VG Augsburg, Beschluss v. 06.03.2024 – Au 8 S 24.532 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Beschluss v. 06.03.2024 – Au 8 S 24.532 Download Drucken Titel: Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen für Mitglied einer Ultragruppierung Normenketten: LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Art. 8 VwGO § 80 Abs. 5 Leitsatz: Ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot – zum Teil für noch nicht feststehende Termine – für insgesamt fünf Heimspiele und damit bis zum Ende der Bundesligaspielsaison 2023/2024 für weite Teile der Stadt dürfte in Zusammenschau mit der darüber hinaus angeordneten Meldeauflage für insgesamt noch sechs zu spielende Auswärtsspiele sowie der räumlichen Weite der Anordnungen nach der dem Gericht im Rahmen eines Eilverfahrens zur Verfügung stehenden summarischen Prüfung nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtschutz, Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Meldeauflage, Ultragruppierung, Mitglied, Bundesligasaison, vorläufiger Rechtsschutz Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 20.03.2024 – 10 CS 24.456 Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (...) vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen u.a. Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen. 2 Der Antragsteller ist Mitglied einer ... Ultragruppierung. 3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots an Heimspieltagen sowie Meldeauflagen für Auswärtsspieltage angehört. 4 Mit Bescheid vom 28. Februar 2024 erließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber – unter Ausnahmebestimmungen (Ziffer 3) – ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot an Spieltagen des ... für Begegnungen der Bundesligasaison 2023/2024 in einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in einem Zeitraum von vier Stunden vor Spielbeginn bis drei Stunden nach Spielende (Ziffer 1), das u.a. um Regelungen zur Nutzung der Straßenbahn-Stadionlinie ergänzt wurde (Ziffer 2). Zudem wurde dem Antragsteller – unter Ausnahmebestimmungen – anlässlich nicht im Stadtgebiet der Antragsgegnerin stattfindender, bestimmter Spielbegegnungen eine Meldepflicht bei der zuständigen Polizeidienststelle in A. zwischen festgelegten Zeiträume auferlegt (Ziffern 4 und 5). Für Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 6) und Zwangsgelder angedroht (Ziffer 7). Ferner enthält der Bescheid eine Kostenentscheidung und -festsetzung (Ziffer 8). 5 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnungen unter Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG stützen würden. Die Vorgaben seien erfüllt, eine Prognoseentscheidung stütze die Anordnungen. Die Maßnahmen würden weitere Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten verhüten. Das Erfordernis des räumlichen Umfangs ergebe sich daraus, dass viele sicherheitsrechtliche Störungen auch in diesem Bereich stattfinden würden. Aufgrund der sich im Februar 2024 ereigneten Drittortauseinandersetzung scheine es angezeigt, die zeitliche Dauer statt den üblichen drei Stunden vor Spielbeginn auf vier Stunden im Voraus zu erweitern. Die Anordnungen seien verhältnismäßig und entsprächen einer pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens. Die Meldeauflagen seien insbesondere geeignet, den Antragsteller davon abzuhalten, zu den tatwahrscheinlichsten Zeiten die genannten Fußballspiele aufzusuchen. Der räumliche Geltungsbereich sei durch die beigefügten Pläne hinreichend bestimmt. Die sofortige Vollziehung werde im öffentlichen Interesse angeordnet. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sei in hohem Maße gefährdet. Lediglich durch die Anordnung des Sofortvollzugs könne effektiver Schutz gewährleistet werden. Ein Abwarten könnte dazu führen, dass der Antragsteller aufgrund der Betretungsmöglichkeiten Straftaten begehen könnte. Im Gegensatz hierzu würden die Anordnungen nicht derartig schwerwiegend in die Rechte des Antragstellers eingreifen. Die Zwangsgeldandrohungen würden sich auf Art. 18, 19, 29, 31 und 36 VwZVG stützen, die Kostenentscheidung und -festsetzung ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5, 6, 10, 11, 15 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2.II.1./1 KVz. 6 Auf den Bescheid wird im Einzelnen Bezug genommen. 7 Dagegen ließ der Antragsteller am 29. Februar 2024 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 erheben, über welche noch nicht entschieden ist (Au 8 K 24.513). 