G bezüglich der Russischen Föderation. 2
diesen Ereignissen, um die Krankenhausmitarbeiter zu schützen. Später sei die Familie des Klägers von den Behörden heimgesucht worden, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren.
der Folter sei er im September 2019 von Tschetschenien
Inguschetien gegangen und
ca. vier Monaten ausgereist. 4 Eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftigem Urteil vom
G. Eine Verknüpfung zwischen einer dem Kläger drohenden Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund
G liege nicht vor. Die Einberufung zum Wehrdienst erfolge unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund bzw. einer oppositionellen Gesinnung. Zudem sei es
den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger eine Beteiligung am Angriffskrieg in der Ukraine droht. Ebenso wenig drohe ihm ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Die Bestrafung bei einer möglichen Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, sei hier nicht einzuordnen. Solche Strafen seien in jedem Staat möglich. Die engeren Voraussetzungen der Asylanerkennung
1 GG seien ebenfalls nicht gegeben. Der Antrag sei zudem offensichtlich unbegründet. Der Kläger habe gefälschte Unterlagen vorgelegt. Die Ladungen vom
G, Art. 3 EMRK sei im Gleichlauf mit der Ablehnung subsidiären Schutzes nicht gegeben. Ein außergewöhnlicher Einzelfall liege nicht vor, insbesondere führten die Sanktionen gegen Russland nicht zu humanitären Bedingungen, die gegen Art. 3 EMRK verstießen. Auch eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG liege nicht vor. Insbesondere genügten die eingereichten ärztlichen Schreiben bzgl. der psychischen Erkrankung nicht den Anforderungen des Gesetzgebers an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Im Übrigen sei eine medizinische Grundversorgung in Russland gewährleistet. PTBS sei auch in Tschetschenien behandelbar. Zudem betreffe die Einschränkung der Versorgung die Gesamtbevölkerung, sodass § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Sperrwirkung entfalte. Die Abschiebungsandrohung stütze sich auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Frist von einer Woche folge aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ergebe sich aus § 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. 8 4. Dagegen ließ der Kläger am 18. August 2023 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2023 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote
G festzustellen. 9 Zu Begründung ließ er, unter ergänzendem Verweis auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren, im Wesentlichen vortragen, dass zumindest der Antrag auf subsidiären Schutz nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfe. Es bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nebst zwangsweisem Einsatz in der Ukraine. Generell seien Flüchtlinge aus Tschetschenien bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen bedroht. Dem könne man auch nicht durch innerstaatliche Fluchtalternativen ausweichen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Kläger sei bemüht aufzuklären, wie es zu den widersprüchlichen Angaben auf den vorgelegten Unterlagen gekommen sei. Zudem sei seine psychische Erkrankung auch dann im Rahmen der Art. 3 EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, wenn die vorgelegten Atteste nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG genügten. Er befinde sich in ständiger fachärztlicher Behandlung. Außerdem verfüge der Kläger nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um in Tschetschenien adäquat behandelt zu werden. 10
dem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. 17 Die zulässige Klage, über die
GO auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, ist teilweise begründet. 18 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im aufgenommenen Folgeverfahren
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt
G die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 22 Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 17 f.; U.v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 – juris Rn. 26). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 18). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird. 23 Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden (Home Office, Country Policy and Information Note – Russian Federation: Military service v. Juli 2023, S. 5; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. 21068674 Rn. 12; Amnesty International, Europe: The point of no return, 2024, S. 3, 10; EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 4). Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich-Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden in Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (Auswärtiges Amt, Amtliche Auskunft Russische Föderation vom 10.02.2023, 508-9-516.80 RUS, S. 4). 24 b) Dem 25-jährigen Kläger als trotz der vorgebrachten posttraumatischen Belastungsstörung körperlich gesundem russischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter droht bei Rückkehr in die russische Föderation zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst
Verzögerungen soll auch dieses neue elektronische System erstmals im Frühjahr 2024 zum Einsatz kommen (EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 6 f.). 29 Bislang war es so, dass ca. die Hälfte Männer, die ins wehrpflichtige Alter kommen, auch eingezogen wurde. Die Frühjahrs-Einberufungswelle 2023 umfasste mit 147.000 Männern dabei die größte Zahl einberufener Wehrpflichtiger seit 2016, bereits in der jüngeren Vergangenheit war also eine gewisse Steigerung zu verzeichnen (EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 5).
