AG Nürnberg, Beschluss v. 23.02.2024 – 58 Gs 1607/24 112 Js 10076/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Beschluss v. 23.02.2024 – 58 Gs 1607/24 112 Js 10076/23 Download Drucken Titel: Anfangsverdacht, Unterschlagung, Durchsuchung, Mitnahme zur Durchsicht, Eigentumsverhältnisse, Verhältnismäßigkeit, Ermittlungsmaßnahme Schlagworte: Anfangsverdacht, Unterschlagung, Durchsuchung, Mitnahme zur Durchsicht, Eigentumsverhältnisse, Verhältnismäßigkeit, Ermittlungsmaßnahme Rechtsmittelinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 23.04.2024 – 16 Qs 12/24 BVerfG vom 29.04.2025 – 1 BvR 1368/24 Tenor Die auf Anordnung des Kommissariats ... am 19.12.2023 bewirkte vorläufige Mitnahme zur Durchsicht der folgenden Gegenstände wird gemäß § 110 Abs. 4, § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. - Ipad () inkl. Hülle und Tastatur (Verzeichnis lfd. Nr. 1.1.1) - Serversicherung Partition C und D () (Verzeichnis lfd. Nr. 1.1.2) - Rechner C4, PDF-Sicherung Paxlovid PZNs, Übersichtsscreenshots (Verzeichnis lfd. Nr. 1.1.3) - Notebook HP () inkl. Netzteil (Verzeichnis lfd. Nr. 1) - Laptop Lenovo Idea Pad () inkl. Netzteil (Verzeichnis lfd. Nr. 2) - Macbook () inkl. Netzteil (Verzeichnis lfd. Nr. 3) - Lenovo Thinkpad () (Verzeichnis lfd. Nr. 4) - USB-Stick, schwarzrot, 64 GB () (Verzeichnis lfd. Nr. 5) - USB-Stick, blau, () (Verzeichnis lfd. Nr. 6) - USB-Stick, blau () (Verzeichnis lfd. Nr. 7) - IPhone 14 (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.1) - Iphone 11 pro (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.2) - IPad 8 (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.3) - IPhone 6s (Verzeichnis lfd. Nr. 3.1.4) Gründe I. 1 Die Beschuldigte ist des folgenden Sachverhalts verdächtig: 2 Die Beschuldigte ist Inhaberin der unter „S .“ und „S„ firmierenden Apotheken in ... und M., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA . 3 In den ersten beiden Kalenderwochen des Jahres 2023 bestellte und erhielt die Beschuldigte für die S Apotheke insgesamt mindestens 1.899 Therapieeinheiten und für die S -Apotheke insgesamt mindestens 2.056 Therapieeinheiten des Arzneimittels Paxlovid. 4 Dies stellt jeweils im Vergleich zu der bis dato registrierten Bestellhistorie der Apotheken und der generellen Nachfragesituation in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Zeitpunkt eine außergewöhnlich hohe Menge dar. 5 Paxlovid ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zentral beschafftes antivirales Arzneimittel zur gezielten Behandlung von COVID-19-Erkrankten. Das Arzneimittel wird vom BMG kostenfrei ausschließlich für den Zweck der Abgabe an Patienten im Geltungsbereich deutschen Rechts zur Verfügung gestellt. Eine Abgabe an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs deutschen Rechts sowie das Handeltreiben mit dem Arzneimittel ist verboten. Das Eigentum verleibt dabei beim BMG. Dies wusste die Beschuldigte. 6 Die Beschuldigte verkaufte zu einem noch unbekannten Zeitpunkt eine noch konkret zu ermittelnde Anzahl der Therapieeinheiten Paxlovid unter Missachtung der Vorgaben des BMG an bislang unbekannte Käufer. 7 Die Beschuldigte ist der Unterschlagung gemäß § 246 StGB verdächtig. II. 8 Für die Bestätigung der Mitnahme zur Durchsicht nach § 110 StPO reicht ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Absatz 2 StPO aus (ebenso zur Beschlagnahmebestätigung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.08.1980, Aktenzeichen: 6 Ws 254/80; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.