im Falle einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn I im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG fiktiv als Gewinn des Rechtsnachfolgers gilt. Im Falle einer Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger gemäß § 22 Abs. 6 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I vielmehr weiterhin vom ursprünglich Einbringenden zu versteuern. (redaktioneller Leitsatz)
der A ein Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in Höhe von … EUR aufgrund der Veräußerung der AG-Aktien durch die Klägerin im Jahr 2011 zuzurechnen sei. Mit Bescheid vom 23.11.2018, der dem F, dessen Empfangsvollmacht nicht widerrufen worden war, übermittelt wurde, setzte das Finanzamt die Ergebnisse der Betriebsprüfung um und hob den VdN auf. Der A wurden unter der Bezeichnung „[Name der A] z. Hd. der [Name der Klägerin] als Rechtsnachfolgerin.“ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR zugerechnet, die den Einbringungsgewinn I in Höhe von … EUR enthalten. Mit Bescheid vom 12.12.2018, der mit einfacher Post dem F übermittelt wurde, wurde der Feststellungsbescheid hinsichtlich der Bezeichnung der AG nach § 129 AO berichtigt. Änderungen hinsichtlich des Einbringungsgewinns I sowie dessen Zurechnung ergaben sich hieraus nicht. 5 Gegen den Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2007 vom 23.11.2018 legte die Klägerin unter Nennung des Bescheiddatums 23.11.2018, vertreten durch den Klägervertreter, als Rechtsnachfolgerin der A mit Schreiben vom 14.12.2018 Einspruch ein. Das Einspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel des Finanzamts vom 19.12.2018 mit der Bezeichnung „Frühleerung“. 6 Die Klägerin begehrte, den Einbringungsgewinn nicht der verstorbenen A zuzuordnen, sondern als Rechtsnachfolgerin gemäß §§ 22 Abs. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ihr selbst, der Klägerin. Nach klägerischer Auslegung enthalte § 22 Abs. 6 UmwStG die Fiktion,
die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A „Einbringende“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sei, sodass der Einbringungsgewinn I als ihr (eigener) Gewinn nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versteuern sei. Das Finanzamt teilte diese Auslegung nicht und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2023 als unbegründet zurück. 7 Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, den Einbringungsgewinn nicht der A zuzurechnen. Die Vorschrift des § 22 Abs. 6 UmwStG enthalte die Fiktion,
ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger als Einbringender gelte. Eine Auslegung nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG, wonach der Rechtsnachfolger des Einbringenden als Einbringender gelte, ergebe,
in § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG aus dem Gewinn des Einbringenden der Gewinn des Rechtsnachfolgers werde. Aus der Gesetzesbegründung in der Drucksache 16/2710 des Deutschen Bundestages (BT-Drs.; S. 46 f. sowie S. 50) ergebe sich kein vom Wortlaut abweichender historischer gesetzgeberischer Wille. Es lasse sich lediglich ableiten,
eine nachträgliche Besteuerung des Einbringungsgewinns I auch in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung erfolgen solle. Zu der Frage, von wem dieser Einbringungsgewinn I zu versteuern sei, lasse sich aus der Gesetzesbegründung keine Aussage ableiten. Im Rahmen einer systematischen Gesetzesauslegung verweist die Klägerin darauf,
StG eine Fiktion enthalte, durch die vom Wortlaut her sowohl auf Tatbestandsseite als auch auf Rechtsfolgenseite der Rechtsnachfolger als Einbringender gelte. Im Wege der Fiktion sei es auch möglich, Gewinne an einen zum Zeitpunkt des Entstehens eines Gewinns noch nicht beteiligten Steuerpflichtigen zuzurechnen. Im Rahmen einer teleologischen Auslegung verweist die Klägerin darauf,
eine Auslegung entgegen dem Wortlaut dazu führen würde,
die Verwirklichung des Steuertatbestands (Veräußerung der sperrfristverhafteten Anteile) und der Steuerfolge (Besteuerung des aus der Veräußerung resultierenden Einbringungsgewinns I) auseinanderfielen. Dies stünde im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen über die persönliche Zurechnung von Einkünften. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richte sich die persönliche Zurechnung von Einkünften danach, wer diese erzielt habe. Etwa im Falle einer Veräußerung der sperrfristverhafteten Anteile durch einen Vermächtnisnehmer würden bei einer von der klägerischen Auslegung abweichenden Gesetzesauslegung die Einkünfte in Form des Einbringungsgewinns I nicht dem Vermächtnisnehmer, sondern einer anderen, an der Verwirklichung der Einkünfte überhaupt nicht beteiligten Person zugeordnet werden. Denn weder der ursprünglich Einbringende, noch – in diesem Fall – sein Erbe wären an der schädlichen Veräußerung beteiligt. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen,
