anspruchsberechtigte verbandsfreie Gemeinden an dem Anteil jener Mitgliedsgemeinde zu beteiligen sind, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. 5 Mit Präsidiumsbeschluss vom 26.07.2017 stellte der Beklagte fest,
nunmehr auch die Beigeladene Anspruch auf Mittel aus dem Staatsvertrag habe und diese ab dem Jahr 2018 vom Anteil der Klägerin abzuziehen seien. Infolgedessen übermittelte der Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2018 der Klägerin eine Berechnung der anteiligen Staatsleistungen für das Jahr 2018 unter Vornahme eines entsprechenden Abzugs für die Beigeladene. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2018 Widerspruch. Für das Jahr 2019 verfuhr die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2019 entsprechend, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2019 abermals Widerspruch einlegte. Eine förmliche Bescheidung der Widersprüche durch den Beklagten ist bislang nicht erfolgt. 6 Für die darauffolgenden Jahre 2020 – 2022 nahm der Beklagte – aufgrund noch andauernder Verhandlungen mit dem Kultusministerium über die Höhe der Staatsvertragsleistungen – noch keine konkrete Abrechnung vor, sondern zahlte lediglich den um den Abzug für die Beigeladene gekürzten Betrag des Jahres 2019 (erneut) aus. Mit Schreiben vom 01.07.2020 bzw. 15.02.2022 erhob die Klägerin im Hinblick auf die für die Jahre 2020 – 2022 erfolgte vorläufige Mittelvergabe erneut Widerspruch, der ebenfalls nicht förmlich beschieden wurde. 7 Mit der Klage vom 02.08.2022 begehrt die Klägerin im Wesentlichen die „(Neu-)Festsetzung“ ihrer Anteile an den Staatsleistungen für die Jahre 2018 bis 2022 ohne Vornahme der Abzüge für die Beigeladene. Sie beantragt konkret: 8
VwVfG restriktiv auszulegen ist. Die Regelung dient der Sicherung der Selbstverwaltung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Daher sind nur die Maßnahmen von Religionsgemeinschaften aus dem Anwendungsbereich des BayVwVfG ausgeschlossen, die sich auf den innerkirchlichen bzw. innerreligionsgemeinschaftlichen bzw. innerweltanschuungs-gemeinschaftlichen Bereich beziehen. Mit einer Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr bewegen sich Religionsgemeinschaften dagegen außerhalb des Bereichs, der ihnen zur eigenverantwortlichen Regelung zugewiesen ist (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 2 Rn. 38 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 10.4.2008 – 7 C 47/07 – juris Rn. 17). Gleiches gilt für die Ausübung staatlich verliehener Hoheitsmacht (vgl. M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch in: BeckOK-VwVfG, 61. Edition 1.10.2023, VwVfG, § 2 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, VwVfG, § 2 Rn. 11). 25 Danach ist im streitgegenständlichen Verfahren („nur“) von einer innerkirchlichen Angelegenheit auszugehen. 26
die für den Staat selbst bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen auch für die beauftragte Organisation gelten (so ausdrücklich SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn. 36; im Ergebnis ähnlich („staatliche Aufgabe“): BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 7 C 7/01 – juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, B.v. 20.1.2022 – 2 BvR 2467/17 u.a. – juris Rn. 28 f.). 28
dem Beklagten im Wege der Beleihung die staatliche Aufgabe übertragen wurde, gegenüber seinen eigenen Mitgliedern Fördergelder festzusetzen. Denn die Norm räumt den Mitgliedsgemeinden des Beklagten – im Gegensatz zu verbandsfreien Gemeinden – keine unmittelbaren Ansprüche auf Zahlung von Geldern aus den Staatsleistungen ein. 30
die Mittel anteilig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband zufließen sollen“; abgedruckt bei SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn.14) erfolgt ist. 32 Nichts anderes folgt daraus,
V von der „Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns“ spricht. Zwar dürfte diese sehr allgemein gehaltene Formulierung auch auf jene Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns bezogen sein, die dem Beklagten angehören. Allerdings regelt Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV nur, welchen Zwecken die Staatsleistungen dienen. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wem ein subjektiver Anspruch zustehen soll. Insoweit ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV unergiebig. Denn die Aufrechterhaltung des Gemeindelebens erfordert nicht zwangsläufig,
den (Verbands-)Gemeinden selbst ein allgemeiner Zahlungsanspruch zustehen muss. Ebenso denkbar wäre etwa eine unmittelbare, rein projektbezogene Förderung einzelner Vorhaben des Gemeindelebens durch den Landesverband. 33 Auch Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV steht mit diesem Verständnis im Einklang. Zwar ist diese Regelung, wonach die Verteilung der Mittel innerhalb des Landesverbands durch diesen erfolgt, nicht ganz eindeutig. Denkbar wäre es, aus Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV abzuleiten,