dem Wehrdienst werden diese Männer automatisch Teil der Reserve (Danish Immigration Service, Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 17). 30 Die Gesetzesänderungen im Vorfeld der Einberufungswelle ab Februar 2024 deuten zur Überzeugung des Einzelrichters darauf hin, dass diese Zahlen künftig noch weiter gesteigert werden sollen. Darauf deutet auch das jüngste Dekret Nr. 155 des russischen Präsidenten vom 1. März 2024 hin, auf das der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und wonach weitere Reservisten einberufen werden sollen. Der Kläger, der nie Wehrdienst geleistet hat und weiterhin im wehrpflichtigen Alter ist, ist zwar kein Reservist (dazu Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Das Dekret unterstreicht aber nochmals, dass sich die russische Regierung derzeit umfassend um die Rekrutierung weiterer Männer zum Kampf in der Ukraine bemüht. 31 Der aktuell hohe Mobilisierungsdruck angesichts großer Verluste der Armee lässt sich auch zahlreichen allgemein zugänglichen Medienberichten entnehmen (Überblick bei EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 3 f.). 32 Es ist daher zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass ein alleinstehender gesunder Mann im wehrpflichtigen Alter, der bei Wiedereinreise in die Russische Föderation an den Grenzen behördlich erfasst werden wird (vgl. VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 81), mit seiner zeitnahen Einberufung zum Wehrdienst rechnen muss. 33 Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass das Gericht – wie die Beklagte – davon ausgeht, dass der Kläger bislang keinen echten Musterungsbescheid erhalten hat (dazu unten, vgl. VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 78). 34 Anders als die Beklagte auf Seite 12 des Bescheids betont, besteht in Russland de facto auch kaum noch eine Möglichkeit, sich der Wehrpflicht durch Ableistung des in der Verfassung verbürgten Ersatzdienstes zu entziehen. Entsprechende Anträge werden in aller Regel abgelehnt (BFA, Länderinformation v. 8.11.2023, S. 42; Home Office, Country Policy and Information Note – Russian Federation: Military service v. Juli 2023 unter Punkt 3.3.5 und 3.3.6; Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage v. 28.4.2023, BT-Drs. 20/6631, S. 3 ff.; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. 21068674 Rn. 15). Soweit das oberste Gericht der Russischen Föderation laut Medienberichten im November 2023 ein Recht auf Zivildienst bei Mobilmachung anerkannt hat, das einfachgesetzlich unter Verstoß gegen die russische Verfassung nicht vorgesehen ist, bezieht sich dieses Urteil allein auf die Verweigerung des Militärdiensts aus religiösen Gründen und außerdem allein darauf, dass das Gesetz eine solche Möglichkeit prinzipiell vorsehen muss (BAMF Briefing Notes v. 27.11.2023, S. 7). Dass sich die Erfolgsaussichten von Anträgen auf Ableistung des in der Verfassung verbürgten Ersatzdienstes in Zukunft im Allgemeinen erhöhen werden, kann daraus jedenfalls aktuell noch nicht abgeleitet werden. 35
Auskunft des Auswärtigen Amts, Amtliche Auskunft Russische Föderation vom 10.02.2023, 508-9-516.80 RUS, Seite 2 f. ist aber davon auszugehen, dass
den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation zwar ausschließlich Reservisten einer Mobilmachung bzw. Teilmobilmachung unterliegen. Es gebe allerdings Hinweise darauf, dass Grundwehrdienstleistende für den russischen Angriffskrieg eingesetzt werden. Im Juni 2022 habe der Militärstaatsanwalt des Militärbezirks West (der Moskau und St. Petersburg umfasst) von rund 600 ihm bekannten Fällen aus seinem Militärbezirk gesprochen, in denen Wehrpflichtige gesetzeswidrig in der Ukraine zum Einsatz kamen. Auch Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. 21068674 Rn. 16 stellt fest, dass innerhalb der ersten Mobilisierungswelle des Krieges Rekruten nahezu unmittelbar
ihrer Einberufung an der Frontlinie eingesetzt wurden. 39 Auch das britische Home Office, Country Policy and Information Note – Russian Federation: Military service v. Juli 2023 unter Punkt 3.