auch bei einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge eine Besteuerung des Einbringungsgewinns I erfolge. Eine von den allgemeinen Regeln abweichende Zurechnung von Einkünften habe der Gesetzgeber in § 22 Abs. 6 UmwStG nicht vorgesehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 zuletzt geändert mit Bescheid vom 23.11.2018 und zuletzt berichtigt mit Bescheid vom 12.12.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2023, dahingehend zu ändern,
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin nach A um … EUR vermindert werden. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Es verweist auf die Rechtsauffassung, die der Einspruchsentscheidung zugrunde liegt. Danach stimmt das Finanzamt der Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut zu. Bei der historischen Gesetzesauslegung zitiert das Finanzamt die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. (S. 46 f. sowie S. 50) und hebt dabei hervor,
StG eine nachträgliche Besteuerung beim Einbringenden vorsehe und
die Gesetzesbegründung auf Rechtsfolgenseite nur vom „Einbringenden“ spreche, während sie tatbestandlich auf eine Veräußerung der erhaltenen Anteile durch den Einbringenden „oder bei unentgeltlichem Erwerb durch den Rechtsnachfolger“ Bezug nehme. Der gesetzgeberische Wille sei somit offenkundig. Dies werde auch von einem Teil der Literatur bestätigt und ergebe sich auch aus der Rz. 22.41 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 (UmwStE). 9 Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Einspruchsentscheidung, die eingereichten Akten und Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 10 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt, weil es sich bei der Zurechnung eines Einbringungsgewinns I um eine Frage handelt, die die Klägerin persönlich angeht. Kennzeichen der in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angesprochenen persönlichen Streitfragen ist,
sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern -wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164 Rn. 10). Der streitgegenständliche Einbringungsgewinn I betrifft die Sphäre der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der im Streitjahr an der KG beteiligten A, nicht aber den Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung. 11 Im Übrigen ist die KG durch ihre Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, die AG, vollbeendet (vgl. BFH-Beschluss vom 23.11.1994 VIII R 51/94, BFH/NV 1995, 663, Rn. 35; BFH-Urteil vom 08.10.1991 VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324, Rn. 15). Wäre die Klagebefugnis zuvor nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ausgeschlossen gewesen, wäre sie dadurch wieder aufgelebt (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995, Rn. 12; BFH-Beschluss vom 17.10.2013 IV R 25/10, BFH/NV 2014, 170, Rn. 20). 12 2. Eine Beiladung hat nicht zu erfolgen. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind,
die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Dies gilt nach § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind. 13
grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO (in der damals gültigen Fassung) klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 IV R 44/10, BFH/NV 2013, 376, Rn. 21, m. w. N.). Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Feststellungsbeteiligten) ist allerdings nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein können (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 376, Rn. 21, vgl. BFH-Urteil vom 10.02.1988 VIII R 352/82, BStBl II 1988, 544, Rn. 25). Vorliegend können im Klageverfahren keine weiteren ehemaligen Gesellschafter der KG vom Rechtsstreit über den Einbringungsgewinn I, der sich nur auf die Beteiligung der A bezieht, betroffen sein. 15 c) Schließlich kommt eine Beiladung der Klägerin auch dann nicht in Betracht, wenn man es für denkbar hielte,
