26.09.2021 insgesamt 19 E-Mails, in der bislang unbekannte Personen – aufgrund des Inhaltes der E-Mails durchweg als Abonnenten des „T “-Kanals des Angeklagten erkennbar – Mitarbeiter des Jugendamtes als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ bezeichneten und diese zum Unterlassen weiterer Kontaktaufnahmen/Maßnahmen gegenüber der Familie K… veranlassen wollten, meist unter dem Hinweis, dass „das [amerikanische] Militär“ bzw. „die Alliierten“ Bescheid wüssten bzw. ein Militärtribunal bevorstehe und die Mitarbeiter gerichtet würden. 42 Am 26.09.2021 gegen 10.18 Uhr erhielt das Jugendamt von der E-Mail-Adresse „…“ beispielsweise eine E-Mail mit dem Betreff „pain is coming“. Die E-Mail enthielt keinen weiteren Text, sondern lediglich zwei kurze Videosequenzen, nämlich eine herabschnellende Guillotine und eine Totenkopf-Uhr mit dem Schriftzug „TT “. 43
  16. d)Die Mitarbeiter empfanden die Anrufe und E-Mails als ernstzunehmende Bedrohungen. Am Nachmittag des 23.09.2021 war ab 15.45 Uhr ein geregelter Dienstbetrieb nicht mehr möglich. Sämtliche am 23.09.2021 noch anstehende Termine mussten abgesagt sowie die Türen zum Jugendamt versperrt werden, da aufgrund der Art und Anzahl der eingehenden Anrufe und E-Mails ein Erscheinen fremder Personen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Mitarbeiter wurden aufgrund dieser Ereignisse am 23.09.2021 in den vorzeitigen Feierabend entlassen. Mehrere Angestellte litten im Nachgang unter Schlafstörungen und Angstempfinden und mussten in Mitarbeitergesprächen betreut werden. 44 Am 24.09.2021 wurde durch die PI ... eine Schutzmaßnahme am Jugendamt durchgeführt und eine Streife als Standposten abgestellt, welche das Amt bewachte, bis alle Mitarbeiter dort angekommen waren. Auch am 24.09.2021 war kein normaler Dienstbetrieb am Jugendamt ... möglich, da die Vorfälle zu einer erheblichen Verunsicherung und Beeinträchtigung der Mitarbeiter geführt hatten und zunächst intern aufgearbeitet werden mussten. 45
  17. e)Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, durch die Anrufe und E-Mails weitere Maßnahmen des Jugendamtes gegenüber der Familie K… zu verhindern oder jedenfalls wesentlich zu erschweren. Hierzu sollte zum einen der Dienstbetrieb der Behörde beeinträchtigt und die Mitarbeiter massiv verängstigt werden, um von weiteren Maßnahmen abzusehen. 2. PI ... 46
  18. a)Aufgrund der beim Jugendamt ... eingegangenen bedrohenden und beleidigenden E-Mails und Anrufe wurde die PI ... durch das Jugendamt informiert. Eine der beiden eingesetzten Streifen, bestehend aus POM R… und POW S…, begab sich daraufhin zur Familie K…, die andere Streife zum Jugendamt selbst. 47 Am 23.09.2021 gegen 17.00 Uhr versuchte der Angeklagte zunächst vergeblich, sich über die PI ... mit POM R…, der sich zu diesem Zeitpunkt jedoch vor der Wohnung der Familie K… aufhielt, telefonisch in Verbindung zu setzen. Während des Telefonats mit POK B… beleidigte er diesen sowie POM R… als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ und zeichnete das Gespräch ohne dessen Zustimmung auf. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, gegen 17.05 Uhr, veröffentlichte der Angeklagte das aufgezeichnete Telefonat ohne Einverständnis des Geschädigten POK B… auf seinem „T “-Kanal mit dem Titel (Schreibfehler übernommen): „Öffentliches Telefonat mit Constellis-Dienststelle ... . An der Leitung Hr. 'S… ' o. äh. Laufende Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen Frau B1. K…“ 48 Hierzu veröffentlichte er auch die Kontaktdaten der PI ... mit dem Ziel, dass die Abonnenten Kontakt mit der Dienststelle aufnehmen: „…, .... Telefon: … Fax: …“ 49 Der Geschädigte POK B… stellte am 29.09.2021, POM R… am 16.12.2021 und der Dienstvorgesetzte am 12.10.2021 form- und fristgerecht Strafantrag. 50
  19. b)In unmittelbarem Anschluss kontaktierte der Angeklagte erneut die PI ... und beleidigte PHM K… mit den Worten: „Sie sind Kombattant, Partisan und Terrorist“, „Sie dürfen standesgerichtlich von Militärs erschossen werden und ebenso auch von Menschen des deutschen Volkes, sobald Gewalt von ihnen aus geht“, „Es ist vorbei mit ihren Scheiß Machenschaften. Ich sage ihnen eindeutig: Sie verlieren ihr Leben und zwar in den nächsten Tagen. Es ist vorbei, ich weiß es aus erster Hand“, „Sie sind scheiß Angestellter von Constellis“ und „Es ist vorbei mit ihrem Wirken.“ 51 Mit dieser Aussage brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er die Tötung des Polizeibeamten PHM K… gutheißt. 52 Auch dieses Gespräch nahm er ohne Zustimmung des PHM K… auf. 53 Am 23.09.2021 gegen 17.15 Uhr, d.h. in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, veröffentlichte der Angeklagte das aufgenommene Telefonat mit PHM K… ohne dessen Einwilligung auf seinem „T “-Kanal. Ihm war hierbei auf Grund der Größe des Personenkreises der Abonnenten seines „T “-Kanals bewusst, dass die Äußerung „sie dürfen standesrechtlich von Militärs erschossen werden“ geeignet war, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen und damit den Rechtsfrieden nachhaltig zu stören. 54 Auch der Geschädigte PHM K… stellte am 29.09.2021 form- und fristgerecht Strafantrag. 55
  20. c)In der Folge kam es, entsprechend dem vom Angeklagten mit der Veröffentlichung der Telefonate und den Kontaktdaten der PI ... beabsichtigten Zweck, zu einer Vielzahl von Anrufen der Abonnenten des „T “-Kanals bei der PI ... . Alle Anrufer waren dabei aufgrund des jeweiligen Inhalts des Anrufes deutlich als Abonnenten des Kanals erkennbar und erfragten die Hintergründe des polizeilichen Einsatzes bei den Maßnahmen des Jugendamtes ... . 56
  21. d)Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, den Dienstbetrieb der PI ... (welche durch das Jugendamt ... auf das Verhalten des Angeklagten und der Abonnenten aufmerksam gemacht und eingebunden wurde) jedenfalls ganz erheblich zu beeinträchtigen. Die Polizeibeamten sollten durch das Auftreten der Mitglieder derart beeindruckt sein, um auch von der Unterstützung künftiger Maßnahmen des Jugendamtes abzusehen. 3. K… 57
  22. a)Am 23.09.2021 gegen 10.00 Uhr kontaktierte der Angeklagte die Geschädigte A1. K…, die als Verfahrensbeiständin in einem vom Kindsvater angestrengten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren in der Familiensache R… beim Amtsgericht Königstein tätig war. Da die Geschädigte den Anruf nicht entgegennahm, hinterließ der Angeklagte eine Sprachnachricht auf ihrer Mailbox. Hierbei unterstellte er der Geschädigten die Begehung von „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen“, insbesondere warf er der Geschädigten vor, Frau M2. R… und deren Sohn M3. R… zu „terrorisieren“, „tyrannisieren“ und zu „drangsalieren“. Der Angeklagte äußerte weiter, dass sich die Geschädigte K… ohne hoheitliche Rechte an Menschen vergangen habe. Alle „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die sich an diesem System beteiligt haben“ würden „verhaftet, von Militärtribunalen gerichtet und mit der Todesstrafe geahndet.“ Der Angeklagte warf der Geschädigten K… ferner vor, „sich vergangen zu haben an freien Meschen des deutschen Volkes“ und „ihren Verbrechen“ nachgegangen zu sein. Sie werde daher „in kürzester Zeit verhaftet werden, gerichtet werden und vermutlich mit der Todesstrafe geahndet werden.“ Er forderte sie auf, jeglichen Kontakt zur Familie R… zu unterlassen und fügte an: ihre „irdische Zeit, ihr satanisches, menschenfeindliches Wirken ist damit beendet“. 58 Im unmittelbaren Anschluss veröffentlichte der Angeklagte um 10:01 Uhr die Nachricht auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel: „Öffentliche Nachricht an Frau A1. K… selbsternannte 'Verfahrensbeiständin' und 'Kinderschutzfachkraft'. Kriegs- und Menschenrechtsverbrecherin, schuldig des Terrors, der Tyrannei, der Nötigung (und mehr) gegenüber M R… und ihrem minderjährigem Sohn M3. V1. W. R….“ 59 In weiteren Beiträgen am 23.09.2021 veröffentlichte der Angeklagte den förmlichen Schriftverkehr der Geschädigten K… mit der Familie R… und mit weiteren Verfahrensbeteiligten sowie sämtliche Erreichbarkeiten wie Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse der Geschädigten. 60 Ebenfalls am 23.09.2021 gegen 14.10 Uhr erhielt die Geschädigte von der E-Mail-Adresse „…“ eine E-Mail mit dem Betreff: „Menschenrechtsverbrechen gegen Familie R…“ und folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen): „Wenn Sie nicht Augenblicklich die gesamte Familie R… nicht in Ruhe lassen bekommen sie es mit dem deutschen Volk zu tun . Massenmörder, Kindermörder, pathövilen Kinderschänder ihre Hinrichtung steht in Kürze vor ihrer Türe.“ 61 Dieser E-Mail waren zahlreiche Anhänge beigefügt, hierunter Artikel IV der S.H.A.E.F.-Gesetze, ein Schreiben der Geschädigten K… an die Familie R… sowie ein Konvolut, welches sich mit der vermeintlichen Gefährlichkeit des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 beschäftigt. 62 Die Geschädigte K… stellte am 13.10.2021 form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller im Hinblick auf den veröffentlichen Anruf in Betracht kommenden Delikte. 63
  23. b)Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, die in der Familiensache R… involvierten Stellen dazu zu bewegen, den in Obhut genommenen M. R… wieder zu seiner Mutter zurückzubringen. In diesem Zusammenhang war beabsichtigt, derart auf die Geschädigte K… einzuwirken, dass diese ihre Tätigkeit als Verfahrensbeiständin in der Familiensache R… aufgibt oder aufgrund des durch den Angeklagten und der Abonnenten des Kanals auf sie ausgeübten Drucks die übrigen Beteiligten im Sinne der Vereinigung beeinflusst. 4. Rechtsanwälte S… & K… 64
  24. a)Der Angeklagte übersandte ein auf den 23.09.2021 datiertes Schreiben an die Rechtsanwälte Sc… & K… mit Sitz in E., welche in einem Sorgerechtsverfahren Frau M2. R… vertraten. Das Schreiben war ebenfalls an das Amtsgericht Königstein im Taunus gerichtet und erwähnte auch den in der Familiensache zuständigen RiAG K… und die Justizangestellte B… persönlich. Das Schreiben lautete wie folgt (Schreibfehler übernommen): „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen Frau M2. R… u. Sohn M3. R…. Frau B… , Herr K…, Frau K…, Herr S…, über die letzten Wochen begingen Sie alle (inklusive weiterer Mittäter) unfassbare Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen Frau M2. R… und ihren minderjährigen Sohn M3. V1. W. R…. Ihre allesamt persönlich in voller Verantwortung begangenen Straftaten beinhalten dabei Terror, Nötigung, Tyrannei und versuchter Kindsraub. In wenigen Tagen wird die bereits im Februar 2020 erfolgte Übernahme der von den NaZis 1948 installierten Besatzungs-Administration 'BRD' (auch: ‚Bund‘, ‚Bundesrepublik Deutschland‘) durch die US Siegermacht (S. H. A. E. F. / Wiesbaden) in der breiten Öffentlichkeit sichtbar gemacht. Zu diesem Zeitpunkt erfolgen Massenverhaftungen, im Rahmen derer Sie vor Militärtribunalen gerichtet und anschließend exekutiert werden. Sie ALLE haben sich über Ihr gesamtes Berufsleben hinweg vollends illegal an freien Menschen des Deutschen Volkes vergangen und zahlen nun dafür den Tribut. Das Deutsche Volk geht ohne Sie ALLE zurück zur GÜLTIGEN Verfassung von 1871 mit Beendigung des seit 1914 währenden Kriegszustands. Ihr menschenfeindliches Wirken gegen freie Menschen des Deutschen Volkes hat ein Ende. Bereiten Sie sich gut auf Ihr Ableben vor. […]“ 65 Am 23.09.2021 um 10.57 Uhr veröffentlichte der Angeklagte das Schreiben auf seinem „T “-Kanal. 66
