FG München, Urteil v. 25.01.2024 – 14 K 1270/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 25.01.2024 – 14 K 1270/22 Download Drucken Titel: Reichweite einer Verwendungserlaubnis und einer Sondervergällungsmittelzulassung Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf ein bei der beklagten Behörde anhängiges Billigkeitsverfahren Normenketten: AlkStG § 28 Abs. 3 S. 1 AlkStG § 27 Abs. 1 Nr. 3 AlkStV § 54 Abs. 1 AlkStV § 54 Abs. 2 RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. b FGO § 74 Leitsätze: 1. Die Erlaubnis zum Bezug vergällten Alkohols zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, umfasst auch die Herstellung eines zur Reinigung der Abfüllanlage verwendeten Desinfektionsmittels. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Verwendung eines erlaubnisgemäß hergestellten Handdesinfektionsmittels zur Reinigung der Abfüllanlage ist nicht zweckwidrig. (redaktioneller Leitsatz) 3. Hat die beklagte Behörde gegenüber dem FG angekündigt, die Bearbeitung des Billigkeitsantrags zurückzustellen, bis die im Klageverfahren streitige Rechtsfrage abschließend geklärt sei, ist es bei Abwägung der prozessökonomischen Gesichtspunkte und der Interessen der Beteiligten weder sinnvoll noch geboten, das Klageverfahren auszusetzen und den Abschluss des zurückgestellten Billigkeitsverfahrens abzuwarten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Reichweite einer Verwendungserlaubnis und einer Sondervergällungsmittelzulassung, Verwendungserlaubnis, Erlaubnis, Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Alkohol, Ethanol, Vergällungsmittel, Ware, Zulassung, Bioziprodukt Tenor 1. Der Steuerbescheid vom 22. Dezember 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2022 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand I. 1 Die Klägerin ist ein Kosmetikhersteller. Pandemiebedingt sollten 2020 u.a. auch Desinfektionsmittel unter Verwendung von Ethanol hergestellt werden. 2 Entsprechend ihrem Antrag vom 31. März 2020, in dessen beigefügter Betriebserklärung als Verwendungszweck die Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, angegeben war, wurde der Klägerin am 1. April 2020 die Erlaubnis (Erlaubnisschein Nr. RVv 5/2020) zum Bezug von vergälltem Alkohol zur steuerfreien Verwendung zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, erteilt. Als Vergällungsmittel wurde 5,2 kg Triethylcitrat auf 100 Liter reinen Alkohol zugelassen. Die Erlaubnis enthielt die Maßgabe, dass der so vergällte Alkohol nur zur Herstellung eines Händedesinfektionsmittels verwendet werden dürfe. 3 Nachdem die Klägerin mit Lavendelöl vergällten Alkohol verwenden wollte, um Nagellackentferner und Händedesinfektionsmittel herzustellen, erhielt sie am 4. September 2020 eine geänderte Erlaubnis, mit der 0,35 kg Lavendelöl KBA auf 100 Liter reinen Alkohol (nur zur Herstellung von kosmetischen Mitteln und eines Händedesinfektionsmittels) als zusätzliches Vergällungsmittel zugelassen wurde. 4 Die Klägerin bezog unversteuertes Ethanol teilweise vergällt mit Lavendelöl KBA und teilweise vergällt mit Triethylcitrat. 5 Das mit Triethylcitrat vergällte Ethanol verwendete sie in 2020 zum großen Teil zur Herstellung von Desinfektionsmitteln durch Zugabe von Wasser im Mischungsverhältnis 80: 20. 6 Allerdings mischte sie in 2020 auch 1.620 l mit Triethylcitrat vergälltes Ethanol (entspricht einer Alkoholmenge von 1.475,07 lA) – ohne ein exaktes Mischungsverhältnis zu beachten – mit destilliertem Wasser, um mit diesem Gemisch ihre Abfüllanlage zu desinfizieren. Auch hierbei handelte es sich um ein wirksames, zur Händedesinfektion sowie zur Flächendesinfektion geeignetes Biozidprodukt. Nach einer Spülung der Abfüllanlage mit Leitungswasser reinigte sie diese mit dem Gemisch aus ca. 70 – 80 % Alkohol und 20 – 30 % Wasser nach jedem Abfüllvorgang von Nagellackentferner oder sonstigen Produkten (nicht nach der Produktion von Desinfektionsmitteln). Wenn kein unvermischtes, mit Triethylcitrat vergälltes Ethanol verfügbar war, benutzte die Klägerin auch das ursprünglich zum Verkauf bestimmte, nach Rezeptur angemischte Desinfektionsmittel zur Desinfizierung der Abfüllanlage. 7 Die Klägerin dokumentierte die verwendeten Alkoholmengen unter Rückrechnung der Produkte aus ihren Verkaufsprozessen. 8 Erst am 8. Dezember 2021 erhielt die Klägerin die Erlaubnis zum Bezug von vergälltem Alkohol zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, und zu Heiz- und Reinigungszwecken. Als Vergällungsmittel war Trietylhlcitrat zur Herstellung eines Händedesinfektionsmittels und zu Reinigungszwecken zugelassen. Weitere Aufzeichnungspflichten oder Auflagen waren nicht vorgesehen. 9 Aufgrund einer am 14. Dezember 2021 durchgeführten Steueraufsichtsmaßnahme bei der Klägerin stellte der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA –) fest, dass die Klägerin Ethanol zur Reinigung verwendet habe, und setzte ausgehend von 1.475,07 lA mit Bescheid vom 22. Dezember 2021 für 2020 Alkoholsteuer i.H.v. 19.220,16 EUR fest, da nach seiner Auffassung die Erlaubnis diesen Verwendungszweck nicht umfasste. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2022 wurde der dagegen eingelegte Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Über den von der Klägerin außerdem gestellten Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme entschied das HZA in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich nicht. 11 Die Klägerin macht mit ihrer Klage zuletzt im Wesentlichen geltend, ihr sei erlaubt gewesen, den vergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln zu benutzen. Was sie nach der Herstellung des Desinfektionsmittels hiermit mache, sei durch das HZA nicht mehr zu überwachen. Gerade in der Corona-Pandemie seien Händedesinfektionsmittel nicht nur zur Desinfektion der Hände, sondern auch für Flächen und anderweitige Desinfektionen eingesetzt worden. 12 Da ein Genuss des Alkohols außerdem faktisch ausgeschlossen sei, erfordere der Zweck der Alkoholsteuer keine Besteuerung. Anders als bei einer erlaubniswidrigen Lagerung könne der zur Reinigung verbrauchte Alkohol nicht mehr in eine Ware fließen bzw. zu einer solchen verarbeitet werden, so dass es einer Erlaubnis zur Sicherstellung der Besteuerung nicht bedürfe. 13 Im Übrigen hätte sie, wenn das HZA sie ausreichend beraten und hinsichtlich des Erlaubnisprozesses unterwiesen hätte, die nach Auffassung des HZA erforderliche Erlaubnis auch zu Reinigungszwecken von Anfang an beantragt. 14 Die Klägerin beantragt, den Steuerbescheid vom 22. Dezember 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2022 aufzuheben. 15 Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Es macht im Wesentlichen geltend, die Steuer sei deswegen entstanden, da die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung, die Reinigungszwecke – mangels entsprechenden Antrags – nicht umfasse, verwendet wurden. Zwar habe sich die erteilte Erlaubnis nicht auf Desinfektionsmittel mit einem bestimmten Mischungsverhältnis bezogen. Sie habe aber nicht die Herstellung eines Desinfektionsmittels zur Maschinenreinigung umfasst, da die Vergällung mit dem Sondervergällungsmittel Triethylcitrat nach dem Wortlaut der Zulassung nur zur Herstellung eines Händedesinfektionsmittels zugelassen worden sei. Eine Zulassung von Triethylcitrat als Sondervergällungsmittel zur Herstellung eines Desinfektionsmittels, das zur Reinigung von Abfüllanlagen eingesetzt wird, sei nicht beantragt und damit – da dieser Verwendungszweck dem HZA nicht bekannt gewesen sei – auch nicht erteilt worden. 17 Der Einsatz des hergestellten Gemisches aus dem vergällten Alkohol und Wasser sei auch nicht im Rahmen der Herstellung von Händedesinfektionsmitteln erfolgt, sondern nur bei der Herstellung sonstiger Produkte. 18 Die Verwendung zu grundsätzlich begünstigten Zwecken reiche für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus, da die Erlaubnis konstitutive Wirkung habe. Die Angabe des Verwendungszwecks in einer Erlaubnis sei erforderlich, um eine effektive Steueraufsicht und Erhebung der Alkoholsteuer zu gewährleisten. Zur Beurteilung des steuerlichen Risikos und damit zur Durchführung einer sachgerechten Steueraufsicht sei es erforderlich, dass der Steueraufsichtsdienst alle Verwendungszwecke und -orte kenne. Im konkreten Fall bestünden hinsichtlich der Steueraufsicht erhebliche Unterschiede zwischen der Verwendung von Alkohol zur Herstellung eines Desinfektionsmittels und der Verwendung zu Reinigungszwecken. Da der Alkohol zu einem bestimmten und vorher festgelegten Anteil in den von der Klägerin hergestellten Produkten enthalten sei, könne anhand von Rechnungen und Lieferscheinen und den noch vor Ort gelagerten Mengen an Händedesinfektionsmitteln auch noch nachträglich überprüft werden, ob die Verwendungsaufzeichnungen schlüssig sind. Damit bestünde ein niedrigerer Überwachungsbedarf im Rahmen der Steueraufsicht. Bei der Verwendung von Alkohol zu Reinigungszwecken fließe der verwendete Alkohol dagegen nicht in ein Produkt ein, so dass schlüssige Verwendungsaufzeichnungen von entscheidender Bedeutung für eine ordnungsgemäße Steueraufsicht seien. Bei einer Beantragung aller Verwendungszwecke im Rahmen des Antrags zur steuerfreien Verwendung hätte die Möglichkeit bestanden, Regelungen zu den Verwendungsaufzeichnungen zu treffen, um dadurch eine ordnungsgemäße Steueraufsicht sicherzustellen. 19 Außerdem sei der Bescheid nicht wegen einer Verletzung der Beratungspflicht rechtswidrig, denn es habe sich nicht aufgedrängt, dass die Klägerin den Alkohol zu weiteren begünstigten Zwecken verwendete, welche in der Betriebserklärung nicht genannt waren. 20 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2024, die eingereichten Schriftsätze und auf die vorgelegten Unterlagen und Akten verwiesen. Entscheidungsgründe II. 21 Die Klage ist begründet, da die Klägerin den streitgegenständlichen Alkohol im Rahmen der erteilten Erlaubnis verwendete. 22 1. Der Senat hält es nicht für sachgerecht, das vorliegende Klageverfahren in seinem derzeitigen Stadium auszusetzen, um die Entscheidung über den von der Klägerin parallel gestellten Billigkeitsantrag abzuwarten. 23
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