OLG München, Endurteil v. 08.10.2024 – 5 U 7149/22 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Endurteil v. 08.10.2024 – 5 U 7149/22 e Download Drucken Titel: Abgrenzung von Verbraucherdarlehen und Unternehmerdarlehen bei Finanzierung selbständiger Tätigkeit Normenketten: BGB § 14, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281, § 488 Abs. 1 S. 2, § 513 EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB § 13 (idF bis zum 12.6.2014) Leitsätze: 1. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB als Verbraucherhandeln anzusehen ist. In diesem Sinn ist die Verwaltung eigenen Vermögens grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, sondern als Verbrauchergeschäft einzuordnen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist die objektiv erkennbare Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich; die Darlegungs- und Beweislast für eine Zuordnung zum privaten Bereich trägt der Darlehensnehmer. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Darlehensrückzahlung, Vorfälligkeitsentschädigung, Unternehmerhandeln, Verbrauchereigenschaft, Kapitalanlage, Vertragszweck, Beweislast, Darlehensvertrag, Darlehensnehmer, Verbraucherdarlehen, Verbraucher, Unternehmer, Kommanditist Vorinstanz: LG Traunstein, Endurteil vom 29.11.2022 – 5 O 1136/21 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 10.03.2026 – XI ZR 132/24 Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29.11.2022, Az. 5 O 1136/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 700.000 festgesetzt. Entscheidungsgründe I. 1 Die Parteien streiten um Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Darlehensvertrag Nr. im Anschluss an eine gekündigte Geschäftsbeziehung, in deren Verlauf die Parteien durch mehrere Darlehens- und Kontokorrentverhältnisse verbunden waren. Bis zur Rücknahme seiner Widerklage im Termin vor dem Senat vom 17.09.2024 verfolgte der Beklagte widerklagend Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund behaupteter unwirksame Zinsvereinbarungen in den Kontokorrentverhältnissen sowie und dem Darlehen Nr. . 2 Die Klägerin ist ein Kreditinstitut und stand bis zum 06.12.2019 mit dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Inhaber der Firma . in Geschäftsbeziehungen. Die Firma des Beklagten wurde am 22.12.2015 im Handelsregister eingetragen und 2017 aufgelöst. Diese ging hervor aus der am 10.08.2005 in das Handelsregister eingetragenen Firma, deren Kommanditist sowie Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementär – der Beklagte war. Die Fa. ist wiederum durch formwechselnde Umwandlung der Firma entstanden. Auch mit den Vorgängerfirmen des Beklagten stand die Klägerin in Geschäftsbeziehungen. Der Beklagte hat mit Unternehmenskaufvertrag vom 21.07.2005 (auszugsweise vorgelegt als Anlage B 20) den Geschäftsanteil zu 25.000 EUR am Stammkapital der und die Kommanditbeteiligung zu EUR 75.000 bei der von dem vormaligen Kommanditisten und Geschäftsführer der Herrn, gekauft und übernommen, nachdem Herr die Firma nicht weiterführen wollte und einen Nachfolger suchte. Seit seinem Eintritt als Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter in die am 10.08.2005 stellte die Tätigkeit für dieses Unternehmen und das Folgeunternehmen den Mittelpunkt des hauptberuflichen Engagements des Beklagten dar. Der Beklagte führte bereits vor der Übernahme der und parallel zu dieser Geschäftstätigkeit eine Spedition, ebenfalls als . Er wählte die Rechtsform der übernommenen Firma bewusst aus steuerlichen Gründen, um Gewinn- und Verlustanteile zwischen den selbständigen Firmen bzw. seinen Firmenanteilen verrechnen zu können. Der Konzern stand unter seiner Leitung. 