die Klägerin gemäß § 22 Abs. 6 UmwStG fiktiv rückwirkend selbst als ehemalige Beteiligte der KG zu sehen sein könnte. Denn dies beträfe die Klägerin selbst. Die Stellung als Kläger oder Beklagter und die Stellung als Beigeladener schließen sich aus (BFH-Urteil vom 07.06.2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573, Rn. 18). Beigeladen kann nur werden, wer nicht Kläger oder Beklagter ist (BFH-Beschluss vom 07.10.1986 IX R 125/86, BFH/NV 1987, 784, Rn. 8, juris). 16 3. Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 17
der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (BFH-Urteil vom 19.06.1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6, Rn. 17). Entscheidend ist aber bei der Auslegung, wie das Finanzamt als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert des Einspruchsschreibens verstehen musste (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 6, Rn. 20). Bei Einlegung des Einspruchs mit Schreiben vom 14.12.2018 war der Bescheid vom 12.12.2018, der mit Wirkung vom 17.12.2018 bekanntgegeben wurde, noch nicht bekanntgegeben. Aus Sicht des Finanzamts konnte am 14.12.2018 der Bescheid vom 12.12.2018 der Klägerin oder dem Klägervertreter nach normalem Geschehensablauf noch nicht bekannt gewesen sein, da er erst am 12.12.2018 per Post an den von der Klägerin und dem Klägervertreter verschiedenen Empfangsbevollmächtigten übermittelt wurde. Wäre der Bescheid vom 12.12.2018 dem Empfangsbevollmächtigten tatsächlich so frühzeitig zugegangen,
er diesen an den Klägervertreter noch vor Versand des Einspruchs am 14.12.2018 weitergeleitet hätte und er diesem bekannt geworden wäre, hätte das Finanzamt den Betreff des Einspruchs, der den Bescheid vom 23.11.2018 bezeichnete, nicht als Versehen ansehen können. Denn dann wäre nicht davon auszugehen,
das soeben bekannt gewordene Vorliegen des Bescheids vom 12.12.2018 übersehen worden wäre. Daher richtete sich der Einspruch vom 14.12.2018 gegen den Feststellungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom 23.11.2018. 24 cc) Dies macht den Einspruch jedoch nicht unzulässig, da es sich bei der Berichtigung nach § 129 AO nicht um einen Änderungsbescheid handelt. Ein Änderungsbescheid nimmt den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsinhalt mit auf. Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung. Der ursprüngliche Bescheid ist in dem Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid aufgenommen ist, suspendiert und bleibt dies für die Dauer der Wirksamkeit des Änderungsbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 25.10.1972 GrS 1/72, BStBl II 1973, 231, Rn. 36). Mangels Beschwer wäre ein Einspruch gegen einen geänderten Bescheid unzulässig. 25 Ein auf § 129 AO gestützter Berichtigungsbescheid nimmt jedoch -anders als ein Änderungsbescheid- weder den Inhalt eines Bescheids in sich auf noch suspendiert er diesen zunächst in seiner Wirksamkeit (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2002 VI R 13/01, BStBl II 2003, 156, Rn. 15; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 25.02.2021 9 K 141/20 F, juris, Rn. 29). Hinzu kommt,
der Feststellungsbescheid in Bezug auf den streitgegenständlichen Einbringungsgewinn I und dessen Zurechnung nicht von der Unrichtigkeit betroffen war. 26 dd) Der Einspruch vom 14.12.2018 war somit zulässig. Ob § 365 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO – ggf. analog – so auszulegen ist,
ein Verwaltungsakt bereits mit Versand des Einspruchsschreibens im Sinne dieser Vorschrift „angefochten“ ist, braucht daher nicht entschieden zu werden. 27
im Falle einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn I im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG fiktiv als Gewinn des Rechtsnachfolgers statt als Gewinn des ursprünglich Einbringenden gilt. 31
durch § 22 Abs. 6 UmwStG ein Einbringungsgewinn I bei einem unentgeltlichen Rechtsnachfolger zu versteuern ist (vgl. Graw in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
der Einbringungsgewinn beim ursprünglich Einbringenden zu versteuern ist. Im Gerichtsbescheid des FG München vom 26.08.2022 (2 K 1842/21, EFG 2022, 1862, Rz. 30, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, Aktenzeichen beim BFH X R 31/22) wird ein Einbringungsgewinn I ebenfalls nicht dem Rechtsnachfolger zugeordnet. Der Zuordnung beim originär Einbringenden folgen weite Teile der Literatur (vgl. Bilitewski in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, Kommentar,
diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen -wie ausgeführt- auch die systematische Auslegung zählt. Nach letzterer ist darauf abzustellen,
einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind,