  25. b)In der Folge kam es, entsprechend dem vom Angeklagten mit der Veröffentlichung des Schreibens beabsichtigten Zweck, zu wenigstens einer Kontaktaufnahme einer Abonnentin des Angeklagten mit der Rechtsanwaltskanzlei. Am 23.09.2021 gegen 15.05 Uhr kontaktierte die Abonnentin „Ch. G…“ die Kanzlei per Mail und schrieb: „Das ganze deutsche Volk ist informiert über ihre Menschenrechtsverbrechen an Frau M2. R… da sie keine rechtliche Legitimation haben. In Kürze wird das Militär vor ihrer Türe stehen das würde ich sehr ernst nehmen“ 67
  26. c)Gemeinsames übergeordnetes Ziel der Vereinigung war es, die in der Familiensache R… involvierten Beteiligten dazu zu bewegen, den in Obhut genommenen M. R… wieder zu seiner Mutter zurückzubringen. In diesem Zusammenhang war beabsichtigt, derart auf die im Schreiben genannten Beteiligten einzuwirken, dass diese ihre Tätigkeit in der Familiensache R… aufgeben oder aufgrund des auf sie ausgeübten Drucks eine Entscheidung im Sinne der Vereinigung zu treffen. 68 Durch Rechtsanwältin K1. wurde am 23.09.2021 form- und fristgerecht für Rechtsanwalt S… und Rechtsanwältin K… Strafantrag gestellt. 5. PSt ... 69
  27. a)Am 06.10.2021 um 20.29 Uhr wandte sich die Abonnentin des o.g. „T “-Kanals, M R…, an den Angeklagten und schrieb für jedermann sichtbar auf dessen Kanal: „Ich will M. wieder“ „Bitte“ 70 Hintergrund dieser Nachricht war die zuvor erfolgte Inobhutnahme ihres Sohnes M3. R… durch das Jugendamt K. . 71 In der Folge kontaktierte der Angeklagte die PSt E. , welche dem Jugendamt bei der Inobhutnahme Amtshilfe geleistet hatte, zeichnete das Gespräch ohne Zustimmung des Polizeibeamten POK S… auf und äußerte diesem gegenüber Folgendes: „Hier ist M…, J. M…. Dieses Gespräch wird aufgezeichnet und es geht öffentlich und das Militär hört mit. Fünf Mitarbeiter PK R…, KKin K…, POK G…, POK H… und PK S… haben heute komplett illegal den Sohn von M4. R… in S. entführt. […] Sie sind nach gültigem Völkerrecht Terroristen, Partisanen […] Sie haben begangen Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen. Sie werden in den nächsten Tagen von den Militärs abgeholt, Sie werden verhaftet, von Militärtribunalen gerichtet und Sie werden erschossen werden. Ich fordere Sie hiermit auf – genau Zuhören – dass Sie augenblicklich den Sohn, den M. R…, zu seiner Mutter zurückbringen. Halten Sie bitte Ihren Mund und hören Sie zu. Das deutsche Volk hört mit. Ich fordere Sie auf, dass Sie augenblicklich den Sohn zu seiner Mutter zurückbringen. Das gesamte deutsche Volk hört zu. Sie werden in den nächsten Stunden Nachrichten kriegen ohne Ende. Ihre Namen sind bekannt, auch Ihr Name ist bekannt. Sie machen sich mitschuldig an Menschenrechtsverbrechen. Sie sind ein ganz ekelhafter Verbrecher am deutschen Volk, an freien unschuldigen Menschen des deutschen Volkes. Es ist vorbei mit ihren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen, mit Ihren Straftaten. […] Sie sind Partisanen, Sie sind Terroristen, Sie dürfen standesrechtlich von den Militärs erschossen werden. Das ist bereits in zehntausenden von Fällen geschehen. […] Auch sie werden in wenigen Tagen abgeholt werden, ihre einzige Chance ist augenblicklich das Kind zu seiner Mutter zurück zu bringen. […] Halten Sie den Mund, ich spreche! Sie werden gerichtet, es ist vorbei mit Ihrer Tyrannei. […] Sie sind Verbrecher, Sie sind der tiefste Abschaum der Menschheit. […] Sie werden jetzt gerichtet, Sie bringen den Sohn, den M. R… , augenblicklich zurück, ansonsten wird das deutsche Volk das Richten übernehmen. […] Sie sind Angestellte von der Firma Constellis. […] Ich sage Scheiße? Damit haben Sie eine Beleidigung begangen. Alles, was ich sage ist richtig, ich weiß das von Kollegen von ihnen, die nicht so strunzverblödet sind wie Sie. Sie sind Verbrecher. Sie sind illegal unterwegs. Sie befinden sich illegal auf deutschem Boden. Wenn Sie nicht so vollends bescheuert wären, dann würden Sie Ihren Ausweis anschauen und sehen, dass Sie kein Beamter sind. Sie haben einen Dienstausweis, Sie sind Angestellter einer privatrechtlichen Firma. […] Sie befinden sich illegal auf unserem Boden. Sie werden jetzt gerichtet und sie bringen augenblicklich den Sohn M3. R… zu seiner Mutter M R… zurück. […] Wir, das deutsche Volk, befinden uns seit 1914 im Krieg und Sie Arschloch haben ein Leben lang Verbrechen begangen an freien Menschen des deutschen Volkes. […] Sie sind ein Menschenrechtsverbrecher. Sie werden jetzt gerichtet. Sie werden ihr Leben verlieren durch die Militärs. […] Wenn Sie den Kindesraub nicht beenden, sind Sie mit drin und werden erschossen.“ 72 Mit der vorbenannten Äußerung hieß der Angeklagte u.a. die Tötung des Polizeibeamten S… durch Erschießen gut. Dem Angeklagten war hierbei auf Grund der Größe des Personenkreises auf seinem „T “-Kanal bewusst, dass die Äußerung auch geeignet war, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen und damit den Rechtsfrieden nachhaltig zu stören. 73 In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichte der Angeklagte gegen 17.28 Uhr unter Angabe der Namen der bei der Inobhutnahme involvierten Polizeibeamten POK S… , PK R… , KKin K…, POK… G…, POK H… und PK S…, deren Erreichbarkeiten und die Anschrift der Dienststelle (Polizeistation E. ...) ohne Einwilligung des Gesprächspartners POK S… das aufgezeichnete Telefonat auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel: „Neuerlicher öffentlicher Anruf bei den Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern sowie Pädokriminellen der Constellis-Dienststelle E.“. 74 Der Angeklagte beabsichtigte ferner, den Geschädigten POK S… zur „Rückgabe“ des in Obhut genommenen Kindes M. R… zu veranlassen, indem er diesem für den Fall der Nichtbefolgung die Erschießung durch das Militär androhte. 75 Durch die Aussage: „Sie werden verhaftet und von dem Militärtribunal gerichtet und Sie werden erschossen“, wollte der Angeklagte den Geschädigten POK S… ferner in Angst um Leib und Leben versetzen sowie durch die Äußerungen, der Geschädigte sei „ein ekelhafter Verbrecher“, „Terrorist und Partisan, der Menschen- und Kriegsrechtsverbrechen“ begangen habe, „der tiefste Abschaum der Menschheit“ seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten zum Ausdruck bringen. 76 POK S… stellte am 25.11.2021 u.a. wegen Beleidigung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes form- und fristgerecht Strafantrag. Die übrigen, vom Angeklagten namentlich genannten Polizeibeamten der PI E. stellten bislang keinen Strafantrag. 77 Ferner forderte der Angeklagte am 06.10.2021 gegen 21.00 Uhr seine Abonnenten mit den folgenden Worten dazu auf, die Herausgabe des M. R… durch Kontaktaufnahme mit der PSt E. zu erreichen: „Bitte, bitte helft mit. Gebt alles, dass die Verbrecher der Constellis in Eschborn den kleinen Jungen zurückbringen.“ 78
  28. b)Anlässlich der Aufforderung des Angeklagten gingen bei der PSt E. im Anschluss etwa 80 Anrufe mit eindeutigem Bezug zur Familiensache R… ein, welche den Dienstbetrieb erheblich erschwerten und damit letztlich auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten. In den Telefonaten wurde zum einen immer wieder betont, dass es sich bei der BRD um eine GmbH handele und für das Handeln der Beamten „keine gültige Rechtsgrundlage“ bestünde. Des Weiteren dürften die Polizeibeamten durch jeden Bürger standrechtlich erschossen werden, dies werde auch in naher Zukunft geschehen. Ab 17.00 Uhr gingen etwa alle fünf Minuten Anrufe mit derartigem Inhalt aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland bei der PSt E. ein. 79 Insbesondere am Abend des 06.10.2021 gingen zudem eine Vielzahl von E-Mails ein, in denen die Herausgabe des M. R… gefordert wurde. Die tätig gewordenen Polizeibeamten wurden unter anderem als „Kriegsverbrecher, Menschenrechtsverbrecher, Kinderschänder, bekennende NaZis und bekennende Reichsbürger“ bezeichnet und die augenblickliche Rückgabe des M. R… gefordert, um „die zeitnahe Vollstreckung des eigenen Todesurteils“ noch abwenden zu können. 80 Am 06.10.2021 gegen 18.21 Uhr erhielt das Polizeipräsidium H. beispielsweise von dem Absender „…“ eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen): „[…] Bitte kommen Sie Ihrer Verantwortung nach und schützen Sie das Deutsche Volk und lassen den Jungen M. augenblicklich wieder zurück zu seiner Mutter. Diese Aktion (Kindesraub) hatte keinerlei Rechtsgrundlage und verstößt gegen Menschenrechte! …Aufgrund der o. a. Fakten, sind auch die von D. J. T. erteilten Executive Orders bei Euch rechtsgültig! D. h., dass Menschenrechtsverbrecher der Tod erwarten wird (die Art und Weise darf man sich gnädigerweise selbst – zwischen 4 Todesarten aussuchen). […]“ Auch in einer weiteren E-Mail vom 06.10.2021 gegen 23.22 Uhr von der E-Mail-Adresse „…“ wird die Tötung der eingesetzten Beamten angekündigt: „[…] So werden auch Sie bald dastehen, wenn Sie Ihre Verbrechen gegen das deutsche Volk Gewahr werden. Lassen Sie sofort den armen M. R… zu seiner Mutter. […] Alle Menschenrechts- und Kriegsverbrecher müssen mit der Todesstrafe rechnen.“ 81 Aufgrund der Anzahl der eingehenden Telefonanrufe war der Dienstbetrieb der PSt E. und damit die Arbeitstätigkeit der Beamten insbesondere am 06.10.2021 massiv beeinträchtigt. 82
  29. c)Gemeinsames übergeordnetes Ziel des Angeklagten und der Abonnenten war die Herausgabe des in Obhut genommenen M. R… an seine Mutter. Hierfür sollte der Dienstbetrieb der PSt E. , welche bei der Inobhutnahme durch das Jugendamt Amtshilfe geleistet hatte, jedenfalls beträchtlich erschwert und die Polizeibeamten nachhaltig beeindruckt werden. 6. Amtsgericht Königstein 83
  30. a)Am 28.10.2021 gegen 07.11 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift, auf seinem „T “-Kanal ein Video mit dem Titel: „Satanischer Terror gegen Familie M R… mit Söhnen M3. und M5." 