VG Augsburg, Urteil v. 26.02.2024 – Au 9 K 23.31087 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 26.02.2024 – Au 9 K 23.31087 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Klage auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots hinsichtlich Irak Normenketten: AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c S. 2, S. 3 EMRK Art. 3 Leitsatz: Für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kommt es auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten dann nicht an, wenn diese - wegen der insbes. bei Vorliegen einer PTBS bzw. schwergradigen depressiven Episode - im Herkunftsland wegen zu erwartenden Retraumatisierung auf Grund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht erfolgversprechend sind. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Irak, teilweise Klagerücknahme, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ausgesundheitlichen Gründen (bejaht), fachärztlich nachgewiesene psychische Erkrankung, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Anforderungen an ärztliche Atteste, Asylklageverfahren, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, konkrete Gefahr, Leib, Leben, Gesundheit, humanitären Bedingungen, Gesundheitszustand, psychische Erkrankung, Ärztattest, nationales Abshiebungsverbot Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamts für ... vom 8. November 2023 (Gz.: ...) in Nrn. 2 bis 4 aufgehoben. III. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage zuletzt die Feststellung eines nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots bzw. inlandsbezogenen Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iraks. 2 Der am ... in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischem Glauben. 3 Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 24. September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 22. November 2022 Asylantrag stellte. 4 Nach Aktenlage hat der Kläger bereits in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 5 Gegenüber dem Bundesamt teilte Griechenland mit, dass das Verfahren des Klägers zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz am 7. Juni 2022 erfolglos abgeschlossen worden sei. 6 Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 9. August 2023. Der Kläger trug hierbei u.a. vor, dass er den Irak am 7. Oktober 2018 verlassen habe. Er habe sich zunächst mit seiner Familie in der Türkei aufgehalten. In der Türkei sei die Familie bis zum 24. Oktober 2018 verblieben. Danach sei die Weiterreise nach Griechenland erfolgt. In Griechenland habe er sich etwa für die Dauer von vier Jahren aufgehalten. Die Einreise nach Deutschland sei mit dem Zug erfolgt. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Die Weiterreise nach Deutschland sei erfolgt, weil er befürchtet habe, nach Ablehnung seines Asylantrags in Griechenland in den Irak abgeschoben zu werden. Bei seiner Anhörung trug der Kläger vor, dass er in der Bundesrepublik Deutschland dieselben Fluchtgründe geltend mache wie in Griechenland. Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung gefertigte Niederschrift des Bundesamts Bezug genommen. 7 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2023 (Gz.: ...) wurde der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids 1). Nummer 2 des Bescheids stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Nr. 3 des Bescheids wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nummer 4 ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 8 Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig sei, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Ein Asylantrag sei unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren sei nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt seien, folglich zugunsten des Klägers Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe dem Bundesamt keine neuen Beweismittel vorgelegt, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens geboten hätten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Nach dem Sachvortrag des Klägers drohe diesem keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Auch unter nochmaliger Berücksichtigung der bereits vorgebrachten Gründe sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, eine andere Entscheidung als im griechischen Asylverfahren zu begründen. Dem Kläger drohe auch keine Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltspflichten. Auch die Verletzungen anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Die Abschiebungsandrohung sei gem. § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. 9 Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 8. November 2023 wird ergänzend verwiesen. 10 Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 10. November 2023 bekanntgegeben. 11 Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 17. November 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zuletzt beantragt, 12 Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 8. November 2023 (Gz.: ...) wird in den Nrn. 2 bis 4 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. hilfsweise ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iraks festzustellen. 13 In Bezug auf die ebenfalls zunächst mit der Klage angegriffene Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids – Ablehnung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig – wurde die zunächst erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 14 Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, dass der Kläger schwer traumatisiert sei. Bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland sei das Boot gesunken und seine Ehefrau und seine Kinder seien ertrunken. Lediglich der Kläger und eine weitere Person hätten das Unglück überlebt. Der Kläger benötige dringend fachärztliche Behandlung, welche im Irak nicht möglich sei. 15 Ergänzend wurde mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 vorgetragen, dass sich der Kläger wegen einer schweren depressiven Episode sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befinde. Ein Entlasstermin sei derzeit noch nicht absehbar. Die Behandlung müsse dringend kontinuierlich durchgeführt werden. Eine Unterbrechung der psychiatrisch-medikamentösen Behandlung sowie eine möglicherweise nicht adäquate Behandlung im Irak wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers mit erneuten Suizidgedanken verursachen. Bei einer Abschiebung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger einen akut psychischen Zusammenbruch mit einem Suizidversuch erleide. Auch wenn im Irak die Erkrankung des Klägers grundsätzlich behandelt werden könnte, sei eine solche Behandlung dem Kläger in finanzieller Hinsicht nicht möglich. Hinzu komme, dass der Kläger im Irak nur noch weitschichtig Verwandte habe. Seine Eltern und zwei seiner Brüder seien bereits verstorben. Ein weiterer Bruder lebe in .... Es wird Bezug genommen auf die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der Bezirkskliniken ... vom 15. Dezember 2023. 16 Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 wurde dem Gericht der vorläufige Arztbrief des Bezirkskrankenhauses ... vom 30. Januar 2024, ein aktueller Medikamentenplan, drei Überweisungsscheine, eine Terminbestätigung bei der Psychotherapeutin sowie eine Terminbestätigung des Ärztehauses ... vorgelegt. Der Kläger habe neben seinen psychischen Erkrankungen auch körperliche Erkrankungen wie beispielsweise Nierenprobleme. Eine Nierenarterienstenose sei geplant. Eine Behandlung des Klägers sei im Irak nicht möglich. Auch wäre der Kläger jedenfalls in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage, für seine ärztliche Behandlung aufzukommen. Auf die mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird ergänzend verwiesen. 17 Ein vom Kläger zunächst gestellter Antrag vorläufigen Rechtschutzes blieb mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. November 2023 ohne Erfolg (Az.: Au 9 S 23.31088). Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen. 18 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Dezember 2023 (Az. Au 9 S 23.31193) wurde der vorbezeichnete Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. November 2023 nach Vorlage qualifizierter ärztlicher Atteste dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 8. November 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet wurde. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen. 19 Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 21. November 2023 entgegengetreten und beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung Bezug genommen. 22 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. November 2023 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 23 Am 26. Februar 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 form- und fristgerecht geladen worden. 26 1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2024 teilweise zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach teilweiser Klagerücknahme verbliebener Gegenstand des Verfahrens ist damit nurmehr der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. hilfsweise auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage von Art. 5 Halbs. 1 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.