sie logisch miteinander vereinbar sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 13.09.2023 II R 49/21, DStR 2023, 2788, Rn. 17; vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV R 22/12, BStBl II 2015, 606, Rz 24, m. w. N.). 35
StG einen Einbringungsgewinn I dem Rechtsnachfolger zuordnet. 37 § 22 Abs. 6 UmwStG regelt: „In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge gilt der Rechtsnachfolger des Einbringenden als Einbringender im Sinne der Absätze 1 bis 5 […]“. 38 § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG regelt: „Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, ist der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Gewinn des Einbringenden im Sinne von § 16 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern (Einbringungsgewinn I); § 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes sind nicht anzuwenden.“ 39 Ersetzt man technisch § 22 Abs. 6 UmwStG folgend den Begriff des Einbringenden durch den des Rechtsnachfolgers, so wird auf der Tatbestandsseite die Veräußerung durch den Einbringenden durch die Veräußerung durch den Rechtsnachfolger ersetzt. Der „Gewinn des Einbringenden“ wird zum „Gewinn des Rechtsnachfolgers“. Nach diesem Verständnis würde in den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein Einbringungsgewinn I nicht rückwirkend dem Einbringenden zugerechnet, sondern dem veräußernden Rechtsnachfolger. 40 Allerdings ist dieses Verständnis des Wortlauts nicht zwingend. Denn § 22 Abs. 6 UmwStG bringt durch seine Bezugnahme auf die Absätze 1 bis 5 zum Ausdruck,
die Fiktion außerhalb des § 22 UmwStG nicht gilt. Der Tatbestand der Einbringung selbst (hier: § 20 UmwStG) bleibt weiterhin dem Einbringenden zugerechnet. Der Rechtsnachfolger ersetzt also den Einbringenden nicht umfassend, sondern partiell im Hinblick auf Vorgänge des § 22 Abs. 1 bis 5 UmwStG. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG nennt den Einbringungsgewinn I einen „Gewinn aus der Einbringung“ und bezieht sich somit nicht nur auf die Person des Einbringenden, sondern auch auf den Vorgang der Einbringung selbst (vgl. Meier in Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, Kommentar, 2. Auflage 2019, § 22 UmwStG, Rn. 75; Schneider/Roderburg in Schneider/Ruoff/Sistermann, Umwandlungssteuer-Erlass 2011, Rz. H 22 111). Daher lässt der Wortlaut auch das Verständnis zu,
die Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG sich sachlich nur auf die in § 22 UmwStG behandelten schädlichen Verfügungen über sperrfristverhaftete Anteile bezieht und die Frage, wem als Einbringenden ein Einbringungsgewinn zuzurechnen ist, nicht adressiert. Mit Einbringender „im Sinne der Absätze 1 bis 5“ wäre danach nur derjenige gemeint, der die Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert. Der Einbringende, als dessen Gewinn der Einbringungsgewinn I zu versteuern ist, wäre dagegen ein Einbringender im Sinne anderer Vorschriften (hier: § 20 UmwStG) und damit weiterhin der ursprünglich Einbringende. 41 Auch in zeitlicher Hinsicht enthält § 22 Abs. 6 UmwStG keine explizite Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt der Rechtsnachfolger als Einbringender gilt. Der Schluss darauf,
die Fiktion in jedem Fall zeitlich unbegrenzt bis zurück zur Einbringung gilt, ist nicht zwingend. Möglich ist auch ein Wortlautverständnis, nach welchem der Rechtsnachfolger erst ab dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ohne Rückwirkung als Einbringender gilt und mit Wirkung für die Zukunft in dessen Rolle eintritt. Die Versteuerung zum Zeitpunkt der Einbringung würde dann weiterhin den Rechtsvorgänger treffen. 42 Zusammenfassend ermöglicht zwar der Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG ein Verständnis, wonach ein Einbringungsgewinn I dem unentgeltlichen Rechtsnachfolger zuzurechnen ist. Der Wortlaut ist dabei aber nicht eindeutig und kann auch abweichend davon so verstanden werden,
der Einbringungsgewinn I ein Gewinn des ursprünglich Einbringenden bleibt. 43
beim Einbringenden in den Fällen der Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) mit Buchwertfortführung oder in den Fällen mit Zwischenwertansatz eine nachträgliche Besteuerung der auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu ermittelnden stillen Reserven vorgesehen ist (BT-Drs. 16/2710 S. 46). Im selben Satz, aber nachfolgend, wird hinsichtlich der Voraussetzungen der nachträglichen Besteuerung die Veräußerung durch den Einbringenden oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile durch den Rechtsnachfolger angesprochen.