84 In dem Video beleidigte und bedrohte er die Geschädigten RiAG K…, W…, K…, F…, Prof. Dr. med. S…, Dr. med. S…, N…, K… und K… wie folgt: „Satanischer Terror gegen Familie M R… mit ihren Söhnen M3. und M5. R…, verübt von Angestellten privatrechtlicher Firmen des vollends illegalen Konstruktes, genannt BRD und Bundesrepublik Deutschland. […] Ich werde im Weiteren ausführen, welche Figuren unfassbare Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen verübt haben, Terror, Tyrannei gegen Familie M R… und ihre beiden minderjährigen Söhne. Ich werde erläutern, wieso diese aufgeführten Figuren allesamt ausnahmslos in Kürze verhaftet werden, von Militärtribunalen gerichtet werden und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Todesstrafe geahndet werden. Es handelt sich im sogenannten Main-Taunus-Kreis zunächst einmal um einen Herrn K…, der sich selber illegaler Weise bezeichnet als Richter. Um eine Frau W…, sie bezeichnet sich als Justizangestellte. Eine Frau K…, sie bezeichnet sich als Amtsinspektorin. Dann haben wir einen besonders schweren Fall, eine Frau K2. F… , die sich selber als Leiterin Sozialdienst ausgibt. Wir haben einen Prof. Dr. med. T. S… , Chefarzt Psychiatrie. Einen Dr. med. S…, Oberärztin und eine C. N…, Assistenzärztin. Und schlussendlich noch eine Frau S1. K , die sich selber illegaler Weise als Rechtsanwältin bezeichnet. Und das Gleiche gilt für Sabine K…, auch sie bezeichnet sich illegal als Rechtsanwältin. Das Ganze findet statt in Königstein im Taunus, Main-Taunus-Kreis. Der Kontext ist Kindesraub, Terror, Tyrannei, Nötigung, Erpressung, Betrug und zahllose weitere Straftaten gegen Frau M2. R…, Mutter von den beiden minderjährigen Kindern M3. und M5. R…. Der M. R… wurde bereits seiner Mutter geraubt. Nun wird angedroht, auch noch den M. ihr zu rauben. […] Frau K2. F… ich sage es Ihnen in aller Klarheit, Sie werden in kürzester Zeit verhaftet werden und Sie werden für Ihre satanischen Menschenrechtsverletzungen gerichtet werden und ich erläutere Ihnen, wieso ich fest davon ausgehe, dass Sie die Todesstrafe erhalten werden. Sie rauben einer Mutter ihr Kind. Sie rauben einem Kind seine Mutter. Ohne irgendeine Befugnis zu haben, ohne irgendeine hoheitliche Legitimation. Und sie lügen wie gedruckt, weil Sie selber sind bekennender Nazi und bekennender Reichsbürger. […] Wie gesagt, alle genannten Figuren sind erwiesene Kriegsverbrecher, Menschenrechtsverbrecher, bekennende Nazis und bekennende Reichsbürger. […] Alle diese Handlungen waren Menschenrechtsverbrechen, weil sie verübt wurden von Angestellten privatrechtlicher Firmen, die zu keinem Zeitpunkt jemals hoheitliche Rechte hatten. In diesem zionistischen Verbrecherkonstrukt auch genannt, Chasaren-Mafia, gab es nie irgendwelche hoheitlichen Rechte. […] Wir wissen seit mindestens 2016, dass alle Völker auf der Erde befreit werden. Befreit von der kanaanitischen Weltherrschaft, von der zionistischen Versklavung und natürlich von diesen illegalen, von den völkerrechtswidrigen Konstrukten wie z.B. BRD gemäß vatikanischem Konkordat. […] Die Menschheit, und das bezieht sich auf göttlich beseelte Menschen, sie werden erlöst. Sie werden befreit von der Kabale, von den Zionisten, von all den Arschlöchern, die sich ein Leben lang an freien, redlichen, ehrlichen Menschen vergangen haben. […] Alle, die sich beteiligt haben an diesem Chasaren-Mafia System, an der zionistischen Versklavung, sie alle werden vom Erdboden verschwinden. […] Das gesamte von den Zionisten geraubte Kapital aus der Lebenszeit freier, redlicher, ehrlicher Menschen wird zum Souverän zurückgeführt. […] Wenn ich mir anschaue die mir vorliegenden Beweise zu dem in Worten nicht auszudrückenden Terror, zu dem teuflischen, satanistischen Handeln gegen Familie M R mit ihren Söhnen M3. und M5. R…, dann fragt sich ein Mensch mit einem Hauch Ehre, mit einem Gewissen, einem moralischen Kompass, mit ein wenig Ethik, wie kann sowas sein. Wie kann man derart verkommen sein. So unsagbar menschenverachtend, menschenhassend. […] Ihr, die Genannten, seid keine Menschen. Ihr seid unbeseelte Wesen. Ihr sei von mir aus andersartigen Entitäten. Ihr seid aber keine Menschen. […] Ihr, die Genannten, die ihr Menschenraub begingt, Terror, Tyrannei, Nötigung, Erpressung, Amtsanmaßung, Betrug und hunderte weitere Straftaten, ihr gehört zu den zwei Dritteln, die gehen werden. Ihr beendet eure irdische Inkarnation, ihr werdet versterben, ihr werdet gerichtet werden. […] Und meine Meinung ist, dass die genannten Straftäter, die in einer bestialischen Art und Weise ein grenzenloses Maß an Leid gebracht haben über das deutsche Volk und insbesondere in diesem Falle über die Familie R…, gegenüber M R… und den Söhnen M3. und M. . Ihr seid der allerletzte, abgrundtiefe Abschaum. Wenn es eine Steigerungsform gäbe von Jauche, von Gülle, ihr würdet ihn verkörpern. […] Da haben wir den selbsternannten Richter K…. Es gibt keine Richter. Lebenslang über seine gesamte Berufszeit hinweg völkerrechtswidrig, menschenrechtswidrig gegen das bestehende Kriegsrecht operiert. Todesstrafe. Dann gibt's die Frau W…. Da gibt's die Frau K…, Amtsinspektorin. […] Wenn ich diese Zeilen lese von dieser K. F…, dann weiß ich, dass sich dahinter eine Satanistin verbirgt. […]“ 85 Mit dieser Aussage beabsichtigte der Angeklagte bei seinen Abonnenten eine feindselige Haltung gegen Menschen jüdischer Abstammung, die einen unabhängigen jüdischen Staat anstreben, zu erzeugen und/oder zu verstärken. Denn der Angeklagte behauptet pauschal, dass sich „Zionisten […] ein Leben lang an freien, redlichen, ehrlichen Menschen vergangen“ und „Kapital aus der Lebenszeit freier, redlicher, ehrlicher Menschen geraubt“ hätten. Die Größe des Personenkreises, dem die Audionachricht des Angeklagten zugänglich wurde, war für den Angeklagten dabei nicht mehr kontrollierbar, was dieser auch wusste und wollte. Dem Angeklagten kam es bei der Veröffentlichung auf seinem für jedermann zugänglichen „T “-Kanal gerade auf die Verbreitung des Inhaltes der Nachricht an. Die Aussage, die der Angeklagte traf, war ferner geeignet, das politische Klima in der Bevölkerung weiter aufzuheizen und das allgemeine Vertrauen in die Rechtssicherheit zu gefährden. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.“ 86 Durch die Aussagen wollte der Angeklagte ferner die namentlich genannten Geschädigten in Angst um Leib und Leben versetzen. 87 Die Geschädigten F…, Dr. med. S…, K…, K… und W… sowie der Dienstvorgesetzte der beiden zuletzt Genannten stellten form- und fristgerecht Strafantrag. 88
  31. b)Auch dieses Tätigwerden diente der Verwirklichung des gemeinsamen übergeordnetes Ziels der Vereinigung. Denn aufgrund der durch den Angeklagten geäußerten beleidigenden und bedrohenden Äußerungen sollten die namentlich genannten und in der Familiensache Beteiligten derart beeindruckt sein, dass sie von weiteren Maßnahmen absehen würden. 7. Amtsgericht Fürstenfeldbruck 89
  32. a)Am 21.10.2021 gegen 11.26 Uhr veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal eine an seinen volljährigen Sohn H2. M… gerichtete Vorladung zu einer Hauptverhandlung in einer Jugendstrafsache für Mittwoch, den 27.10.2021, 08.00 Uhr vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Zu dieser Veröffentlichung rief der Angeklagte in bereits bekannter hetzerischer Weise seine Abonnenten auf, die Geschädigte S…, Beschäftigte beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck, mit Anrufen zu überziehen: „Liebe Mitmenschen, ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mit einem kurzen Anruf oder einem Fax Frau S… von der Firma 'Amtsgericht Fürstenfeldbruck' in Kenntnis setzt, dass ALLE Beweise dem Souverän zur Verfügung gestellt wurden und dass ihr Handeln VOLLSTÄNDIG illegal ist. Frau S… (im Auftrag der nicht unterzeichnenden Jugendrichterin Frau C2. F…) erpresst, nötigt, betrügt und droht gar mit Freiheitsberaubung für unseren Ältesten. Frau S… Tel. … Fax. … Zimmer …“. 90 Die Geschädigten S… und Ri‘inAG F… stellten beide am 08.11.2021 form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller insoweit in Betracht kommender Delikte. Für die Geschädigte S… stellte auch der Dienstvorgesetzte form- und fristgerecht am 05.11.2021 Strafantrag. 91
  33. b)Die Geschädigte S… und andere Behördenangehörige des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck erhielten auf Grund dieses Aufrufs von Abonnenten des „T “-Kanals eine Vielzahl von Anrufen. Teilweise wurden die Gespräche schnell beendet, zum Teil wurden die Anrufe durch Beschäftigte des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck auch erst gar nicht entgegengenommen. Die Zeugin S…, ebenfalls Beschäftigte des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck, nahm gleichfalls einen Telefonanruf entgegen. In diesem Telefonat wurde der Zeugin u.a. mit der „Erhängung“ gedroht. 92 Zusätzlich zu den Anrufen veröffentlichten die Abonnenten auf dem „T “-Kanal „(Diskussion) Fortsetzung der Menschenreise in die Neue Welt“ 33 Kommentare, in denen Abonnenten von ihren Anrufen beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck berichteten, andere Nutzer bestärkten den Angeklagten und die anderen Abonnenten in ihrem Vorgehen und feuerten mit ihren Kommentaren die aufgeheizte Stimmung an. 93 Beispielsweise schrieb der Abonnent „Q-Magic“ am 21.10.2021 gegen 12.23 Uhr (Schreibfehler übernommen): „Ständig besetzt oder geht nicht mehr ran J. aber warte ab ich greif sie mir schon, die geht ohne meine Stimme heute gehört zu haben nicht ins Bett, die wird noch Jahre von diesem Telefonat träumen“ 94 Den Kommentaren kann ferner entnommen werden, dass ein Treffen vor dem Gerichtsgebäude angedacht war. So schrieb der Abonnent „M. W…“ am 21.10.2021 gegen 12.56 Uhr: „Lieber J. , vielleicht sollten wir, eine entsprechende Menge an Patrioten uns gemeinsam an betreffender Örtlichkeit einfinden und dort unseren Unmut kundtun; Eine Idee von mir; Falls gewünscht, lass es mich wissen.. Liebe Grüße, M. aus Freising“ 95 Wieder andere Abonnenten übersandten oder beabsichtigten jedenfalls die Versendung von „Unterlassungsbefehle von R. D…“ an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck, um so auf die Beschäftigte S … und die zuständige Ri'inAG F… einzuwirken. 96
  34. c)Bereits am 20.10.2021 gegen 19.41 Uhr versandte der Angeklagte unter anderem an die Poststelle des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck sowie an die E-Mail-Adresse der US-Botschaft in B.(...) eine E-Mail mit dem Betreff: „DRINGEND: Zu Händen Frau 'Justizangestellte' Frau S…, Zimmer …“ und folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen): „[…] Frau S…, mit Datum vom 08.09.2021 übersandten Sie aus freien Stücken ein von Ihnen persönlich unterzeichnetes Beweisstück mit von Ihnen vergebener Kennzeichnung '4 Ls 27 Js 46237/19 jug'. Gemäß GÜLTIGEM Recht ist dieses Schreiben, nebst zuvor ebenfalls übersandten Schriften, ein glasklarer Beweis für folgende von Ihnen vorsätzlich begangene Straftaten: • Kriegsverbrechen gegen GÜLTIGE S.H.A.E.F-Gesetze • Menschenrechtsverbrechen • Verstoß gegen die Genfer Konventionen, Artikel 3 • Androhung von Freiheitsberaubung • Androhung von Gewalt • Nötigung • Betrug • Erpressung • Amtsanmaßung • Hochverrat am Deutschen Volk und an der Deutschen Verfassung • Und weitere […] Wenn Sie sich das GÜLTIGE Recht anschauen, insbesondere die S. H. A. E. F. -Gesetze, sowie die in Summe 219 Executive Orders (GÜLTIGE Gesetze!) von D. J. T. aus 2017 bis 2021, so werden sie sehen, dass folgende Verbrechen mit der Todesstrafe geahndet werden: • Verbrechen gegen die Menschheit (Crimes against humanity) • Verbrechen im Kontext Pädokriminalität • Verbrechen im Kontext Hochverrat Dieses Schreiben sowie alle vorangegangenen Beweisstücke von Ihnen wurden dem US-Militär übergeben und dem Souverän des Deutschen Volkes öffentlich zur Verfügung gestellt. Sie finden sämtliche Belege für GÜLTIGES Recht und die Beweise zu den von Ihnen verübten Straftaten auf: https:/... Schauen Sie ruhig einmal rein. Sie werden überrascht sein ob der Hunderttausende an Menschen des Deutschen Volkes, die alle längst GÜLTIGES Recht verstanden haben und Ihr vollständig ILLEGALES Wirken gegen freie Menschen des Deutschen Volkes im Bewusstsein des anstehenden Jüngsten Gerichts mit Spannung verfolgen. Frau S…: Unser Schöpfer gab uns allen einen Freien Willen, dazu einen moralischen Kompass, ein Gewissen, Moral, Ethik und ein Wertegefüge. Es war Ihre freie Entscheidung sich an den unfassbaren Verbrechen der Khasaren-Mafia zu beteiligen, während Millionen anderer Menschen redlich blieben. Für die verbliebende irdische Zeit wünsche ich Ihnen Gottes Segen, J. M…“ 97 Dieser E-Mail waren zahlreiche Anlagen beigefügt, darunter unter anderem ein 73-seitiger Strafantrag des Angeklagten gegen „alle Mitarbeiter, Mitwirkenden, Unterstützer, Kooperationspartner und Sympathisanten der zionistischen Besatzungsadministration 'BRD' bzw. 'Bundesrepublik Deutschland' wegen millionenfacher Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverbrechen am Deutschen Volk“ vom 27.01.2021 beigefügt. 98 Durch die Aussagen, dass der Geschädigten S… aufgrund ihrer vermeintlich begangenen Menschenrechtsverbrechen die Todesstrafe drohe und ihre irdische Zeit enden werde, wollte der Angeklagte die Geschädigte S… in Angst um Leib und Leben versetzen. 99 Die Geschädigten S2. und Ri'inAG F… stellten hinsichtlich dieser verbreiteten E-Mail keinen Strafantrag. 100