russischem Recht bereits
einer viermonatigen Ausbildung möglich ist. Bei Ausrufung des Kriegsrechts – wie in den besetzten ukrainischen Gebieten – wird dieser Zeitpunkt noch weiter vorverlagert (BFA, Länderinformation v. 8.11.2023, S. 34).
der von Moskau proklamierten Annexion der vier ukrainischen Oblaste Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson können Wehrpflichtige in diesen Gebieten auch offiziell für den Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden, ohne dass es sich insofern aus russischer Sicht um einen Auslandseinsatz handelte (SWP-Aktuell Nr. 76 v. 7.12.2022, S. 4). Insofern gelten keine gesetzlichen Einschränkungen für den Einsatz Wehrdienstleistender (BFA, Länderinformation v. 8.11.2023, S. 34). 42 Diese jüngeren Entwicklungen in Zusammenschau mit den geänderten Altersgrenzen für Wehrdienstleistende leiten das Gericht zu dem Schluss, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Entsendung in die Ukraine für Wehrdienstleistende in den letzten Monaten deutlich erhöht hat und sich mit der Einberufungswelle im Frühjahr 2024 noch weiter steigern wird. Die geschilderten Gesetzesänderungen anlässlich der Einberufungswelle im Frühjahr 2024 in Zusammenschau mit Medienberichten über hohe Verluste der russischen Armee und der damit einhergehende hohe Mobilisierungsdruck legen nahe, dass ausgehend von der zwischenzeitlichen „verdeckten Mobilisierung“ (BFA, Länderinformation v. 8.11.2023, S. 35 f.) eine neue Mobilisierungswelle vorbereitet wird und insofern lediglich die Wahlen im März 2024 abgewartet werden (vgl. EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 11 ff.). Vor diesem Hintergrund ist von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Kläger als körperlich gesunder Mann im wehrpflichtigen Alter bei Rückkehr in die Russische Föderation und damit einhergehender behördlicher Erfassung beim Grenzübertritt zeitnah zum Wehrdienst eingezogen und dabei zum Kampf in der Ukraine eingesetzt werden wird. 43 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Kläger
Ableistung des einjährigen Wehrdienstes automatisch zum Teil der Reserve würde, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer Entsendung in die Ukraine sich nochmals erhöhte (vgl. Auswärtiges Amt, Amtliche Auskunft Russische Föderation vom 10.02.2023, 508-9-516.80 RUS). Es ist davon auszugehen, dass Soldaten, die ihren Wehrdienst gerade abgeschlossen haben, bevorzugt mobilisiert werden (EU Agency for Asylum, COI Query Q37-2023 v. 17.2.2023, S. 16). Auch dieser Umstand ist als mit der Rückkehr zusammenhängende hinreichend konkretisierte Gefahr einzuordnen und trägt zu einer Erhöhung der Gefahrenwahrscheinlichkeit insgesamt bei (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12/17 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 85). 44
dem die Teilnahme am Krieg gegen die Ukraine auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasst (siehe unter a), steht es der Annahme subsidiären Schutzes auch nicht entgegen, dass der künftige militärische Einsatzbereich des Klägers derzeit nicht konkret absehbar ist. Die entsprechende Wertung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 19.11.2020, C-238/19 – ECLI:ECLI:EU:C:2020:945 – EZ Rn. 37 f.), wonach in einem solchen Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit der individuellen Verwicklung in solche Verbrechen bestehe, ist nicht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, sondern ist in einem Fall, in dem die Gewährung von Flüchtlingsschutz mangels Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund ausscheidet (dazu unten), auch auf die Prüfung des subsidiären Schutzes übertragbar. 45
G internen Schutz innerhalb der russischen Föderation erlangen könnte.
G wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Kläger in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). 46 Zwar könnte der Kläger sich durch die Einreise in einen anderen Landesteil den seit Mai 2022 in Tschetschenien beobachteten Zwangsrekrutierungen entziehen (EU Agency for Asylum, COI Query Q37-2023 v. 17.2.2023, S. 19 f.; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. 21068674 Rn. 17; BFA, Länderinformation v. 8.11.2023, S. 36 f.). Die reguläre Einberufung zum Wehrdienst drohte ihm allerdings unabhängig von seinem Wohnsitz innerhalb der gesamten russischen Föderation. (vgl. Amnesty International, Europe: The point of no return, 2024, S. 24 f.). 47
frage keine
vollziehbare Erklärung für die besagten Unregelmäßigkeiten liefern. Er gab an, sein Vater habe ihm die Unterlagen so weitergeleitet, wie sie ihm vorgelegt worden seien. Dieser könne sich die Fehler ebenfalls nicht erklären, es handele sich aber wohl um ein Behördenversagen, das in Tschetschenien vorkomme. Angesichts des – insgesamt für unglaubhaft erachteten – Vortrags des Klägers, die tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden ermittelten gegen ihn wegen der falschen Behauptung eines Terrorverdachts, wie er bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens war, erscheinen derart gehäufte Fehler gegenüber einer Person, die unter besonderer Beobachtung stehen müsste, nicht
vollziehbar. Dies gilt umso mehr,
dem
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nun auch gegenüber seiner gesamten Familie in Russland Ermittlungsmaßnahmen ergriffen worden sein sollen, um den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln. 50 Hinzu kommt, dass Musterungsbescheide regelmäßig nur gegenüber Personen ergehen, die sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten oder dort gemeldet sind (VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 67). Warum gegenüber dem Kläger, der das russische Staatsgebiet Anfang 2020 verlassen hat, mehrere solcher Bescheide ergangen sein sollten, erschließt sich nicht. 51 Allein die Verletzung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG genügt aber nicht für die Ablehnung eines inhaltlich begründeten Antrags und steht der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter daher nicht entgegen (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 30 AsylG Rn. 10). 52 3. Bzgl. der abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 11. August 2023 wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, denen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird hierzu das Folgende ausgeführt: 53 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. 54 Ein Ausländer ist
G Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 55 Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die mit einem anerkannten Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) eine Verknüpfung bildet, § 3a Abs. 3 AsylG. Die für eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes
G relevanten Merkmale (Verfolgungsgründe) sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. 56 Zwar spricht eine Vermutung dafür, dass Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt
G mit einem Verfolgungsgrund verknüpft ist. Allerdings ist die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu prüfen (EuGH, U.v. 19.11.2020, C-238/19 – ECLI:ECLI:EU:C:2020:945 – EZ Rn. 57 f). Auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 31.18 – juris Rn. 34; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – juris). 57
derzeitigem Erkenntnisstand für die Russische Föderation ist davon auszugehen, dass diese Vermutung widerlegt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einziehung zum Wehrdienst oder die Bestrafung bei einer Entziehung vom Wehrdienst in der Russischen Föderation an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen (VG Berlin, U.v. 20.3.2023 – 33 K 143.19 A – juris Rn. 67). Vielmehr trifft die Wehrpflicht alle wehrpflichtigen Männer, ohne dass insofern
Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe differenziert werden würde (vgl. zur Situation in Syrien BayVGH, U.v. 11.1.2024 – 21 B 19.33072 – juris Rn. 29). Auch die strafrechtliche Ahnung einer Entziehung von der Wehrpflicht trifft gleichermaßen alle Wehrpflichtigen, ohne
asylrelevanten Merkmalen zu differenzieren. Belastbare gegenläufige Erkenntnisse liegen nicht vor. 58 Mangels Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale droht dem Kläger auf dieser Grundlage keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung. 59 Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter
1 GG liegen ebenfalls nicht vor. 60 4. Gegen das Offensichtlichkeitsurteil im streitgegenständlichen Bescheid bestehen zur Überzeugung des Einzelrichters zwar keine inhaltlichen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger durch Vorlage gefälschter Unterlagen offensichtlich i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG getäuscht hat (s.o.).