der Rechtsnachfolger in der Gesetzesbegründung nur auf der Tatbestandsseite separat angesprochen wird, während das auf Rechtsfolgenseite nicht der Fall ist, lässt darauf schließen,
der Gesetzgeber keine Zuordnung des Einbringungsgewinns I beim Rechtsnachfolger beabsichtigt hat. 44
hinsichtlich der bereits zum Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven – anders als hinsichtlich der später entstandenen stillen Reserven – ein Wechsel in ein günstigeres Besteuerungsregime (insbesondere in Gestalt von HEV/TEV, § 8b KStG oder Doppelbesteuerungsabkommen) verhindert wird. 45 § 22 Abs. 6 UmwStG erstreckt das Entstehen eines Einbringungsgewinns auf Veräußerungen sperrfristbehafteter Anteile durch unentgeltliche Rechtsnachfolger und sichert so,
auch in diesen Fällen die Besteuerung der im Einbringungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven erfolgt. 46 Dieser Zweck lässt sich grundsätzlich sowohl durch eine Versteuerung des Einbringungsgewinns I beim ursprünglich Einbringenden als auch durch eine Versteuerung beim Rechtsnachfolger erreichen. 47
es sich um einen Gewinn handelt, der als bereits im Rahmen der Einbringung entstanden angesehen wird. 49 § 22 UmwStG stellt somit insgesamt nicht auf die Verhältnisse zum Veräußerungszeitpunkt ab, sondern auf die Verhältnisse zum Einbringungszeitpunkt. Zu diesem Zeitpunkt war in den Fällen des § 22 Abs. 6 UmwStG die Rechtsnachfolge noch nicht eingetreten. Es liefe der dargestellten Systematik zuwider, wenn § 22 Abs. 6 UmwStG durch einen rückwirkenden fiktiven Austausch des Zuordnungssubjekts die Verhältnisse des Rechtsnachfolgers zu den maßgeblichen machen würde und auf diese Weise etwa einen zum Zeitpunkt der Einbringung beim Einbringenden der Einkommensteuer unterliegenden Einbringungsgewinn I bei einem körperschaftsteuerpflichtigen unentgeltlichen Rechtsnachfolger (in Fällen, in denen kein vorheriger Ersatzrealisationstatbestand im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UmwStG gegeben ist) stattdessen der Körperschaftsteuer unterstellen würde. § 22 Abs. 6 UmwStG ist nicht zu entnehmen,
eine solche Durchbrechung der Systematik des § 22 UmwStG vorgesehen wäre, die sich – ohne
dies zur Erreichung des Normzwecks erforderlich wäre – auch auf die Rechtsfolgenseite erstreckt. 50 (
der Einbringungsgewinn I in solchen Fällen aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung herausgelöst würde und direkt in der Steuerfestsetzung des Rechtsnachfolgers zu behandeln wäre, obwohl sich die Einbringung auf Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft bezieht. 51 (c) Der Argumentation der Klägerin, wonach eine Zuordnung des Einbringungsgewinns I in Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge zum Rechtsnachfolger im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen über die persönliche Zurechnung von Einkünften stünde, weil der originär Einbringende diese Einkünfte nicht erzielt habe, folgt das Gericht nicht. Nach der oben dargestellten Gesetzessystematik handelt es sich beim Einbringungsgewinn I um einen im Zeitpunkt der Einbringung vom originär Einbringenden verwirklichten Gewinn, der aufgrund der schädlichen Veräußerung innerhalb der Sperrfrist (rückwirkend) nicht mehr von der Versteuerung ausgenommen wird. 52
die Verwirklichung des Steuertatbestands (Veräußerung der sperrfristverhafteten Anteile) und der Steuerfolge (Besteuerung des aus der Veräußerung resultierenden Einbringungsgewinns I) auseinanderfallen, steht hierzu nicht im Widerspruch. Im Übrigen ist ein derartiges Auseinanderfallen von Handelndem und demjenigen, der seinen (eigenen) Einbringungsgewinn zu versteuern hat, etwa in Fällen des Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 UmwStG) nach dem Gesetz regelmäßig gegeben. § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG enthalten ebenfalls Tatbestände, in denen ein Verhalten eines Übernehmenden zur rückwirkenden Versteuerung bei einem Übertragenden führen kann (vgl. Jäschke in Lademann, EStG, Kommentar, Nachtrag 273 November 2022, § 22 UmwStG, Rz. 15). 53 (d) Der klägerische Hinweis darauf,
die Regelung des § 22 Abs. 6 UmwStG eine Fiktion enthalte (vgl. auch Nitzschke in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar,
ein vom Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn I vom ursprünglich Einbringenden zu versteuern ist. 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.