  35. d)Ziel des Angeklagten und seiner Abonnenten war es, die Verhandlung vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck gegen seinen Sohn mittels dieser koordinierten und bedrohlich wirkenden Vorgehensweise zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren. Die zum Termin geladenen Polizeibeamten teilten im Hinblick auf dieses angedrohte Szenario zunächst mit, dass sie nicht mit ihren Privatfahrzeugen zum Termin erscheinen würden, sondern mit dem Mannschaftswagen gemeinsam anreisen würden. Infolge des Vorgehens des Angeklagten und seiner Abonnenten kam es zu einer Vielzahl von Verhinderungsmitteilungen der zum Hauptverhandlungstermin am 27.10.2021 geladenen polizeilichen Zeugen, sodass die Verhandlung letztlich abgesetzt werden musste. 101 Die Geschädigte Ri‘inAG F… war aufgrund des Vorgehens des Angeklagten und der Abonnenten aus Sicht ihres behandelnden Arztes aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine polizeiliche Aussage zu tätigen. 8. Kinderarztpraxis B. 102
  36. a)Zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor oder am 23.09.2021 wurde der Angeklagte – vermutlich über seinen „T “-Kanal – von einer bislang nicht bekannten Person über einen Aushang in einer Kinderarztpraxis des Gesundheitszentrums in der P1. Allee 90 in B. informiert. In dem Aushang wies die Kinderarztpraxis ihre Patienten darauf hin, dass zum Betreten der Praxisräume eine Maskenpflicht für Kinder ab 3 Jahren gelte. 103 Am 23.09.2021 gegen 12.12 Uhr kontaktierte der Angeklagte die Kinderarztpraxis telefonisch und erkundigte sich bei der Mitarbeiterin, der Zeugin L…, nach dem vorbenannten Aushang und zeichnete das Telefonat ohne deren Zustimmung auf. Nachdem die Zeugin L… den Aushang bestätigte, äußerte der Angeklagte nicht nur diverse Reichsbürgerthesen, er bedrohte die Zeugin wie folgt: „[…] In wenigen Tagen übernehmen die Militärs sichtbar das Land und dann werden alle Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die sich beteiligt haben an dem Covid 19 Spektakel, an diesem Märchen, und die sich vergangen haben an freien Menschen des deutschen Volkes, insbesondere an Kindern, verhaftet, gerichtet und mit dem Tode bestraft […] Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Ableben, es sind nur noch wenige Tage, dann werden Sie alle verschwinden vom Erdboden […]“ 104 Nachfolgend veröffentlichte der Angeklagte gegen 12.12 Uhr ohne Einverständnis der Zeugin L… das aufgenommene Telefonat auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel: „Öffentliches Telefonat mit Information zu den kommenden Hinrichtungen von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern: S. Gesundheitszentrum P. B. …‚Dr. K3. K…‘ …B. Dipl.-Med. An.…, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. K4. R1., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. G1. D., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin 1. Etage Telefon: … Telefax: …“ 105 Die Geschädigte L… stellte am 16.12.2021 form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte. Die übrigen Geschädigten stellten bislang keine Strafanträge. 106
  37. c)Etwa gegen 12.25 Uhr desselben Tages kontaktierte auf Grund der Veröffentlichung des Angeklagten eine bislang unbekannte weibliche Person die Kinderarztpraxis und echauffierte sich über den entsprechenden Aushang. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie aus Südtirol stamme und ein Foto des Aushangs nebst den Kontaktdaten der Kinderarztpraxis in einer „T “-Gruppe gesehen habe. 107 Im Laufe des Tages kontaktierte die Mobilfunknummer … etwa fünfmal die Kinderarztpraxis, wobei sich aber nie eine Person meldete und lediglich ein „Besetztzeichen“ zu hören war. 108
  38. d)Die Mitarbeiter der Kinderarztpraxis sollten dabei nach dem gemeinsamen und übergeordneten Willen der Vereinigung derart vom Vorgehen des Angeklagten und seiner Abonnenten beeindruckt werden, dass sie sowohl von der bereits durchgeführten Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie (d.h. Maskenpflicht für Kinder ab 3 Jahren in den Praxisräumlichkeiten) sowie von weiteren entsprechenden Maßnahmen künftig absehen. 109 Aufgrund des Vorgehens des Angeklagten und der Abonnenten beschloss die Geschäftsleitung der Kinderarztpraxis, diese nicht nur am Folgetag, den 24.09.2021, sondern auch in der darauffolgenden Woche bis mindestens Dienstag, den 28.09.2021 geschlossen zu halten. Die Geschäftsleitung war verängstigt, ob der Angeklagte oder seine Abonnenten nicht doch in der Praxis erscheinen oder gar ein Anschlag verübt werden würde. Die Geschädigte L… verblieb aufgrund dieses Vorfalls noch eine weitere Woche zu Hause und war aufgrund des Vorfalls insgesamt zwei Wochen krankgeschrieben. Sie fühlte sich aufgrund des Telefonats mit dem Angeklagten äußerst bedrückt und verängstigt. Sie machte sich insbesondere Sorgen um ihren Sohn, da sie Angst hatte, durch den Angeklagten oder seine Abonnenten bis zu ihrer Wohnanschrift verfolgt zu werden. Unter diesem Gefühl litt die Geschädigte noch eine längere Zeit, da der Vorfall auch noch eine ganze Weile in der Kinderarztpraxis thematisiert wurde. 110
  39. e)Am 03.11.2021 gegen 16.41 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, einen Videobeitrag, in welchem er die Geschädigte, Ri‘inLG Dr. S… mit dem Tode bedrohte. Der Angeklagte äußerte insoweit Folgendes: „Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen Frau Dr. S…, Mitarbeiterin der Firma L1. M6. obendrein bekennender Nazi, bekennende Reichsbürgerin und mannigfaltige Straftäterin. […] Ja Frau Dr. S…, ich werde Ihnen im Folgenden erläutern, wieso Sie erwiesenermaßen Kriegsverbrecherin sind, Menschenrechtsverbrecherin, wieso Sie sich mannigfaltiger Straftaten strafbar gemacht haben, wieso Sie bekennender Nazi sind und eine bekennende Reichsbürgerin sind. Schlussendlich werde ich Ihnen erläutern, wieso Sie in Kürze mit der Todesstrafe auf Basis gültigen Rechts zu rechnen haben. Ich habe am heutigen Tage mal wieder ein Schreiben erhalten, in dieser Form. Dieses Schreiben kommt von einer Frau Dr. S…, die sich selber illegalerweise nennt: Richterin am Landgericht. […] Sie haben sich schuldig gemacht Punkt 1 Amtsanmaßung, Punkt 2 Nötigung, Punkt 3 Erpressung, Punkt 4 Betrug, Punkt 5 Verrat am deutschen Volk, Punkt 6 Hochverrat am deutschen Reich, Bandenkriminalität – und dann gibt’s noch zahllose weitere. […] Wir wissen, dass dieses ganze [Khasaren-]Mafia-Konstrukt, diese zionistische BRD ausnahmslos über Erpressung, über Kompromittierung, über Abhängigkeitsverhältnisse gesteuert wird. Sie selber selbstverständlich auch. Sie sind durch die Bank Kinderschänder, Sie sind korrupt bis in die Haarspitzen, ja und Ihre satanische Versklavung des deutschen Volkes, die endet jetzt. Da gehe ich gleich nochmal drauf ein. […] Inhaltlich in Ihrem Wisch, in Ihrem geisteskranken Riesenpamphlet gehen Sie ein auf einen Blödsinn von einem Graf v… W…, ein Dr. S…, S… . Dieser Dr. S…, das steht hier, auch er nennt sich völlig illegal Rechtsanwalt. […] Ja Frau S…, aus irgendeinem Grund wurde mir geschenkt, ich habe nie Angst gehabt. Ganz bestimmt nicht vor solchen, ja, vor solch einem Abschaum wie ein Drittel des Volkes, wie Sie es darstellen. In Worten kann man es gar nicht darstellen, diese Niedertracht, dieses Dunkle, Satanische, dieses Menschenfeindliche. Es wird beendet. Es wird beendet von unserem Herr Gott und in der irdischen Umsetzung natürlich von den sogenannten White Heads, der internationalen militärischen Allianz. Ich kann nur sagen, ich bin grenzenlos dankbar unserem Herrn, dass er uns – die Menschheit – erlöst von dieser lebenslangen Versklavung der Satanisten, der Kinderschänder, der Verbrecher, der Feinde des deutschen Volkes.“ 111 Mit der Androhung der zu erwartenden Todesstrafe beabsichtigte der Angeklagte, die Geschädigte Dr. S… in Angst um Leib und Leben zu versetzen. 112 Die Geschädigte Ri‘inLG Dr. S… stellte keinen Strafantrag. 113
  40. f)Als Reaktion auf ein Abmahnschreiben wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des mitgeschnittenen Telefonats mit der Geschädigten L… veröffentlichte der Angeklagte am 28.09.2021 gegen 15.58 Uhr eine Audionachricht mit dem Titel: „Der Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, NaZi und Reichsbürger Dr. W1. S…“ 114 Hierzu veröffentlichte er ferner sämtliche Kontaktdaten des Geschädigten Dr. S… . In der Audionachricht beleidigte und bedrohte er den Geschädigten sodann wie folgt: „[…] Da gibt es einen Dr. W1. S…. Ja, der unbedingt auf die Bühne treten möchte, um allen Menschen zu zeigen, dass er ein erwiesener Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher ist und obendrein ein bekennender NaZi und Reichsbürger. […] Nun Herr B… – wäre ja wahrscheinlich der sinnvollere Name. […] Also Herr Dr. W1. S…, Sie bezeichnen sich illegal als Rechtsanwalt. Damit begehen Sie ein Kriegsverbrechen unter der Hoheit der US-Streitkräfte entgegen den S. H. A. E. F. -Gesetzen. Sie sind nicht nur ein Hochverräter am deutschen Volk, Sie sind auch ein Hochverräter an den Gesetzen der USA. So und wenn Sie jetzt nicht so völlig bescheuert wären, wie Sie offensichtlich sind, dann würden Sie sich mal angucken, die neuen Executive Orders von D. J. T.. […] In diesen Executive Orders von D. J. T. steht explizit drin, dass alle Menschenrechtsverbrecher, Pädokriminellen und Hochverräter mit dem Tode bestraft werden. […] Sie können sich freuen auf eine der vier Hinrichtungsarten, als da wären: elektrischer Stuhl, Strang, Erschießen oder Giftspritze. Ja, die Zeit ist vorbei der zionistischen Chasaren-Mafia […] Die BRD ist im Handelsrecht der Rechtsnachfolger der Nazis des Dritten Reiches. Sie sind damit bekennender Nazi, Sie sind bekennender Reichsbürger. Sie verteidigen ein System, welches gegen das deutsche Volk von den Zionisten installiert wurde. Es ist hochgradig illegal, es ist ein Menschenrechtsverbrechen sondergleichen. […] Das heißt, Sie, ja nötigen mich. Sie drohen mir, Sie betrügen mich. Sie haben jetzt jede Menge Straftaten mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift lanciert. Uns Sie sind so strunzblöde zu glauben, dass Sie damit noch durchkämen. […] Wenn Sie nicht so völlig geisteskrank wären, dann wüssten Sie von den zwei Urteilen in Weimar, das sind natürlich keine Urteile innerhalb Ihrer Firma, die genau das herausgearbeitet haben […] Wenn Sie auch nur ein Hauch Gehirn hätten, dann wüssten Sie, dass es kein einziges Urteil gab, innerhalb dieses Firmenkonglomerats was gar nicht befähigt ist, Urteile zu sprechen. […] Ja gut, jetzt haben Sie sich selber exponiert, damit weiß das deutsche Volk, dass dieser Dr. W1. S…, der sich selber illegal Rechtsanwalt nennt, ein Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher ist, ein bekennender Nazi, ein bekennender Reichsbürger, gewaltig Dreck am Stecken hat. Es würde mich in keiner Weise überraschen, wenn Sie persönlich involviert sind in pädokriminelle Themen. […] Die restlichen werden von Whiteheads von den Militärs verhaftet, über Militärtribunale gerichtet und exekutiert. Jetzt ist es für Sie eine weite Anreise, Sie kommen aus Hamburg, sehe ich gerade. Wenn Sie Glück haben, kommen Sie in Nürnberg bei den Tribunalen in das Licht der Öffentlichkeit, wenn Sie Pech haben, sind Sie zu unwichtig, dann geschieht das direkt vor Ort im Wald. Vielleicht schauen Sie sich mal an in T , die ganzen Berichte über die nächtlichen Erschießungskommandos. Wir können Sie hören seit Monaten. Also, wieder hat sich ein Arschloch geoutet. Sie sind ein Verbrecher am deutschen Volk, Herr Dr. W1. S… und Sie sind bei mir an den Falschen geraten […] Ja ich wünsche Ihnen einen genüsslichen Abschied auf Erden. Ihr Wirken findet ein Ende, vermutlich sehr, sehr zeitnah […] Dieses Kinoprogramm, diese Horrorshow diente dazu Verbrecher, Straftäter, Arschlöcher wie Sie vorzuführen. Und Sie waren so strunzblöd und sind darauf eingegangen. Jo, die Resultate werden Sie jetzt in Kürze erfahren. Ich nehme Abschied, Herr Dr W. S…; zeigt einmal mehr, dass ein Doktortitel in keiner Weise Garant ist für das Vorhandensein auch nur einer funktionierenden Gehirnzelle.