LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.03.2024 – 18 KLs 505 Js 1651/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.03.2024 – 18 KLs 505 Js 1651/21 Download Drucken Titel: (Einzieh
). Ab Auflösung, aber vor Beendigung, befindet sich die Gesellschaft im Liquidationsstadium. Erst die Beendigung der Gesellschaft führt zum Wegfall ihrer Existenz als Rechtspersönlichkeit (MüKoGmbHG/Berner, 4. Aufl. 2022,
§ 60Rn. 11 und 12). Mit Verwirklichung des Auflösungstatbestands tritt die Gmb
H ins Liquidationsstadium ein, besteht als solche aber unverändert fort, lediglich ihr „werbender“ Zweck wandelt sich zum Abwicklungszweck (vg. Altmeppen, 11. Aufl. 2023,
§ 60Rn.
6). Das Insolvenzverfahren endet durch Beschluss des Gerichts nach Vollzug der Schlussverteilung der Masse (§ 200 Abs. 1 InsO) oder rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 217 ff., 258 InsO). Ist das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt und ist die Gesellschaft vermögenslos, hat das Gericht die Gesellschaft nach § 394 FamFG zu löschen. Sie ist dann vollbeendet (vgl. MHLS/Knaier, 4. Aufl. 2023,
§ 60Rn.
212). 6
- bb)Die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen eines Angeklagten steht einer Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten selbst nicht entgegen, weil es sich bei dem dem Staat zustehenden Einziehungsanspruch um eine strafrechtliche Forderung eigener Art handelt, die entsprechend ihrer „quasi-bereicherungsrechtlichen Rechtsnatur“ mit dem Erlangen durch den Betroffenen (originär) entsteht und zugleich fällig wird. Mit der Wertersatzeinziehungsanordnung nach § 73c Satz 1 StGB wird der Zahlungsanspruch des Staates gegen den Betroffenen tituliert. Die Einziehung ist mithin ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass der Insolvenzverwalter, auf welchen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), am Strafverfahren zu beteiligen und die Einziehungsanordnung gegen ihn als Partei kraft Amtes zu richten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18). 7
- cc)Die unter II. 1.
- b)
- bb)für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Angeklagten dargelegte Rechtslage ist auf die Konstellation zu übertragen, dass über das Vermögen einer juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wird, gegen die auf der Basis des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Einziehung zu richten wäre. Solange nicht das Stadium ihrer Vollbeendigung eingetreten und sie lediglich nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs.
aufgelöst ist, ist sie – und nicht der Insolvenzverwalter – gemäß § 424 Abs. 1 StPO am Verfahren zu beteiligen. Weil erst mit der Wertersatzeinziehungsanordnung nach § 73c Satz 1 StGB der Zahlungsanspruch des Staates gegen die juristische Person tituliert wird, bedarf es an dieser Stelle auch nicht der Beantwortung der Frage, ob der Staat als Insolvenzgläubiger oder als anderer Gläubiger, etwa als Neugläubiger, mit den entsprechenden insolvenzrechtlichen Folgen zu behandeln ist. 8
- Nach den obigen Vorgaben war die ... GmbH an dem Strafverfahren zu beteiligen, soweit dieses die Einziehung betrifft. Die Anordnung der Einziehung hätte sich gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gegen sie zu richten, weil der Angeklagte als Geschäftsführer für sie gehandelt hätte (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die ersparten Gesamtsozialversicherungsbeiträge wären gemäß den §§ 73 Abs. 1, 73 c Satz 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bei ihr einzuziehen. Die Anwendung des 73 c Satz 1 ergibt sich daraus, dass sich ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile bereits mit ihrer Inanspruchnahme verbrauchen (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 – 1 StR 36/17).