VG Augsburg, Urteil v. 29.02.2024 – Au 2 K 22.1216, Au 2 K 22.1217, Au 2 K 22.1218, Au 2 K 22.1220 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 29.02.2024 – Au 2 K 22.1216, Au 2 K 22.1217, Au 2 K 22.1218, Au 2 K 22.1220 Download Drucken Titel: Rechtmäßige Erhebung eines Kurbeitrags Normenkette: BayKAG Art. 7 Abs. 2 Leitsatz: An den Erwerb einer Zweitwohnung in einem Kur- oder Erholungsgebiet knüpft sich eine auf drei Ebenen erstreckende widerlegbare Vermutung, nämlich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - zeitweise aufhält und dass damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kommunalabgabenrecht, Kurbeitrag, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:, formelle Anforderungen an die Einlegung des Widerspruchs, Innehaben einer Zweitwohnung, elektronische Form, qualifizierte elektronische Signatur, Zweitwohnung, kommunale Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrags - KBS -, Kurbeitragspflicht Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Kurbeitrags. 2 Die Klägerin ist seit 1995 Eigentümerin des Wohnhauses ...straße ... in .... Dieses liegt im Kurgebiet der Beklagten. Die Klägerin war bis zum 23. Februar 2016 mit Hauptwohnsitz in der ...straße ... gemeldet, danach bis zum 1. April 2016 mit Nebenwohnsitz und ist dann verzogen. 3 Mit Bescheiden vom 1. März 2021 erhob die Beklagte auf Grundlage ihrer Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (KBS) den pauschalen Jahreskurbeitrag für einen Erwachsenen für die Jahre 2017 bis 2021 in Höhe von jeweils 50,00 EUR. 4 Dagegen legte die Klägerin mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur an ‚... ...‘ und ‚... Info‘ vom 8. März 2021 Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie halte sich nicht zum Urlaub machen in ... auf. Zudem denke sie, seien zu Coronazeiten keine Ferienangebote oder ähnliches gegeben gewesen. Sie habe in diesen Jahren auch keine Gästekarte erhalten. Eine wahrheitswidrige Festlegung entspreche nicht der Gleichbehandlung gegenüber anderen Gästen. 5 Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass sich der Gemeinderat in der Sitzung vom 11. Mai 2021 mit dem Widerspruch befasst und beschlossen habe, dass dieser zwar form- und fristgerecht erhoben worden sei, jedoch nicht begründet sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 wies das Landratsamt ... die Klägerin darauf hin, dass bei der Prüfung der eingegangenen Unterlagen festgestellt worden sei, dass der Widerspruch vom 8. März 2021 lediglich mittels einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 3. Dezember 2021 erläuterte das Landratsamtes ... der Klägerin die Sach- und Rechtslage ausführlich und gab Gelegenheit, den Widerspruch bis spätestens 14. Januar 2022 zurückzunehmen, da der Widerspruch nach Auffassung der Widerspruchsbehörde bereits mangels ausreichender Schriftform nicht formgerecht eingereicht worden sei und darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig erscheinen lassen. Mit Faxmitteilung vom 28. Februar 2022 teilte die Klägerin dann unter Bezugnahme auf ein am 25. Februar 2022 geführtes Telefonat mit, dass der Widerspruch, wie im Telefonat bereits angekündigt, aufrechterhalten werde. 6 Das Landratsamt ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2022 zurück. Der Widerspruch sei nicht formgerecht eingelegt worden. Sind die Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, spreche eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt. Ob der Einzelne die Nutzungsmöglichkeiten als Vorteil empfindet, sei dabei ebenso unbeachtlich wie sein Wille, von ihnen Gebrauch zu machen. Auch genüge schon ein Aufenthalt von wenigen Stunden. Eine Übernachtung im Kurgebiet sei nicht nötig. Die Klägerin habe im Veranlagungszeitraum Wasser in Höhe von 11 m³ im Jahr 2017, 22 m³ im Jahr 2018, 8 m³ im Jahr 2019 und 10 m³ im Jahr 2020 verbraucht. Die Wohnung in der ...straße sei demnach zumindest zeitweise zum Aufenthalt genutzt worden. Auch sei keine Unbilligkeit gegeben, da auch während der Corona-Pandemie die Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen wie das Freibad, Spazier- und Wanderwege, Ruhebänke, Liegewiesen und Veranstaltungen wie z.B. ein Alphornkonzert bestanden habe. Dass die Klägerin keine Gästekarte erhalten habe, schließe die Möglichkeit der Nutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen nicht aus. 7 Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 – eingegangen am 27. Mai 2022 – erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 1. März 2021 hinsichtlich des Jahres 2020 (Au 2 K 22.1219) aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin stellt zuletzt den Antrag: 8 Die Bescheide der Beklagten vom 1. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts ... vom 21. April 2022 werden aufgehoben. 9 Zur Begründung führt die Klägerin aus: Das Haus habe die Klägerin zu Lebzeiten von ihrer Großmutter geschenkt bekommen. Sie wolle dort niemals mehr wohnen. Das Haus solle einmal verkauft werden. Aber ihre emotionale Bindung verbiete ihr den momentanen Verkauf. Sie habe auch nicht vor dort Frei- bzw. Erholungszeit zu verbringen. Die schweren Zeiten vor Ort in der Gemeinde haben bei ihr zu schweren Erkrankungen geführt. Der Energieverbrauch sei ausschließlich auf die Gartenpflege, Teichbewässerung, Frostwächter/Infrarotheizkörper, Außenbeleuchtung/Einbruchschutz (automatisch gesteuert), wechselnde Handwerksbetriebe und Gärtner zurückzuführen. Sie habe auch zu keiner Zeit Kleinmaterialien oder Ähnliches steuerlich abgeschrieben. Im Jahr 2017 habe ihr Aufenthalt dazu gedient, ihre an Krebs erkrankte und manisch-depressive Mutter zu besuchen, betreuen und zu pflegen. Vor allem nach deren Selbsttötungsversuch habe sie oft nur für Stunden anreisen müssen, um am selben Tag wieder nach ... abzureisen. Im Jahr 2018 habe sie ihre Mutter bis zu ihrem Tod gepflegt und die Beerdigung organisiert. Weiter habe sie sich zur Haushaltsauflösung, Sanierung des Hauses ihrer Mutter und Hausverkauf in ... aufgehalten. Zudem habe sie auch ihre schwer erkrankte Großcousine ... ... besucht, um nach dem Rechten zu sehen. Nachdem diese 2019 verstarb, habe sie nur noch stundenweise zum Besuch und zur Pflege verschiedener Gräber in mehreren Ortsteilen sowie zum Erhalt des Hauses Zeit in ... verbracht. Die Pflege könne sie jedoch seit Anfang 2021 nicht mehr selbst durchführen. 10 Die Beklagte beantragt zuletzt, 11 die Klagen abzuweisen. 12 Mit Schriftsätzen vom 2. August 2022 und 17. Oktober 2022 ließ die Beklagte Folgendes vortragen und verweist im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2022: Die Anfechtungsklagen seien bereits unzulässig, da die angefochtenen Bescheide bestandskräftig seien. Der Widerspruch sei nicht formgerecht eingelegt worden. Die Rechtsbehelfsbelehrungder Bescheide sei zutreffend. Obgleich eine Belehrung über die verschiedenen Formen des einzulegenden Rechtsbehelfs nach herrschender Meinung nicht erforderlich sei, enthalten die Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrungjeweils den zutreffenden Hinweis, dass Widerspruchseinlegung in elektronischer Form (z.B. E-Mail) unzulässig sei. Nach der Rechtsbehelfsbelehrungsei der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Anfechtungsklagen seien auch nicht deshalb zulässig, weil sich die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid auch zur Sache eingelassen habe. Nach Rechtsprechung des BVerwG sei eine Heilung durch sachliche Einlassung nicht möglich, wenn – wie hier geschehen – die nicht ordnungsgemäße Einlegung im Widerspruchsbescheid gerügt wird. Die Klage sei zudem unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erstrecke sich die widerlegbare Aufenthaltsvermutung auf drei Ebenen: das Innehaben als Zweitwohnung, den zeitweisen Aufenthalt dort und die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Kurveranstaltungen. Die Klägerin sei aufgrund der bestandskräftigen Zweitwohnungssteuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2021 zweitwohnungssteuerpflichtig. Zudem habe die Klägerin selbst ausgeführt, in der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnung aus Gründen der persönlichen Lebensführung (Sterbebegleitung, Grabpflege, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen etc.) im maßgeblichen Zeitraum anwesend gewesen zu sein. Die Klägerin sei der Darlegungs- und Beweislast der widerlegbaren Aufenthaltsvermutung nicht nachgekommen. Sind Umstände des Verweilens nicht genau feststellbar, was gerade auch bei Besuchen aus familiären Gründen anzunehmen ist, spreche eine widerlegbare Vermutung für den Kuraufenthalt. Allein mit dem pauschalen Hinweis auf die geringe Freizeit während der regelmäßigen Aufenthalte sei der Nachweis, die Kureinrichtungen nicht nutzen zu können, nicht zu führen. Die Klägerin sei bei Ausgestaltung ihrer Aufenthalte jederzeit frei und keinen objektiven Begrenzungen unterworfen gewesen. Für die Bestimmung des subjektiven Aufenthaltszwecks sei nicht die innere Absicht, sondern die nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umstände relevant. Ein Nachweis für den Entfall der Pauschalisierung nach § 8 Abs. 6 Satz 2 KBS sei nicht gegeben. 