“ 115 Mit dieser Aussage wollte der Angeklagte nicht nur seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten Dr. S… zum Ausdruck bringen, er behauptete ferner, die Gruppe der „Zionisten“ hätten mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland ein illegales System gegen die deutsche Bevölkerung eingerichtet und würden darüber durchgehend Menschenrechtsverbrechen am deutschen Volk begehen. Hierdurch beabsichtigte der Angeklagte, bei Dritten eine feindselige Haltung gegenüber dem Bevölkerungsteil der „Zionisten“ einzunehmen. Die Größe des Personenkreises, dem die Aussage des Angeklagten auf dessen öffentlich zugänglichen „T “-Kanal bekannt wurde, war für diesen dabei nicht mehr kontrollierbar, was er auch wusste. Der „T “-Kanal und die dort veröffentlichten Beiträge des Angeklagten waren auf eine möglichst große Verbreitung angelegt und von diesem auch so gewollt. Die Aussagen waren auch geeignet, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.“ 116 Der Angeklagte wollte darüber hinaus den Geschädigten S… in Angst um Leib und Leben versetzen. 117 Der Geschädigte Dr. S… stellte am 08.10.2021 form- und fristgerecht Strafantrag. 9. N. i.d.OPf. 118
  41. a)Am 12.08.2021 wurde durch das Jugendamt ... mit Unterstützung der PI ... die Inobhutnahme des Kindes Ph. M. F… durchgeführt. Der Kindsvater, M. K. F…, setzte den Angeklagten vermutlich über den gegenständlichen „T “-Kanal hierüber in Kenntnis und bat um dessen Hilfe. 119
  42. aa)Am 16.08.2021 gegen 00.04 Uhr veröffentlichte der Angeklagte in diesem Zusammenhang eine Sprachnachricht auf seinem „T “-Kanal unter dem Titel: „Kindesraub vor unser aller Augen – begangen von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern der Nazi-‚BRD‘“ 120 In dieser Sprachnachricht verbreitete der Angeklagte nicht nur diverse Reichsbürger- und Verschwörungstheorien, sondern forderte die Herausgabe des in Obhut genommenen Kindes und bedrohte alle daran beteiligten Personen mit dem Tode wie folgt: „Hiermit setze ich den Souverän des deutschen Volkes und die alliierten Streitkräfte des US-Militärs in Kenntnis von folgendem Sachverhalt und fordere die Todesstrafe für alle Beteiligten und involvierten Figuren, die ich namentlich nennen werde. Am 12.08.2021 diesen Jahres wurde um etwa 11.15 Uhr in Neumarkt in der Oberpfalz der kleine Junge Ph. M. F…, sieben Jahre alt, geboren am ... 2013 geraubt. […] Ich fordere alle involvierten Figuren der verschiedenen Firmen, die ich gleich nennen werde, dazu auf, augenblicklich das Kind in die Obhut seines Vaters zurückzugeben und ich informiere sie, dass sie in kurzer Zeit mit der Todesstrafe zu rechnen haben. Ich erläutere ihnen das gültige Recht und ich erläutere ihnen die gegenwärtige Situation, in der sich das deutsche Volk befindet: Am 12.08.2021, um etwa 11.15 Uhr, drangen 12 S. der Constellis völlig illegal in die Wohnung des Vaters des kleinen Ph. in der Oberpfalz. Diese S. der Constellis sind Angestellte eines US-amerikanischen Militär- und Sicherheitsdienstleisters. Gemäß gültigem Völkerrecht verfügen sie über keinerlei Rechte, sie sind nach gültigem Völkerrecht Terroristen, Partisanen, Kombattanten. Und diese S. der sogenannten Polizeiinspektion ... können augenblicklich standesrechtlich erschossen werden von jedem Militärangehörigen der US-Siegermacht. Das geschieht, das geschah in den letzten Monaten in zehntausenden von Fällen. Sie können in gleicher Weise augenblicklich in jedem Falle erschossen werden, von jedem Mensch des deutschen Volkes, dem Gefahr droht. […] In der Hauptverantwortung stand der selbsternannte Polizeihauptmeister A. R…, ich wiederhole: A. R…. Der trägt die Hauptverantwortung für die Übergriffe, für den Kindsraub und die Menschenrechtsverletzungen. Ebenfalls unterzeichnet hat eine selbsternannte Polizeihauptmeisterin Z…, ich wiederhole, der Name ist Z… . […] Deswegen an alle 12 Beteiligten dieser sogenannten Polizeiinspektion in Neumarkt in der Oberpfalz: Sie sind abgrundtiefe Verbrecher gegenüber Menschen des deutschen Volkes. Sie haben bewiesen, dass sie unfähig sind, die einfachsten Gedankengänge zu absolvieren. […] Sie werden in Kürze gerichtet werden von den US-Militärs. Es laufen ganz in der Nähe bei ihnen, in N., bereits seit geraumer Zeit, die Tribunale N. 2. […] In diesem Kontext haben zahllose weitere Figuren Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen am deutschen Volk begangen, in diesem Fall spezifisch an dem kleinen Jungen Ph. F…, sieben Jahre alt. Da gibt es zunächst einmal den selbsternannten Richter Dr. S…, von dem mir auch ein Dokument vorliegt mit seiner Unterschrift. Und ebenfalls den selbsternannten Richter S…. […] Sie haben nie eine Legitimation erhalten, sie haben nie hoheitliche Rechte erhalten. Sie haben ihr gesamtes Berufsleben hinweg sich an Menschen des deutschen Volkes vergangen. Jede einzelne Aktion in ihrem Berufsleben war ein Menschenrechtsverbrechen. Sie zwei, Herr Dr. S…, Herr S3., sie werden in Kürze mit ihrem Leben bezahlen für ihre Verbrechen am deutschen Volke. Es geht weiter mit Figuren, die es ermöglichen, dass solches Unrecht geschieht, dass solche pädokriminellen Aktivitäten geschehen. Es beginnt mit einem Herrn G3. J…, der sich selber Diplompädagoge nennt, weiter mit einer Frau F1. S…, die sich Sozialpädagogin nennt, und einer Frau R2. H…, sie nennt sich ebenfalls Diplom-Sozialpädagogin. Sie sind mitwirkende Mitarbeiter der privatrechtlichen Firma L2. Neumarkt. […] Als letzte im Bunde gibt es die sogenannte Berufsbetreuerin Ellen Tenschert, die offensichtlich ein Geschäftsmodell entwickelt hat, basierend darauf, geraubte Kinder zu betreuen. Mehr als Anlass genug, davon auszugehen, dass alle genannten Figuren involviert sind in organisierte Bandenkriminalität. […] Die letzte Executive Order von D. J. T. detaillierte die Hinrichtungsmethoden, d.h. die genannten Figuren können davon ausgehen, es gibt vier Stück – das Eine ist Erschießen, das Zweite ist der Strang, das Dritte ist der elektrische Stuhl, das Vierte die Giftspritze. Sie werden 0,0 Prozent Chance haben, mit diesen Verbrechen an der Menschheit durchzukommen. […]“ 121 Nach nochmaliger namentlicher Nennung aller vorgenannter Personen äußerte der Angeklagte: „Damit das klar ist: sie alle erwartet die Todesstrafe. Ich fordere nochmalig auf im Namen des deutschen Volkes augenblicklich den kleinen Ph. M. F… mit sieben Jahren zu seinem Vater zurückzubringen in die Obhut. Vielleicht haben sie damit den Hauch einer Chance, mit dem Leben davonzukommen.“ 122
  43. bb)Am 16.08.2021 gegen 00.26 Uhr veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal folgende Nachricht, mit welcher er seine Abonnenten zur Kontaktaufnahme mit allen an der Inobhutnahme beteiligten Personen aufforderte: „Bitte um Mithilfe in Sachen Kindesraub: Seid mir ganz herzlich gegrüßt, ihr lieben Mitmenschen. Wie ihr an den Einträgen gesehen habt, die jetzt zurückliegen, habe ich mich gekümmert darum einem lieben Mitmenschen zu helfen, einem Vater, mit dem ich heute lange telefoniert habe. […] Ich habe dennoch die Bitte an euch, wenn ihr etwas beitragen wollt in diesen Prozess, dann greift bitte Morgen zum Telefon oder zu E-Mail oder zu Fax und bombardiert die genannten Stellen. Ich habe alle Angaben reingesetzt, beginnend von den S. n der Constellis in Neumarkt in der Oberpfalz, diese Oberverbrecher. Ja und fortgesetzt mit den unter Garantie selber in Pädo-Kriminalität verwickelten sogenannten Richtern und den Arschlöchern in den Ämtern. Bombardiert sie ohne Ende. Macht ihnen klar, dass sie nicht mehr lange zu leben haben. Sendet ihnen die Links zu diesem Kanal, sendet ihnen von mir aus die Beiträge, nehmt das Audio, schickt es per E-Mail durch. Bitte, bitte unterstützt das Ganze. Wenn wir ein einziges Kind, den kleinen Ph. mit seinen sieben Jahren retten, dann haben wir etwas erreicht, etwas Großartiges und wir müssen irgendwo anfangen. Ich kann nicht mehr als all das machen, was ich mache. Seit eineinhalb Jahren riskiere ich alles, wirklich alles, meine Freiheit, mein Leben, das Wohl meiner Familie, das Wohl meiner vier Kinder. Ich mache es von Herzen gerne und ich würde noch viel, viel mehr machen. Ich würde auch mein Leben geben dafür, dass die Menschheit jetzt befreit wird von diesem Dunklen. An euch die Bitte ein klein wenig mitzuwirken, weil es hat Effekt. Es hat wirklich Effekt, wenn ihr da anruft und den Leuten klarmacht, was für riesengroße Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher diese Menschen sind, dass sie es endlich kapieren. […]“ 123 Hierzu veröffentlichte der Angeklagter ferner um 0.11 Uhr eine Nachricht folgenden Inhalts (Schreibfehler übernommen): „Kindesraub vor unser aller Augen: begangen von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechern der Nazi-'BRD' Opfer: Ph. M. F…, 7 Jahre geb. …“ …Fr. Tatzeitpunkt: Begangen am: 12.08.2021 / 11:15 Uhr Zionisten-S. : Polizeiinspektion ... PHM A. R… (Hautpverantwortlicher) PHMin Z… Telefon: … Email: ... Zionisten-Vasallen: Firma A2. N. Telefon: … Selbsternannter 'Richter' Dr. G4. S… Selbsternannter 'Richter' L. S… Az: … DipL Pädagoge G. J… … …V. Fr. S (Sozialpädagogin (B.A) Firma K5. N. i. d.Opf. Firma L2. N. i. d.Opf. … … N. Zimmer … Telefon: … Telefax: … Email: … R. H… Dipl. Sozialpädagogin (FH) Zimmer … Telefon: … Telefax: … Email: … (Zeichen: …) Berufsbetreuerin E. T… … … N. Tel.: … Fax.: … 124 Die Geschädigten Z… , R… sowie der Dienstvorgesetzte der Geschädigten S… und H… stellten form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte sowie der Dienstvorgesetzte der Geschädigten RiAG Dr. S… und RiAG S… wegen Beleidigung und übler Nachrede bzw. Verleumdung und Bedrohung. 125 Die Geschädigten J… r und T… verzichteten auf die Strafantragsstellung. 126
