rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, wovon angesichts der Tatsache,
GO normierte Ausschluss der Anfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidungen auf sachgerechten Gründen beruht, keine Rede sein kann (näher dazu BayVGH, B.v. 20.3.2014 a.a.O. Rn. 12). Auch ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin zu sehen,
GO anders als § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine vergleichbare prozessuale Konstellation im Zivilprozess keine Beschwerdemöglichkeit (wenn auch unter Ausklammerung von Bagatellstreitigkeiten, § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO) einräumt, da hier nicht nach personenbezogenen Merkmalen differenziert wird, bei denen der Gesetzgeber einer besonders strengen Bindung unterliegt, und der Rechtsmittelausschluss auf sachgerechten Gründen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2014 a.a.O. Rn. 9 f.). Um einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, hätte dem Antragsteller die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) zum Verwaltungsgericht zur Verfügung gestanden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2014 a.a.O. Rn. 8). Aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch folgt zwar das Gebot einer zumindest einmaligen Kontrolle von Verfahrensgrundsätzen (insbesondere gemäß Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG); jedoch muss die Kontrolle nicht zwingend durch eine höhere Instanz erfolgen (Kliemt in Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 49 ArbGG Rn. 149). 5 Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG würde voraussetzen,
der Senat mit Gewissheit (vgl. BVerfG, B.v. 14.6.2023 – 2 BvL 3/20 u.a. – NJW 2023, 3072 Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Detterbeck in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 100 Rn. 13; Dederer in Dürig/Herzog/Scholz, GG-Komm., Stand August 2023, Art. 100 Rn. 128 ff.) davon überzeugt wäre,
GO, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ankommt, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. 6 Auch eine Auslegung oder Umdeutung der Beschwerde als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen, da hierfür nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls seit Inkrafttreten des § 152a VwGO mit dem Anhörungsrügengesetz vom
der Ausgang des Rechtsstreits im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses offen war. 7 Eine Anhörungsrüge zum Verwaltungsgericht gemäß § 152a VwGO hat der rechtskundige Antragsteller nicht erhoben. 8 Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 9 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festgebühr in Höhe von 66,- EUR festlegt. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.