13 Mit Schriftsatz vom 13. September 2022 hat die Klägerin die Klage ergänzend begründet. Die Anfechtungsklagen seien zulässig, da der Widerspruch mit einer sehr ausführlichen Einlassung durch das Landratsamt zugestellt worden sei. Ein vorhergehendes ausführliches Telefonat habe die Klägerin bestärkt. Sie habe ergänzend zum vorherigen Vortrag noch Zeit in ... verbracht, um Amtsgänge nach dem Ableben der Mutter im Jahr 2018 durchzuführen und zur Besichtigung und Besprechung der Baustellen an ihrem Haus. Dieses sei zu dieser Zeit wegen Schimmel nicht bewohnbar gewesen. 14 Am 29. Februar 2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Den Klagen fehlt zwar nicht das Rechtsschutzbedürfnis (1.). Die Beklagte hat aber zu Recht mit Bescheiden vom 1. März 2021 einen Kurbeitrag i.H.v. jeweils 50,00 EUR erhoben (2.). Die Bescheide vom 1. März 2021 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 1. Die Klagen sind zulässig. Es fehlt nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Bescheide vom 1. März 2021 nicht wegen Verwirkung des Widerspruchrechts bestandskräftig geworden sind. Zwar erfüllt ein Widerspruch per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2022 – 3 ZB 21.2849 – NVwZ-RR 2022, 744; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 70 Rn. 2). Jedoch wurde die wegen fehlerhafter Rechtbehelfsbelehrung geltende Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO mit Fax vom 28. Februar 2022 gewahrt. 18 Die Rechtsbehelfsbelehrungwar fehlerhaft. Falls über die Form der Widerspruchseinlegung belehrt wird und ein elektronischer Zugang eröffnet ist, muss auch über die elektronische Form belehrt werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 8.3.2012 – 1 A 11258/11 – BeckRS 2012, 214988 Rn. 26; Hoppe in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 58 Rn. 23). Dies muss jedenfalls seit 1. Januar 2018 gelten, da der Wortlaut von § 70 Abs. 1 VwGO seitdem ausdrücklich die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nennt. Hier lautete die Rechtsbehelfsbelehrungder Beklagten dahingehend, dass ein Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen sei. In den Hinweisen zur Rechtsbehelfsbelehrungwird erklärt, dass die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) unzulässig sei. Somit wurde nicht zur elektronischen Form belehrt. Vielmehr entstand der Eindruck, dass auch eine Widerspruchseinlegung mittels E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur unzulässig sei. Zudem war ein elektronischer Zugang durch die Gemeinde hier konkludent durch Angabe einer E-Mail-Anschrift eröffnet. Wird bei dem öffentlichen Internetauftritt der Behörde eine E-Mail-Anschrift angegeben, so ist hierin insbesondere auch aufgrund der Pflicht zur Zugangseröffnung aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches E-Government-Gesetz eine konkludente Zugangseröffnung zu sehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 3a Rn. 12). 19 Gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ist der Lauf der Frist von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungkausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 3 C 23.08 – NJW 2009, 2322 Rn. 17). Deshalb ist es auch unbeachtlich, dass die Klägerin hier den Widerspruch zunächst entgegen der Belehrung elektronisch eingelegt hat. Das Fax vom 28. Februar 2022, in welchem die Klägerin geltend macht, dass sie den Widerspruch aufrechterhalten wolle, wahrt deshalb die geltende Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO und ist als ordnungsgemäße Einlegung eines Widerspruchs auszulegen. Auf eine etwaige Heilung durch sachliche Einlassung im Widerspruchsbescheid kommt es deshalb nicht mehr an. 20 2. Die Bescheide vom 1. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21
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