  44. b)Am gleichen Tag gingen bei der PI ... , dem Landratsamt ... (insbesondere bei den Zeuginnen S… und H…), bei der Zeugin T… und beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. insgesamt mindestens 53 E-Mails ein, in welcher die Herausgabe des Kindes Ph. F… gefordert wurde. Neben diversen Beleidigungen der Zeugen als „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher“ drohten die Abonnenten gegenüber der PI N. mit dem Tode, sofern der Forderung nach Herausgabe des in Obhut genommenen Kindes nicht nachgekommen werde. 127 Am 16.08.2021 gegen 10.38 Uhr erhielten sowohl die Zeuginnen S… und H… als auch die Zeugin T… von der E-Mail-Adresse „…“ folgende E-Mail (Schreibfehler übernommen): „Ihr dreckigen pädofilen Verbrecher, Kindesräuber uvm : Ihr werdet in der Hölle schmoren, aber zuerst werdet ihr in dieser Welt gerichtet! Ihr denkt daß ihr davon kommt weil ihr euer VERBRECHER Spiel schon so lange treiben konntet? Irgendwann ist es vorbei und jetzt ist es bald vorbei mit euch und nicht nur Ihr sondern alle eure kompletten Angehörigen bis zum allerletzten Baby eurer Drecksverbrechersippe wird dafür büßen müssen, daß ihr ein weiteres Kind -von VIELEN – entführt habt und ihm damit schlimmste Verbrechern angetan habt ! Ihr seid ABSCHAUM ohne auch nur ein einziges menschliches Gen in euch! Die namentlich genannte beteiligte Verbrecherbagage: [Anmerkung: an dieser Stelle sind die Kontaktdaten von PHM R… , PHMin Z…, RiAG Dr. S…, RiAG S …, Dipl-Päd Gottfried … J…, Soz.-Päd. Franziska S…t, Dipl. Soz.-Päd. Renate H… und der Berufsbetreuerin T… mit Adressen und den telefonischen Erreichbarkeiten aus der genannten Veröffentlichung des Angeklagten einkopiert] Ihr ALLE werdet gerichtet – bald – und ihr werdet um Gnade betteln….es wird nichts nützen, denn ihr seid in höchstem Maße krimineller Abschaum! Wer zuläßt und AKTIV beteiligt ist daß das einem 7 jährigen Kind angetan wird was ihr getan habt, gehört gaaaanz langsam stranguliert…. und über MONATE gequält….“ 128 Gegen 17.04 Uhr desselben Tages erhielten die Zeuginnen S…, H… und T… von demselben Absender erneut eine E-Mail mit dem Betreff: „Ihr Sumpfkreaturen und Drecksratten seid bereits zum Tode verurteilt!“ und folgendem Inhalt (Schreibfehler übernommen): „…ihr wollt es nur noch nicht erkennen! Eure Ignoranz und Euer Schweigen wir Euch nicht retten ! Ihr werdet bald ALLE in der Hölle schmoren, aber Euer Tod wird genüsslich langsam sein, damit Ihr in den Genuß kommt so lange wie möglich zu erleben und zu erleiden was Ihr MENSCHEN angetan habt ! IHR DRECKSRATTEN seid keine Menschen, Ihr seid Reptilien der übelsten Art! […]“ 129
  45. c)Der vorbenannte Sachverhalt – nebst allen Namen der beteiligten Personen – wurde im Internet geteilt und war in der Folge auch auf den Internetseiten „Patrioten in Nürnberg, Amberg, Neumarkt, Regensburg“ und „Die Glocke der Wahrheit“ abrufbar. 130 Auf dem „T “-Kanal des Angeklagten wurde ferner durch ein bislang unbekanntes Mitglied der Vereinigung namens „Falk“ zur Ermittlung von Privatadressen der am Einsatz beteiligten Personen aufgerufen (Schreibfehler übernommen): „Privatadressen der teilnehmenden Personen ermitteln! Hinterherfahren Wenn Sie von der Schicht kommen, geduldig jeden Tag ein paar Kilometer sammeln. Dann klingeln und ihnen klar machen, dass alles dokumentiert ist und sie zur Rechenschaft gezogen werden! Alle! Privatadressen veröffentlichen! Nur so wird es funktionieren. Davor haben die eine Wahnsinnsangst….“ 131 Zu dieser Nachricht postete der Abonnent ein Bild mit einem Galgen. 132 Diesen Beitrag kommentierte eine weitere Abonnentin des Kanals namens „JK “ und veröffentlichte die Arbeitsstätte der Mutter des Geschädigten R… (Schreibfehler übernommen): „Von dem Zionisten S. R… die Mutter, hatte ich heute am Frühstückstisch erfahren, arbeitet in Neumarkt bei S…. Deine Nachricht ,wurde auch dort geteilt. Es war eine Bitte von mir. Antwort: die ist aber ganz nett! Meine Antwort: das Kind bestimmt auch, nur dass dieses sich nicht wehren kann und diese Kreaturen abgrundtief böse sind. Hier auch meine Ansage : Ihr Zionisten Gesindel , könnt Euch nirgendwo verstecken, da wir schon zu viele sind. Ich möchte auch nicht in eurer Haut stecken , wenn Ihr Euch vor Gott verantworten müsst. Und noch eins, auch ich würde mein […]“ 133
  46. d)Der Angeklagte und seine Abonnenten beabsichtigten durch dieses Vorgehen, dass die staatlichen Einrichtungen und insbesondere das Jugendamt von weiteren Maßnahmen gegenüber der Familie F… absehen oder diese jedenfalls ganz wesentlich erschwert werden. B. I. Schulleitungen 134 Im Zeitraum zwischen dem 11.04.2021 und 21.04.2021 versandte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift in der …, Olching aus, an insgesamt 34 Schulleitungen im gesamten Bundesgebiet eine mit Ausnahme der jeweiligen Anrede in allen Fällen gleichlautende E-Mail. In dieser E-Mail kündigte er den Geschädigten eine angeblich in Kürze eintretende Beeinträchtigung ihrer Lebenszeit und ihrer Gesundheit aufgrund der Umsetzung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in ihren jeweiligen Schulen an. Jede E-Mail übersandte der Angeklagte ebenfalls an diverse E-Mail-Adressen der US-Army sowie an die E-Mail-Adresse der US-Botschaft in B.. 135 Der Betreff der E-Mail ist unter anderem wie folgt formuliert: „NaZi-Verbrecher und Kindesmisshandler [Name des jeweiligen Schulleiters und deren dienstliche Stellung an der jeweiligen Schule]“ 136 Der Inhalt der E-Mails lautet auszugsweise wie folgt (Schreibfehler übernommen): „[…] mit Ihrem jüngsten Schreiben an die Eltern von Schülern der [jeweiligen Schule], welches noch nicht einmal eine Unterschrift trägt, liefern Sie einen Beweis für Ihre abgrundtiefe Menschenverachtung und Ihre Menschenfeindlichkeit. 137 Im Speziellen beweisen Sie von Ihnen persönlich geplante Kindesmisshandlungen in Hunderten von Fällen. Hierbei ist anzunehmen, dass bereits in den letzten Wochen und Monaten Sie und Ihr Lehrerkollegium unfassbare Straftaten umsetzten. 138 Im Folgenden erläutere ich Ihnen, wieso Ihre Lebenszeit in Freiheit in Kürze beendet sein wird und ich überdies als gesichert annehme, dass Ihre irdische Inkarnation zeitnah ein Ende findet. […] Selbst wenn man so unfassbar verblödet ist anzunehmen, dass die 1948 von den siegreichen NaZis gegründete Okkupations-Verwaltung ‚BRD‘ ein Staat sei, würden dennoch die innerhalb dieses privatrechtlichen See- und Handelsrechtskonstruktes wirksamen Regeln ausreichen um begreifen zu müssen, dass ALLES an Ihrem Handeln höchst kriminell und verbrecherisch ist. […] Weiterhin geht dieses Schreiben in Blind copy an die Ermittlungsstelle zu Pädo-Kriminalität, da ich davon ausgehen muss, dass Ihr perfides Handeln gegen Kinder auf Erpressbarkeit im Kontext Korruption oder Pädophilie fußt. 139 Dieses Schreiben wird zudem veröffentlicht. 140 Aufgrund zurückliegender Erfahrungswerte gehe ich davon aus, dass binnen Tagen etwa 1 Million Menschen des Deutschen Volkes den Namen '[Name des jeweiligen Schulleiters]‘' und seine Straftaten hinsichtlich Kindesmisshandlung in Hunderten Fällen kennenlernen. […] „Abschließend darf ich Ihnen, [Name des jeweiligen Schulleiters], versichern, dass Sie zu dem allerschlimmsten Abschaum, dem miesesten Dreck der Gesellschaft zählen.“ […] Wir, die Menschheit, erleben die Transformation aus der alten Dualität mit satanischen Sadisten wie Ihnen hin zu einer kommenden Singularität. […] Mit einem Hauch an Empathie und Eigenverantwortung wäre es ein Leichtes gewesen, das seit Februar 2020 laufende Show-Programm zu erkennen und sich der redlichen Seite zuzuwenden. 141 Ihre Entscheidung fiel GEGEN das Menschliche, somit FÜR das Satanische. Und damit gehören Sie zu denen, die alsbald verschwinden.“ 142 Durch diese Äußerungen beabsichtigte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den Schulleiterinnen und Schulleitern auszudrücken und diese in ihrer Ehre herabzuwürdigen. 143 Mit Versendung folgender Passage der E-Mail nahm der Angeklagte ferner auf die von den Nationalsozialisten propagierte Behauptung Bezug und machte sich die Aussage zu Eigen, dass es eine jüdische Weltverschwörung gegeben habe. Mit dieser Behauptung rechtfertigten u.a. die Nationalsozialisten den an Millionen von Menschen jüdischer Abstammung verübten Genozid: „[…] Nun kommt unerfreulicherweise für Sie und alle Mittäter hinzu, dass dieses zionistische Mega-Verbrechen am Deutschen Volk nach 120 Jahren beendet wird. Jetzt sollten Sie sehr genau aufpassen: Das Deutsche Volk befindet sich seit 1914 im Krieg, in den wir über den Bündnisfall gezielt hineingezogen wurden. Somit ist seit 1914 GÜLTIGES Recht das Kriegsrecht, Völkerrecht, die Genfer Konventionen und seit 1945 die S.H.A.E.F.-Gesetze der Siegermacht USA. Wir, das Deutsche Volk selber, haben seit 1871 eine unverändert GÜLTIGE Verfassung, welche augenblicklich wieder in Kraft tritt, sobald eine einzige Unterschrift unter den Friedensvertrag gesetzt wurde. Diese Verfassung aus 1871 bildet ALLE Menschenrechte ab, somit die Rechte der göttlichen Schöpfung, weswegen ich sie auch gerne die 'göttliche Verfassung' nenne. Was Sie nicht begriffen haben, das ist die sichtbar seit 2016 laufende Menschheitsbefreiung auf Erden. Hierbei werden 193 Völker aus der Versklavung zionistischer Regime befreit, welche per vatikanischem Konkordat die Menschen über See- und Handelsrecht illegal zu 'Sachen' machten und als solche behandelten.“ 144 Ferner waren den E-Mails diverse Anlagen, darunter der bereits an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Fall 7 c)) übermittelte „Strafantrag und Strafanzeige gegen alle Mitarbeiter, Mitwirkende, Unterstützer, Kooperationspartner und Sympathisanten der zionistischen Besatzungsadministration 'BRD' bzw. 'Bundesrepublik Deutschland' wegen millionenfacher Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverbrechen am Deutschen Volk“ vom 27.01.2021 wortgleich beigefügt, welcher ebenfalls volksverhetzende Inhalte zum Nachteil von „Zionisten“ und die Behauptung einer geplanten Weltherrschaft dieser Gruppe enthielt. In diesem hieß es u.a. (Schreibfehler übernommen): „[…] Steigt man tiefer in die satanische Planung der Zionisten ein, die seit mittlerweile die Ausraubung und Ausrottung des Deutschen Volkes zum erklärten obersten Ziel erhoben, so stellt sich die Frage nach dem 'warum?'. […] Um die gesamte Erdbevölkerung nicht nur kontrollieren und vollständig ausrauben zu können, obendrein noch in einer Weise, dass es kaum ein Mensch begreift, wurde ein ausgeklügelten System aus Erpressung, Kompromittierung und Abhängigkeit installiert. Nur wenige Menschen vermögen sich vorzustellen, dass alle Menschheitsgeschicke von einer kleinen Zahl Puppenspielern abhängen, die nie öffentlich sichtbar waren. Dabei bräuchte jeder Einzelne nur einmal zu überlegen, wieso praktisch jede öffentliche Figur, egal ob in Politik oder Show Business, als erstes einmal mit Kippa in Israel Stelldichein vollzog. An dieser Stelle sei betont, dass die gottesgläubigen Juden Zionisten abgrundtief hassen und Israel nicht als ihren Staat ansehen. […]“ 145 Mit diesen Aussagen beabsichtigte der Angeklagte eine feindselige Haltung gegenüber „Zionisten“ zu erzeugen und/oder zu verstärken. 146 Die Größe der Personenkreise, denen die E-Mails des Angeklagten jeweils zugänglich wurden, waren für den Angeklagten dabei nicht mehr kontrollierbar, was dieser auch wusste und wollte. Dem Angeklagten kam es bei der Versendung der E-Mails gerade auf die Verbreitung seiner Inhalte an. Die Aussage, die der Angeklagte traf, war ferner geeignet, das politische Klima in der Bevölkerung weiter aufzuheizen und das allgemeine Vertrauen in die Rechtssicherheit zu gefährden. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Nr. Tatzeit Schule Geschädigter (Strafantrag) 1 12.04.2021 Kath. Grundschule ... D. E… (
  47. ja)15:33 Uhr ... ... 2 11.04.2021 ...Gymnasium Dr. M7. J… (
  48. ja)23:29 Uhr ... ... 3 12.04.2021 ...Gymnasium ... Christian H… (
  49. ja)16:10 Uhr ... ... 4 13.04.2021 Schule ... P. S… (
  50. ja)22:34 Uhr ... ... 5 12.04.2021 Gymnasium R. Dr. A3. S… (
  51. ja)11:41 Uhr K... ... 6 11.04.2021 ...-Realschule M. K… (
  52. ja)16:36 Uhr ... ... 7 12.04.2021 ...Schule A. M… (nein) 11:48 Uhr ... ... 8 12.04.2021 ... Gymnasium B. v… B… (
  53. ja)21:27 Uhr ... ... 9 13.04.2021 Städt. Gemeinschaftsschule ... S. R… (
  54. ja)13:44 Uhr ... ... 10 11.04.2021 Staatliche Realschule ... M. R… (