3 Das Darlehensverhältnis Nr. wurde mit Vertrag vom 25.01.2013 zwischen den Parteien geschlossen, bezeichnet als „Darlehen mit anfänglichem Festzins an juristische Personen oder für bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Zwecke“ (Anlage K 1). Es wurde ein unveränderlicher Zinssatz in Höhe von 4,7% bis zum 30.09.2022 vereinbart sowie das Geschäftskonto der damaligen als Bezugskonto festgelegt. Unter Ziffer 2 „Besondere Vereinbarungen“ heißt es wie folgt: „Mit diesem Darlehen erfolgt die Komplettrückführung des bestehenden -Darlehens im- WachstumNr. (dzt. Inanspruchnahme EUR). Mit der verbleibenden Darlehensrestsumme werden für die Jahre 2013 und 2014 Zug-um-Zug die Tilgungsleistungen für -Darlehen im -Nr. über insgesamt EUR (halbjährlich EUR 15.500,00) erbracht.“ 4 Den Darlehensvertrag Nr. hatten die Parteien als zweckgebundenes -Darlehen am 21.07.2005 in Höhe von EUR geschlossen (Anlage B 15), der Darlehensvertrag Nr. wurde ebenfalls als zweckgebundenes Darlehen der .-Förderbank in Höhe von EUR am 21.07.2005 vereinbart (Anlage B 16). Beide Darlehen dienten dem Erwerb des Unternehmens (Kaufpreis in Höhe von ca. EUR) durch den Beklagten. Die Firma befand sich seit 2010 in einer wirtschaftlichen Krise und wurde ab dieser Zeit bis zum Ende der Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2019 von der Sanierungsabteilung der Klägerin betreut. Dies galt ab der Umfirmierung im Jahr 2015 auch für die Einzelfirma des Beklagten. Mit Schreiben vom 06.12.2019 hat die Klägerin das Darlehen und die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten mit sofortiger Wirkung wegen bestehender Rückstände und ungenehmigter Kontoüberziehungen des Privatgirokontos gekündigt und auf den Rechnungsabschlusscharakter des Schreibens hingewiesen (Anlage K 7 und Anlage B 18). Vom Beklagten forderte die Klägerin zunächst die Rückzahlung des gesamten offenen Betrags in Höhe von EUR nebst Kosten und Zinsen. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch verringerte sich um EUR durch einen Freihandverkauf des Betriebsanwesens in,, auf den von der Klägerin behaupteten Betrag in Höhe von EUR . Zusätzlich macht die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatzforderung in Höhe von EUR geltend (Anlage K 10). 5 Erstinstanzlich hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen, der streitgegenständliche Darlehensvertrag Nr. sei kein Verbraucherdarlehensvertrag, die vom Beklagten gerügten Formerfordernisse bestünden nicht; die Abrechnung sei zutreffend erfolgt; ein Saldoanerkenntnis des Beklagten liege vor. Die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens belaufe sich auf noch EUR . Zusätzlich stehe der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu, der sich auf EUR belaufe (Aufstellung Anlage K 10). Die – Darlehen aus dem Jahr 2005 wie auch das streitgegenständliche Darlehen aus dem Jahr 2013 zur Rückführung der -Darlehen habe der Beklagte in seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer abgeschlossen. 6 Der Beklagte hat erstinstanzlich im wesentlichen behauptet, die Klageforderung sei unschlüssig. Bei dem Kreditvertrag vom 20.02.2013, Nr., handele es sich um einen Verbrauchervertrag, den der Beklagte privat abgeschlossen habe, um das Unternehmen zu erwerben und nicht, um es zu führen. Der Vertrag weise verschiedene Formmängel auf, weshalb von Beginn des Kreditverhältnisses die Zinsen zu hoch und über dem gesetzlichen Zinssatz berechnet worden seien; Zinsen und Kosten seien falsch verbucht worden und die Verrechnung fehlerhaft erfolgt. Da der Beklagte als Verbraucher gehandelt habe, stehe der Klägerin die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. 7 Im übrigen wird auf die Feststellungen des Landgerichts, auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge, gemäß § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. 8 Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die damals noch bestehende Widerklage des Beklagten abgewiesen. Der Klägerin stehe der eingeklagte Zahlungsanspruch aus dem Darlehen Nr. zu und sei von dieser schlüssig und plausibel dargelegt worden. Es handele sich auch nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung der beiden -Darlehen aus 2005 im Jahr 2013 kein Existenzgründer mehr gewesen sei. 9 Gegen das ihm am 29.11.2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2022 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung am 28.02.2023 begründet. Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und verfolgt seine mit dem angefochtenen Urteil abgewiesenen Ansprüche und seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das landgerichtliche Urteil enthalte unzutreffende tatbestandliche Feststellungen. Insbesondere sei es im Rahmen der Firmenhistorie und der streitgegenständlichen Kontokorrent- und Darlehensverhältnisse nicht zu jeweils neuen Vertragsabschlüssen gekommen, sondern die Verträge seien jeweils (vom Beklagten) übernommen worden. Bei dem Darlehensvertrag Nr. handele es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, da dieser eben nicht für das unternehmerische Handeln des Betriebs und eine Existenzgründung bestimmt gewesen sei, sondern um die Anteile an der Gesellschaft zu erwerben und zu halten. Der Vertrag sei dem Bereich der Vermögensverwaltung bzw. Kapitalanlage und nicht der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen, denn er habe nicht der planmäßigen und auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit des Beklagten gedient. Dem Vertrag fehlten die Pflichtangaben aus Art. 247, § 6 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. Art. 247, § 3 Abs. 1 EGBGB. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht zutreffend berechnet und schlüssig dargestellt. 10 Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren nach Rücknahme der Widerklage im Termin vom 17.09.2024, unter Abänderung des Urteils des LG Traunstein vom 29.11.2022, Az. 5 O 1136/21, die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 12 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der Beklagte habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder als Verbraucher noch als Existenzgründer i.S.d. § 513 BGB abgeschlossen, sondern zum Zweck seiner unternehmerischen Tätigkeit als Konzernleiter. 13 Der Senat hat in der Terminsverfügung vom 25.07.2024 Hinweise erteilt. 14 Ergänzend wird auf das Ersturteil, die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2024 sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 15 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Rücknahme der Widerklage in der mündlichen Verhandlung war nur noch über die Klageforderung zu entscheiden. Das Landgericht hat der Klage zurecht stattgegeben. A. 16 Die Klägerin hat gemäß § 488 Abs. 1 S.2 BGB gegen den Beklagten einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch bezüglich des Darlehensvertrags Nr. in der streitgegenständlichen Höhe. Auch der Anspruch auf Ersatz der Vorfälligkeitsentschädigung besteht gem. § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 BGB. 17 1. Die Parteien haben den Darlehensvertrag Nr. am 25.01.2013 als Tilgungsdarlehen über einen Betrag in Höhe von EUR zu einem festen Zinssatz von 4,7% mit einer Zinsbindungsphase bis zum 30.09.2022 geschlossen (Anlage K 1). Die Klägerin hat den Stand der Darlehensforderung zum Zeitpunkt 31.12.2019 in Höhe von EUR durch Vorlage der Kontoauszüge für die Jahre 2013 bis 2019 (Anlagenkonvolut K 2) ausreichend substantiiert. Sie hat weiter durch Vorlage der Forderungsberechnung für das streitgegenständliche Darlehenskonto bis zum 18.03.2021 die Berechnung der konkreten Klageforderung in Höhe von EUR unter Berücksichtigung des Erlöses aus der Sicherheitenverwertung vom 15.02.2021 konkret vorgenommen (Anlage K 8). Darüber hinaus hat die Klägerin die vereinbarten Tilgungsaussetzungen mit dem Beklagten vom 23.03.2016 (Anlage K 3) und vom 22.11.2017 (Anlage K 4) plausibel und unangegriffen vorgetragen und den Umstand, dass sich der Beklagte seit Oktober 2019 mit der Darlehensrückzahlung im Rückstand befand. Die verzugsbegründende Mahnung der Klägerin datiert vom 30.10.2019 (Anlage K 6). Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin war durch die berechtigte und auf Zahlungsverzug des Beklagten gestützte Kündigung vom 06.12.2019 (Anlage K 7) fällig gem. § 488 Abs. 3 S. 1 BGB. 18 2.
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