die Mitgliedsgemeinden des Beklagten einen Anspruch auf Beteiligung an der Mittelverteilung haben sollen. Dagegen spricht indes,
V keinerlei Vorgaben für die Verteilung der Mittel macht und auch die Mitgliedsgemeinden nicht einmal erwähnt werden. Naheliegender ist daher ein Verständnis, wonach die Norm lediglich klarstellt,
die Verteilung der Mittel alleine in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt und dem staatlichen Aufgabenbereich somit gerade entzogen sein soll. 34 Unschädlich ist,
nach § 2 Abs. 3 der Satzung des Beklagten i.d.F. vom 06.09.2020 diesem die Verteilung der Mittel aus dem Staatsvertrag als übertragene Aufgabe obliegt. Diese Regelung, die erst im Jahr 2020 – vermutlich zur Klarstellung – aufgenommen wurde, dürfte so zu verstehen sein,
insoweit lediglich die Verteilung der Mittel an verbandsfreie Gemeinden i.S.v. Art. 1 Abs. 2 Sätze 2 – 4 StV gemeint ist. Im Übrigen lässt sich aus Satzungsbestimmungen schon deshalb nichts für die Auslegung des Staatsvertrages herleiten, weil es sich bei der Satzung um autonom gesetztes Recht des Beklagten handelt, durch das nicht einseitig der Inhalt des konsensual vereinbarten Staatsvertrages bestimmt werden kann. 35
dies nicht der Fall ist, lässt darauf schließen,
die verbandsangehörigen Gemeinden gerade keine subjektiven Ansprüche eingeräumt bekommen sollen, sondern allenfalls mittelbar im Sinne eines Rechtsreflexes von der Verwirklichung der Förderzwecke des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV profitieren sollen. 37 Als weiteres gewichtiges Argument gegen einen subjektiven Anspruch ist auf das Fehlen einer Regelung zur Anspruchshöhe zu verweisen. Schon im Ausgangspunkt wäre es erstaunlich, wenn eine Rechtsnorm einen subjektiven Anspruch auf finanzielle Förderung gewähren würde, ohne auch nur ansatzweise konkrete Vorgaben zur Höhe der Förderung oder jedenfalls abstrakte Kriterien zur Bestimmung derselben zu enthalten. Vorliegend kommt hinzu,
V detaillierte Regelungen zur Aufteilung der Leistungen unter den mit dem Freistaat Bayern vertragsschließenden Parteien (der Beklagte und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern) sowie den sonstigen verbandsfreien Gemeinden trifft. Dies wird sogar durch eine verfahrensrechtliche Vorschrift ergänzt (Art. 1 Abs. 3 StV). Für eventuelle Ansprüche der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden ist eine vergleichbare Regelung jedoch nicht enthalten, obwohl es – bei Einräumung eines subjektiven Anspruchs – nahegelegen hätte, eine Art. 1 Abs. 2 Satz 2 StV entsprechende Regelung zu treffen. Diese Leerstelle legt daher nahe,
gerade kein derartiger Anspruch bestehen soll. 38 cc) Schließlich steht das gefundene Ergebnis auch im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Nichteinräumung eines subjektiven Anspruchs der verbandsangehörigen Gemeinden gegen den Beklagten schützt das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Beklagten i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. 39 Der Beklagte ist als Landesverband selbst Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Ein Dachverband ist allerdings nicht bereits dann als Religionsgemeinschaft anzusehen, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich,
für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden (BVerwG, U.v. 23.2.2005 – 6 C 2/04 – juris Rn. 35). Letzteres ergibt sich für den Beklagten schon aus § 2 Abs. 2 Satz 1 seiner Satzung, wonach er die Aufgabe hat, die freie Pflege der religiösen und kulturellen Werte entsprechend der jüdischen Überlieferung und Tradition zu sichern. Dies wird konkretisiert unter anderem durch die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. a, d und j der Satzung, die alle einen engen Bezug zur Ausübung der jüdischen Religion aufweisen. 40 Der Beklagte kann sich auch hinsichtlich der Mittelverteilung auf sein Selbstbestimmungsrecht berufen. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert den Religionsgemeinschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Die Frage, was dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist, oder sich auf vom Staat verliehene Befugnisse gründet oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfG, B.v. 20.1.2022 – 2 BvR 2468/17 – juris Rn. 25). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (BVerfG, B.v. 22.10.2014 – 2 BvR 661/12 – juris Rn. 95). 41 Danach ist vorliegend davon auszugehen,
die Verteilung der Mittel gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV in den Bereich der Selbstverwaltung fällt. Zwar mag die Mittelverteilung keinen derart engen religiösen Bezug aufweisen wie andere Aufgaben des Beklagten. Jedoch dienen auch die hier zu verteilenden Geldmittel religiösen Zwecken (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 StV). Durch die gezielte Bereitstellung der Mittel für bestimmte Vorhaben verwirklicht der Beklagte religiöse Zwecke und kann das religiöse Leben seiner Mitglieder beeinflussen. Die Mittelverteilung ist daher untrennbar mit der religiösen Dimension des Wirkens des Beklagten verbunden. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu vermögensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Geistliche, bei denen der Selbstverwaltung in der Tendenz ein geringeres Gewicht zugestanden wird (vgl. dazu die ähnliche gelagerte Diskussion bzgl. der Justiziabilität von Ansprüchen, Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 40 Rn. 130). Denn während die Alimentierung von Geistlichen primär nur deren Privatleben zugutekommt, geht es hier unmittelbar um die Finanzierung von religiösen Zwecken. 42 Für die Bejahung einer Selbstverwaltungsangelegenheit spricht ferner,