  55. ja)21:58 Uhr ... ... 11 12.04.2021 Gymnasium ... B. S… -D… (
  56. ja)12:33 Uhr ... ... 12 12.04.2021 ...-Grundschule I. S… (
  57. ja)19:06 Uhr ... ... 13 12.04.2021 Oberschule ... F. D… (
  58. ja)19:04 Uhr ... ... 14 19.04.2021 ...-Realschule T. H… (nein) 14:48 Uhr ... ... 15 12.04.2021 Grundschule ... M. L… (
  59. ja)10:01 Uhr ... .... 16 13.04.2021 ...-Realschule N. S… (
  60. ja)15:14 Uhr ... 5... 17 12.04.2021 Katholische Grundschule ... S. S… (
  61. ja)13:02 Uhr ... ... 18 12.04.2021 Gymnasium ... M. N… (
  62. ja)11:21 Uhr ... ... 19 16.04.2021 ...-Kinderdorf SOS A. H… (
  63. ja)14:34 Uhr ... W. B… (
  64. ja)... C. S… (
  65. ja)20 13.04.2021 Kooperative Gesamtschule ... S. P… (
  66. ja)19:27 Uhr ... ... 21 12.04.2021 ... Gymnasium L. H… (
  67. ja)13:50 Uhr ... ... 22 12.04.2021 Realschule ... A. P… (
  68. ja)13:51 Uhr ... ... 23 21.04.2021 Grund- und Mittelschule ... R. G… (
  69. ja)12:42 Uhr ... A. W… r (
  70. ja)8... 24 13.04.2021 ...-Realschule J.H. P…
  71. ja)15:53 Uhr ... ... 25 12.04.2021 ...Schule P. G… (
  72. ja)12:25 Uhr ... ... 26 15.04.2021 Waldschule ... M. a P… (
  73. ja)15:43 Uhr ... ... 27 13.04.2021 Grundschule ... S. K… (
  74. ja)21:20 Uhr ... ... 28 12.04.2021 ... Schule T. H… (
  75. ja)12:03 Uhr ... ... 29 20.04.2021 Staatliche Grundschule ... G. W… (nein) 20:02 Uhr ... ... 30 13.04.2021 ... A. J… (
  76. ja)19:20 Uhr ... ... 31 15.04.2021 ... S. S… (
  77. ja)16:15 Uhr ... ... 32 15.04.2021 Schulverbund am ... B.E… (
  78. ja)21:32 Uhr ... 33 15.04.2021 Realschule ... H. L… (
  79. ja)21:57 Uhr ... ... 34 12.04.2021 Grundschule ... M. G. L… (
  80. ja)10:01 Uhr ... ... 147 Strafanträge wurden in den entsprechend vorbenannten Fällen form- und fristgerecht gestellt. II. Dr. R… und S… 148 Am 15.07.2021 zwischen 13.17 Uhr und 15.15 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ folgende Beiträge, in welchen er die Geschädigten F2. S… und Dr. M8. R… wie folgt beleidigte (Schreibfehler übernommen): „Dr. M8. R… – der nächste vermeintliche Kinderschänder von der Firma 'Amtsgericht Fürstenfeldbruck'. Jetzt sind Sie dran, Herr R…! Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen meine Familie und gegen zig freie Menschen des Deutschen Volkes Gerade einmal eine Minute Recherche und Ihre rabenschwarze Weste wird bereits sichtbar. […]“ 149 Des Weiteren veröffentlichte der Angeklagte um 13.31 Uhr ein Foto, auf dem u.a. die Geschädigten F2. S… und M. R… zu sehen sind, und kommentierte dieses mit den folgenden, beleidigenden Worten: „Da haben wir sie alle zusammen: Die Netzwerke der Freimaurer und Pädokriminellen kommen ans Licht. Und die US-Militärs haben ALLES (!) an Beweisen.“ 150 In einem weiteren Beitrag auf dem „T “-Kanal schrieb der Angeklagte um 13.35 Uhr sodann Folgendes: „[…] Herr selbsternannter 'Richter' M. R…, Herr selbsternannter 'Staatsanwalt' F. S…, Sie sind überführte Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher sowie bekennende NaZis und Reichsbürger. Es laufen bereits die Recherchen und Beweissicherungen rund um Involvierung in Korruption und Pädokriminalität. Nur noch wenige Wochen…“ 151 Hierzu veröffentlichte der Angeklagte diverse Dokumente, die eine Firmeneigenschaft des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck beweise, sowie Artikel IV der S.H.A.E.F Gesetze und einen Bericht über ein vermeintliches Urteil des internationalen Strafgerichtshofs aus dem Jahr 2012, welches die Zuständigkeit des Deutschen Reiches und nicht der BRD bestätige. 152 Der Angeklagte wollte durch diese Äußerungen seine Missachtung gegenüber den beiden Geschädigten bekunden. 153 Die Geschädigten Dr. R… und S… stellten jeweils am 21.07.2021 sowie der Dienstvorgesetzte des Geschädigten S… am 30.07.2021 wegen aller in Betracht kommender Delikte form- und fristgerecht Strafantrag. III. Amtsgericht Hildesheim 154 1. Am 07.06.2021 um 19.00 Uhr versandte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, eine E-Mail an die Poststelle der Justiz Niedersachsen, mit folgendem beleidigendem Inhalt (Schreibfehler übernommen): „[…] Aus freien Stücken lieferten die folgend gelisteten Wesen der Firma 'Amtsgericht Hildesheim' eindeutige Beweise zu dem Faktum begangener Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen, insbesondere Kindesverbrechen, an freien Menschen des Deutschen Volkes. Alles Wirken diente dem zentralen Ziel des Kindsraubs an LS F… aus der Obhut ihrer liebenden Mutter A F…. Straftäter: - Dr. Z…, selbsternannter Richter, Firma 'Amtsgericht Hildesheim' - Frau E…, selbsternannte Justizangestellte, Firma 'Amtsgericht Hildesheim' - Frau B…, selbsternannte Rechtspflegerin, Firma 'Amtsgericht Hildesheim' - Frau H…, selbsternannte Justizangestellte, Firma A2. H3.' - T. B…, Diplom Sozialarbeiter / Pädagoge, Firma 'Amt für Familie' 155 Gemäß nachfolgenden Beweisen und Erläuterungen handelt es sich bei den genannten Wesen um: - Erwiesene Kriegsverbrecher - Erwiesene Menschenrechtsverbrecher - Erwiesene Pädokriminelle bzw. Kindesverbrecher - Erwiesene NaZis - Erwiesene Reichsbürger […] Sie ALLE, die oben genannten Wesen, gehören zu dem tiefsten Abschaum unserer Gesellschaft. Über Ihr gesamtes Berufsleben hinweg haben Sie sich aus freien Stücken an unschuldigen, freien Menschen vergangen. […] Als Menschenfeinde und Menschenverbrecher sind Sie Satanisten, durch und durch.“ 156 Der Angeklagte wollte auf diese Weise seine Missachtung gegenüber den Geschädigten RiAG Dr. Z…, E…, B…, Ha… und B… bekunden. 157 Diese E-Mail veröffentlichte der Angeklagte anschließend gegen 21.11 Uhr auf seinem „T “-Kanal mit der Beschreibung: „Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher sowie Kindesverbrecher der Firma ‚Amtsgericht Hildesheim'. Nachfolgend mein heutiges Schreiben an Satanisten in Hildesheim, die seit Wochen eine junge Familie terrorisieren und heute vor Ort gar versuchten das junge, liebevoll behütete Kind zu rauben. Bitte sorgt für eine mediale Verbreitung der Wahrheit zu diesen unfassbaren Straftaten und Menschenrechtsverbrechen.“ 158 Gegen 21.15 Uhr desselben Tages veröffentlichte der Angeklagte auf seinem „T “-Kanal noch folgenden Beitrag und rief seine Abonnenten dazu auf, die Geschädigten auf allen möglichen Kommunikationswegen zu kontaktieren: „Wenn Ihr mitzuhelfen bereit seid, diesen menschenverachtenden Machenschaften ein Ende zu setzen, wenn Ihr wirklich zu Souveränität und Schutz unserer Kinder und Mütter beitragen wollt, dann kontaktiert die Straftäter per Email, telefonisch oder persönlich in klarster Weise. Vergesst nie: Morgen könnten es Eure Kinder sein (!)“ 159 Hierzu veröffentlichte der Angeklagte ferner eine Visitenkarte des Geschädigten B… mit sämtlichen Kontaktdaten wie der Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummer. 160 Strafanträge wurden durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten der Geschädigten RiAG Dr. Z…, Frau E…, Frau B…, Frau H… und B…, sowie dem Geschädigten B… persönlich form- und fristgerecht gestellt. 161 2. Am 10.06.2021 erhielt die Poststelle des Amtsgerichts Hildesheim infolge des Aufrufs des Angeklagten mindestens zwölf E-Mails von verschiedenen Abonnenten des Angeklagten, in denen zum Teil auf den veröffentlichten Beitrag des Angeklagten oder aber grundsätzlich auf dessen „T “-Kanal Bezug genommen wurde. 162 So übersandte am 10.06.2021 gegen 06.07 Uhr der Abonnent Heiko G… eine E-Mail an die Poststelle mit dem Betreff: „WG: Es ist vorbei!!!!!!'“ Hierzu übersandte er ein Bild einer männlichen Person mit dem folgenden Zitat A. I…: „Wenn die ganze Lumperei aufkommt, steht das Volk auf mit den Soldaten. Dann wird jeder, der ein Amt hat, an der nächsten Laterne oder gleich am Fensterkreuz aufgehängt.“ 163 Am 10.06.2021 gegen 06.09 Uhr übersandte die Abonnentin H. F… eine E-Mail mit dem Betreff: „WG: Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher der Firma 'Amtsgericht Hildesheim' – es ist vorbei mit Ihren Verbrechen“ und dem folgenden Inhalt: „Sie alle werden sich verantworten müssen. Das grausame Spiel ist vorbei, alle sind entlarvt. Wenn Sie sich schon haben impfen lassen, sind Sie bereits ein Opfer Ihres eigenen Systems.“ IV. Gerichtsvollzieher P… und Ri‘inAG F… 164 Am 25.06.2021 gegen 11.52 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, einen Audiobeitrag auf seinem „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschreise in die Neue Welt“ und beleidigte darin den Gerichtsvollzieher Helmut P … und Ri'inAG F… mit den folgenden Worten, um seine Missachtung diesen gegenüber auszudrücken: „[…] diese Sprachnachricht geht an die Gilde der Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die sich selber Gerichtsvollzieher nennen, insbesondere begrüße ich Sie, Herrn H4. P…, von der Firma A2. F3., ich wiederhole sicherheitshalber noch einmal ihren Namen, Sie heißen Helmut P…, sind ein Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher wie ich im Weiteren erläutern werde. […] Da kommt also einer dieser Halunken, zum Beispiel der Herr H4. P… aus Fürstenfeldbruck von der Firma A2. F3., er stellt sich vor, man plaudert ein wenig und dann stellt man die Frage: 'Ja und was machst du so beruflich?'. Ja dann zögert Herr H4. P… nicht lange, genauso wie alle seine Kollegen und antwortet: 'Ich bin ein Dieb, ich bin ein Räuber, ich erpresse, ich nötige, ich liebe es zu lügen, ich fälsche Urkunden und ich begehe Amtsanmaßung.' Ja das klingt natürlich jetzt nicht so schrecklich gut, deswegen haben die Burschen einen Trick, sie nennen sich einfach Gerichtsvollzieher, das klingt auch irgendwie angenehmer. […] ich muss dazu sagen, Herr H4. P… ist nicht sonderlich helle im Kopf, das ist meine feste Überzeugung. Man könnte auch sagen, Herr H4. P… ist ein komplett moralloser Psychopath, er ist zutiefst schwachsinnig. […] Ich habe öffentlich die ganzen Halunken, die Schwerstverbrecher, die Menschrechtsverbrecher wie z. B. Frau F… , die unseren Ältesten gar in den Knast brachte, bloßgestellt. […] Also ich komme zurück zu den geistigen Fähigkeiten des Herrn H4. P… aber auch stellvertretend für alle weiteren tausende, vielleicht zehntausende sogenannter Gerichtsvollzieher in Wahrheit Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher auf deutschem Boden. Sie alle haben lebenslang Straftaten begangen. Sie hatten nie eine gültige Rechtsbasis, alles war Lug und Trug.“ 165 Mit dieser Aussage lastete der Angeklagte allen Gerichtsvollziehern pauschal an, aufgrund ihrer – aus Sicht des Angeklagten nicht legitimierten – beruflichen Tätigkeit Straftäter zu sein. Der Angeklagte hielt damit dazu an, eine feindselige Haltung gegenüber diesem Teil der Bevölkerung einzunehmen. 