VGH München, Beschluss v. 18.03.2024 – 4 C 24.316 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 18.03.2024 – 4 C 24.316 Download Drucken Titel: Unterlassung von Äußerungen im Internet Normenketten: ZPO § 890 VwGO § 173 Leitsatz: Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung, die auf einer Facebook-Seite getätigt wurde, umfasst auch die Pflicht, durch aktive Maßnahmen sicherzustellen, dass der betreffende Inhalt nicht mehr im Internet aufgerufen werden kann. (Rn. 9 – 10) Schlagworte: Ordnungsgeldfestsetzung wegen Missachtung einer einstweiligen Anordnung, Auslegung einer gerichtlich angeordneten Unterlassungsverpflichtung, Pflicht zur aktiven Beseitigung eines dauerhaften Störungszustands, keine bloße „Archivierung“ des unzulässigen Eintrags auf der F.-Seite, Ordnungsgeld, Störung, Archivierung, Unterlassung, Aussage, Internet, Abrufbarkeit, Wiederholungsgefahr, politische Meinungsbildung Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 20.02.2024 – AN 4 V 24.357 Fundstellen: BayVBl 2025, 92 DÖV 2024, 940 DVBl 2025, 169 LSK 2024, 6218 NVwZ 2024, 853 Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Februar 2024 wird gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsteller (Vollstreckungsgläubiger) ist ein im Stadtrat der Antragsgegnerin (Vollstreckungsschuldnerin) vertretener Kreisverband der AfD. Auf seinen Antrag hin ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2024 (AN 4 E 24.235) im Wege einer einstweiligen Anordnung an, dass die Antragsgegnerin es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 10.000 Euro zu unterlassen habe, durch ihren Oberbürgermeister öffentlich bestimmte Aussagen über die AfD zu treffen. Dieser hatte die betreffenden Äußerungen zuvor auf Facebook anlässlich eines Demonstrationsaufrufs getätigt. 2 Am 16. Februar 2024 beantragte der Antragsteller die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im unteren vierstelligen Bereich, da die der Antragsgegnerin untersagte Äußerung weiterhin auf Facebook veröffentlicht werde. 3 Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Der Post ihres Oberbürgermeisters auf Facebook sei nie gelöscht worden, da dies nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen sei; ihr sei vielmehr ein Unterlassen aufgegeben worden. Mangels Wiederholung der genannten Äußerung sei der Antrag abzulehnen. Dessen ungeachtet werde der Oberbürgermeister den alten Post löschen. 4 Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Voraussetzungen für die Festsetzung eines „Zwangsgeldes“ nicht vorlägen. Die der Antragsgegnerin auferlegte Unterlassungsverpflichtung impliziere nicht die (Handlungs-)Pflicht zum Löschen der inkriminierten Äußerung. Ein Unterlassen setze eine künftig drohende Beeinträchtigung voraus und ziele auf deren Verhinderung. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Besonderheit, dass die auf F. getätigte Äußerung jederzeit abrufbar sei. Die Archivierung der getätigten Äußerung bedeute nicht ihre Wiederholung. Die Abgrenzung, ob ein Handeln oder ein Unterlassen gefordert sei, knüpfe an das Verhalten des Vollstreckungsschuldners an. Über eine Pflicht zum Löschen habe das Gericht im Beschluss vom 6. Februar 2024 nicht entschieden und auch nicht entscheiden dürfen. Materiell- und vollstreckungsrechtlich seien das Löschen einer vergangenen und das Unterlassen einer zukünftigen Äußerung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Aus dem Tenor des Beschlusses vom 6. Februar 2024 ergebe sich weder die Pflicht zum Löschen noch eine Frist hierzu. 5 Der Antragsteller erhob gegen den Beschluss am 22. Februar 2022 Beschwerde. Der Pflichtenverstoß und damit die Rechtsverletzung bestehe nicht in einer einmaligen Äußerung wie etwa bei einem Redebeitrag, sondern in dem Setzen auf die Facebook-Seite und damit in einer Dauerhandlung. So sei auch der Unterlassungsantrag zu verstehen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs nicht nur alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern er müsse auch alles tun, was erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die absurde Konsequenz, dass ein Ordnungsmittel erst festzusetzen wäre, wenn der beanstandete Post zunächst gelöscht und einen Tag später wieder neu gepostet worden wäre. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung liege aber gerade darin, dass die Antragsgegnerin den Post unverändert stehen gelassen habe. 6 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. 7 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. 8 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Das in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsgericht angerufene erstinstanzliche Gericht hat den Antrag, der eine Unterlassungsverpflichtung betraf und daher richtigerweise auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO) gerichtet war (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 22 S 17.2080 – BayVBl 2018, 822 Rn. 14; U.v. 2.10.2012 – 10 BV 09.1860 – juris Rn. 85; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 172 Rn. 4 m.w.N.), zu Unrecht abgelehnt. Die der Antragsgegnerin durch die einstweilige Anordnung vom 6. Februar 2024 aufgegebene Verpflichtung, es „zu unterlassen, durch ihren Oberbürgermeister öffentlich erklären zu lassen, …“, enthielt auch das Gebot, die inkriminierten Äußerungen von der Facebook-Seite unverzüglich zu entfernen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.