die eigenen Angelegenheiten i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV traditionell weit verstanden werden und insbesondere auch die Finanzwirtschaft und Vermögensverwaltung mitumfassen (Germann in: BeckOK-GG,
der Klägerin ein eigener verfassungsrechtlicher Teilhabeanspruch hinsichtlich der Staatsleistung zur Seite stünde. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus dem Paritätsgrundsatz, d.h. dem staatskirchenrechtlichen Gleichheitssatz (dazu allgemein Korioth in: Dürig/Herzog/Scholz, GG,
der Klägerin auch die mit staatlichen Mitteln finanzierten allgemeinen Tätigkeiten des Beklagten zugutekommen. Und zweitens hat die Klägerin durch die verbandsinterne Willensbildung (§§ 4 ff. der Satzung des Beklagten) die Möglichkeit, auf die Verteilung der Mittel Einfluss zu nehmen und so auch auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Mittelverteilung hinzuwirken. Für verbandsfreie Gemeinden scheiden derartige Möglichkeiten hingegen aus. 44 dd) Dieses Ergebnis widerspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung. Zwar ist anerkannt,
aus dem Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität eine Verpflichtung zur gleichmäßigen Förderung vergleichbarer Religionsgesellschaften folgt (BVerfG, B.v. 12.5.2009 – 2 BvR 890/06 – juris insbesondere Rn. 147, 194). Allerdings betreffen, soweit ersichtlich, sämtliche bisherigen Entscheidungen nur verbandsfreie Religionsgemeinschaften.
sich die Rechtslage in Bezug auf verbandsabhängige Gemeinden anders darstellt, lässt sich der Rechtsprechung zumindest in Ansätzen entnehmen. So entschied das BVerwG hinsichtlich des Anspruchs einer verbandsfreien Gemeinde gegen den Landesverband auf finanzielle Beteiligung an Landesmitteln,
diese Frage nicht dem religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht des Landesverbandes zugeordnet sei. Zur Begründung verwies es darauf,
die verbandsfreie Gemeinde nicht Mitglied des Landesverbandes sei. Auch bestehe keine Religionsgemeinschaft, der beide Beteiligte angehörten, oder ein beide Beteiligte umfassender Verband (BVerwG, U.v. 28.2.2002 – 7 C 7/01 – juris Rn. 19; vgl. VG Köln, U.v. 31.5.2007 – 16 K 1141/06 – juris Rn. 24). Diese Ausführungen legen im Umkehrschluss nahe,
für Ansprüche verbandsangehöriger Gemeinden sehr wohl von einer vom Selbstbestimmungsrecht erfassten und damit innerkirchlichen Angelegenheit auszugehen ist. 45 In ähnlicher Weise führt das SachsAnhVerfG aus,
von einer „internen“ Verteilungsaufgabe ausgegangen werden könnte, wenn alle anspruchsberechtigten Gemeinden auch Mitglied des verteilenden Verbandes wären (SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn. 38). Daraus leitet das Gericht ab,
„jedenfalls in Ländern, in denen nicht alle anspruchsberechtigten Gemeinden dem Verband angehören“, eine staatliche Aufgabe vorliege (SachsAnhVerfG, U.v. 15.1.2013 – LVG 1/12 – juris Rn. 38). Dies lässt im Umkehrschluss vermuten,
eine staatliche Aufgabe wohl abzulehnen ist, wenn alle anspruchsberechtigten Gemeinden dem Verband angehören. Zwar ließe sich für die hier streitgegenständliche Konstellation wiederum einwenden,
auch eine verbandsfreie Gemeinde anspruchsberechtigt ist. Indes muss bedacht werden,
das SachsAnhVerfG nach dem einschlägigen Landesrecht eine einstufige Verteilung der Gelder unterstellt. Vorliegend jedoch erfolgt die Verteilung zweistufig: Zunächst werden die Gelder für die verbandsfreien Gemeinden verteilt (Art. 1 Abs. 2 Sätze 2 – 4 StV); sodann erfolgt die Verteilung innerhalb des Landesverbandes (Art. 1 Abs. 2 Satz 6 StV). Auf dieser zweiten Stufe verbleiben daher nur noch verbandsangehörige Gemeinden, sodass nach dem Obenstehenden eine staatliche Aufgabe zu verneinen sein dürfte. 46 ee) Nach alldem ist davon auszugehen,
es sich vorliegend um eine innerkirchliche Angelegenheit handelt, sodass gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Anwendungsbereich des BayVwVfG nicht eröffnet ist. Dies hat zur Folge,
hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts kirchliches Recht heranzuziehen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
Beklagter und Beigeladene im Prozess von derselben Person vertreten werden. 49 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem zuständigen Gericht vorbehalten. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das das Verfahren verwiesen wird. 50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.