166 Mit der folgenden Aussage setzte der Angeklagte den Geschädigten P… aufgrund seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher mit Reptilien gleich und brachte zum Ausdruck, dass er diesen nicht als Menschen ansieht: „Es können keine Menschen sein, weil ein Mensch kann einfach nicht so strunz dumm sein. Ich hab da nach wie vor keine Erklärung für. Keine Ahnung Herr H4. P…, ob sie ein Repto sind, ein emonisch [wohl: dämonisch] besessener Psychopath, ein vollends geistig, ja ein Dünnbrettbohrer, ich kann es nicht sagen. Das ist nicht menschlich, was sie machen, aber ist ihr Problem nicht meines. Also mein Fazit und das ist meine Meinung, die ich hier äußere, Herr H4. P… und das gilt mit Sicherheit für seine 1000 von Kollegen, der Typ ist irre wie alle diese Kriminellen. […] die Firma A2. F3. ist eine in Delaware in den USA eingetragenen privatrechtliche Unternehmung. Sie verfügt selbstverständlich über keinerlei hoheitliche Rechte, das heißt, sie krankes Hirn waren nicht eine Sekunde ihres Lebens ein Beamter. Sie waren nie in einem Amt. Sie sind einfach nur ein geisteskranker Psychopath der Menschen terrorisiert und selbstverständlich kann damit auch keine Beamtenbeleidigung erfolgen, weil sie sind ein Verbrecher, ein Straftäter. Ihr gesamtes Berufsleben lang haben sie Verbrechen ausgeübt an freien Menschen des deutschen Volkes. […]“ 167 Mit dieser auf die Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeit abzielenden Kundgabe von Missachtung formulierte der Angeklagte, dass der Geschädigte als Gerichtsvollzieher sich nicht wie ein Mitglied der Gesellschaft verhalte und hierdurch seine Mitmenschen schädige. Durch diese Äußerung wollte der Angeklagte dem Geschädigten als Teil der Bevölkerungsgruppe der Gerichtsvollzieher generell das gleichberechtigte Lebensrecht absprechen. 168 Mit der folgenden Aussage brachte der Angeklagte sodann nicht nur seine Missachtung gegenüber dem Geschädigten P… zum Ausdruck, er hieß ferner den Tod des Geschädigten durch Erhängen gut: „[…] Ja und wir verfolgen seit eineinhalb Jahren unfassbare militärische Aktionen, Säuberungen noch und nöcher in den letzten Wochen. Tag täglich Flieger hier aus Berlin, aus Köln-Wahn, aus Wunstorf zu den US-Gefängnisquartieren gehen, das sind Inseln wie Guantanamo in Kuba oder Guam, (unverständlich), Kreta, Island. Wir können also zugucken, wie alle zionistischen Köpfe schon längst entsorgt wurden. Seit Februar letzten Jahres verfolgen wir ein Kinoschauspiel, ein Spektakel was dazu diente, all die Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher, die in diesem Konglomerat mitgemacht haben, so zum Beispiel Herr P…, zu überführen. Und Sie waren so granatenmäßig bescheuert weitere Straftaten zu begehen. Okay sei Ihnen zugestanden damit Herr H4. P… und all ihr weiteren Kriegs- und Menschenrechtsverbrecher. Komme ich zu den jetzt anstehenden Optionen, da muss ich zugeben, es ist noch nicht final klar, welche Option wirken wird, deswegen nenne ich sie alle vier. […] Möglichkeit C, dafür sollten Sie als Bayer kennen, den Herrn A4. I… seines Zeichens Brunnenbauer. Er hat bereits vor einem halben Jahrhundert als Prophezeiung mitgeteilt den schönen Satz, den ich wirklich liebe 'Wenn die Lumperei auffliegt, dann werden die Soldaten und Menschen zusammengehen und dann wird jeder Amtsinhaber am nächsten Laternenpfahl oder Fensterkreuz baumeln.' Es ist also eine Prophezeiung der Lynchjustiz, die ich mir sehr, sehr gut vorstellen kann. Ich kann Sie beruhigen, ich selber drohe nicht, ich bin überzeugter Pazifist, aber ich kenne zu Hauf Menschen die derart die Schnauze voll haben, die werden Ihnen derart den Popo versohlen, ja freue ich mich drauf, schaue gerne zu, aber ich selber werde bestimmt nicht irgendwelche Verbrechen begehen. […] Ich könnte mir vorstellen, dass sie sich bereits selber gerichtet haben. Weil so granatenmäßig schwachsinnig, wie sie sich bewiesen haben, waren sie garantiert zu blöd die Todesspritze zu nehmen, die sich ja interessanter Weise Impfung nennt. […] Sie Herr H4. P…, die sie sich, der sie sich ja Gerichtsvollzieher nennen und meinen, unseren Sohn erpressen zu müssen, völlig illegal, sie sind nach meiner Überzeugung ein abgrundtief dreckiger Abschaum unserer Gesellschaft. Sie sind der Inbegriff an Menschenverachtung, an Menschenfeindlichkeit. Sie verleugnen jegliche Eigenverantwortung und zur Erinnerung nach Menschenrecht trägt jeder Mensch die Verantwortung für sein Denken, für seine Schlussfolgerung, für sein Handeln. Ich übernehme die Verantwortung für meine Worte, für meine Schriften. Sie haben das nicht gemacht. Sie entbehren jeglicher Moral, jegliche Ethik und jegliche Empathie ja und deswegen verschwinden Sie jetzt von diesem irdischen Kino. […] sie sind einfach krank im Kopf.“ 169 Die Größe des Personenkreises, dem die Aussagen des Angeklagten auf dessen öffentlich zugänglichen „T “-Kanal bekannt wurden, war für diesen dabei nicht mehr kontrollierbar, was dieser auch wusste. Der „T “-Kanal und die dort veröffentlichten Beiträge des Angeklagten waren auf eine möglichst große Verbreitung angelegt und von diesem auch so gewollt. Die Aussagen waren auch geeignet, bei einer nicht unerheblichen Personenanzahl der Bevölkerung der Bundesrepublik eine Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit hervorzurufen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. 170 Der Geschädigte P… und sein Dienstvorgesetzter sowie die Geschädigte R‘inAG F… stellten form- und fristgerecht Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände. V. Richter, Polizeibeamte, Rektor 171 Am 09.07.2021 veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ einen Audiobeitrag unter dem Titel: „Akustischer Denkanstupser #59, Die Jagd beginnt – Kinderschänder, die sich 'Richter', 'Polizisten' oder 'Rektoren' nennen“. 172 In diesem Beitrag beleidigte der Angeklagte die Geschädigten RiAG M. H…, Ri‘inAG Isabelle P…, R. H…, KOKin S. M… und KK E. S…, um seine Missachtung auszudrücken. Ferner billigte er die Tötung der beiden vorgenannten Polizeibeamte durch Erschießung und äußerte konkret: „[…] Diese S. , die sich Polizisten nennen, befinden sich völkerrechtlich illegal auf deutschem Boden. Sie haben keinerlei Rechte. Sie dürfen augenblicklich von einem Mitglied des US-Militär standesrechtlich erschossen werden und sie dürfen völkerrechtlich genauso von jedem Deutschen, dem Gefahr droht, erschossen werden. […] Und dieser beschissene, kleine Firmenangestellte der Firma A2. M6., der sich selber Richter nennt, dieser M. Hausladen, der entwirft einfach mal ein dreieinhalbseitiges Pamphlet komplette Phantasie, wo er rumfaselt, von Antisemitismus gegenüber meiner Familie und mir, die schon immer gesagt haben, dass gottesgläubige Juden unsere Brüder und Schwestern sind, der das mannigfaltig veröffentlicht hat. […] Und dieses Arschloch, M. H…, der sich selber Richter nennt, von der Firma A2. M6., der erstellt ein dreieinhalbseitiges Pamphlet, was zur Folge hat, dass zwanzig S. der Constellis vollends illegal meine Familie terrorisieren, alles hier klauen, meine Erwerbsgrundlage klauen, das ganze Haus auf den Kopf stellen und meine Kinder traumatisieren. Wie ist sowas möglich? Ganz einfach: Dieses Arschloch M. H… ist ein Kinderschänder. Er misshandelt Kinder, er misshandelt unsere Kinder. Er begeht Verbrechen an den wunderbarsten Geschöpfen unseres Herrgotts. Und natürlich ist dieser M. Hausladen ein Kinderschänder, der perfekt erpressbar ist. Ja da gibt‘s am gleichen Ort in der Firma A2. M6. auch eine Richterin P…, die genauso erpressbar ist, die einfach mal bewirkt, dass uns tausende Euro geklaut werden. Natürlich ist auch die erpressbar, weil sonst macht jemand nicht so einen Unfug, der derart leicht auffliegt. Ja dann gibt's beispielsweise an dem Gymnasium ... einen Rektor mit Namen R. H…, der einfach einmal tausend Kinder misshandelt. […] Und dieser R. H…, der sich Rektor nennt von einem Gymnasium, der sicherlich nicht nur der Korruption schuldig, der ist so erpressbar, weil er Dreck am Stecken hat in der Misshandlung von unseren Kindern. Ja und dann geht der kleine J. halt zu der sogenannten Dienststelle der Constellis in O. sagt: 'Liebe Leute, ich melde euch ein Verbrechen, Hier werden tausende Kinder misshandelt. Ich erwarte von euch, dass ihr auf der Stelle Einhalt gebietet.' Und was macht die Dienststelle? Die gesamte Dienststelle weigert sich, unsere Kinder zu beschützen. Sie weigert sich, diesen R. H… zu stoppen. Sie lässt ihn weiterwirken. Natürlich, die stecken auch alle bis zur Halskrause drin in dem Sumpf aus Pädokriminalität, aus Kindesmisshandlung. Gucken wir mal weiter, da gibt's eine weitere Constellis Dienststelle von diesen illegalen S. n auf deutschem Boden. Und da gibt's einen E. S…. Ja der macht zusammen mit zwanzig irren Psychopathen einen Raubzug, einen bewaffneten Raubzug bei uns, in unserem Haus, bei meiner Familie. Der klaut einfach alles von mir. Ja natürlich, die sind alle erpressbar. Die stecken drin Kinderhandel, in Drogenhandel, in Waffenhandel, in Pädokriminalität. Es sind erpressbare Kinderschänder. Der Name war E. S…. Dann gibt's auch die Frau M…, ebenfalls von der Constellis, auch wiederum Fürstenfeldbruck. Diese Frau M… kommt mit 20 irren Psychopathen, einige davon vom sogenannten Verfassungsschutz – ist übrigens auch eine Firma – und die haben noch nicht einmal mehr eine Unterschrift auf ihrem scheiß Papier. Die zerdeppern hier die Terrassentür für 1.000,00 € Schaden. Sie terrorisieren meine Familie, sie klauen uns alles, was zu finden ist, sie reißen unsere gültige Fahne vom Fahnenmast. Wie ist das möglich? Sie alle sind erpressbar. Es sind Kinderschänder, es sind Pädokriminelle. Die sind nicht nur korrupt. Über Korruption kann man einen Menschen nicht derart steuern. Die stecken bis zu den Haarspitzen drin in einem Sumpf aus satanisch rituellem Kindesmissbrauch. Sie sind selber beteiligt, sie werden erpresst. […] Also ihr Lieben, es wird Zeit, dem Einhalt zu gebieten. Die Jagd ist eröffnet. Ab jetzt stellen wir sie auf die Bühne. Nennt Namen, ihr braucht keine Angst haben. Es gibt keine Beamtenbeleidigung, weil es gibt keine Beamten. Wenn sich jemand an unseren Kindern vergeht, dann gehört der exponiert. Wenn wir ihn nicht exponieren, dann dulden wir Missbrauch an unseren Kindern. Ich werde das niemals zulassen und da ist es mir völlig egal, welche Konsequenzen ich erfahre. Ich lass mich nicht mehr versklaven. […]“ 173 Hierdurch wollte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den vorbenannten Geschädigten ausdrücken. 174 Strafanträge wurden von den Geschädigten H5. sowie von Ri‘inAG P…, KOKin M…, KK S… und deren Dienstvorgesetzten form- und fristgerecht gestellt. Für den Geschädigten RiAG H… stellte die Dienstvorgesetzte form- und fristgerecht Strafantrag. VI. Abbildung AH s nebst Hakenkreuzarmbinde 175 Am 27.07.2021 gegen 18.16 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem öffentlich zugänglichen „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ ein Lichtbild, auf welchem die Person AH in Uniform und mit Hakenkreuz-Armbinde zu sehen war. Darunter befand sich ein weiteres Bild, welches vier männliche Personen mutmaßlich jüdischer Herkunft zeigte. Neben diesen war jeweils ein Judenstern abgebildet sowie verschiedene Zitate dieser Personen in englischer Sprache, die eine Verstrickung dieser jüdischen Personen in Sklavenhandel und Sklavenhaltung thematisierten. 176 Hierbei wusste der Angeklagte, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein Kennzeichen einer der in den § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Organisation handelte und nahm zumindest billigend in Kauf, dass er dieses verbotene Kennzeichen durch Veröffentlichung auf seinem „T “-Kanal einem für ihn nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich machte. Der „T “-Kanal des Angeklagten wies zu diesem Zeitpunkt, wie der Angeklagte wusste, 46.374 Abonnenten auf. VII. KHK R… 177 Am 08.09.2021 gegen 00.37 Uhr veröffentlichte der Angeklagte, vermutlich erneut von seiner Wohnanschrift aus, auf seinem „T “-Kanal „(Denkanstöße) Menschenreise in die Neue Welt“ einen Audiobeitrag mit dem Titel: „Der nächste Suizid mit Ansage“ 178 In dieser Aufnahme wandte sich der Angeklagte ausdrücklich an den Geschädigten KHK R… und beleidi

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