G ist aber von der Einheitlichkeit des Asylantrags auszugehen.
dem der Kläger als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist, ist das Offensichtlichkeitsurteil insgesamt und damit auch in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, obwohl dort die Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung zutreffend abgelehnt wurden (m.w.N. Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2023, § 30 AsylG Rn. 9.). Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis bzgl. einer solchen Teilaufhebung der Ziffern 1 und 2, um so die Wirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu vermeiden (VG Sigmaringen, U.v. 6.12.2022 – A 7 K 1179/19, BeckRS 2022, 35848 Rn. 21). Die entsprechende Tenorierung ist vom
GO maßgeblichen klägerischen Begehren mitumfasst, das auf die Aufhebung des Bescheids insgesamt lautet. 61 5.
alledem ist dem Kläger subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Infolgedessen besteht kein Anlass für eine weitere Entscheidung über Abschiebungsverbote
G, so dass die Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes ebenfalls aufzuheben war (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Über den hilfsweise gestellten Antrag war damit nicht zu entscheiden, sodass es auf die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung des Klägers nicht entscheidend ankam. Im Übrigen war diese bereits Teil des gerichtlichen Erstverfahrens (VG Bayreuth, U.v. 30.11.2021 – B 9 K 20.30163 S. 24 ff.). 62 Des Weiteren sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreiseaufforderung samt Ausreisefristbestimmung (Nr. 5 des Bundesamtsbescheids) rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn das Bundesamt erlässt
G die Abschiebungsandrohung nicht, wenn subsidiärer Schutz gewährt wird. Damit ist auch das
G durch das Bundesamt erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) aufzuheben. 64 Auf die erst in der mündlichen Verhandlung –
Ablauf der
GO gesetzten Frist – ohne Übersetzung vorgelegten russischsprachigen Unterlagen des Klägers kam es nicht mehr entscheidend an. Diese umfassen
den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung seinen Schriftverkehr mit seinem Anwalt in Tschetschenien und ein Attest über die orthopädische Behandlung seiner Mutter. Beides soll belegen, dass die Familie des Klägers in Tschetschenien wegen dessen Flucht
Deutschland vorgeladen und misshandelt wurde und ein Bruder des Klägers kürzlich zwangsweise mobilisiert wurde. Im Kern knüpfen diese Ereignisse an den klägerischen Vortrag im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren an, wonach dieser einem fingierten Strafverfahren wegen Terrorverdachts in Tschetschenien ausgeliefert sei (s.o.). Zudem setzen diese Ausführungen voraus, dass es sich bei den vom Kläger vorgelegten Ladungen und Musterungsbescheiden um echte Unterlagen handelt, was zur Überzeugung des Gerichts ausscheidet. 65 Diesen Eindruck könnten ausführliche Übersetzungen eines ebenso fälschungsanfälligen E-Mail-Verkehrs mit einem Anwalt in der Russischen Föderation sowie medizinische Unterlagen über eine orthopädische Behandlung der Mutter des Klägers nicht erschüttern. Eine abweichende Entscheidung vermögen diese Unterlagen daher nicht zu begründen. Der Einzelrichter hat sich außerdem mittels automatisierter Übersetzung einen kursorischen Überblick über das Unterlagenkonvolut verschafft. Der Schriftverkehr mit einem Anwalt in Tschetschenien hat im Wesentlichen den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Inhalt. Die Schreiben wirken aber sehr konstruiert, auf kurze Anfragen des Klägers folgen jeweils ausführliche abschnittsweise Erläuterungen des Anwalts zur Verfolgung der gesamten Kernfamilie des Klägers, sodass zumindest ausgesprochen zweifelhaft ist, ob es sich hier um echte E-Mails handelt. 66 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 VwGO, § 83b AsylG. Zum einen wurde berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht durchgedrungen ist, zum anderen wurde aus der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs keine weitere Reduzierung der Kostenbeteiligung abgeleitet,
dem insofern die Vorlage gefälschter Beweismittel Ursache der Beklagtenentscheidung war. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.