VGH München, Beschluss v. 06.03.2024 – 8 ZB 22.1981 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 06.03.2024 – 8 ZB 22.1981 Download Drucken Titel: Erfolglose Berufungszulassung: Lärmsch
§ 4Abs. 1 Fluglärm
G nicht dem Fluglärmschutzgesetz unterliegen. So ist der Hinweis darauf, die Landeplatz-Fluglärmleitlinie sei „einschlägig“, vor allem als Begründung dafür zu sehen, dass die „LAI-Freizeitlärmrichtlinie“ auf die damals zu beurteilende luftrechtliche Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Luftsportgeräte nicht anwendbar ist; der Senat stellte auch klar, dass er lediglich auf die „Zielstellung“ des Regelwerks abstellt. Zudem wurde im damaligen Fall zwar die Begutachtung auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie vorgenommen; sie orientierte sich aber „an den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes, insbesondere an den in § 2 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG festgesetzten Werten für die Lärmschutzzonen“ (BayVGH, B.v. 10.9.2015 – 8 ZB 15.833 – juris Rn. 13), also gerade nicht an den auf die Tageszeit bezogenen Orientierungswerten nach DIN 8005 Teil 1 Beiblatt 1, auf die die Landeplatz-Fluglärmleitlinie – im Übrigen unter der Überschrift „Bauleitplanung“ – Bezug nimmt. III. 32 Das Vorliegen des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. 33 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß an nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren kursorische Prüfung der Prüfung anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits zulässt (BayVGH, B.v. 24.1.2023 – 8 ZB 22.1783 – juris Rn. 47). 34 In den Rn. 87 bis 89 der Begründung des Zulassungsantrags bleibt letztlich bereits unklar, weshalb die Kläger von derartigen Schwierigkeiten ausgehen. Auf der Grundlage ihres Vorbringens ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die schalltechnische Untersuchung vom
- September 2019 reiche zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung aus, jedenfalls nicht „fragwürdig“ oder nicht nachvollziehbar. Im Übrigen benennen die Kläger eher Maßstäbe, deren Anwendung auf den konkreten Fall indes unterbleibt. IV. 35 Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 36
- Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 8 ZB 22.2287 – juris Rn. 34). Dementsprechend verlangt eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2022 – 8 ZB 22.1193 – juris Rn. 40). 37
- Dem genügt das Vorbringen der Kläger nicht. 38 Die Kläger werfen in der Begründung des Zulassungsantrags (Rn. 92) zwar die folgenden Fragen auf: 39 „
- Darf bei der Bewertung des angemessenen Schutzes der Nachbarschaft vor Fluglärm bei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG alleine auf die Werte in § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) abgestellt werden? 40
- Ist die Landesplatz-Fluglärmleitlinie für Hubschrauber-Sonderlandeplätze, die wegen
§ 4Abs. 1 Flugl
SchG nicht dem Fluglärmschutzgesetz unterliegen, einschlägig? 41
- Welche Immissionswerte muss ein Hubschrauber-Sonderlandeplatz bei einer umliegenden Wohnbebauung einhalten?“ 42 Sie beschränken sich im Folgenden aber auf die Behauptung, es handele sich um klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen (Begründung des Zulassungsantrags Rn. 93), ohne dies näher zu begründen. 43 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Genehmigungsbehörde anlässlich des Antrags auf Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, wenn die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (Zumutbarkeitsschwelle) nicht normativ festgelegt ist, diese im Rahmen der Abwägung festzusetzen hat (BayVGH, U.v. 23.8.2012 – 8 B 11.1608 u.a. – ZUR 2012, 691 = juris Rn. 91; OVG RhPf, U.v. 8.7.2009 – 8 C 10399/08 – NuR 2009, 882 = juris Rn. 119). Die Festlegung ist damit eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere hat der Senat darüber hinaus bereits entschieden, dass sich die fachplanungsrechtliche Praxis auch dann an den Werten des § 2 Abs. 2 FluglärmG als Ausdruck des aktuellen Stands lärmmedizinischer Erkenntnisse wird orientieren können, wenn ein Flugplatz – wie hier der in Rede stehende Dachlandeplatz – vom Fluglärmschutzgesetz nicht erfasst wird (BayVGH, U.v. 23.8.2012 – 8 B 11.1608 u.a. – ZUR 2012, 691 = juris Rn. 106; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.2014 – 8 CS 13.1827 – BeckRS 2014, 53540 Rn. 24; B.v. 10.9.2015 – 8 ZB 15.833 – juris Rn. 11; in diese Richtung wohl auch OVG RP, U.v. 8.7.2009 – 8 C 10399/08 – NuR 2009, 882 = juris Rn. 119). Es ist nicht ersichtlich, dass sich im Zusammenhang mit der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. 44 Es ist ferner daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil ausführt (Urteilsabdruck Rn. 56), dass das Luftamt die Werte des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (zwar) „maßgeblich“ herangezogen hat, sie aber „in einem zweiten Schritt durch die Genehmigungsbehörde auch anhand einer Einzelfallbetrachtung der konkreten Umstände hinterlegt wurden“ (vgl. die Genehmigung vom
- Oktober 2020 S. 59 ff.). V. 45 Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz zuzulassen. 46 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von einem anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gericht aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent widersprochen hat; die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (vgl. nur BayVGH, B.v. 25.4.2022 – 8 ZB 21.3252 – juris Rn. 19). 47 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Wie bereits ausgeführt hat der Senat in dem Beschluss vom
- September 2015 nicht entschieden, dass die Landeplatz-Fluglärmleitlinie den maßgeblichen Rahmen für die Zulassung von Flugplätzen bildet (bilden muss), die wegen
§ 4Abs. 1 Fluglärm
G unterliegen. Infolgedessen weicht das Verwaltungsgericht, soweit es ausführt, eine Heranziehung der Landeplatz-Fluglärmleitlinie sei „keineswegs zwingend“ (Urteilsabdruck Rn. 57), nicht von diesem Beschluss ab, zumal im damaligen Fall – wie ebenfalls schon erwähnt – zwar die Begutachtung auf der Grundlage der Landeplatz-Fluglärmleitlinie vorgenommen wurde, sie sich aber „an den Bestimmungen des Fluglärmschutzgesetzes, insbesondere an den in § 2 Abs. 1 Satz 2 FluglärmG festgesetzten Werten für die Lärmschutzzonen“ orientierte (BayVGH, B.v. 10.9.2015 – 8 ZB 15.833 – juris Rn. 13). 48 B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. 49 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 50 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 51 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.