8 Mit Schreiben vom 4. März 2024 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid (Az.: ...) der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2024 wiederherzustellen. 10 Zur Begründung wird unter Verweis auf die Klagebegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeordneten Maßnahmen den Antragsteller als Familienvater am härtesten treffen würden, da er mit seiner Familie am nächsten am bzw. fast im Sperrbereich wohnen würde. Dies würde das Familienleben erheblich einschränken, weshalb Art. 6 GG erheblich betroffen sei. Überdies werde darauf hingewiesen, dass von den zwei aktuellen Vorfällen im Rahmen von Auswärtsspielen ein Vorfall bereits eingestellt worden sei und der Zweite folgen werde. Art. 7 LStVG könne für eine Meldeauflage nicht herangezogen werden. Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot könne ebenso nicht auf Art. 7 LStVG gestützt werden. Die Gefahrenprognose sei allgemein (hinsichtlich der Fanszene/der Gruppierung L.) und individuell (hinsichtlich des Antragstellers) falsch. Die Anordnungen seien, u.a. zeitlich und räumlich, unverhältnismäßig. Zudem seien die Zwangsgeldandrohungen bzw. die Kostenfestsetzung zu hoch angesetzt. 11 Auf die Klage- und Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Es werde vollumfänglich auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Besonders werde dort auf die polizeilichen Feststellungen zur Entwicklung der Fanszene im Allgemeinen sowie zu den im Zusammenhang mit dem Antragsteller sich ereigneten Vorfällen verwiesen. Der Antrag sei unbegründet. Laut Auskunft der Polizei lege die Auswertung von Pressebildern nahe, dass die Gruppierung an den Vorfällen in H... beteiligt gewesen sei. Eine Anwesenheit des Antragstellers in L... stehe fest. Auf Videoaufnahmen habe der Antragsteller dort inmitten der Auseinandersetzung sowie als Beteiligter identifiziert werden können. Es stehe fest, dass gegen den Antragsteller zwei Ermittlungsverfahren laufen würden bzw. liefen. Beide könnten – trotz Einstellung des einen Verfahrens – als Indiz für die Gewaltbereitschaft herangezogen werden. Bei den Vorfällen zu M... werde ebenfalls auf das Video verwiesen. Entscheidend sei dort, dass die Anhänger der Fanszene auf Provokationen reagieren und gewalttätig auf die anderweitige Gruppierung zugehen würden. Es stehe zudem fest, dass der Antragsteller in M... anwesend gewesen sei. Es werde auf Videoaufnahmen verwiesen. Eine Tatbeteiligung des Antragstellers sei auf dem Material zu erkennen und werde von der Polizei bestätigt. Aufgrund dem kommenden Heimspiel bestehe ein besonders öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller erneut dorthin reisen könnte und dort rechtswidrige Taten verwirklicht. Es komme nicht auf eine abschließende Entscheidung eines Strafgerichts an. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig, insbesondere würden sie ein legitimes Ziel verfolgen, seien geeignet, erforderlich und angemessen. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich, welche mit der gleichen Sicherheit denselben Erfolg erzielen würden. Die Gefahrenprognose stehe einem Zuwarten entgegen. Dass der Antragsteller zurzeit kein Stadionverbot habe, stehe dem nicht entgegen. Eine Beschränkung auf Risikospiele reiche nicht aus, da der Antragsteller nicht lediglich bei Risikospielen auffällig geworden sei. Der Antragsteller trete als Rädelsführer auf, weshalb die Maßnahmen auch geeignet seien auf die Fanszene einzuwirken. Im Übrigen sei auch das zeitliche Ausmaß angemessen, da der im Jahr 2017 seitens des Gerichts gesteckte Rahmen von drei Stunden vor und nach Spielbeginn bzw. Spielende lediglich um eine Stunde vor Beginn erhöht worden sei. Hierfür gebe es aufgrund der Vorfälle in M... einen Anlass. Im Hinblick auf die räumliche Weite der Anordnungen werde darauf hingewiesen, dass hierbei nicht die vollständige Innenstadt betroffen sei. Im Übrigen sei bei den Straßenbahnhaltestellen lediglich die Streckenführung der Stadionlinie betroffen. Zudem seien Ausnahmemöglichkeiten zugelassen worden. Neben den Aufenthalts- und Betretungsverboten sei auch die Meldeauflage verhältnismäßig. 15 Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen Bezug genommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren Au 8 K 24.513, sowie der vorgelegten Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 17 Der Antrag ist zulässig und begründet. 18 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. 19 2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. 20
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